Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.02.2015 720 14 6 / 36 (720 2014 6 / 36)

February 12, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,420 words·~27 min·4

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Februar 2015 (720 14 6 / 36) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Abwägung aller im vorliegenden Fall entscheidenden objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zeigt, dass es der versicherten Person aufgrund ihrer körperlichen, beruflichen und sprachlichen Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden kann, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Störungen angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, weshalb Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1960 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 25. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 als Gipser. Mit Gesuch vom 11. Juli 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherung (IV) unter Hinweis auf rezidivierende bronchopulmonale Infekte zum Leistungsbezug an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach Durchführung beruflicher Massnahmen und nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2005 bei einem IV- Grad von 10 % den Rentenanspruch ab. Mit Schreiben vom 20. September 2005 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche. Entsprechend seinem Gesuch wurden ihm berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat in Basel, Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2005. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, am 5. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Dabei stellte das Kantonsgericht unter anderem fest, dass der Gesundheitszustand und die Frage, in welchem Ausmass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht entschieden werden könne. Zudem müsse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abgeklärt werden. Auf eine von der IV-Stelle beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 19. Februar 2008 nicht ein. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze IV-Rente auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten. Eventualiter sei durch das Gericht selbst ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeitspanne vom 1. April 2009 bis 30. Juli 2010 eine befristete Viertelsrente zu. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, mit Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er erneut, es sei ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze IV-Rente zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und in dessen sachgerechten Würdigung über die Rentenleistungen zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 schrieb das Kantonsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2012 hob es die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen. Die dagegen vom Versicherten beim Bundesgericht geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2012 und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Abklärungen im

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012). Nach weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. Mai 2013 und vom 15. November 2013 ab dem 1. November 2009 eine Viertelsrente zu. B. Dagegen erhob A.____, erneut vertreten durch Dr. Noll, mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. November 2013 aufzuheben und es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 31. Mai 2013 rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze IV-Rente auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen würden. Da lediglich eine Aktennotiz, ansonsten aber keinerlei schriftliche Unterlagen bestehen würden, mit denen man die Richtigkeit und Qualität der Ergebnisse der Abklärungen überprüfen könnte, seien diese bei der beweisrechtlichen Würdigung als blosse Parteibehauptungen zu werten. Somit könne die Beschwerdegegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Trotz der grundsätzlichen Einwände gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin und der Aktennotiz vom 16. August 2013 würden die Zweifel an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit selbst durch die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bestätigt. Es spiele keine Rolle, welche Gründe die Arbeitgeber von einer Anstellung abhalten würden, da letztlich die gesundheitlichen Probleme ausschlaggebend gewesen seien, um die Arbeitgeber zu einem negativen Bescheid zu veranlassen. Auch der Umstand, dass keiner der angefragten Arbeitgeber bereit gewesen sei, schriftliche Angaben zu machen aufgrund der Befürchtung, man könnte ihnen vorwerfen, keine behinderten Menschen einstellen zu wollen, zeige ganz klar, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. C. