Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2014 (720 14 54) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Verzugszinses auf nachzuzahlende IV-Renten sind erst 24 Monate nach Beginn des Anspruchs geschuldet; kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht, wenn die Nachzahlung an Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben, erfolgt.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Betreff IV-Rente / Verzugszins
A. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach A.____ mit Verfügungen vom 31. Januar 2014 folgende Renten zu:
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Juni 2008 - August 2008 (IV-Grad 40%): ganze Rente mit zwei Kinderrenten - September 2008 - Dezember 2008 (IV-Grad 100%): ganze Rente mit zwei Kinderrenten - März 2009 - Dezember 2009 (IV-Grad 100%): ganze Rente mit zwei Kinderrenten - Februar 2010 - April 2010 (IV-Grad 60%): ganze Rente mit zwei Kinderrenten - Mai 2010 - November 2010 (IV-Grad 100%): ganze Rente mit zwei Kinderrenten.
Da die Versicherte seit dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat, wurde ihr gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 für sämtliche Zeitabschnitte eine ganze Invalidenrente zugesprochen. B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ am 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, dass sie Anspruch auf Ausrichtung von Verzugszinsen habe, die auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse geschuldet seien. Zur Begründung brachte sie vor, dass bei lediglich einer der fünf am 31. Januar 2014 durch die IV-Stelle erlassenen Verfügungen ein Verzugszins berechnet worden sei. Dieser Verzugszins in Höhe von Fr. 270.-- sei zudem nicht korrekt. C. Zur Beschwerde liess sich die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel am 21. März 2014 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei vier der fünf Verfügung eine Verrechnung mit bisherigen Leistungen der IV, der AHV, der EL und des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt erfolgt sei. Einzig in Bezug auf die Verfügung betreffend die Zeitspanne vom 1. Mai 2010 bis 30. November 2010 sei eine Nachzahlung erfolgt, für welche auch ein Verzugszins gutgeschrieben worden sei. Die IV- Stelle schloss sich in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2014 den Ausführungen der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel an und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 18. Februar 2014 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend richtet sich die Beschwerde der Versicherten ausschliesslich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die Weigerung der Vorinstanz auf Ausrichtung von Verzugszinsen auf die nachzuzahlenden Renten bzw. auf die Berechnung desselben. Die übrigen Punkte der Verfügung (Festsetzung der Rente und der Kinderrenten, Berechnung des nachzuzahlenden Rentenbetrages) sind unangefochten geblieben, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) einzugehen ist. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens liegt somit unter Fr. 10'000.--, sodass der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Höhe des von der IV-Stelle auf die nachzuzahlenden Renten geschuldeten Verzugszinses. 3.1.1 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Laut Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 beträgt der Satz für den Verzugszins fünf Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSV). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für eine Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegeben sind, was von dieser denn auch - zu Recht - nicht in Frage gestellt wird. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien bezüglich der Modalitäten der Verzugszinsberechnung. 3.2.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Verzugszinspflicht "nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung". Ob sich der "Anspruch" auf die einzelnen monatlichen Rentenzahlungen oder auf die Rentenberechtigung als solche bezieht, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht ausdrücklich. Wie das Bundesgericht jedoch im Entscheid 133 V 9 ff. klargestellt hat, liegt der Sinn der 24-Monatsfrist nicht darin, generell die Verzugszinspflicht erst um zwei Jahre verzögert eintreten zu lassen, sondern darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss. Diese Abklärungen beziehen sich in aller Regel nicht auf einzelne Monatsrenten, sondern auf die Rentenberechtigung als solche. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung beginnt somit die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher und nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 13 E. 3.6). 3.2.2 Die Versicherte hat vorliegend von Juni 2008 - August 2008, September 2008 - Dezember 2008, März 2009 - Dezember 2009, Februar 2010 - April 2010 und Mai 2010 - November 2010 Anspruch auf eine IV-Rente und zwei Kinderrenten als Zusatzrenten. Ein allfälliger Verzugszins war demnach frühestens 24 Monate nach Rentenbeginn, d.h. ab 1. Juni 2010, ab 1. September 2010, ab 1. März 2011, ab 1. Februar 2012 und ab 1. Mai 2012 geschuldet.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.1 Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgte und Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlung abgetreten worden sind (vgl. Art. 26 Abs. 4 lit. a und b ATSG). Damit wird in Abs. 4 von Art. 26 ATSG der Verzugszinsanspruch bei Drittauszahlungen sowohl in Bezug auf die anspruchsberechtigte Person als auch gegenüber den betreffenden Dritten für die ausgeschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich 2009, N 36 zu Art. 26). 3.3.2 Aufgrund der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 31. Januar 2014 steht fest, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin vom Juni 2008 - August 2008 (IV-Grad 40%), September 2008 - Dezember 2008 (IV-Grad 100%), März 2009 - Dezember 2009 (IV-Grad 100%) und Februar 2010 - April 2010 (IV-Grad 60%) mit den bereits an sie ausbezahlten Renten oder mit Ansprüchen Dritter (Amt für Sozialbeiträge Basel und Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft) verrechnet wurden. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2014 mit Hinweis auf die Wegleitung über die Renten (RWL) ausführte, erlitt die Beschwerdeführerin demnach für diese Zeitabschnitte keinen Schaden, weil ihre Leistungsansprüche beglichen worden waren. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen für diese Rentenbetreffnisse. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 3.4.1 Betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 30. November 2010 sprach die Beschwerdegegnerin ihr auf die Nachzahlung in Höhe von Fr. 2‘822.50 einen Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Mai 2012 bis zur voraussichtlichen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung am 31. März 2014 in Höhe von Fr. 270.-- zu. 3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin hierzu zunächst moniert, die Berechnung des Verzugszinses sei fehlerhaft, weil diese vor der Verrechnung mit den bereits erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 21‘838.50 zu erfolgen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2013 ausführt, besteht bei einer Nachzahlung nur auf jenen Teil, der nicht vorgängig mit bereits erbrachten Leistungen verrechnet wird, ein Anspruch auf Verzugszinsen. Gleich wie oben in Erwägung 3.3.2 festgehalten, erlitt die Beschwerdeführerin betreffend die ihr von der Beschwerdegegnerin bereits ausgerichteten Renten in Höhe von Fr. 13‘188.-- und die durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erbrachten EL von Fr. 8‘650.50 keinen Schaden und hat demnach auch keinen Anspruch auf einen Verzugszins. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin hält letztlich fest, der Betrag von Fr. 270.-- sei nicht korrekt, wobei sie diese Behauptung nicht konkretisiert oder substantiiert darlegt. Der Hinweis, wonach ein Mitarbeiter der Abteilung Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft ihr einen anderen Betrag genannt habe, reicht jedenfalls nicht aus, um die Berechnung des Verzugszinses in der Verfügung vom 31. Januar 2014 in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher hinsichtlich der Höhe und der konkreten Berechnung des zur Auszahlung gelangenden Verzugszinsbetrages von Fr. 270.-- uneingeschränkt auf die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 21. März 2014 (vgl. Ziffer III Seite 3) abgestellt werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Verzugszins nicht zu beanstanden sind. Die von der Versicherten erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Den Streitgegenstand des hier zu beurteilenden Falles bildet nun allerdings nicht der IV-Rentenanspruch der Versicherten an sich, sondern einzig die Höhe des auf den nachzuzahlenden Renten geschuldeten Verzugszinses. Da somit nicht über einen IV-leistungsspezifischen Aspekt zu befinden ist, rechtfertigt es sich, für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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