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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2021 715 21 2/284

October 27, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,988 words·~20 min·4

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Oktober 2021 (715 21 2 / 284) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückerstattungspflicht bezüglich unrechtmässig bezogener Leistungen infolge Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 20. November 2015 zur Arbeitsvermittlung und am 25. November 2015 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2015 an. In der Folge erbrachte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die gesetzlichen Leistungen. Am 15. Mai 2017 erfolgte sodann die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 15. Juni 2017 infolge Stellenantritts per 1. Juli 2017 (Eröffnung des Betriebs „B.____“. Mit Verfügung vom 20. November 2019 forderte die Arbeitslosenkasse Leistungen in Höhe von Fr. 30'541.05 zurück, mit der Begründung, dass die Überprüfung des Anspruches auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenentschädigung zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen ergeben habe, dass der Einsprecher seine Selbstständigkeit in der „C.____“ im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017 verschwiegen habe. Ihre Rückforderung stützte sie dabei auf die rechtskräftige Verfügung der Ausgleichs- und Pensionskasse D.____ (D.____) vom 19. Oktober 2018 betreffend der persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Juni 2020 hiess die Arbeitslosenkasse teilweise gut, indem sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 kein Einkommen aus der „C.____“ anrechnete und die Rückforderung auf Fr. 17'069.35 reduzierte. B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung des angefochtenen Entscheids. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

D. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel (Replik vom 29. März 2021, Duplik vom 26. Mai 2021, Triplik vom 16. Juli 2021 und Quadruplik vom 18. August 2021) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Januar 2021 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'069.35 zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, vom Beschwerdeführer die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 17'069.35 zurückzufordern. 3.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Er-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbstätigkeit ermittelt wird (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die Rückerstattungspflicht knüpft an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 8C_207/2010, E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2014, S. 542, 598; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und sich das Erwerbseinkommen gemäss Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) in Höhe von Fr. 23'000.-anrechnen lassen muss. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zunächst an, dass der Versicherte auf den von ihm unterschriebenen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017 die Frage nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint hätte. Mit Schreiben vom 17. September 2019 habe die D.____ allerdings mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis am 31. Juli 2017 als Selbstständigerwerbender mit dem Betrieb „C.____“ bei ihr angeschlossen gewesen sei. Auch ergebe sich aus der Verfügung der D.____ vom 19. Oktober 2018, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 ein Einkommen in Höhe von Fr. 23'000.-- erzielt worden sei, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'833.35 entspreche. Dies ergebe sich auch aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis am 31. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 4. Juni 2020 kein Einkommen erzielt, weswegen ihm im Jahr 2017 kein Zwischenverdienst anzurechnen sei. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ein grosser Irrtum passiert sei. Die D.____ habe die „C.____“ und das „B.____“ offensichtlich verwechselt. Die „C.____“ gehöre seiner Ehefrau. Auch würden sämtliche Mietverträge sowie Arbeitsverträge auf seine Ehefrau laufen. In Absprache mit dem RAV habe er seine Selbstständigkeit geplant und per Zufall die Räumlichkeiten neben der „C.____“ entdeckt, welche perfekt für eine kleine Pizzeria geeignet gewesen seien. Diese Räumlichkeiten habe er dann ab Juli 2017 übernommen, um das „B.