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Abklärungen seien zehn Betriebe angefragt worden, ob unter den gegebenen Umständen eine konkrete Tätigkeit für das Leistungsprofil des Beschwerdeführers existiere, welche das sei und ob grundsätzlich eine Anstellung in Frage käme, wenn so eine Stelle zu besetzen wäre. Die Befragung der Betriebe habe ergeben, dass in jedem Fall Stellen existieren würden, die mit den bestehenden Beeinträchtigungen vereinbar wären. Wenn es allerdings darum gegangen sei, ob ein längerfristiges Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer eingegangen würde, sei jedes Mal eingewendet worden, dass die aufgrund der zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfälle drohende Prämienerhöhung für die Krankentaggeldversicherung dagegen spreche. Von 80 % der angefragten Betriebe sei als weiterer Grund, der gegen eine Einstellung spreche, die Gefährdung der Kontinuität der Arbeit genannt worden. Diese beiden Gründe würden aber nicht dazu führen, dass das Finden einer – bei sämtlichen angefragten Betrieben vorhandenen und geeigneten Arbeitsmöglichkeiten – nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitsgebers möglich wäre. Das Abschliessen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Krankentaggeldversicherung sei nicht obligatorisch. Stattdessen könnte arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass ein im Umfang der zu erwartenden Arbeitsausfälle verminderter Lohn vereinbart würde. Was die Kontinuität der Arbeit betreffe, sei zu beachten, dass diese nicht bei allen Betrieben sichergestellt sein müsse. Sonstige Gründe, die gegen die Verwertbarkeit sprechen würden, seien keine vorhanden. D. Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer Berichte von Prof. Dr. med. B.____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom 15. September 2014 und von Dr. med. C.____, Spezialarzt für Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 16. September 2014 zu den Akten. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 25. September 2014, an welcher der Teamleiter Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin als Auskunftsperson befragt wurde, stellte das Kantonsgericht den Fall aus und unterbreitete den Parteien einen Vergleich. Die Parteien erhielten in Folge Frist zur Erklärung der Annahme des Vergleichs. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Vergleichsvorschlag ablehne. Zudem liess er dem Gericht Unterlagen in Zusammenhang mit von ihm in der Zwischenzeit gemachten Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern zukommen. F. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Abklärungen würden keinen Erkenntniswert bringen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Da die Beschwerde beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2.1 Vorweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei zu einer Verletzung seines Gehörsanspruchs gekommen, da – ausser der Aktennotiz des Teamleiters Arbeitsvermittlung – keine schriftlichen Unterlagen zu den bei den Arbeitgebern eingeholten Auskünften vorhanden seien. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.3 Ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin überhaupt eine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers verursacht hat, ist fraglich und kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn es zu einer Gehörsverletzung gekommen wäre, würden ihm daraus keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Teamleiter Arbeitsvermittlung wurde anlässlich der Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974; EMRK) als Auskunftsperson vernommen. Anlässlich dieser Parteiverhandlung konnte sich der Beschwerdeführer mündlich zur Sache äussern, sämtliche Einwände vorbringen und den Teamleiter Arbeitsvermittlung persönlich befragen. In Anbetracht des Umstands sodann, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, würde sich eine Heilung des Verfahrensmangels rechtfertigen lassen. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin würde zudem – wie auch beide Parteien vorbringen – zu einer sinn- und zwecklosen Verfahrensverzögerung verbunden mit unnötigen Kosten führen, weshalb von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen wegen einer allfälligen Verletzung von Verfahrensrechten abgesehen wird. 3. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Prozessthema bildet dabei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). 4.1 Am 1. Januar 2008 sind die vom Gesetzgeber am 6. Oktober 2006 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und die vom Bundesrat am 28. September 2007 verordneten Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit dieser neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegt eine Dauerleistung der IV – wie etwa der Anspruch auf eine IV-Rente – im Streit, deren Beginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2007) fällt, und erging die Verfügung der IV-Stelle nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, sind demnach der Beurteilung des strittigen Leistungsbegehrens bis 31. Dezember 2007 das alte Recht und ab 1. Januar 2008 die im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 329 ff. und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 446 f. E. 1.2.1 f.). Vorliegend liegt eine Dauerleistung im Streit, deren Beginn in den Geltungsraum des alten Rechts fallen könnte. Deshalb sind der Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 die bis dahin geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 ist der Anspruch hingegen anhand der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu beurteilen. 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). 5.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, dass dieser durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Für die Invaliditätsbemessung ist somit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Massgebend ist der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.2 Gleichwohl können für die Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer Sicht grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz fachlicher Unterstützung insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Arbeitsvermittlung von Bedeutung sein. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist. Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der Bemühungen, ob lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren Gebiet gesucht wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen Anforderungsprofil und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv entsprachen und verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie Gründe, weshalb es zu keiner Anstellung kam (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.2). 5.3 Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; AHI 1998 S. 291 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der ihr auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil der EVG vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.1 Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid vom 20. März 2013 die Rüge des Beschwerdeführers, den Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ komme kein Beweiswert zu, ab. Damit schützte es die Sachverhaltsermittlung des Kantonsgerichts in medizinischer Hinsicht, wie sie im Urteil vom 28. Juni 2012 vorgenommen wurde. Zur Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und ihrer Verwertbarkeit ist deshalb auf die Gutachten vom 25. Februar 2008 und vom 20. Juni 2011 sowie auf die Erwägungen des Kantonsgerichts im Urteil vom 28. Juni 2012 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 3). Mit polydisziplinärem Gutachten (Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) vom 25. Februar 2008 hält das Begutachtungsinstitut D.____ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Bronchiektasen, vorwiegend im dorsalen Oberlappensegment links (ICD-10 J47) bei Status nach Lobektomie des linken Unterlappens und Wedge-Resektion der Lingula 05/1992 bei zystischen Bronchiektasen, rezidivierende bronchopulmonale Infekte mit intermittierender Hämoptoe, aktuell leichte restriktive Ventilationsstörung, keine Obstruktion, ergospirometrisch: formal leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Nachweis von masshaft Pseudomonas aeruginosa und Hypoplasie des linken Hauptbronchus (Bronchoskopie vom 23. April 2003) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Für körperlich schwere sowie anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe bleibend eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Exposition zu Reizstoffen, zu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht extremer Kälte und Nässe, mit häufigem Wechsel des Klimas, mit Exposition zu Staub und Dreck. Ungeeignet seien Tätigkeiten in lebensmittelverarbeitenden Betrieben infolge der Hustensymptomatik und der Besiedelung mit Pseudomonas aeruginosa. Ungünstig seien ebenfalls Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt. Möglich seien Tätigkeiten, die diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden und körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer seien. Für solchermassen angepasste Tätigkeiten sei eine 90 %-ige Präsenzzeit mit dabei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. Die 10 %-ige Einschränkung ergebe sich daraus, dass der Explorand sekretmobilisierende Massnahmen regelmässig und selbständig durchführen sollte. Bei der aktuellen Häufigkeit der Infektexazerbationen sei zudem fünf- bis sechsmal pro Jahr während drei bis fünf Tagen mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Anlässlich der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut D.____ im Jahr 2011 diagnostizieren die Fachärzte (Gutachten vom 20. Juni 2011) – bei ansonsten gleichbleibenden somatischen Diagnosen – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), phasenweise leichteren Ausmasses (F43.23). In der Gesamtbeurteilung halten die Fachärzte fest, dass es aus pneumologischer Sicht zu einer geringen Verschlechterung der Situation gekommen sei, die sich aber nicht gravierend auf die somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit auswirke. Eine Verschlechterung sei jedoch aus psychiatrischer Sicht eingetreten. So werde aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausgegangen. Für körperlich schwere Tätigkeiten wie die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser/Bauarbeiter bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von neu 70 %. Die Reduktion ergebe sich vor allem aus psychiatrischer Sicht und lasse genügend Zeit für die aus pneumologischer Sicht indizierte regelmässige Inhalationstherapie und die sekretmobilisierenden Massnahmen. Aus pneumologischer Sicht müsse es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln, ohne direkten Kundenkontakt (in Anbetracht der mit den Bronchiektasen einhergehenden Hustensymptomatik), keine Tätigkeiten in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb oder Betrieb mit entsprechenden Hygienerichtlinien (eine Ansteckungsgefahr bestehe allerdings nicht), keine Arbeit in Konditionen, die zu einer Atemswegreizung führen könnten wie Staub, Reizgase, Feuchtigkeit oder extreme Kälte. Zu denken sei dabei an einfache Montagearbeiten. Im Moment komme es pro Jahr zum Auftreten von etwa sechs Episoden mit Infektexazerbationen. Während dieser Zeit sei von einer drei- bis fünftägigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren Berichte des behandelnden Pneumologen und des behandelnden Psychiaters ein. Gestützt auf diese Berichte sind weder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands noch eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die in der Zwischenzeit eingetreten wären, ausgewiesen. Zudem bringen die beiden Ärzte keine Aspekte vor, die noch nicht Eingang in die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.