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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.02.2023 715 22 206 / 54 (715 2022 206 / 54)

February 17, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,085 words·~20 min·6

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Februar 2023 (715 22 206 / 54) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV); Selbstkündigung infolge gesundheitlicher Probleme am Arbeitsplatz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1996 geborene A.____ ist Informatiker und war seit dem 1. Oktober 2019 für die B.____ tätig. Mit Schreiben vom 22. März 2020 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2020. Am 22. April 2020 meldete er sich bei der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2020 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte seine Arbeitsstelle gekündigt habe, ohne dass ihm eine neue Stelle vertraglich zugesichert gewesen sei. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 hiess die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, die gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf 28 Tage. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Versicherten ein Abzug von vier Einstelltagen statt einem, wie es die Arbeitslosenkasse verfügt habe, zu gewähren sei. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 3. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Mit Urteil vom 22. September 2021 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitslosenkasse den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. C. In der Folge holte die Arbeitslosenkasse einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.____, ein. Gestützt auf den Bericht vom 11. Januar 2022, welcher von Dr. C.____ und dem Psychologen D.____ verfasst wurde, verfügte die Arbeitslosenkasse am 19. Januar 2022 erneut die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 28 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2020. Die vom Versicherten am 13. Februar 2022 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, am 22. Juni 2022 ab. D. Dagegen erhob der Versicherte am 3. August 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen abzusehen. Zur Begründung brachte er vor, dass die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt habe, dass ein Konflikt zwischen ihm und Dr. C.____ bzw. dem Psychologen D.____ bestanden habe. Aufgrund dieses Konflikts hätten die beiden Fachpersonen keine objektive Beurteilung verfassen können. Da er nur während der Anstellung bei der ehemaligen Arbeitgeberin psychische Probleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, sei erstellt, dass es sich um einen krankmachenden Arbeitsplatz gehandelt habe und das dortige Verbleiben ihm nicht mehr zumutbar gewesen sei. Inzwischen habe er gegen den Psychologen D.____ eine Beschwerde bei der Berufsethikkommission der FSP (BEK) eingereicht. Der Entscheid sei noch ausstehend. Bevor der vorliegende Fall beurteilt werde, sei abzuwarten, bis die BEK entschieden habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Replik vom 23. Oktober 2022 und Duplik vom 17. November 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte der Versicherte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. August 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Versicherten zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 28 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 174.65 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4'820.90. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Das Kantonsgericht setzte sich bereits in seinem Urteil vom 22. September 2021 (715 21 89 / 260) mit der gegenüber dem Versicherten verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auseinander. Dabei legte es die materiellen Rechtsgrundlagen, die darauf beruhende Rechtsprechung für die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV sowie die Lehre dar (Erwägungen 2.2 – 2.7). Ausserdem führte es die für das vorliegende Verfahren geltenden Verfahrensgrundsätze auf (Erwägung 3). Es wird darauf verwiesen. 2.2. Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 22. September 2021 in der Erwägung 2.4 ausgeführt, findet die Schadenminderungspflicht im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ihre Grenze im Zumutbarkeitsgedanken, der in Art. 16 Abs. 1 AVIG verankert ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1988, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas kann aus medizinischen Gründen aber ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 5. April 2004, C 8/04, E. 2.2.1 und vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 2.2.2; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Dagegen vermögen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C128/96). 