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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2013 720 12 293 (720 2012 293)

March 21, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,344 words·~12 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. März 2013 (720 12 293) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Invalidenrente

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch B._____,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1949 geborene A.____ meldete sich am 5. September 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis auf Rücken- und Herzprobleme sowie psychische Beschwerden ersuchte er die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) um Durchführung von beruflichen Massnahmen und um Ausrichtung einer Rente. Die IV- Stelle klärte den erwerblichen und den gesundheitlichen Sachverhalt ab. Nach erfolgreicher Umschulung (Handelsdiplom) konnte der Versicherte eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem 50%-Pensum beim C.____ antreten und die IV-Stelle schloss die berufli-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Massnahmen am 23. Juni 2008 ab. Weiter prüfte sie den Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm mit Verfügung vom 20. August 2009 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu. A.2 Am 24. November 2011 teilte der Versicherte mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle klärte erneut den medizinischen Sachverhalt ab und verfügte - wiederum nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - am 29. August 2012, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.____, am 24. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm bereits ab August 2009 eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. August 2009 der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle mitgeteilt habe, dass ihm seine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim C.____ gekündigt worden sei. Die IV-Stelle habe ihn in befremdlicher Weise an die Arbeitslosenkasse verwiesen. Er habe bereits im damaligen Zeitpunkt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Diese Behauptung untermauerte er unter Hinweis auf medizinische Berichte. C. Die IV-Stelle reichte am 6. November 2012 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe im August 2009 nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dies sei erst im Schreiben vom 23. November 2011 erfolgt, weshalb ihm unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erst ab 1. November 2011 eine ganze Rente habe zugesprochen werden können. D. Mit Replik vom 9. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch B.____, dass als Datum der Einreichung des Revisionsbegehrens der 5. August 2009 festgesetzt und der Anspruch auf eine ganze Rente ab diesem Datum gewährt werden müsse. Dies sei entweder durch das Gericht festzustellen oder die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Erhöhung der Rente per August 2009 beschliesse. E. In der Duplik vom 21. Januar 2013 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die Ausführungen in den vorgenannten Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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2.1 Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf ein Rente der IV hat. Die IV-Stelle sprach ihm ursprünglich mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. August 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 53% rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 29. August 2012 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2011. Diese Rentenerhöhung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2011 geltend machte, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die in der Folge durch die IV-Stelle getätigten Abklärungen bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers und die Rente wurde in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, wonach die Erhöhung der Rente - sofern sie von der versicherten Person verlangt wird - frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, per 1. November 2011 von einer halben auf eine ganze Rente erhöht. 2.2 Strittig ist nunmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente gehabt hätte. Es ist daher zu prüfen, ob die IV-Stelle den Zeitpunkt der Rentenerhöhung zu Recht auf den 1. November 2011 festgesetzt hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). 3.3 Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der seither ausgerichteten halben Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 20. August 2009 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012. Bereits an dieser Stelle kann daher festgestellt werden, dass die am 5. August 2009 der IV-Stelle zugestellte E-Mail nicht als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 ATSG verstanden werden kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). 4.2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monaten gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 IVV). 5.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde vom 24. September 2012 im Wesentlichen geltend machen, dass sich sein Gesundheitszustand gestützt auf die medizinischen Berichte seit 2009 deutlich - sowohl die Arbeits- wie auch die Erwerbfähigkeit beeinträchtigend verschlechtert habe. Dies habe er der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle in seiner E-Mail vom 5. August 2009 mitgeteilt. Die IV-Stelle habe ihn aber in befremdlicher Weise an das Arbeitsamt verwiesen, was gestützt auf die vorhandenen Akten unsinnig erscheine. Dies werde auch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt. Es spiele zudem keine Rolle, dass im damaligen Zeitpunkt die Rentenverfügung noch nicht ergangen sei. Sinngemäss hält der Beschwerdeführer auch in seiner Replik vom 9. Januar 2013 an diesen Ausführungen fest. Er weist in Bezug auf sein Revisionsgesuch vom 5. August 2009 jedoch darauf hin, dass sich die IV-Stelle bis heute nicht dazu geäussert habe. 5.2 Die IV-Stelle führt sinngemäss aus, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Eingabe vom 23. November 2011 eine rentenwirksame Veränderung der Verhältnisse mitgeteilt habe. Die in der Folge durchgeführte Sachverhaltsabklärung habe dies bestätigt. 