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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.04.2022 715 21 146/86

April 22, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,970 words·~15 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. April 2022 (715 21 146 / 86) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Verlegung der Parteikosten nach dem Verursacherprinzip mangels Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Orlando Meyer, Rechtsanwalt, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1983 geborene A.____ stellte mit Gesuch vom 20. November 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 21. April 2021 mit der Begründung ab, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2018 bis 1. Dezember 2020 lediglich für 4,98 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 1. Dezember 2020 die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder auszuzahlen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2020 selbstständigerwerbend gewesen sei. Dies bedeute, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 um 21 Monate zu verlängern sei. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginne deshalb am 1. Juni 2018 und nicht wie von der Arbeitslosenkasse angenommen erst am 2. Dezember 2018. Durch die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfülle er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse vor, welche bestätigten, dass der Versicherte seine selbstständige Erwerbstätigkeit per Ende Juni 2020 aufgegeben habe. D. In seiner Replik vom 30. August 2021 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter den Verfahrensantrag stellen, es sei das vorliegende Verfahren bis zur Einschätzung des Fiskaljahres 2020 durch die Steuerverwaltung bzw. die Ausgleichskasse zu sistieren. Die Ausgleichskasse könne zurzeit die Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bestätigten, da sie auf Unterlagen der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2020 warte. E. Mit Eingabe vom 29. September 2021 hielt die Arbeitslosenkasse am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 19. Oktober 2021 erklärte sie sich mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. F. In der Folge sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 das Verfahren bis zum Vorliegen der Einschätzung des Fiskaljahres 2020 durch die zuständigen Stellen der Steuerbehörde bzw. der AHV-Ausgleichskasse. G. Nachdem der Versicherte am 9. November 2021 mitgeteilt hatte, dass die definitive Bestätigung der Ausgleichskasse nun vorliege, hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 11. November 2021 auf.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 12. Januar 2022 führte die Arbeitslosenkasse aus, dass gemäss Bestätigung der Ausgleichskasse vom 3. November 2021 nachgewiesen sei, dass der Versicherte seine selbstständige Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2020 aufgegeben habe. Bei dieser Sachlage sei der angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien dem Versicherten aufzuerlegen, da es diesem bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen sei, die nötigen Unterlagen einzureichen. Dadurch hätte das vorliegende Verfahren vermieden werden können. I. Am 28. Februar 2022 liess die Arbeitslosenkasse dem Gericht den am gleichen Tag erlassen Entscheid zukommen, mit welchem sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 aufhob und feststellte, dass der Versicherte ab 2. Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe. J. Mit Eingabe vom 16. März 2022 erklärte sich der Rechtsvertreter im Auftrag des Versicherten mit der Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge übereinstimmender Parteianträge einverstanden. Er beantragte, dass die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Arbeitslosenkasse aufzuerlegen seien. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die gewünschten Unterlagen früher einzureichen, da die Ausgleichskasse den Beitragsstatus des Versicherten erst noch habe abzuklären müssen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Versicherte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Das Kantonsgericht ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. 2. Im vorliegenden Fall lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 ab. Sie ging gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten davon aus, dass dieser von Januar 2018 bis Dezember 2019 selbstständigerwerbend und von Januar bis September 2018 zusätzlich unselbstständigerwerbend gewesen sei. Da der Versicherte trotz Aufforderung keine Bestätigung der Ausgleichskasse über die Beendigung der Tätigkeit als Selbstständigerwerbender per 30. Juni 2020 vorgelegt habe, komme Art. 9a Abs. 2 AVIG nicht zur Anwendung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Versicherte

