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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.08.2014 720 14 24 (720 2014 24)

August 14, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,372 words·~12 min·3

Summary

Drittauszahlung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. August 2014 (720 14 24) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Leistungen der bevorschussenden Krankentaggeldversicherung im Umfang der Erwerbsunfähigkeit; keine Drittauszahlung im Umfang der Einbusse im Aufgabenbereich

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____, C.____ und D.____ als Erben der E.____ Ausgleichskasse F.____ G.____

Betreff Drittauszahlung

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A. Die 1973 geborene E.____ war zuletzt in einem 50%-Pensum bei der G.____ tätig und war durch die Arbeitgeberin bei der A.____ gegen Lohnausfall infolge Krankheit taggeldversichert. Am 9. Juli 2012 meldete sich E.____ unter Hinweis auf ein positives Adenokarzinom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens, ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 70% und einem Haushaltsanteil von 30% einen Invaliditätsgrad von 88%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle E.____ mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 rückwirkend ab dem 1. April 2013 eine ganze Rente zu. In der gleichen Verfügung wurde der vom 1. April 2013 bis 30. November 2013 aufgelaufene Rentenanspruch mit Fr. 25‘264.-- beziffert und verfügt, dass von diesem Betrag verrechnungsweise Fr. 7‘895.-- an die A.____ für die geleisteten Krankentaggelder vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 sowie Fr. 4‘737.-- an die G.____ für Lohnfortzahlungen vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 zu überweisen seien. B. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die IV-Stelle beziehungsweise die zuständige Ausgleichskasse in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr Vorschussleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘882.60 auszuzahlen; unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die A.____ der Versicherten vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 12‘882.60 ausbezahlt habe. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergänze die A.____ Leistungen eines Dritten, der für einen gemeldeten Krankheitsfall aus Vertrag oder Verschulden hafte, im Nachgang bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Ferner kürze die A.____ ihre versicherten Taggelder um den Betrag der Leistungen aus der Sozialversicherung, wobei die versicherte Person ihre Ansprüche aus Nachzahlungen gegenüber den Sozialversicherungen an die A.____ abtrete. Die Leistung der IV für den fraglichen Zeitraum betrage Fr. 15‘790.-- und sei damit höher als die von der A.____ geleisteten Taggelder, sodass die A.____ berechtigt sei, ihre Leistungen vollumfänglich mit den Nachzahlungen der IV zu verrechnen. Dass die Versicherte nur in einem 50%-Pensum beschäftigt gewesen sei, spiele dabei keine Rolle. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 lud das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts E.____, die Ausgleichskasse F.____ und die G.____ zum Beschwerdeverfahren bei. Nachdem dem Kantonsgericht mittgeteilt wurde, dass die Versicherte am 26. Dezember 2013 verstorben war, wurden an ihrer Stelle ihr Ehemann und ihre beiden Kinder als gesetzliche Erben – unter der Resolutivbedingung einer allfälligen Ausschlagung der Erbschaft – zum Verfahren beigeladen. D. Mit Eingabe vom 9. April 2014 verzichtete die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse auf eine eigene Vernehmlassung.