5.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Zunächst ist in Bezug auf die E-Mail vom 5. August 2009 festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin angibt, sein Vorgesetzter habe ihm mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2009 nicht mehr verlängert werde. Diese Information habe er allerdings schon zweimal erhalten und jedes Mal habe er im letzten Moment für weitere drei Monate bleiben dürfen. Dieses Mal scheine es aber so, dass der Vertrag wirklich auslaufe. Abschliessend ersuchte er die IV-Stelle um Mitteilung, ob er nun wieder ein Fall für die Arbeitsvermittlung der IV sei oder ob er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden solle. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle am 7. August 2009 - ebenfalls per E-Mail - mitteilte, der Beschwerdeführer solle sich bei der Arbeitslosenversicherung melden und mit der Stellensuche beginnen. Weiter wurde festgehalten, dass die IV ihn und einen neuen Arbeitgeber unterstützen würde, sofern er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Probleme habe. Damit ist die in der Replik geäusserte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die IV-Stelle nicht zur E-Mail habe vernehmen lassen, widerlegt. Ob der Inhalt der E-Mail vom 5. August 2009 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Veränderung des Invaliditätsgrads genügt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b), kann aber offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass die IV-Stelle am 20. August 2009 eine Verfügung erliess, mit welcher sie dem Beschwerdefüh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zusprach. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck brachte, dass er mit dem Ergebnis der Abklärungen im Verwaltungsverfahren einverstanden war und den Entscheid der IV-Stelle akzeptierte. Hätte der Beschwerdeführer seine E-Mail vom 5. August 2009 dahingehend verstanden haben wollen, dass sich sein Gesundheitszustand - wie nunmehr behauptet - in einer den Anspruch verändernden Weise verschlechtert habe, so ist davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 20. August 2009 mittels Beschwerde angefochten hätte. Dies gilt umso mehr, als er bereits am 8. Juli 2009 über seinen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2004 vororientiert worden war. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge nicht nur auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 20. August 2009, sondern meldete sich erst am 23. Juli 2011 wieder bei der IV-Stelle. Damit liess er zwei Jahre verstreichen, ohne die vorliegend bereits seit 2009 behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut geltend zu machen (vgl. BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Erst in seinem Schreiben vom 24. November 2011 machte er erneut geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in einer den für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert habe (Art.87 Abs. 2 IVV). 5.4 Selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits ab August 2009 eine ganze Rente auszurichten sei, als prozessuale Revision im Sinne von 53 Abs. 1 ATSG zu verstehen wäre, könnte ihm aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 5.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 8C_523/2012, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.4.2 In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass bereits seit April 2009 festgestanden habe (act. 88), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlechtert habe. So habe er sich im Januar 2009 einem 3. Herzkathetereingriff unterziehen müssen. Weiter habe er den dreiwöchigen Arbeitsausfall wegen einer Lungenentzündung im Juni 2009 mit stationärem Aufenthalt im D.____ am 5. August 2009 gemeldet. Damit steht aber fest, dass es dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 20. August 2009 möglich war, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinzuweisen. Nachdem die IV-Stelle seine Einwände hierzu in der Verfügung vom 20. August 2009 nicht mit der entsprechenden Konsequenz (Zusprechung einer ganzen Renten) würdigte, hätte er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Hinweis auf die Herzoperationen im Januar 2009 beschwerdeweise vorbringen sollen. Nachdem er dies unterlassen hat, kann auf die rechtskräftige Verfügung vom 20. August 2009 auch unter dem Titel "prozessuale Revision" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht zurückgekommen werden. 5.5 Damit steht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer erst am 24. November 2011 gesetzeskonform eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der IV- Stelle glaubhaft machte. Die IV-Stelle sprach ihm daher zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2011 eine ganze Rente zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, sind ihm die ordentlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 600.-festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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