____“ zu eröffnen. Dies könne auch dem Handelsregisterauszug des „B.____“ entnommen werden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er im strittigen Zeitraum (vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016) bereits selbstständig erwerbstätig gewesen sei. 5.2.3 Die Ausgleichskasse bringt weiter vor, dass gemäss dem Verlaufsprotokoll der Beratungsgespräche bereits im Beratungsgespräch vom 16. Februar 2016 eine Förderung der Selbstständigkeit besprochen worden sei und die entsprechenden Unterlagen dazu dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden seien. Im Beratungsgespräch vom 24. November 2016

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe der Beschwerdeführer sodann den zuständigen RAV Berater informiert, dass er, sofern sich im Dezember 2016 keine Anstellung ergebe, sich mit der Selbstständigkeit befassen werde. Bis zu seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung im Mai 2017 sei jedoch keine Förderung der Selbstständigkeit beantragt worden. Allerdings habe der zuständige Personalberater bereits am 11. Januar 2017 seine Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer bereits einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Dies würde auch die rechtskräftige Verfügung der D.____ vom 19. Oktober 2018 bestätigen. Die sich daraus ergebende Rückforderung in Höhe von Fr. 17'069.35 werde sodann vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem habe die Ausgleichskasse im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 bei der D.____ explizit nachgefragt, ob sich der Beschwerdeführer wegen einer Korrektur der Jahre 2016 und 2017 gemeldet habe. Dass die D.____ nicht auf diese Frage einging, liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt aufgenommen habe. Zusammenfassend könne somit nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Aus dem Verlaufsprotokoll der Beratungsgespräche sei zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schwierigkeiten habe, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse nachzukommen. So sei es auch im Februar und September 2016 zu unentschuldigten Ortsabwesenheiten gekommen. 5.2.4 Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. März 2021 zunächst, dass er und seine Ehefrau seit diversen Jahren getrennt leben würden, aber noch nicht geschieden seien. Weiter bringt er vor, dass er bei der D.____ mehrmals vergeblich angerufen und per Mail versucht habe, das Missverständnis zu klären. So schrieb der Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 24. Juni 2020 an die D.____, dass er die Auszüge kontrolliert habe und dabei festgestellt habe, das etwas nicht korrekt sei. In den Jahren 2016 und 2017 (bis Juni) sei er nicht selbstständig gewesen. Mit E- Mail vom 29. Juni 2020 konkretisierte er sodann, dass er im Juli 2017 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Anmeldung sei damals im Juli 2017 in Absprache mit dem RAV erfolgt. Auf die Nachfrage der D.____ vom 2. Juli 2020, von wem der Betrieb geführt werde, unter Hinweis darauf, dass der eingereichte Mietvertrag bereits ab Februar 2016 beginne und dass im August und September 2016 Lohnzahlungen getätigt worden seien, antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls am 2. Juli 2020, dass der Betrieb nicht von ihm geführt worden sei. Der Betrieb sei vom Patentinhaber geführt worden, der aber nichts mit ihm zu tun habe. Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass die „C.____“ und „B.____“ zwei voneinander unabhängige Betriebe seien. Die „C.____“ gehöre seiner Ehefrau und sei viel früher eröffnet worden. Der Mietvertrag sei an die D.____ geschickt worden. Der Betrieb sei sodann von der E.____ AG abgekauft und umbenannt worden. Sämtliche Verträge seien im Namen seiner Ehefrau erstellt worden. Das „B.____“ sei erst später entstanden – in Absprache und mit beratender Unterstützung des zuständigen RAV-Beraters. Der Name sei absichtlich ähnlich wie der der „C.____“ ausgefallen, um zu einem späteren Zeitpunkt die beiden Betriebe fusionieren zu können.