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E. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Versicherte bei der G.____ in einem 50%-Pensum tätig gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festgesetzt worden sei. Da die A.____ nur ein Erwerbseinkommen auf der Grundlage eines 50%-Pensums versichert habe, könne sie nicht die ganze Rente der IV für die Berechnung der Überversicherung beanspruchen. Der von der IV an die A.____ ausbezahlte Betrag von Fr. 7'895.-- entspreche der Hälfte der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. August 2013. Würde der Argumentation der A.____ gefolgt, verbliebe der Versicherten für diesen Zeitraum nur noch ein Leistungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'907.40. F. Während die G.____ mit Eingabe vom 22. Mai 2014 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde beantragte, schloss der Ehemann der verstorbenen Versicherten als Vertreter der gesetzlichen Erben mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gegeben ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der A.____ vom 22. Januar 2014 ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Drittauszahlung, welche die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin für bereits erbrachte Krankentaggeldleistungen für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 auszurichten hat. 3.1 Alter, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Tod können neben Sozialversicherungsleistungen auch Leistungen aus Versicherungsverhältnissen des privaten Versicherungsrechts auslösen. Da die Koordination von Sozialversicherungs- und Privatversicherungsleistungen gesetzlich weitgehend ungeregelt ist, folgt die Leistungskoordination zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung dem ungeschriebenen Grundsatz der Subsidiarität der Privatversicherungsleistungen. Diese treten regelmässig ergänzend zu den Sozialversicherungsleistungen hinzu und bieten der versicherten Person eine zusätzliche Deckung. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Privatversicherungsleistungen kumulativ zu den gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen hinzutreten. Der Kumulationsgrundsatz gilt dabei uneingeschränkt, wo es sich um eine Summenversicherung handelt. Liegt hingegen eine Schadensversicherungsleistung vor, ist es den privaten Versicherern gestattet, in ihren AVB Subsidiär- oder Komplementärklauseln aufzuneh-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men (GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 23 Rz. 173). 3.2 Da die Invalidenversicherung grundsätzlich bereits nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit eine Rente ausrichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherungen aber meist 720 Tage der Arbeitsunfähigkeit umfasst, ist das Zusammenfallen dieser beiden Leistungen häufig. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung uneingeschränkt leistungspflichtig ist, der Krankentaggeldversicherer hingegen eine Anrechnung der Invalidenrente sowie eine entsprechende Kürzung seiner Leistungen in den AVB vorsehen kann. In vielen Fällen hat die Invalidenversicherung jedoch auch nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit noch nicht über den Rentenanspruch der versicherten Person verfügt, sondern spricht dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine Invalidenrente zu. Dies bedeutet, dass eine allfällige Überentschädigung der versicherten Person aufgrund Nachzahlungen der Rentenleistungen durch die Invalidenversicherung erst längere Zeit nach Auszahlung der Krankentaggelder festgestellt werden kann, beziehungsweise sich die Überentschädigung erst rückblickend realisiert. Für diese Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vor, dass die Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung, die Vorleistungen erbracht hat, abgetreten werden können (SCARTAZZINI/ HÜRZELER, a.a.O., § 23 Rz. 175). Für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 präzisierend vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu entsprechender Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leitungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle dabei höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 3.3 Für die die Verrechnung der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung mit den bereits erbrachten Leistungen der Taggeldversicherung ist das Kongruenzprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu beachten. Dieses besagt, dass ein Koordinationsfall dann vorliegt, wenn derselben Person mehrere Leistungen für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und diese Leistungen allesamt durch das gleiche Ereignis ausgelöst worden sind. Das Kongruenzprinzip beinhaltet folglich vier Teilaspekte: Die personelle, die sachliche, die zeitliche und die ereignisbezogene Kongruenz. Nur das Zusammenfallen kongruenter Leistungen kann zu einer Überentschädigung führen (SCARTAZZINI/ HÜRZELER, a.a.O., § 23 Rz. 33 und Rz. 175).