____ gefunden hätten. Die Berichte von Dr. C.____ vom 16. September 2014 und von Prof. Dr. B.____ vom 15. September 2014 sind deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht ausschlaggebend.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Im Rückweisungsentscheid vom 20. März 2013 (E. 4.3.2) hat das Bundesgericht moniert, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit getroffen und auch das Kantonsgericht hier nicht insistiert habe, obwohl Anlass zu weiteren Abklärungen – insbesondere aufgrund der Infektanfällen mit mehrtätiger Arbeitsunfähigkeit und des psychischen Leidens – Anlass bestanden hätte. Im Nachgang dazu hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Abklärungen getätigt. Dabei hat sich der Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin bei zehn möglichen Arbeitgebern erkundigt, ob in ihrem Betrieb Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer existieren und falls ja, ob die Arbeitgeber den Beschwerdeführer einstellen würden. Der Teamleiter Arbeitsvermittlung ist eine Fachperson, die über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes in der Region verfügt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Arbeitgeber mit Bedacht ausgewählt hat. Das Profil des Beschwerdeführers hat er ebenfalls berücksichtigt. Wie er in der Aktennotiz vom 16. August 2013 festgehalten und anlässlich seiner Befragung bestätigt hat, hat er keinen einzigen Arbeitgeber gefunden, der den Beschwerdeführer einstellen würde. 7.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Seine angestammte Tätigkeit im Baugewerbe, die er während ca. zehn Jahren ausübte, kann er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen heute nicht mehr verrichten; die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beträgt 100 %. Nach der Lungenoperation übte er diverse kürzere Beschäftigungen aus, unter anderem als Portier und in einer Liegenschaftsverwaltung. Aufgrund der Lungenkrankheit sind ihm nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb oder Betrieb mit entsprechenden Hygienerichtlinien, ohne Arbeiten in Konditionen, die zu einer Atemswegreizung führen könnten wie Staub, Reizgase, Feuchtigkeit oder extreme Kälte zumutbar. Eine Bürotätigkeit, welche diesem medizinischen Anforderungsprofil am besten entsprechen würde, kommt wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (schulische und berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) nicht in Betracht. Die berufliche Abklärung im Jahr 2004 ergab, dass deutliche schulische Defizite und eine schwache und langsame Auffassungsgabe bestehen. Montage- und Verpackungsarbeiten sind regelmässig mit grösserer körperlicher Anstrengung verbunden als eine reine Schreibtischtätigkeit. Auch Kontrollarbeiten im Montagebereich können körperliche Anforderungen stellen, unter anderem wenn ein Eingreifen des Kontrolleurs erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass Montage- und Verpackungsarbeiten häufig in Hallen oder Aussenräumen unter klimatischen Bedingungen (Staub, Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit) auszuführen sind, die für den Beschwerdeführer ungeeignet sind. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen angeboten werden, die der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers grundsätzlich genügend Rechnung tragen, wären diese Stellen dem Beschwerdeführer wohl nicht zugänglich. Bei ihm kommt nämlich erschwerend hinzu, dass gemäss den ärztlichen Beurteilungen aufgrund der Lungenkrankheit gehäuft mit jeweils einigen Tage dauernden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen ist. Diese Tatsache ist ein Faktor, der einen Arbeitgeber von einer Anstellung abhält und damit für die betroffene Person das Finden einer Stelle zusätzlich erschwert (vgl. dazu auch das kürzlich er-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014, 9C_485/2014). Häufige Arbeitsabsenzen verlangen vermehrten organisatorischen Aufwand und bedingen zusätzliche personelle Ressourcen, weil ein Arbeitsplatz in vielen Arbeitsbereichen nicht unbesetzt bleiben kann. Die Anstellung eines krankheitsbedingt häufig ausfallenden Arbeitnehmers hat zudem zur Folge, dass die Taggeldversicherung des Arbeitgebers vermehrt beansprucht wird, was vor allem bei kleineren Unternehmen zu einem spürbaren Anstieg der Versicherungsprämien führen könnte. Diese beiden Umstände sind denn auch von den vom Teamleiter Arbeitsvermittlung angefragten Arbeitgebern als Gründe für den abschlägigen Entscheid genannt worden. An das Entgegenkommen eines Arbeitsgebers oder einer Arbeitgeberin ergeben sich vorliegend zusätzliche Anforderungen, weil der Beschwerdeführer – neben seinen somatischen Beschwerden – auch unter erheblichen psychischen Beschwerden leidet. Dieses Leiden erfordert ein nicht ohne Weiteres vorauszusetzendes Verständnis der übrigen Mitarbeitenden und des Arbeitgebers. Dass das Finden einer Stelle schwierig ist, bestätigen auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 eingereichten Stellenbewerbungen vom 18. bzw. 21. Oktober 2014, selbst wenn die Aussagekraft dieser Abklärung fraglich ist, da unklar ist, aus welchen Gründen die Absagen erfolgt sind. 7.3 Nach Abwägung aller vorliegend entscheidenden objektiven