2.3 Das Kantonsgericht stellte weiter fest, dass der Versicherte das Arbeitsverhältnis bei der B.____ am 22. März 2020 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2020 aufgelöst habe, ohne dass ihm zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen sei. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteile sich somit danach, ob dem Versicherten ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (Erwägung 5.1). Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und der behandelnde Psychiater Dr. C.____ eine Selbstkündigung als medizinisch angezeigt erachtet hätten. Daraus könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Kündigung nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen wäre die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen, aufgrund der unklaren und nicht rechtsgenüglichen Arztzeugnisse weitere Abklärungen vorzunehmen. Da Dr. E.____ den Versicherten zur genaueren Diagnostik an Dr. C.____ überwiesen habe und von ihm lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 22. April 2020 vorliege, hätte die Arbeitslosenkasse bei diesem weitere Abklärungen vornehmen müssen. Da sie darauf verzichtet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an sie zurückzuweisen sei (Erwägung 5.2). 2.4 Aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils holte die Arbeitslosenkasse bei Dr. C.____ einen ärztlichen Bericht ein. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.____ und des Psychologen D.____ verfügte sie am 11. Januar 2022 erneut die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 28 Tagen. 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Versicherte erneut die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 28 Tagen. Dabei reichte er Kopien aus der Patientenakte sowie Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Psychologen D.____ ein. In der Patientenakte führte der Psychologe D.____ aus, dass der Versicherte bereits in der Rekrutenschule 2015/2016 an psychischen Problemen mit möglicher depressiver Episode gelitten habe. Aufgrund einer ungenügenden Einarbeitung und struktureller Probleme an der Arbeitsstelle bei der B.____ sowie Konflikten mit dem Vorgesetzten sei wieder eine depressive und ängstliche Symptomatik aufgetreten, welche im Verlauf zugenommen habe.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsätzlich liege beim Versicherten eine ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur vor. Da dieser zurzeit depressiv, ängstlich sowie ausgeprägt verunsichert bezüglich der Selbstidentität und der Zukunft sei, sei eine psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert (Eintrag vom 18. März 2020). Weiter ist dem Eintrag vom 7. April 2020 zu entnehmen, dass der Versicherte im Alter von 18 Jahren begonnen habe, Cannabis zu konsumieren. Anlässlich der Konsultation vom 22. April 2020 forderte der Psychologe den Versicherten schliesslich auf, einen Entscheid in Bezug auf den Cannabiskonsum zu treffen. Nur wenn er sich für eine Abstinenz entscheide, werde eine über den 17. Mai 2020 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei den nächsten beiden Arztbesuchen am 14. und 20. Mai 2020 konnte er beim Versicherten eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik feststellen. Er attestiere keine Arbeitsunfähigkeit mehr, weil nebst dem verbesserten gesundheitlichen Zustand auch die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund des Cannabis-Konsums nicht beurteilt werden und er keine Motivation zu Veränderungen sehen könne. Im Verlaufseintrag vom 20. Mai 2020 hielt er fest, dass der Versicherte seine Hausärztin gebeten habe, die medizinische Indikation für die Selbstkündigung zu bestätigen. Am 25. Mai 2020 bemerkte der Psychologe, dass die vagen Aussagen des Therapeuten betreffend die Arbeitsfähigkeit den Versicherten irritiert hätten. Dieser hätte sich gewünscht, dass ihm bereits an der letzten Sitzung gesagt worden wäre, dass keine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde. Gemäss Eintrag vom 31. August 2020 kontaktierte die Mutter des Versicherten den Psychologen telefonisch. Der Psychologe fühlte sich von ihr unter Druck gesetzt, die Bescheinigung betreffend Arbeitsunfähigkeit für das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auszufüllen. 3.1.2 Beim E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und dem Psychologen D.____ handelt es hauptsächlich um die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeiten und um die Beantwortung der von der Arbeitslosenkasse an Dr. C.