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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.10.2024 715 24 66 (715 2024 66)

October 30, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,334 words·~17 min·8

Summary

Die Arbeitslosenkasse hat die Rahmenfrist zum Leistungsbezug korrekt festgelegt; die Beratungspflicht wurde nicht verletzt.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Oktober 2024 (715 24 66) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenkasse hat die Rahmenfrist zum Leistungsbezug korrekt festgelegt; die Beratungspflicht wurde nicht verletzt

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rahmenfrist / Taggeldabrechnungen

A.a Die 1970 geborene A.____ war vom 1. September 2016 bis Ende September 2022 bei der B.____ AG in einem Pensum von 50 % als Head of Project Management und Clinical Project Manager angestellt. Zudem ist sie seit dem 1. Juli 2020 als Primarschulrätin bei der Gemeinde C.____ tätig. Am 21. Dezember 2022 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung ab dem 16. Januar 2023 an. Im Rahmen des Erstgespräches vom 9. Januar 2023 unterzeichnete sie eine Mutationsmeldung zum Stellenantritt ab dem 1. Februar 2023. Am 15. Januar 2023 stellte A.____ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2023. Die öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (OeKa) eröffnete in der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folge am 28. April 2023 eine vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug. A.b Mit Schreiben vom 6. März 2023 meldete sich A.____ aufgrund der Aufnahme der D.____-Tätigkeit ab dem 13. März 2023 bei der E.____ GmbH von der Arbeitsvermittlung per 12. März 2023 ab. A.c Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 eröffnete die OeKa A.____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die OeKa mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 10. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei auf den 21. Dezember 2022 festzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich seit Oktober 2022 aktiv um eine neue Stelle bemühe und dies auch schriftlich dem RAV mitgeteilt habe. Im Rahmen des Beratungsgespräches habe sie sich sodann dazu entschieden, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2023 zu datieren. Dies sei jedoch im Unwissen und ohne Information zu den Auswirkungen erfolgt, zumal ihre RAV-Betreuerin Informationen zurückbehalten habe. Weder sei ihr mitgeteilt worden, mit wie vielen Einstelltagen sie aufgrund ihrer Kündigung rechnen müsse, noch, dass die RAV-Kontrollen nicht zur Tilgung der Einstelltage aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gelten würden. Zudem sei sie von ihrer RAV-Betreuerin herablassend behandelt und nicht ordentlich über das Vorgehen sowie den Ablauf aufgeklärt worden. Weder habe man ihr Fragen zum Verfahren beantwortet noch den Unterschied zwischen dem RAV und der OeKa aufgezeigt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die OeKa die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anmeldung beim RAV am 21. Dezember 2022 die schriftliche Anmeldebestätigung erhalten und sei dazu aufgefordert worden, das vollständige Lernprogramm «Sie und Ihr RAV» durchzuarbeiten sowie die ergänzenden Informationen auf www.arbeit.swiss zu beachten. Dabei sei sie explizit auf ihre Eigenverantwortung aufmerksam gemacht worden, was die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Durch das Rahmenprogramm hätte die Beschwerdeführerin sodann erfahren, was Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit seien, wann sie belastet werden und unter welchen Voraussetzungen sie getilgt werden könnten. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sei sodann per 16. Januar 2023 respektive mittels Mutation per 1. Februar 2023 gestellt worden, weswegen zuvor keine kontrollierte Arbeitslosigkeit vorliege und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsprechend erst ab dem 1. Februar 2023 bestehe. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. März 2024 ist einzutreten. Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass nicht erstellt ist, dass die RAV-Betreuerin die Beschwerdeführerin herablassend behandelt, ihre Bewerbungsschreiben unzulänglich kontrolliert oder es unterlassen hat, sie über Programme und Unterstützung für über 50-Jährige zu informieren, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 festgelegt. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass die Rahmenfrist bereits am 21. Dezember 2022 hätte beginnen müssen. Damit hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf rund 30 zusätzliche Taggelder in der Höhe von Fr. 265.90, weshalb der Streitwert jedenfalls unter der erwähnten Grenze von Fr. 20’000.-- liegt. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss die versicherte Person die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Sie muss die Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung auch für die Eröffnung einer Rahmenfrist dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.4 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen 3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG per Ende September 2022 kündigte und sich am 21. Dezember 2022 beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 16. Januar 2023 anmeldete. (RAV Dok 6 bis 16 sowie OeKa Dok 147). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass sie am 9. Januar 2023 eine Mutation unterzeichnete, wonach ein Stellenantritt neu ab 1. Februar 2023 beabsichtigt sei (OeKa Dok 132). Ausserdem zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2023 eingereicht hat (OeKa Dok 168). Dem Gesagten zufolge (oben, Erwägung 2.2 ff.) kann eine Rahmenfrist nur eröffnet werden, wenn und sobald sich die versicherte Person bei der zuständigen Amtsstelle zum Leistungsbezug angemeldet hat und die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG erfüllt. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde vom 10. März 2024 davon aus, dass Einstelltage erst nach Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse getilgt werden können. Die Rahmenfrist zum Leistungsbezug und somit auch zur Tilgung der Einstelltage begann indessen aufgrund ihrer Anmeldung bei der OeKa vom 25. Januar 2023 erst per 1. Februar 2023. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die OeKa eine Rahmenfrist erst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 eröffnete. 4. Die Beschwerdeführerin bringt nun allerdings vor, sie habe aufgrund der Informationen im Internet verstanden, dass sie bereits in der kontrollierten Arbeitslosigkeit gewesen sei, zumal sie seit dem 21. Dezember 2022 regelmässig vom RAV kontrolliert worden sei. Aufgrund der ihr zur Verfügung gestandenen Informationen sei sie zudem davon ausgegangen, dass sie mit rund

