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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.08.2022 715 22 73/180

August 4, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,060 words·~20 min·1

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. August 2022 (715 22 73 / 180) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1980 geborene A.____ war seit dem 1. August 2003 bei der B.____ AG als Chemiefachmann angestellt. Aufgrund interner Restrukturierungen wurde dieses Arbeitsverhältnis am 1. September 2019 per 31. März 2020 gekündigt. Während der Kündigungsfrist erlitt der Versicherte am 5. Dezember 2019 einen Unfall und zog sich dabei eine Knieverletzung zu. Infolge dieses Unfallereignisses verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 30. September 2020. Der behandelnde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arzt, Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schrieb den Versicherten aufgrund eines operativen Eingriffs am Knie vom 16. Februar 2020 bis 11. Oktober 2020 zu 100 % und ab 12. Oktober 2020 zu 50 % arbeitsunfähig. Da eine weitere Knieoperation notwendig war, bestand ab 20. November 2020 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Eintragungen auf der Unfallmeldung UVG). B. Am 12. Oktober 2020 meldete sich A.____ in seiner Wohnsitzgemeinde erstmals zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab 12. Oktober 2020. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen für 3 Tage ab 1. Dezember 2020 in seiner Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, dass es dem Versicherte während der 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis 20. November 2020 möglich gewesen wäre, mindestens 3 Arbeitsbemühungen zu tätigen. Da er keine vorgelegt habe, habe sie die Einstellungsverfügung erlassen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) sodann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab 12. Oktober 2020 ab. Da der Versicherte innert Frist die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe, habe sie die Beitragszeit nicht ermitteln können. Auf Wunsch des Versicherten erfolgte per 3. Februar 2021 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung. C. A.____ meldete sich am 2. Juni 2021 erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an. Da der Versicherte im massgebenden Beobachtungszeitraum vom 1. März 2021 bis 1. Juni 2021 nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte, stellt das RAV X.____ den Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2021 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Versicherte am 1. März 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und damit der Einstelltage. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er infolge des Unfalls im Dezember 2019 unter anderem am Meniskus habe operiert werden müssen. Er sei deswegen nach einer anfänglichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2021 (recte: 25. Februar 2021) zu 20 % arbeitsfähig geschrieben worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er begonnen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, jedoch ohne Erfolg. Einerseits sei die Stellensuche wegen der Coronakrise erschwert gewesen und andererseits habe er Absagen erhalten mit der Begründung, dass es keine Teilzeitstellen unter 50 % gebe. Dies habe sich auch nicht geändert als er ab 31. März 2021 (recte: 1. April 2021) zu 40 % arbeitsfähig gewesen sei. Als ihm ab 2. Juni 2021 (recte: 1. Juni 2021) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei, habe er sich sofort beim RAV in X.____ gemeldet. Seit er nur noch teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, habe er versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er damals noch nicht beim RAV angemeldet gewesen sei, habe er nicht gewusst, wie viele Bewerbungen er pro Monat schreiben müsse. Er habe auch keine Kennt-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis davon gehabt, dass Bewerbungen auf Stellenausschreibungen von temporären Personalvermittlungsbüros als Arbeitsbemühungen gelten würden. Einen Nachweis hierfür könne er nicht erbringen, da er die entsprechenden Daten gelöscht habe. E. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 1. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Vorliegend beträgt der Streitwert bei einer Einstelldauer von 11 Tagen Fr. 3'519.45 (11 Tage x Fr. 319.95). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst für die versicherte Person die Last, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Liegt der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist, mehr als 3 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die 3 letzten Monate vor der Anmeldung daraufhin überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE B314). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). 2.3 Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der B.____ AG am 1. September 2019 per 31. März 2020 bzw. nach Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Unfalls per 30. September 2020 gekündigt. Da die Kündigung mehr als 3 Monate vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zurückliegt, beschränkt sich der zu berücksichtigende Zeitraum im Zusammenhang mit der Prüfung genügender Arbeitsbemühungen auf die letzten 3 Monate vor der Anmeldung vom 2. Juni 2021, d.h. von März 2021 bis Mai 2021. 3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mindestens 8: Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. März 2015, 715 14 316 / 66, E. 2.3; BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_209/2018, E.3.3; BARBARA KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, S. 132). Das Bundesgericht betont aber, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009, 8C_583/2009, E. 5.2 und vom 6. Februar 2007, C 258/2006, E. 2.2). