Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. Juli 2025 (715 25 73) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund überspitzt formalistischer Anwendung des Rechts
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1967 geborene A.____ meldete sich am 28. März 2024 im Rahmen eines Vollzeitpensums beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.____ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024. Wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat November 2024 stellte das RAV B.____ A.____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 währen acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 31. Januar 2025 insofern gut, als es die Einstelldauer auf drei Tage reduzierte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versicherte das gebotene Mass an Sorgfalt beim E-Mail-Versand seiner Arbeitsbemühungen nicht walten gelassen habe. Indessen sei sein Verschulden als gering zu bezeichnen, weshalb die Einstelldauer anzupassen sei. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 erhob A.____ am 12. Februar 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung sämtlicher Einstelltage beantragte. Er habe das Formular mit den 13 Arbeitsbemühungen, wie die Monate zuvor, am 29. November 2024 um 18:52 Uhr per E-Mail an seine Personalberaterin gesendet. Aus dem beigelegten Screenshot seines E-Mail-Postausgangs werde ersichtlich, dass diese E-Mail die Arbeitsbemühungen als Anhang enthalten habe. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwies. Den Versicherungsakten sei zu entnehmen, dass dem fraglichen E-Mail vom 29. November 2024 keine Beilage angehängt gewesen sei. Diese sei dem zuständigen RAV erst mit E-Mail vom 14. Dezember 2024 übermittelt worden.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 12. Februar 2025 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'432.-- und einer Einstelldauer von 3 Tagen liegt der Streitwert in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2). Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis] Rz. B324 f.). Die Fiktion gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.1). 2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern obliegt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz begründete die verfügte Einstellung damit, dass der Versicherte für den Monat November 2024 innert der gesetzlichen Frist keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. April 2024 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Am 29. November 2024 habe er seiner zuständigen Personalberaterin eine E-Mail mit dem Betreff «Arbeitsbemühungen November» gesandt. Den Versicherungsakten sei indes zu entnehmen, dass dieser E-Mail keine Beilage mit dem Nachweis von Arbeitsbemühungen angehängt gewesen sei. In der E-Mail selbst seien ebenfalls keine Arbeitsbemühungen deklariert worden. Der Versicherte habe beim Versand seiner Arbeitsbemühungen per E-Mail das erhöhte Mass an Sorgfalt nicht walten lassen. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass die E-Mail vom 29. November 2024 sehr wohl seine Arbeitsbemühungen im Anhang enthalten habe und reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Beleg eine Darstellung seines E-Mail- Postausgangs ein. 4.1 Unbestritten ist unter den Parteien, dass am 29. November 2024 eine E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff «Arbeitsbemühungen November» bei der zuständigen Personalberaterin eingegangen ist. Unklar ist indessen, ob dieser E-Mail die genannten Arbeitsbemühungen angehängt waren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies mit Verweis auf ihre Verfahrensakten. Den Verfahrensakten ist indessen vor Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2024 kein E-Mail-Ausdruck vom 29. November 2024 zu entnehmen. Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens findet sich ein solcher. Tatsächlich beinhaltet dieser Ausdruck keine Angabe zu einer Anlage (RAV-Akten S. 104). Jedoch ist auch in den Ausdrucken vom 14. Dezember 2024 (RAV- Akten S. 107) keine Anlage zu entnehmen, einem weiteren E-Mail-Ausdruck vom selben Tag (RAV-Akten S. 110) jedoch schon. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Druckformat in jedem Fall die Anlage angibt. Ein Vergleich mit früheren Sendungen von Arbeitsbemühungen klärt diese Frage nicht auf, wurden doch soweit ersichtlich die Begleit-E-Mails nicht zu den Akten genommen (vgl. RAV-Akten S. 124-127, 135-136, 140-143, 159-160 und 162-163). Der Beschwerdeführer versucht den Versand der E-Mail samt Anhang mit einem Ausdruck seines Postausgangfachs zu belegen. Daraus ergibt sich augenscheinlich, dass der E-Mail vom 29. November 2024 ein PDF mit dem Titel «Arbeitsbemühungen November» im Umfang von 2 MB angehängt war. Indessen ist fraglich, ob dies zum Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Arbeitsbemühungen genügen kann, zumal die Nachricht nach Empfang der Einstellungsverfügung mit Anhang erneut gesendet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, liegt die Beweislast bezüglich des Empfangs der per E-Mail versendeten Unterlagen beim Beschwerdeführer (vgl. BGE 145 V 90, wobei es in diesem Fall um den fristgerechten Empfang der E-Mail als solche ging). Aufgrund der nicht auszuräumenden Unklarheiten im Sachverhalt könnte eine Beweislosigkeit anzunehmen sein, die sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2 Die Frage nach einer Beweislosigkeit kann vorliegend jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden: 4.2.1 Bei der Auslegung und Anwendung von Formvorschriften ist Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2 Wie bereits in Erwägung 4.1 ausgeführt, ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2024 und damit eine Woche vor Ablauf der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eine E-Mail mit dem Titel «Arbeitsbemühungen November» an seine Personalberaterin gesendet hat und diese E-Mail empfangen wurde. Wenn bei dieser E-Mail die Anlage gefehlt hat, wäre dies als alltägliches Versehen zu werten. Die alltägliche Reaktion auf ein solches Versehen wäre es, den Versicherten ohne grossen Aufwand – beispielsweise mit einer kurzen E- Mail – darauf aufmerksam zu machen, dass die E-Mail keinen Anhang beinhaltet habe. Eine solche Reaktion ist auch bei einer Behörde, die in der Massenverwaltung tätig ist, zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer während weiterer sieben Tage möglich gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen. Es hätte sich bei einer Rückfrage an den Beschwerdeführer folglich nicht um die Ansetzung einer Nachfrist gehandelt. Indem das RAV auf die E-Mail mit dem nach ihren Angaben offensichtlich fehlenden Anhang nicht reagierte, sondern den Ablauf der Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen abwartete, um den Beschwerdeführer zu sanktionieren, hat es die Formvorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt. Diese strikte Anwendung der Formvorschriften ist im vorliegenden Einzelfall nicht durch relevante schutzwürdige Interessen geschützt. Zwar ist klar, dass die Formvorschriften gerade in der Arbeitslosenversicherung auch die Effizienz der Verwaltung gewährleisten sollen. Da indessen das offensichtliche Versehen mit derart geringem Aufwand hätte beseitigt werden können und der Beschwerdeführer augenscheinlich während Monaten seine Arbeitsbemühungen jeweils korrekt und vollständig per E-Mail eingereicht hatte, erscheint die Anwendung der zur Leistungseinstellung führenden Formvorschriften im vorliegenden Fall als blosser Selbstzweck. 4.3 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV und der Verfügung von Einstelltagen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG überspritzt formalistisch gehandelt hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 und die zugrundeliegende Verfügung vom 12. Dezember 2025 sind aufzuheben. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 und die zugrundeliegende Verfügung vom 12. Dezember 2025 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.