Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. Dezember 2021 (715 21 259 / 327) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Benjamin Appius
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1956 geborene A.____ meldete sich am 21. Juli 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2020 an. Mit Verfügung vom 12. November 2020 stellte das RAV X.____ A.____ ab 1. November 2020 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 2. August 2021 an der Einstellung fest.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 7. September 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Er beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2021 aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass weder das RAV noch das KIGA ihr Ermessen ausgeübt hätten. Zudem hätte das KIGA weitere Abklärungen vornehmen müssen. Im Übrigen verwies er auf seine Einsprache vom 7. Januar 2021. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühung für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. In den vorliegenden Akten finden sich keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6'500.-- und einer Einstelldauer von fünf Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. BGE 120 V 74 E. 4a). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Das Bundesgericht hat diese geänderte Verordnungsbestimmung als gesetzmässig beurteilt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann direkt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden muss. Es spielt keine Rolle, ob die Belege später, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl. BGE 139 V 164). Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] vom Juli 2021 [AVIG-Praxis] Rz. B324 f.). 2.3 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (vgl. BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 828 ff). Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 8C_491/2014 E. 2; Urteil vom 21. Februar 2002, C 152/01, bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG) Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteile des EVG vom 19. September 2006,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.134/06, E. 2.2.1 und vom 21. Februar 2002, C 52/01, E. 4; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 201). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; 121 V 47 E. 2a; 121 V 204 E. 6b). 4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 dem RAV X.____ rechtzeitig übergeben hat. Wie bereits oben in Erwägung 2.2 ausgeführt (vgl. AVIG-Praxis Rz. B324 hiervor), hat die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist – vorliegend am 5. November 2020 – dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Gemäss den Akten stellte der Beschwerdeführer seinem Berater den Nachweis der Arbeitsbemühungen am 10. November 2020 per E-Mail zu. Damit ist die Zustellung fünf Tage zu spät erfolgt. Indessen brachte der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache vom 7. Januar 2021 sinngemäss vor, technische Probleme hätten ihn an der rechtzeitigen Zustellung gehindert.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Es ist somit strittig, ob die Vorbingen des Beschwerdeführers einen entschuldbaren Grund für den verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 bilden. An das Vorliegen entschuldbarer Gründe werden grundsätzlich strenge Anforderungen geknüpft. Es können nur gewichtige Gründe anerkannt werden wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es der versicherten Person in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. BSK-ATSG, MADELEINE RANDACHER/RICHARD WEBER, Art. 41 N 3 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 41 Rz. 10 ff.). Sie liegen demnach nur vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. auch PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 24 N 12.). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (vgl. BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). Vorliegend sind keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, welche dem Versicherten in unvorhersehbarer Weise verunmöglicht hätten, seiner Pflicht nachzukommen, ohne dass ihm eine Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging unter Hinweis auf BGE 145 V 90 E. 6.2.2 zutreffend davon aus, dass das Risiko von technischen Ausfällen durch die versicherte Person, welche den elektronischen Weg wählt, zu tragen sei. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, den Nachweis der Arbeitsbemühungen innert Frist postalisch oder persönlich zuzustellen. Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzten auf weitere Abklärungen verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine zweckdienlichen Beweismittel beizubringen vermochte. 5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im Oktober 2020 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2). Zwar ist ihm zuzustimmen, dass die Ausarbeitung des Einspracheentscheids vom 2. August 2021 ungebührlich lange dauerte und mithin eine Rechtsverzögerung vorliegen dürfte. Dies ändert aber nichts am Ergebnis. Auch lassen sich daraus keine Rechte ableiten, da kein Schaden des Beschwerdeführers nachgewiesen ist. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4). 6.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Der Einstellraster sieht für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 - 9 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis, Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.D). 6.3 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Versicherten als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von fünf Tagen, was im untersten Bereich der hier anzuwendenden Randziffer D79, 1D des Einstellrasters liegt. Wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt, stellt die Frage nach der Dauer der Einstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar. Eine kantonsgerichtliche Korrektur ist somit nur dort angebracht, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2021 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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