____ gestellten Fragen. Für das vorliegende Verfahren sind vor allem die E-Mails vom 17. August 2020 und vom 19. August 2020 von Bedeutung. Aus der E-Mail vom 17. August 2020 geht hervor, dass der Versicherte den Psychologen D.____ nach Vorliegen der Einstellungsverfügung bat, einen Bericht zu verfassen, in welchem bestätigt würde, dass er die Stelle bei der B.____ aus medizinischen Gründen gekündigt habe. Der Psychologe teilte dem Versicherten am 19. August 2020 mit, dass er nach Rücksprache mit Dr. C.____ zum Schluss gekommen sei, es habe kein triftiger Grund bestanden, die Arbeitsstelle bei der B.____ zu kündigen. Er könne deshalb das Anliegen des Versicherten nicht unterstützen. 3.2 Im Antwortschreiben vom 11. Januar 2022 führten Dr. C.____ und der Psychologe D.____ aus, dass die erste Behandlung des Versicherten am 18. März 2020 und die letzte am 5. Juni 2020 erfolgt seien. Zu Behandlungsbeginn seien hauptsächlich eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Deprimiertheit, Antriebsstörungen und Erschöpfung sowie leichte Angstzustände vorgelegen. Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Cannabis-Abhängigkeit, einen Verdacht auf eine soziale Phobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Aus den Schilderungen des Versicherten würden sie folgern, dass die Arbeitstätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin sich verstärkend auf die depressive Symptomatik ausgewirkt und seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt habe. Es sei zu vermuten, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestan-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den habe. Ausserdem sei zu erwähnen, dass ein regelmässiger Cannabis-Konsum vorliege, welcher sich in der Regel negativ auf die psychische und körperliche Gesundheit auswirke. In Anbetracht der vorliegenden Informationen sei eine Selbstkündigung aus medizinischen Gründen aber nicht indiziert gewesen. Sie hätten den Verdacht, dass der Versicherte von ihnen vor allem wünsche, eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und zu bestätigen, dass die Selbstkündigung medizinisch indiziert gewesen sei. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2022 schilderte der Versicherte, dass er an seinem ehemaligen Arbeitsplatz schikaniert, kritisiert, kontrolliert und erniedrigt worden sei. Sein Selbstwertgefühl sei zunichtegemacht worden. In dieser Situation sei er nicht mehr fähig gewesen, zuerst eine neue Arbeitsstelle zu suchen und erst dann zu kündigen. Erst nach seiner Kündigung habe er wieder durchatmen, klar denken, vorwärtsblicken können. Dr. C.____ und der Psychologe D.____ hätten – im Gegensatz zu seiner Hausärztin Dr. E.____ – seinen damaligen gesundheitlichen Zustand nicht richtig einordnen können. Zum Bericht von Dr. C.____ und des Psychologen D.____ vom 11. Januar 2022 führte er an, dass der von Dr. C.____ und D.____ geäusserte Verdacht nicht zutreffe. Kein vernünftiger Mensch würde sich für eine Psychotherapie anmelden und sich damit "abquälen", nur um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu erlangen. Dies umso weniger, als er die Psychotherapie selber bezahlen müsse und er zu Beginn der Behandlung noch nicht gewusst habe, dass er bei einer Selbstkündigung ein ärztliches Zeugnis vorlegen müsse. Er wies weiter darauf hin, dass zwischen ihm und den beiden Fachpersonen sich ein Konflikt angebahnt habe, weil er sich von ihnen zunehmend missverstanden, nicht ernst genommen und falsch eingeschätzt gefühlt habe. Als sich Dr. C.____ und der Psychologe D.____ geweigert hätten, das Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen auszufüllen, sei es zur Eskalation gekommen. Aufgrund dieses Konflikts hätten sich Dr. C.____ und der Psychologe D.____ in ihrem Bericht vom 11. Januar 2022 nicht objektiv geäussert. Sie hätten ihn für einen Simulanten gehalten, weshalb es nicht erstaune, dass sie eine medizinische Indikation für die Selbstkündigung verneinten. 4.1 Aus dem Bericht vom 11. Januar 2022 und der E-Mail vom 19. August 2020 geht unmissverständlich hervor, dass die vom Versicherten ausgesprochene Kündigung nicht medizinisch indiziert war. Aufgrund der Akten steht aber auch fest, dass sich die behandelnden Fachpersonen und der Versicherte in Bezug auf die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeiten und der medizinischen Indikation der Selbstkündigung uneins waren. So ist den E-Mails vom 17. August 2020 und vom 19. August 2020 zu entnehmen, dass der Psychologe der Bitte des Versicherten, er solle bestätigen, dass die Selbstkündigung bei der B.____ medizinisch indiziert gewesen sei, nicht nachkam. Von dieser Auffassung wich der Psychologe auch nach dem Telefonat mit der Mutter des Versicherten vom 31. August 2020 nicht ab. Der Konflikt setzte sich fort, als die Arbeitslosenkasse gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. September 2021 eine amtliche Erkundigung bei Dr. C.