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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.07.2015 720 15 84 / 166 (720 2015 84 / 166)

July 2, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,121 words·~16 min·4

Summary

Begutachtung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juli 2015 (720 15 84 / 166) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer Begutachtung abgewiesen, weil keine formellen Ablehnungsgründe gegen den Gutachter bestehen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Begutachtung

A. A.____ meldete sich im Dezember 2007 wegen Rückenschmerzen und Depressionen bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem sie von Dr. B.____, Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung ärztlich begutachtet worden war (Gutachten vom 19. Juni 2008), verneinte die IV-Stelle des Kantons Ba-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 9. Januar 2009 den Leistungsanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im März 2009 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV- Stelle ordnete mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.____ an. Die dagegen von der Versicherten beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 22. Januar 2010 ab. In der Folge lehnte Dr. C.____ jedoch eine weitere Begutachtung der Versicherten ab, weshalb die IV-Stelle Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Begutachtung beauftragte (Gutachten vom 6. November 2010 sowie ergänzende Stellungnahme vom 23. Januar 2011). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2011 den Leistungsanspruch erneut. Die gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht von A.____ erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Präsidentin vom 31. August 2011 abgeschrieben, nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung lite pendente zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen aufgehoben hatte. In der Folge liess die IV-Stelle A.____ durch Dr. med. E.____, Rheumatologie FMH, und Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, rheumatologisch-psychiatrisch begutachten. Sowohl Dr. F.____ (Gutachten vom 23. November 2012) als auch Dr. E.____ (Gutachten vom 20. Dezember 2012) kamen in ihren jeweiligen Gutachten zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 11. Februar 2013 wiederum einen ablehnenden Vorbescheid. Nachdem sich die Versicherte vom 18. April bis 27. Juni 2013 stationär in der psychiatrischen Klinik Z.____ aufgehalten hatte, beauftragte die IV-Stelle Dr. F.____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens. Mit Gutachten vom 18. März 2014 diagnostizierte der Gutachter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine Agoraphobie mit Panikstörung. Er attestierte der Versicherten für jegliche Tätigkeiten ab April 2013 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Beurteilung erliess die IV-Stelle am 23. Juni 2014 erneut einen Vorbescheid. Im Rahmen dieses Vorbescheidverfahrens wurde das Gutachten von Dr. F.____ von der Versicherten und ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kritisiert, was die IV-Stelle dazu veranlasste, zuerst eine Rückfrage bei Dr. F.____ zu tätigen (Stellungnahme vom 12. November 2014) und danach der Versicherten eine erneute Begutachtung durch Dr. F.____ anzukündigen. Die Versicherte hielt sich in der Zwischenzeit vom 9. Oktober bis 20. November 2014 erneut zur stationären Pflege in der psychiatrischen Klinik Z.____ auf. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 unterbreitete die Versicherte der IV-Stelle Gegenvorschläge zu Dr. F.____. Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 bzw. vom 30. Januar 2015 an Dr. F.____ fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, am 27. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht und liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das geplante psychiatrische Verlaufsgutachten nicht bei Dr. F.____, sondern bei einem psychiatrischen Gutachter, welcher sich noch nicht mit der Angelegenheit der Beschwerdeführerin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht befasst habe, in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Monica Armesto als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass angesichts der Stellungnahmen von Dr. G.____ und der Rechtsvertreterin, mit welchen die Beurteilungen von Dr. F.____ kritisiert worden seien, nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass dieser unvoreingenommen sei. Daher habe er als vorbefasst zu gelten und sei als Gutachter abzulehnen. C. Mit Verfügung vom 18. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Monica Armesto bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Auf die in den Schriften vorgebrachten Begründungen der Parteien und die Akten wird – soweit für die Begründung notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, der Gutachter sei vorbefasst, weshalb eine weitere Begutachtung bei ihm nicht zulässig sei, handelt es sich um eine Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2015 ist einzutreten. 2. Unbestritten ist die grundsätzliche Notwendigkeit von weiteren psychiatrischen Abklärungen. Strittig ist hingegen der von der Beschwerdegegnerin ernannte Gutachter Dr. F.____. 3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1). 3.2 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013; je mit Hinweis). 3.3 Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls wird objektiv der Anschein mangelnder Unparteilichkeit geweckt, wenn der Sachverständige einer Partei zur Verbesserung von deren prozessualen Chancen einen bestimmten Rat gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015, 8C_531/2014, E. 6.1.2). Zu fragen ist dabei danach, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). 3.4 Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme (Urteil des EVG vom 26. November 2004, U44/04, E. 4.2). Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind (SVR 2007 UV Nr. 26, U 339/06 E. 3.2; vgl. auch BGE 120 V 357 E. 3b). Schliesslich kann die Abfassung einer medi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009, 9C_893/2009, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklärenden Person bestanden (vgl. SVR 2008 UV Nr. 26, U 339/06 E. 3.2). Dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patientin nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, 8C_905/2011, E. 4.2). 3.5 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zwischen einer erstmaligen Begutachtung und einem Verlaufsgutachten unterscheidet. Dabei betrachtet es die Anordnung eines Verlaufsgutachtens dann als sinnvoll, wenn es um die Beurteilung von gesundheitlichen Veränderungen geht. Bei einer Verlaufsbegutachtung wird in der Regel die aktuelle gesundheitliche Situation einer versicherten Person abgeklärt und mit derjenigen im Zeitpunkt der Vorbegutachtung verglichen. Die Anordnung eines Verlaufsgutachtens rechtfertigt sich somit namentlich dann, wenn Zweifel über den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung einer versicherten Person seit dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung bestehen. Die Aussagekraft einer Verlaufsbegutachtung kann erhöht werden, wenn die gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (vgl. BGE 132 V 110 E. 7.2.