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. 3.2 Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Prüfung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (vgl. AVIG-Praxis ALE B316; Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 140). So können beispielsweise von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen verlangt werden als von einer Hilfsarbeitskraft. Zu beachten sind dabei insbesondere die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 74 E. 4a). 3.3 Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2006, C 257/05, E. 3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 133 f. mit Hinweis). Bewerbungen auf nicht ausgeschriebenen Stellen werden grundsätzlich als nicht genügend beurteilt (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 138). Gemäss AVIG-Praxis ALE B315 stellt der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar. Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2bis AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (BGE 120 V 74 E. 3c; vgl. weiter NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 837). 3.4 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse, respektive die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose versicherte Personen zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Vorinstanz vom Versicherten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 aufgrund der damals bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeiten insgesamt 16 Bewerbungen erwartete. Gemäss den Eintragungen von Dr. C.____ auf dem Unfallschein UVG bestand 3 Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per 2. Juni 2021 vom 1. März 2021 bis 31. März 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2021 attestierte Dr. C.____ eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Juni 2021 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Versicherte während der Dauer der 20%igen Arbeitsfähigkeit vier und während der Dauer der 40%igen Arbeitsfähigkeit sechs Stellenbewerbungen pro Monat hätte tätigen müssen (vgl. interne Mitteilung vom 8. September 2021). 4.2 Gemäss AVIG-Praxis ALE B320 ist während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten. Ob es sich dabei um eine volle Arbeitsunfähigkeit handeln muss, wird in dieser Ziffer nicht ausgeführt. Aus der Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht selbst eine 100 % arbeitsunfähige Person als nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2006, C 164/05, E. 7), ist der Schluss zu ziehen, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit. Der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ist jedoch bei der Quantität der Stellenbewerbungen Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz insofern berücksichtigt hat, dass sie entsprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten die Anzahl der nachzuweisenden Arbeitsbemühungen von acht auf vier bzw. auf sechs reduziert hat. 4.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von März 2021 bis Mai 2021 insgesamt lediglich 6 persönliche Arbeitsbemühungen nachwies (1 Arbeitsbemühung im März 2021, 2 Arbeitsbemühungen im April 2021 und 3 Arbeitsbemühungen im Mai 2021). Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ergänzte er seine bisherigen Arbeitsbemühungen am 14. August 2021 mit 4 weiteren Stellenbemühungen bei Personalvermittlungsbüros (1 im März 2021, 2 im April 2021 und 1 im Mai 2021). Die vom Versicherten eingereichten E-Mails vom 9. September 2021 bestätigen, dass er mit den Personalvermittlungsfirmen D.____, E.____ GmbH und F.____ AG in Kontakt stand. Dabei bescheinigte lediglich die E.____ GmbH, dass sich der Versicherte Ende April 2021 auf eine ausgeschriebene

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle als Chemikant beworben habe. Bei den anderen beiden E-Mails werden keine Angaben zu den einzelnen Arbeitsbemühungen gemacht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass er bei der Stellensuche erfolglos geblieben bzw. dass er mit einem Personalvermittlungsbüro in Kontakt gestanden sei. Mit den über die Personalvermittlungsbüros geltend gemachten Arbeitsbemühungen gelingt es dem Versicherten nicht, konkrete persönliche Arbeitsbemühungen bzw. qualitativ genügende Bewerbungen nachzuweisen. Da er aus dem behaupteten, jedoch unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Damit ist festzustellen, dass von den bei den Personalvermittlungsbüros getätigten Stellenbemühungen lediglich eine einzige Bewerbung als qualitativ genügend betrachtet werden kann. Ohne die Qualität der zuerst eingereichten 6 Bewerbungen näher zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass der Versicherte in der hier massgebenden Zeitperiode insgesamt höchstens 7 rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen vorlegen konnte. 5. Es ist weiter zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verlangte Anzahl von 16 Bewerbungen unter Berücksichtigung, dass der Versicherte in dem hier massgebenden Beobachtungszeitraum vom 1. März 2021 bis 31. März 2021 zu 20 % und vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2021 zu 40 % arbeitsfähig war, angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Versicherte im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wegen fehlender Arbeitsbemühungen im November 2020 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Aus den Akten geht hervor, dass er vom 1. bis zum 19. November 2020 aufgrund der Folgen aus dem Unfallereignis von Dezember 2019 zu 50 % arbeitsunfähig war. Ab dem 21. November 2020 war er infolge einer Folgeoperation bis 24. Februar 2021 vollständig arbeitsunfähig. Für die im November 2020 knapp 3 Wochen bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit forderte die Vorinstanz vom Versicherten 3 Arbeitsbemühungen. Da er diese nicht beibrachte, stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Aufgrund dieser Sachlage erscheinen die verlangten 4 Bewerbungen in Anbetracht der 80%igen Arbeitsunfähigkeit im März 2021 im Vergleich zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit im November 2020 als zu hoch, waren doch beide Arbeitsunfähigkeiten auf die anlässlich des Unfalls im Dezember 2019 erlittene Knieverletzung zurückzuführen. Das Gleiche gilt für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2021, für welche die Vorinstanz bei einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit pro Monat je 6 Bewerbungen forderte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen Umstände oder Fähigkeiten des Versicherten geändert hätten, welche gegebenenfalls eine andere Beurteilung betreffend Anzahl der Stellenbemühungen rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen durfte der Versicherte vielmehr davon ausgehen, dass er bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug entsprechend der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht mehr Stellenbemühungen nachweisen müsse als im November 2020. Bei dieser Ausgangslage ist es angemessen, vom Versicherten für den März 2021 2 bis 3 Bewerbungen und für die Monate April 2021 und Mai 2021 3 bis 4 Bewerbungen zu verlangen. Damit hätte der Versicherte für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 insgesamt 8 – 11 rechtsgenügliche Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Nachdem der Versicherte während des Beobachtungszeitraumes höchstens 7 qualitativ genügende Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV vorlegte (vgl. E. 4.3), ist

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzustellen, dass er dadurch seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Demzufolge hat die Vorinstanz den Versicherten zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. 6.1 Die vom Versicherten angeführten entschuldbaren Gründe erweisen sich als nicht stichhaltig. Er bringt vor, dass er die Stellensuche aufgenommen habe, sobald er wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erlangt habe. Aufgrund seiner damals bestehenden geringen Arbeitsfähigkeit von 20 % bzw. 40 % habe er stets Absagen erhalten. Selbst die Personalvermittlungsagenturen hätten darauf hingewiesen, dass er erst vermittlungsfähig wäre, wenn er wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Zwar kann eine sehr geringe Restarbeitsfähigkeit und nicht zuletzt auch die Coronakrise das Finden einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Es ist daher verständlich, dass er Stellenbemühungen als nicht sehr sinnvoll erachtete. Von Bedeutung ist aber nicht der Erfolg, sondern einzig die Intensität der Bemühungen, eine Arbeitslosigkeit abzuwenden, weshalb er aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 124 V 225 E. 6; ARV 1980 N 45 S. 112 E. 2). 6.2 Mit dem Einwand, er habe nicht gewusst, wie viele Arbeitsbemühungen er vor der Anmeldung vorweisen müsse, kann der Versicherte sich nicht exkulpieren. Da er bereits im Dezember 2020 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wusste er, dass er auch bei einer Teilarbeitsfähigkeit eine bestimmte Anzahl von Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat. Um sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren, hätte er sich auch ab Beginn der Stellensuche im März 2021 bei der zuständigen Amtsstelle über die erforderliche Anzahl der Bewerbungen erkundigen können, was er aber nicht getan hatte. 6.3 Weiter macht der Versicherte geltend, dass er weitaus mehr Bewerbungen hätte vorweisen können, wenn er vorher gewusst hätte, dass Stellenanfragen bei privaten Personalvermittlungsbüros ebenfalls als Arbeitsbemühungen zählten. Da er sämtliche Daten gelöscht habe, könne er nicht mehr nachweisen, wie viele Bewerbungen er bei diesen Büros eingereicht habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zweckdienliche Beweismittel beizubringen hat (BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). Auch wenn seine Vorbringen für den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen glaubwürdig sind, durfte sich die Vorinstanz aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dieser unbewiesenen Sachverhaltsdarstellung begnügen. 7.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). 7.2 Der Einstellraster sieht für die ungenügende Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist von 3 Monaten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 bis 12 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72 "Einstellraster" unter 1.A; vgl. auch BGE 141 V 365 E. 2.3). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 7.3 Die Vorinstanz setzte die Einstelldauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf 11 Tage fest. Dabei ist sie als Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung von einem Mittelwert von 10 Tagen (= Mittelwert von 9 bis 12 Einstelltagen bei einem dreimonatigen Beurteilungszeitraum) ausgegangen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu bemängeln ist (BGE 123 V 150 E. 3c). Da der Versicherte bereits einmal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert wurde (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2020), erhöhte sie die Einstelldauer um einen zusätzlichen Tag auf 11 Einstelltage, was angemessen ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2021 keine genügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV tätigte und folglich seine Schadenminderungspflicht verletzte. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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