____ bzw. beim Psychologen D.____ anstrengte (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2021). Der Psychologe stellte für die Berichterstattung verschiedene Bedingungen (Entschädigung für das Verfassen des Berichts und Löschung der vom Versicherten geschriebenen Rezension auf der Website, vgl. E-Mail vom 2. und 5. Januar 2022 und Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 5. Januar 2022). Erst als die Arbeitslosenkasse Dr. C.____ am 5. Januar 2022 auf die gesetzliche Auskunftspflicht hinwies und mitteilte, dass die Kosten für die Bemühungen der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berichterstellung erstattet würden, ging der verlangte Bericht vom 11. Januar 2002 bei der Arbeitslosenkasse ein. Schliesslich reichte der Versicherte bei der BEK am 15. Februar 2022 Beschwerde gegen den Psychologen D.____ ein (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. März 2022). Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass aufgrund des Konflikts zwischen Dr. C.____ bzw. dem Psychologen D.____ und dem Versicherten sachfremde bzw. persönliche Überlegungen in den Bericht vom 11. Januar 2022 eingeflossen sind. Der Versicherte übersieht jedoch, dass der Psychologe zusammen mit Dr. C.____ bereits im August 2020 zur Auffassung gelangte, dass keine medizinische Indikation zur Selbstkündigung bestanden habe (vgl. E-Mail vom 19. August 2020). Zu diesem Zeitpunkt bestand hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bei der B.____ noch kein Konflikt; dieser entwickelte sich erst unmittelbar danach. Die Tatsache, dass der Psychologe nicht im Sinne des Versicherten gehandelt hat, ist nicht geeignet, eine Voreingenommenheit von Dr. C.____ und des Psychologen zu begründen. Daran ändert auch der vom Versicherten beschriebene Vertrauensverlust nichts. Denn bei der Beurteilung der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit von Dr. C.____ bzw. des Psychologen kann nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abgestellt werden (BGE 125 II 544 E. 4a.). Es ist zwar befremdlich, dass der Psychologe bei den Konsultationen vom 22. April 2020, 14. und 20. Mai 2020 für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses eine Cannabisabstinenz als Bedingung stellte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Dr. C.____ und der Psychologe aufgrund ihrer Befunde zum Schluss gelangten, dass es dem Versicherten aus medizinischer Sicht zuzumuten gewesen wäre, am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.____ zu verbleiben. Es liegen in Bezug auf die E-Mail vom 19. August 2020 keine objektiven Hinweise vor, welche eine Voreingenommenheit von Dr. C.____ bzw. des Psychologen in Bezug auf ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Kündigung als begründet erscheinen lassen. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden, wenn sich die beiden Fachpersonen erstmals im Bericht vom 11. Januar 2022 zur Frage der Unzumutbarkeit geäussert hätten. Unter Umständen könnte das vom Psychologen gezeigte Verhalten gegenüber dem Versicherten im Zusammenhang mit der amtlichen Erkundigung einen Befangenheitsgrund darstellen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, wird darauf nicht weiter eingegangen. 4.2 Es ist durchaus glaubhaft, dass der Versicherte wegen des Verhaltens des Vorgesetzten, der mangelhaften Einarbeitung und der strukturellen Betriebsprobleme grossen psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt war, welche seine Gesundheit und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Dies wurde sowohl von der Hausärztin Dr. E.____ als auch von Dr. C.____ bzw. vom Psychologen D.____ bestätigt. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch massgebend, ob dem Versicherten das Verbleiben bei der B.____ im Zeitpunkt der Kündigung vom 22. März 2020 noch zumutbar war oder nicht. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in erster Linie durch ein Arztzeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) zu belegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 2018, 8C_513/2018, E. 2.2, vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2, vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2 und vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2). Vorliegend stellte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2021 fest, dass aus den in den Akten liegenden Berichten von Dr. E.