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 60 Einstelltagen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab Anmeldung beim RAV und demnach ab dem 21. Dezember 2022 rechnen müsse. Das Datum der Festlegung der Rahmenfrist auf den 1. Februar 2023 sei sodann mit ihrer RAV-Betreuerin besprochen worden. Informationen zu den sich daraus ergebenden Auswirkungen habe sie von ihr jedoch nicht erhalten. Ausserdem habe sie mangels Auskunft ihrer RAV-Betreuerin keine Kenntnis über die Anzahl der Einstelltage sowie der Tatsache, dass die RAV-Kontrollen nicht zur Tilgung der Einstelltage aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gelten, gehabt. Nebst einer herablassenden Behandlung seitens ihrer RAV-Betreuerin sei sie nicht ordentlich über das Vorgehen und den Ablauf aufgeklärt worden. Fragen zum Vorgang sowie zum Unterschied zwischen dem RAV und der OeKa seien ihr stets mit Hinweis darauf, dass es sich um unterschiedliche Systeme handle, nicht beantwortet worden, wodurch sie über die oben genannten Tatsachen im Unwissen geblieben sei. Im Weiteren habe ihre RAV-Betreuerin sie mangels Englischkenntnissen nicht genügend bei der Zusammenstellung ihrer Bewerbungsunterlagen unterstützen können und habe ihr nicht mitgeteilt, dass es spezielle Programme und Unterstützung für über 50-Jährige gebe. Generell habe sie die nicht oder falsch verstandenen Informationen aus dem Internet nicht mit ihrer Betreuerin besprechen können. Soweit die Beschwerdeführerin mithin geltend macht, dass sie zu Unrecht nicht auf die Tatsache hingewiesen worden sei, dass die Rahmenfrist erst ab der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse beginnt und die Einstelltage entsprechend erst dann getilgt werden können, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen kann. 5.1 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). 5.2 Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Handlungen der Rechtsanwendung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist bei Letzteren, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt war; dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit geeignet war, Vertrauen zu begründen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensgrundlage muss für die Disposition kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 699 ff.; BGE 127 I 36 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) kann auch das Unterbleiben einer gesetzlich gebotenen Aufklärung Vertrauensgrundlage bilden. Ist eine Auskunft entgegen der gesetzlich stipulierten Pflicht nicht erteilt worden, hat der Private – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes (BGE 112 V 120 E. 3b). 5.3 Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und E. 5 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass der versicherten Person aber auch ohne Anfrage auf jene Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jede verständige versicherte Person sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile betreffend seine Sozialleistungsansprüche erleiden kann (ULRICH MEYER, Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 5.4 Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, C 9/05, E. 3.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2020, S. 575 ff.). 5.5 Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 480 E. 5). In analoger Anwendung dieser Grundsätze wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2007, C 36/06, E. 6). 5.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die RAV-Beraterin ihre Beratungspflicht verletzt hat und sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung des Vertrauensschutzes berufen kann. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass am 21. Dezember 2022 sichergestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin über alle erforderlichen Instrumente verfügt, um sich über ihre Rechte und Pflichten bei der Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitslosenversicherung zu informieren (RAV Dok 128). Der genaue Inhalt des Erstgespräches, die gestellten Fragen sowie die erteilten Auskünfte lassen sich aus den Unterlagen jedoch nicht rekonstruieren (vgl. RAV Dok 25 bis 27 und 128 bis 129). Um eine Beratungspflicht der Verwaltung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG und demnach eine allfällige Verletzung des Vertrauensschutzes bejahen zu können, müsste die Beschwerdeführerin der Kasse oder dem RAV eine konkrete Anfrage betreffend Beginn der Rahmenfrist, der Anzahl Einstelltage und der Modalitäten der Tilgung von Einstelltagen gestellt haben. Eine solche Anfrage ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Mit ihrer Anmeldung wurde die Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere darüber informiert, dass es in der Verantwortung der versicherten Person liegt, die Informationen zu lesen und das ganze Lernprogramm «Sie und ihr RAV» zu absolvieren (RAV Dok 9). Sowohl dem Leitfaden «Arbeitslosigkeit» des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), dem Merkblatt «Rechte und Pflicht in der Arbeitslosenversicherung» des SECO sowie der vermerkten Internetseite www.arbeit.swiss lässt sich entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse für alle Fragen betreffend die Arbeitslosenentschädigung zuständig ist. Der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung des RAV ist ebenfalls zu entnehmen, dass ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der gewählten Kasse eingereicht werden muss. Im Weiteren wird dabei darauf verwiesen, dass «Fragen rund ums Geld» von der Arbeitslosenkasse beantwortet werden (RAV Dok 6, 16). Demnach ist das RAV nicht zur Erteilung der Information über die Anzahl Einstelltage befugt gewesen, was der Beschwerdeführerin aufgrund der Informationen in den aufgezählten Schreiben resp. der Internetseite hätte bekannt sein müssen. Auch liegt es nicht in der Kompetenz des RAV, über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug Auskunft zu geben, zumal dies ebenfalls in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse fällt. Bei Unklarheiten zu Einstelltagen und zum Beginn der Rahmenfrist hätte sich die Beschwerdeführerin somit an die Arbeitslosenkasse wenden müssen, was ihr aufgrund der zahlreichen ihr zur Verfügung gestandenen Informationen hätte bewusst sein müssen. Dass die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortung, das Lernprogramm zu absolvieren und sich auf www.arbeit.swiss zu informieren respektive die Unterlagen zu lesen, Kenntnis hatte, ist ihrer Bestätigung vom 11. Januar 2023 mittels Unterschrift zu entnehmen. Ferner ist daran zu erinnern, dass eine versicherte Person gemäss der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, grundsätzlich selbst für die Geltendmachung ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ansprüche besorgt zu sein (oben, Erwägung 2.3 f. hiervor). Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen, ist sodann den oben aufgezählten und der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Unterlagen zu entnehmen. Es wäre demnach in ihrer Verantwortung gewesen, die Unterlagen sorgfältig zu konsultieren, sich bei Unklarheiten an die Arbeitslosenkasse zu wenden und – sofern ihre RAV-Beraterin tatsächlich irreführende und den Unterlagen widersprechende Aussagen getätigt hat, was jedoch nicht erstellt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist – dies zu hinterfragen und nicht trotz bestehender Unklarheiten eine Mutation zu unterzeichnen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt dementsprechend nicht vor. Die OeKa hat somit zu Recht die Rahmenfrist ab dem 1. Februar 2023 eröffnet. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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