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. September 2010, 9C_1032/2010, E. 4.1 und vom 15. September 2008, 8C_615/2008, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, dass aufgrund der von ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Kritik eine erneute Begutachtung durch Dr. F.____ unzulässig sei. Seine Stellungnahme vom 12. November 2014 stelle im Wesentlichen eine Verteidigung des Gutachtens dar. Bei dieser Verteidigung versuche Dr. F.____, die Verantwortung für allfällige Ungereimtheiten und Kritikpunkte implizit dem behandelnden Arzt und der Beschwerdeführerin selbst zu überbinden. So behaupte er in Bezug auf die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, diese hätte der behandelnde Psychiater erst nach Erstellung des Gutachtens vom 18. März 2014 gestellt. Weiter stelle er die Behauptung auf, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anamneseerhebung anlässlich der Begutachtung diese oder jene Symptome oder Angaben gar nicht erst genannt habe. Dieser Umstand sei ohne Weiteres geeignet, objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Dr. F.____ im Hinblick auf eine weitere Begutachtung zu wecken. Es sei unwahrscheinlich, dass zwischen Dr. F.____ und der Beschwerdeführerin noch ein für die psychiatrische Abklärung notwendiges Vertrauensverhältnis entstehen könne. Daher sei er objektiv betrachtet als befangen zu betrachten. 4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beweistauglichkeit der bisherigen Gutachten und der Stellungnahme von Dr. F.____ nicht zum jetzigen Zeitpunkt, sondern erst anlässlich der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffend die spätere Leis-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsverfügung zu überprüfen sind. Aus diesem Grund bilden die in Ziffern 14 bis 16 der Beschwerde vorgetragenen Rügen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ist lediglich zu prüfen, ob die ersten beiden Gutachten sowie die Stellungnahme vom 12. November 2014 neutral und sachlich abgefasst wurden oder ob prima vista andere Umstände ersichtlich sind, die eine weitere Verlaufsbegutachtung bei Dr. F.____ verunmöglichen. 5.1 Dr. F.____ untersuchte die Beschwerdeführerin letztmals im Februar 2014. Danach hielt sie sich vom 9. Oktober bis 20. November 2014 stationär zur Pflege in der psychiatrischen Klinik Z.____ auf. Dabei wurde unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert. In Anbetracht dieses weiteren Klinikaufenthalts erscheint der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Verlauf der Erkrankung sowie den aktuellen Gesundheitszustand erneut begutachten zu lassen, als plausibel (vgl. Aktennotiz von Dr. med. H.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 23. Dezember 2014). Da eine Entwicklung beurteilt werden soll, die sich nach der Erstellung der ersten beiden Gutachten abgespielt hat, handelt es sich um eine Verlaufsbegutachtung. Deren Notwendigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.2 In Anbetracht der in Erwägung 3.2 bis 3.5 hiervor dargelegten rechtlichen Grundsätzen kann Dr. F.____ nicht einzig deshalb als befangen betrachtet werden, weil er die Beschwerdeführerin bereits zweimal im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet hat. Für den Anschein der Voreingenommenheit müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Resultat der Expertise und der Sachverhaltsermittlung nicht mehr als offen erscheinen lassen und somit bei objektiver Betrachtung den Schluss auf eine Befangenheit von Dr. F.____ zulassen. Die Gutachten von Dr. F.____ sowie insbesondere seine Stellungnahme vom 12. November 2014 sind objektiv und sachlich gehalten. Dr. F.____ hat weder Äusserungen zur Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin noch abschätzige oder beleidigende Bemerkungen persönlicher Natur gemacht. Es sind keine Äusserungen unsachlicher Art und Weise gegeben, die objektiv Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit wecken. Auch eine negative emotionale Beteiligung aufgrund der Interventionen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin und des behandelnden Arztes ist nicht ersichtlich. Der Umstand sodann, dass Dr. G.____ und PD Dr. med. I.____ den Sachverhalt anders beurteilen, vermögen die Objektivität von Dr. F.____ ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Bei der angeordneten Begutachtung geht es hauptsächlich darum, eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung abzuklären. Wenn Dr. F.____ dabei auch zu anderen medizinischen Einschätzungen Stellung nehmen muss, so gehört dies zu einer fachgerecht erstellten Begutachtung. Eine unvoreingenommene Beurteilung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse ist damit ohne Weiteres möglich. Auch der Umstand, dass sich Dr. F.____ der Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht anzuschliessen vermag, stellt für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar. Es gehört vielmehr zu den Pflichten des medizinischen Sachverständigen, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abzustellen ist, ist – wie bereits in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt –, eine Frage der Beweiswürdigung anlässlich der Leistungsverfügung.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Das Ergebnis der Begutachtung erscheint deshalb als offen und nicht vorbestimmt, weshalb der Anschein einer Befangenheit zu verneinen ist. Unter den gegebenen Umständen kann Dr. F.____ objektiv betrachtet nicht als befangen gelten. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine psychiatrische (Verlaufs-)Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. F.____ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt werden, ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 27. April 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 67.70 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von einer Stunde und 10 Minuten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der Zwischenverfügung erbracht worden sind. Bei der Festsetzung des Honorars für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, das heisst der nach der Zustellung der Zwischenverfügung entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Für die Festsetzung des Honorars im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit der für den Zeitraum nach dem 27. Januar 2015 ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 53.90 berücksichtigt werden. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘642.15 (sieben Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-zuzüglich Auslagen von Fr. 53.90 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘642.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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