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die IK-Auszüge könne bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit im entsprechenden Zeitraum nicht abgestellt werden, da diese zum Teil völlig falsch gewesen seien und mehrmals hätten korrigiert werden müssen. Die im Verlaufsprotokoll des RAV festgehaltene Vermutung entbehre jeglicher Grundlage. So habe er mit dem zuständigen Berater das Vorgehen in Bezug auf die geplante Selbstständigkeit ausführlich diskutiert und in dessen Kenntnis und auf Anraten auch tageweise unentgeltlich in Pizzerien oder Bistros gearbeitet, um Erfahrung zu sammeln. Die Behauptung, dass er bis anhin Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse nachzukommen, sei ebenfalls nicht korrekt. Die Ortsabwesenheiten im Februar 2016 und September 2016 hätten sich problemlos durch familiäre Pflichten erklären lassen. Auch hätte er versucht, die Arbeitslosenkasse diesbezüglich zu unterrichten, nur leider hätte niemand das Telefon abgenommen. 5.2.5 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hält die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. Mai 2021 fest, dass zu beachten sei, dass gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) hätten. Zweck dieser Bestimmung sei die Verminderung des Missbrauchsrisikos. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Wille zur Trennung erst mit dem Scheidungsurteil definitiv (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_639/2015 E. 4.1). Gestützt darauf halte die AVIG-Praxis ALE vom Januar 2021 in Randziffer B23 fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab Datum des Urteils der Ehescheidung bestehe. Eine Trennung reiche nicht aus. Eine Entflechtung der ehelichen Gemeinschaft sei aus den vorliegenden Akten nicht zu erkennen. So habe er seine Beitragszeit für die aktuelle Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Mai 2020 bis 30. November 2022 bei der F.____ AG – bei welcher seine Ehefrau Verwaltungsrätin gewesen sei – erfüllt. Auch im Zeitraum, in dem er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei er wesentlich an der „C.____“ beteiligt gewesen, auch wenn er behaupte, dass das Unternehmen seiner Ehefrau gehört habe. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe, sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem Personenregister hervorgehe, dass er erst seit dem 12. Dezember 2017 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt lebe, mithin im Zeitpunkt der Tätigkeit bei der „C.____“ noch mit seiner Frau zusammenwohnte. Nach der Trennung habe er sodann vom 1. Mai 2018 bis am 30. Juni 2019 bei der F.____ AG als Vertriebs- und Organisationsmanager gearbeitet. Dieses Unternehmen habe der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört und das Lokal „G.____“ geführt, welche am Standort der „C.____“ und dem „B.____“ eröffnet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass die „C.____“ seiner Ehefrau gehört habe, und dabei auf den Mietvertrag verweise, sei festzuhalten, dass der besagte Mietvertrag weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei. Aus dem Vertrag gehe allerdings wahrscheinlich nicht hervor, wer den Betrieb geführt habe. Im Weiteren werde auf einen Kaufvertrag der „C.____“ verwiesen, ohne diesen einzureichen. Somit liege kein Nachweis vor, dass die „C.____“ der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört habe. Gegen einen Verkauf der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ spreche zudem, dass die F.____ AG am 25. Januar 2018 gegründet worden sei und an der Adresse der „C.____“ die „G.____“ eröffnet habe. Auch gemäss der Facebook-Seite “H.____“ sei die „C.____“ nicht verkauft, sondern lediglich im Juni und Juli 2018 umgebaut und als „G.____“ am 20. Juli 2018 neueröffnet worden. Durch die Wahl des Namens „B.____“ habe der Beschwerdeführer zudem absichtlich eine Verwechslungsgefahr der beiden Betriebe herbeigeführt. Als möglicher Grund könnte angeführt werden, dass die „C.____“ nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Zudem weise der Beschwerdeführer nicht nach, dass die „C.____“ tatsächlich seiner Ehefrau gehört habe. Auch wenn die Bar tatsächlich der Ehefrau gehört habe, sei zu beachten, dass die D.____ mit E-Mail vom 2. Juli 2020 an den Beschwerdeführer erwähnt habe, dass es im August 2016 und September 2016 zu Lohnzahlungen gekommen sei, welche der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers anzurechnen gewesen wären. Dass der D.____ ein Irrtum unterlaufen sei, werde zudem nach wie vor bestritten. Zwar habe die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail Korrespondenz mit der D.____ gezeigt, dass er sich – entgegen der bisherigen Annahmen und aufgrund unvollständiger Eingaben der D.