____ vom 27. März 2020, 12. Juni 2020, 25. August 2020 und 1. April 2021 nicht hervorgehe, dass die Selbstkündigung medizinisch angezeigt gewesen wäre (vgl. Erwägung 5.2 des zitierten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils). Diese Berichte genügen demgemäss nicht, um eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nachzuweisen. Es liegen auch keine neuen Berichte der Hausärztin vor, welche Anlass bieten würden, von dieser Auffassung abzuweichen. Zwar bescheinigte die Hausärztin, dass der Versicherte am Arbeitsplatz bei der B.____ sehr gelitten und unter Druck gestanden habe. Sie sprach auch von krankmachenden Arbeitsplatzbedingungen und von einer starken Kränkung, was den Versicherten daran gehindert habe, zur Arbeit zu gehen, und ihn veranlasst hätten zu kündigen. Sie äusserte sich aber nie dazu, ob ihm das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre. Sie bestätigte deshalb auch nicht, dass die Kündigung aus medizinischer Sicht angezeigt gewesen sei. Vielmehr liess sie diese Frage als Ärztin, deren Fachgebiet nicht in der Psychiatrie liegt, offen und überwies den Versicherten stattdessen zur genaueren Diagnostik und Gesprächstherapie an eine psychiatrische Fachperson. Damit vermag der Versicherte mit ihren Arztberichten nicht zu belegen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B.____ bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. 4.3 Mit der E-Mail vom 19. August 2020 und dem Bericht vom 11. Januar 2022 liegen eindeutige ärztliche Zeugnisse vor, welche bestätigen, dass die vom Versicherten ausgesprochene Kündigung nicht medizinisch indiziert gewesen ist. Andere geeignete Beweismittel, die auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B.____ schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb) ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Versicherten in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre, seine Anstellung – gegebenenfalls unter einer vorübergehenden (längeren) Krankschreibung und/oder einer (fach)ärztlichen Therapie – vorerst beizubehalten. In Anbetracht der geschilderten Situation am früheren Arbeitsplatz kann der Wunsch des Versicherten nach einem Stellenwechsel zwar nachvollzogen werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Versichertengemeinschaft rechtfertigt sich deshalb aber nicht, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG als erfüllt zu betrachten ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 4.4 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, sind vom Entscheid der BEK keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Es besteht daher kein Anlass, das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung der bei der BEK hängigen Streitsache zu sistieren (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). 4.5 An dieser Stelle ist zu bemerken, dass der von der Arbeitslosenkasse vorgebrachte Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 21. September 2022, S. 5). Zwar

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht trifft es zu, dass der Versicherte seinen Cannabiskonsum nicht reduziert hat. Aus welchen Gründen eine Reduktion nicht gelungen ist, geht aus den ärztlichen Berichten aber nicht hervor. Es ist durchaus möglich, dass er ohne therapeutische Hilfe nicht in der Lage ist, weniger Cannabis zu konsumieren. Aus diesem Grund ist die Aussage der Arbeitslosenkasse verfehlt, wonach der Versicherte für einen reduzierten Cannabiskonsum nicht zu motivieren sei, demgegenüber aber bereit gewesen sei zu kündigen und Arbeitslosengeld zu beziehen, zumal zwischen der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und dem Cannabiskonsum kein Zusammenhang besteht. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die durch die Arbeitslosenkasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang 28 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 5.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dementsprechend hat die Arbeitslosenkasse das Verhalten des Versicherten grundsätzlich als schweres Verschulden qualifiziert. Von den festgelegten 36 Einstelltagen hat sie in der Folge zugunsten des Versicherten jedoch zu Recht verschiedene Abzüge im Umfang von insgesamt 8 Tagen (Probleme am Arbeitsplatz, gesundheitlichen Probleme und Verhalten des Arbeitgebers) vorgenommen. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 28 Tagen erscheint somit im Lichte der besonderen Umstände des Falles und der persönlichen Situation des Versicherten als angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen. 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 nicht zu beanstanden ist. Der Versicherte konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Arbeitslosenkasse hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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