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4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die von ihr vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 ausbezahlten Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 12'882.60 vollumfänglich mit der im gleichen Zeitraum von der Beschwerdegegnerin nachträglich ausgerichteten Invalidenrente in der Höhe von Fr. 15'790.-- zu verrechnen seien. Der Umstand, dass die Versicherte bei der letzten Arbeitgeberin in einem 50%-Pensum beschäftigt war, sei dabei ohne Belang. 4.2 Gemäss Ziff. 11.1.1 der vorliegend massgeblichen AVB (Ausgabe 2008) der A.____- Lohnausfallversicherung nach VVG ergänzt die Taggeldversicherung die Leistungen eines Dritten, der aus Gesetz oder Verschulden für einen gemeldeten Krankheitsfall oder Unfall haftet, bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht nach den AVB. Sind Sozialversicherungen leistungspflichtig, so werden die versicherten Taggeldleistungen um den Betrag der Leistungen der Sozialversicherungen gekürzt und der Leistungsanspruch ist bei der entsprechenden Sozialversicherung anzumelden. Die versicherte Person tritt allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber den Sozialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BVG, Familienzulagen in der Landwirtschaft usw.) an die A.____ ab (Ziff. 11.1.3 AVB). 4.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die A.____ vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 als Kollektivtaggeldversicherer der letzten Arbeitgeberin der Versicherten vertraglich geschuldete Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 12'882.60 ausgerichtet hat. 4.4 Aus Ziff. 11.1.3 AVB, wonach die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber den Sozialversicherungen an die A.____ abtritt (vgl. E. 4.2 hiervor), ergibt sich ein eindeutiges Rückforderungsrechts der A.____ gegenüber der IV im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Da die Beschwerdeführerin ihren Verrechnungsanspruch bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2012 im Übrigen rechtzeitig geltend gemacht hat, ist eine Auszahlung der Rentennachzahlung der IV an die bevorschussende Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, in welchem Umfang ein Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht. 4.5 Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zur Vermeidung einer Überentschädigung ist somit sowohl eine sachliche wie auch eine zeitliche Kongruenz der Leistungen, die miteinander verrechnet werden sollen, erforderlich. Sachliche Kongruenz setzt voraus, dass die zusammenfallenden Leistungen gleichgerichtet sind, d.h. die gleiche Funktion verfolgen. Ob zwischen verschiedenen Leistungen eine sachliche Kongruenz besteht, kann dabei nicht alleine aufgrund ihrer Bezeichnung beurteilt werden; vielmehr ist die Funktion einer Leistung und nicht deren Terminologie entscheidend. Zeitliche Kongruenz liegt sodann vor, wenn mehrere Leistungen für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden (SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., Rz. 33).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Im vorliegenden Fall wurde die der Versicherten zugesprochene ganze Invalidenrente anhand der gemischten Methode – basierend auf einer Erwerbstätigkeit von 70% und einer Haushaltstätigkeit von 30% – ermittelt. Betreffend die für die Verrechnung zu berücksichtigenden Rentenleistungen der IV ist somit besonders zu beachten, dass die Invalidenrente auch die Einbusse im Aufgabenbereich entschädigt (vgl. Art. 28a Abs. 2, Abs. 3 IVG), weshalb vorliegend 70% der Invalidenrente Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit der Versicherten und 30% der Rente Ersatz für die Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, bilden. Demgegenüber sind die Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin reine Erwerbsersatzleistungen. So ist Ziff. 1.1 der AVB zu entnehmen, dass die Lohnausfallversicherung für Unternehmen der Deckung des Erwerbsausfalles dient, der durch die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entstanden ist. Entsprechend der Zweckbestimmung der Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin dürfen die Rentennachzahlungen der IV somit nur soweit berücksichtigt werden, als sie den Einkommensausfall ersetzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist demnach unerheblich, dass die Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberin lediglich in einem 50%-Pensum tätig war. Sachliche Kongruenz – im Sinne von Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung (SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., § 23 Rz. 33) – besteht lediglich für jene 70% der IV- Rentenleistungen, welche Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit darstellen. Folglich sind für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 auch nur 70% der von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Invalidenrente – und damit Rentennachzahlungen im Umfang von Fr. 11'053.-- (70% von Fr. 15'790.--) – mit den Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 12'882.60 zu verrechnen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 5. Zusammenfassend hat die bevorschussende Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde einen Drittauszahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 11'053.-- gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2013 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Verrechnungsforderung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV- Stelle zurückzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb nach der Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139], E. 6.1) in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten können dem Prozessausgang entsprechend wettgeschlagen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Verrechnungsforderung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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