____ – mit der D.____ in Kontakt gesetzt habe, der vorliegenden Korrespondenz (beziehungsweise deren fehlenden Weiterführung) sei jedoch zu entnehmen, dass die D.____ zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit der „C.____“ selbstständig gewesen sei. Auch sei erneut zu erwähnen, dass die rechtskräftige Verfügung der D.____ vom 19. Oktober 2018 betreffend persönliche Beiträge Selbstständigerwerbender weder in Wiedererwägung noch in Revision gezogen worden sei und auch nach der E-Mail Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer nicht rektifiziert worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Hilfestellungen oder Tipps des Personalberaters bezüglich der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlaufsprotokoll der Beratungsgespräche aufgeführt, somit sei darauf zu schliessen, dass es keine solchen Hilfestellungen gegeben habe. Aus dem Verlaufsprotokoll ergebe sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine Pflichten verstossen habe. Die Aussagen, dass die Personalberater dem Beschwerdeführer Tipps gegeben und von tageweisen Einsätzen in der Gastronomie gewusst hätten, seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Allfällige unentgeltliche Einsätze hätten zudem ebenfalls der Arbeitslosenkasse gemeldet und von dieser erfasst werden müssen. Auch könne es nicht sein, dass bei der Arbeitslosenkasse niemand erreichbar gewesen sei, beziehungsweise hätte der Beschwerdeführer, wenn er die Arbeitslosenkasse tatsächlich über seine Ortsabwesenheiten hätte informieren wollen, aufs Band sprechen können. Es sei daher nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde zu schliessen. 5.2.6 Mit erneutem Schreiben vom 16. Juli 2021 stellt der Beschwerdeführer klar, dass die „C.____“ seiner Ehefrau gehört habe, anschliessend von der F.____ AG übernommen worden und nach dem Umbau in „G.____“ umbenannt worden sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Behauptungen der Arbeitslosenkasse, dass er sich nicht um die Korrektur bei der D.____ bemüht habe, habe mit dem Einreichen der E-Mail Korrespondenz widerlegt werden können. Dies könne darauf schliessen lassen, dass die Abklärungen der Arbeitslosenkasse nicht fehlerfrei seien und mehrheitlich auf Behauptungen anstatt Tatsachen beruhen würden. Entgegen der Andeutung im Mail der D.____ habe er einen Lohn der „C.____“ weder erhalten noch angenommen. 5.2.7 Letztlich führt die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 18. August 2021 an, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. März 2021 behaupte, dass die „C.____“ seiner Frau gehört habe und dass diese von der E.____ AG abgekauft und umbenannt worden sei. Den Verkaufsvertrag, der seine Aussage beweisen würde, sei aber nicht eingereicht worden. Zudem widerspreche er sich in seiner Eingabe vom 16. Juli 2021. Einerseits bringe er vor, dass die „C.____“ von seiner Frau verkauft worden sei und andererseits dass die Bar umgebaut und in „G.____“ umbenannt worden sei und von der F.____ AG (gehöre seiner Ehefrau) betrieben werde. 5.3 Für die Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht zunächst, dass die D.____ die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 17. September 2019 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017 bei ihr als selbstständig Erwerbstätiger angeschlossen war. Weiter dafür spricht die rechtskräftige Verfügung vom 19. Oktober 2018 der D.____ bezüglich der persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende aufgrund der Meldung über Erwerbseinkommen von der zuständigen Bundesbehörde in Höhe von Fr. 23'000.--. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das darin aufgeführte jährliche Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 23'000.-findet sich zudem auf dem IK-Auszug des Beschwerdeführers. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Schreiben vom 17. September 2019 nicht den Tatsachen entspreche und die Verfügung vom 19. Oktober 2018 nicht korrekt sei. Auch führt er an, dass er mehrmals versucht habe, dieses Missverständnis mit der D.____ zu klären. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Bei Erhalt der Verfügung gab es somit für den Beschwerdeführer offenbar keinen Grund, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die D.____ auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Unterlagen hingewiesen zu haben – und dies auch mit dem eingereichten Mailverlauf belegt –, die D.____ allerdings mit internem E-Mail vom 25. Juni 2020 festhält, dass die Unterlagen wahrscheinlich in Ordnung seien und dass davon ausgegangen wird, dass aufgrund einer möglichen Rückzahlung von ALV-Taggeldern eine Korrektur der erfassten Angaben gewünscht wird. Auch wurde die Verfügung vom 19. Oktober 2018 trotz Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer nicht in Wiedererwägung gezogen, was darauf schliessen lässt, dass die Korrektheit der Verfügung von der D.____ nach Überprüfung der Unterlagen nicht in Frage gestellt wurde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer offenbar bei der D.____ nicht weiter insistiert. Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, dass er mit dem Mietvertrag für die „C.____“ und dem Kaufvertrag der E.____ AG belegen könne, dass die „C.____“ seiner Ehefrau gehöre, ist anzuführen, dass die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwähnten Verträge weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. Zudem wird im späteren Verlauf erklärt, dass die „C.____“ – entgegen den vorhergehenden Aussagen – von der F.____ AG übernommen worden sei und (gemäss der vom Beschwerdeführer geführten Facebook Seite „H.____“) als „G.____“ nach umfassender Renovierung neu eröffnet wurde. Somit ist davon auszugehen, dass kein entsprechender Kaufvertrag der E.____ AG existiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der IK-Auszug fehlerhaft sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Die IK-Auszüge sind dabei jedoch nicht als unabänderliche Grösse zu verstehen, die keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutungen schaffen würden, sondern dienen lediglich im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens (DANIELE MARCO CORTIULA in: Jörg Schmid [Hrsg.], Die Stellung der Selbstständigerwerbenden im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht de lege lata et de lege ferenda, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], Band/Nr. 139, 2020, S. 443). Ein Gegenbeweis wurde vom Beschwerdeführer – gemäss den vorhergehenden Ausführungen – allerdings nicht erbracht. Ebensowenig hat er sich darum bemüht, bei der Ausgleichkasse eine Korrektur des IK-Auszugs zu erwirken. Die Aussage, dass die „C.____“ im fraglichen Zeitraum seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau gehört habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Auszug des kantonalen Personenregisters wohnte der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitraum noch mit seiner Ehefrau zusammen. Diesbezüglich fällt auch auf, dass die Beziehung im fraglichen Zeitraum keinesfalls entflochten war, so bewarb sich der Beschwerdeführer über die E-Mail-Adresse seiner Ehefrau bei potentiellen Arbeitgebern, führte die Facebook Seite der „C.____“ und der „G.____“ und verfolgte auch mit seiner Ehefrau die Absicht die „C.____“ mit dem „B.____“ zusammenzuführen, was ein erhebliches Interesse am Erfolg der „C.____“ bedeutet. Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, dass er in Absprache und mit Unterstützung des RAVs zahlreiche unentgeltliche Arbeitseinsätze in diversen Bistros geleistet habe nicht durchzudringen. Eine arbeitssuchende Person hat das RAV auch bei unentgeltlichen Einsätzen zu informieren. Entsprechende Einsätze müssen vom RAV sodann erfasst werden. Für die behaupteten Einsätze sind weder im Verlaufsprotokoll der Beratungsgespräche, noch in den weiteren dem Gericht vorliegenden Akten Anhaltspunkte ersichtlich. Aus der Argumentation, dass der Beschwerdeführer auch anderweitig seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht nachkam, kann die Beschwerdegegnerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus wird einzig ersichtlich, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer erschwert war. 6. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2016 bis Dezember 2016 neben seiner Ehe-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht frau in der „C.____“ selbstständig tätig war und dabei ein Einkommen in Höhe von Fr. 23'000.-erzielt hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das AVIG noch das kantonale Recht (vgl. dazu § 20 VPO) eine Kostenpflicht vorsehen und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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