und subjektiven Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen, beruflichen und sprachlichen Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden kann, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Störungen angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten. Die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers schränkt den Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten vorliegend so stark ein, sodass intakte Anstellungschancen verneint werden müssen. Soweit die Beschwerdegegnerin für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Vergleich mit der Gruppe der Migräne-Patienten anführt, kann sie daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Es dürfte sich so verhalten, dass viele der Migräne- und auch der Lungenpatienten durch ihre Arbeitsausfälle Kosten verursachen und dennoch effektiv am Erwerbsleben teilnehmen. Bei einer ansonsten aber voll leistungsfähigen arbeitnehmenden Person ohne weitere Beeinträchtigungen stellen solche Arbeitsausfälle für sich alleine kein unüberwindliches Handicap auf dem Arbeitsmarkt dar. Beim Beschwerdeführer kommen aber noch weitere Faktoren hinzu, die ihm das Finden einer Stelle nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ermöglicht. Es liegt deshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. 8.1 Es stellt sich die Frage nach dem Rentenbeginn. Gemäss dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf und die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person in diesem Beruf während eines Jahres im erforderlichen Ausmass arbeitsunfähig war (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1.2). Nicht vorausgesetzt ist dagegen, dass während dieser Zeit auch bereits die für den Rentenanspruch erforderliche Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Urteil des EVG vom 6. Februar 2004, I 75/03, E. 2.2). Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 121 V 274 E. 6b/cc). 8.2 Beim Beschwerdeführer liegt in Bezug auf die Lungenkrankheit seit Jahren ein chronifiziertes Krankheitsgeschehen vor. Dieses hat dazu geführt, dass er seine angestammte schwere Tätigkeit als Bauarbeiter und Gipser, bei der er Kälte und Staub ausgesetzt ist, unbestritten nicht mehr ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf hat seit Einreichung des Rentengesuches bleibend 100 % betragen (vgl. Bericht des Spitals E.____, Abteilung Pneumonologie, vom 19. Mai 2003, Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ vom 25. Februar 2008, S. 11). Das Wartejahr ist daher erfüllt. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit in der Zeitspanne zwischen allfälligem Rentenbeginn im Jahr 2003 und Oktober 2009 in einer angepassten Tätigkeit nicht in dem Sinne eingeschränkt war, dass sie vom Beschwerdeführer nicht mehr hätte verwertet werden können. Im November 2009 kam es aufgrund der erneuten Lungenentzündung mit Bluterbrechen und der notfallmässigen Hospitalisation zu einer psychischen Zustandsverschlechterung, die seither andauert. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit musste aus psychischen Gründen von 10 % auf 30 % erhöht werden. Dieser Umstand engt den Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten des Beschwerdeführers zusätzlich so entscheidend ein, dass intakte Anstellungschancen verneint werden müssen (vgl. Erwägung 7.3 hiervor). Damit liegt ab diesem Zeitpunkt eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor, weshalb ab dem 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Renten. 9.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. 9.3 Der Anspruch der monatlichen ganzen IV-Rente ist am 1. November 2009 entstanden. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Verzugszinsen von 5 % auf den jeweiligen Rentenbetreffnissen schuldet. 10. Die Beschwerde vom 3. Januar 2014 ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 31. Mai 2013 und vom 15. November 2013 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden Rentenleistungen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

11.1 Abschliessend bleibt über die Kosten im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

11.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 11.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Honorarnoten vom 23. April 2014 und vom 26. Januar 2015 für das vorliegende Verfahren nebst Auslagen von insgesamt Fr. 665.55, welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben, einen Zeitaufwand von insgesamt 34.71 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Fragen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand muss daher aus Gründen der Rechtsgleichheit angemessen gekürzt werden. Insgesamt rechtfertigt es sich, vorliegend bei der Bemessung des Honorars von einem angemessenen Zeitaufwand von 25 Stunden auszugehen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'468.80 (25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 665.55 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 3. Januar 2014 werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2013 und vom 15. November 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘468.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2015 Beschwerde (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 9C_412/2015) beim Bundesgericht erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 14 6 / 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.02.2015 720 14 6 / 36 (720 2014 6 / 36) — Swissrulings