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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2021 715 21 80/218

August 13, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,827 words·~9 min·4

Summary

Corona-Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2021 (715 21 80 / 218) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26. März 2020); Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder; Voraussetzungen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Taggeld

A. Der 1984 geborene A.____ meldete sich am 9. Oktober 2018 zum Leistungsbezug bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) an. Die Kasse setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. Oktober 2018 bis 8. Oktober 2020 fest mit einem Höchstanspruch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 260 Taggeldern. Nachdem die Kasse letztmals für die Kontrollperiode Januar 2020 17 Taggelder abgerechnet und A.____ seinen Taggeldanspruch am 23. Januar 2020 ausgeschöpft hatte, wurde er per Ende Januar 2020 ausgesteuert und bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) abgemeldet. Aufgrund der Pandemie erliess der Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung), welche mehrmals angepasst wurde. Unter anderem wurden auf dem Verordnungsweg Anspruchsberechtigten ab 1. März 2020 zusätzlich maximal 120 Taggelder zugesprochen (Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit E-Mail vom 20. April 2020 ersuchte A.____ um Ausrichtung dieser zusätzlichen Taggelder. Die Kasse lehnte mit Verfügung vom 28. April 2020 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 einen Anspruch von A.____ ab, da er am 1. März 2020 bereits ausgesteuert gewesen sei. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, ihm ab 1. März 2020 120 Taggelder zuzusprechen und auszurichten. Nach Ansicht der Kasse hätten nur Versicherte, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hätten, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Eine Anknüpfung der Anspruchsberechtigung auf diese ausserordentlichen Taggelder an den Bezug von noch laufenden Taggeldern am 1. März 2020 könne der Bestimmung von Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht entnommen werden. Zudem wäre der Anspruch auf weitere Taggelder auch von Zufälligkeiten abhängig, wie etwa Unterbrüche beim Bezug von Taggeldern wegen Krankheit oder zwischenzeitlicher Abmeldung von der Kasse, die die Ausschöpfung der Taggelder nach dem 1. März 2020 zur Folge gehabt hätten. Ferner seien die Fallbeispiele in der Weisung des SECO (Staatssekretariats für Wirtschaft) widersprüchlich und stellten keine taugliche Grundlage dar für eine Verweigerung der zusätzlichen Taggelder. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2021 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Bei einem Taggeldanspruch von Fr. 127.95 und einem streitigen Anspruch von 120 Taggeldern (Fr. 15'354.--) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 3. Vor dem Hintergrund der Pandemie führte der Bundesrat diverse Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ein. In Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26. März 2020) wurde festgehalten, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten und dass der aktuelle Höchstanspruch dadurch nicht belastet wird (Abs. 1). Ferner wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert (Abs. 2). 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 4.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 4.3 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a), auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b), auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (Abs. 2 lit. c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. Oktober 2018 bis 8. Oktober 2020 Anspruch auf 260 Taggelder hatte und dass er aufgrund der Ausschöpfung der Taggelder am 23. Januar 2020 ausgesteuert und von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet wurde. Zu prüfen ist, ob er trotz Aussteuerung Anspruch auf die zusätzlichen 120 Taggelder nach Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat. Diesbezüglich macht er geltend, dass er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülle und ihm aus der Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse zufolge Aussteuerung per Ende Januar 2020 kein Nachteil erwachsen dürfe, zumal die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldleistungen erst am 8. Oktober 2020 geendet habe. 6. Ausgesteuert ist ein Bezüger von Arbeitslosenentschädigung, der seinen Anspruch auf die Höchstzahl von Taggeldern ausgeschöpft hat oder dessen Anspruch auf Taggelder erloschen ist, weil seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von zwei Jahren abgelaufen ist und er keine neue Rahmenfrist eröffnen kann. Die ausgesteuerten Personen werden in demjenigen Monat als ausgesteuert registriert, in dessen Laufe sie ihr letztes Taggeld bezogen haben. Mit der Aussteuerung per Ende Januar 2020 ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder erloschen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG berechtigt den Versicherten zwar zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, jedoch nur bis zur Erschöpfung des Höchstanspruches nach Art. 27 AVIG. Sobald alle Taggelder bezogen sind, erlischt der Anspruch unabhängig davon, ob die Rahmenfrist zum Leistungsbezug beendet ist oder nicht. Somit gilt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht als anspruchsberechtigt gemäss AVIG, da Art. 8 AVIG in Verbindung mit Art. 27 AVIG den Anspruch begründet. 7. Nichts anderes ist der vom SECO am 3. April 2020 bzw. am 22. Juli 2020 herausgegebenen Weisung 2020/04 (2020/10) zu entnehmen. Danach soll mit der Massnahme der Erhöhung der Anzahl der Taggelder und Verlängerung der Rahmenfrist für Personen mit Taggeldanspruch am 1. März 2020 verhindert werden, dass während der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung arbeitslose Personen die ihnen zustehenden Taggelder abbauen, obwohl die Stellensuche praktisch nicht mehr möglich ist. Jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hat, erhält maximal 120 zusätzliche Taggelder. Explizit wird ausserdem unter den Fallbeispielen aufgeführt, dass eine Person, welche vor dem 1. März 2020 ausgesteuert wurde, deren Rahmenfrist aber noch andauere, keine zusätzlichen Taggelder beziehen könne, weil sie am 1. März 2020 bereits nicht mehr anspruchsberechtigt war. 8. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Weisung des SECO widersprüchlich sei und keine taugliche Grundlage für die Verweigerung der zusätzlichen Taggeldleistungen darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits wird lediglich die in Art. 8a Abs. 1 Covid-19- Verordung Arbeitslosenversicherung angesprochene Anspruchsberechtigung nach AVIG präzisierend dargelegt und als Stichtag der 1. März 2020 festgelegt, welcher mit Blick auf den am 17. März 2020 verhängten Lockdown ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Andererseits weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 8c_571/2018, E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer, welcher am 1. März 2020 bereits ausgesteuert und nicht mehr anspruchsberechtigt war, es als ungerecht empfindet, nicht in den Genuss weiterer Taggelder zu kommen. Dass die zusätzlichen 120 Taggelder lediglich den Arbeitslosen zugutekommen, welche nach AVIG am 1. März 2020 anspruchsberechtigt sind, stellt aber eine klare und für alle gleich geltende, praktikable Regelung dar. Eine schematische und für die Verwaltung handhabbare Lösung bedeutet praktisch immer für eine Anzahl betroffener Personen eine gewisse Härte. Uniforme Lösungen müssen aber hingenommen werden, sofern die Grundregeln objektiv nachvollziehbar sind und nicht einzelne Personen benachteiligt werden. Vorliegend wird die Anspruchsberechtigung nach Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung an die geltenden Bestimmungen des AVIG gekoppelt. Somit werden alle Personen, die nach den Bestimmungen des AVIG anspruchsberechtigt sind, gleich behandelt. Dies gilt auch für die ausgesteuerten Personen. Sie sind nach AVIG nicht mehr anspruchsberechtigt, weshalb sie keine zusätzlichen 120 Taggelder beziehen können. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 2 VPO ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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