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Schreiben der zuständigen Ausgleichskasse vom 3. November 2021 ein, in welchem bestätigt wurde, dass der Versicherte vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2020 als Selbstständigerwerbender AHV-beitragspflichtig gewesen war. In der Eingabe vom 12. Januar 2022 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte aufgrund der Bestätigung der Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung zum Bezug von Arbeitslosengeldern per 2. Dezember 2020 nicht mehr selbstständigerwerbend gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass der Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 hob sie sodann den angefochtenen Entscheid vom 21. April 2021 auf und hielt fest, dass der Versicherte – unter Vorbehalt des Erfüllens der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG – ab dem 2. Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Der Versicherte erklärte sich am 16. März 2022 mit der Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge übereinstimmender Parteianträgen einverstanden. 3. Die Parteien sind sich demzufolge einig, dass der Versicherte ab dem 2. Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Gemäss § 58 Abs. VPO bzw. gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten sowie in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2021 in dem Sinne aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Versicherte ab 2. Dezember 2020 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt. Die Sache ist deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchs-voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Nach § 1 Abs. 3 lit. c VPO fällt die Beurteilung der Beschwerde vom 10. Mai 2021 bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2.1 Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Einem allgemeinen Grundsatz folgend können die Parteikosten jedoch anstatt nach dem Prozessausgang (vgl. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG) nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Demgemäss sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). So kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). 5.2.2 Vorliegend machte die Arbeitslosenkasse in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2022 geltend, dass der Versicherte mehrmals angewiesen worden sei, relevante Unterlagen beizubringen, um zu belegen, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv per Ende Juni 2020 beendet habe. Der Versicherte sei auch auf die Rechtsfolgen bei Nichteinreichung der erforderlichen Belege hingewiesen worden. Da es dem Versicherten bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre, die fraglichen Unterlagen einzureichen, habe er das vorliegende Verfahren verursacht. Bei rechtzeitiger Einreichung der geforderten Belege hätte das Verfahren vermieden werden können, weshalb ihm die Prozess- und Parteikosten aufzuerlegen seien. Zu diesem Antrag bringt der Versicherte am 16. März 2022 im Wesentlichen vor, dass er seinen Mitwirkungspflichten grundsätzlich nachgekommen sei. Die Arbeitslosenkasse verkenne, dass die Beschaffung der geforderten Unterlagen genau das Problem gewesen sei. Wäre deren Einreichung früher möglich gewesen, hätte er nicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Bestätigung der Ausgleichskasse beantragt. 5.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte in seiner Einsprache vom 21. Januar 2021 der Arbeitslosenkasse unter anderem mitteilte, er sei vom 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit nachgegangen. Dabei wies er darauf hin, dass der Beitragsstatus als Selbstständigerwerbender bei der zuständigen Ausgleichskasse noch in Abklärung sei (Dok.-Nr. 45). Mit Schreiben vom 11. März 2021 erklärte die Arbeitslosenkasse, dass der Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit unter anderem durch eine Bestätigung der Ausgleichskasse zu erbringen sei. Sie forderte den Versicherten deshalb auf, ihr bis 31. März 2021 eine entsprechende Bestätigung der Ausgleichskasse zuzustellen. Gleichzeitig machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der vorhandenen Aktenlage entschieden werde und verspätete Eingaben unberücksichtigt blieben (Dok.-Nr. 56). Am 15. März 2021 reichte der Versicherte nebst anderen Unterlagen das Schreiben der Ausgleichskasse vom 25. Januar 2021 ein, mit welchem diese mitteilte, der Versicherte habe gestützt auf die Steuermeldungen 2018 und 2019 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 ein selbstständiges Erwerbseinkommen erzielt, welches der AHV- Beitragspflicht unterstehe. Weiter führte der Versicherte in seinem Schreiben vom 15. März 2021 aus, er habe bei der Ausgleichskasse weitere Unterlagen eingereicht. Diese würden bestätigen, dass er seine selbstständigerwerbende Tätigkeit am 1. November 2018 begonnen und am 30. Juni 2020 aufgegeben habe. Sobald eine solche Bestätigung vorliege, werde er diese der Arbeitslosenkasse umgehend zukommen lassen. Er ersuche deshalb um Fristverlängerung (Dok.- Nrn. 58 und 62; vgl. auch Schreiben der Ausgleichskasse vom 27. April 2021 [Dok.-Nr. 102 – 106]). Am 19. März 2021 machte die Arbeitslosenkasse den Versicherten darauf aufmerksam, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen erst am 31. März 2021 ablaufe, weshalb sie ihm zurzeit keine Fristverlängerung gewähren könne. Falls es ihm nicht möglich sei, die Bestätigung der Ausgleichskasse innert Frist einzureichen, werde ihm die Frist "natürlich" verlängert (Dok.-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 64). Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt, dass der Versicherte eine Fristerstreckung nicht in Anspruch genommen habe, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Ziffern 16 und 17). 5.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass eine Bestätigung der Ausgleichskasse über die Dauer des Beitragsstatus des Versicherten als Selbstständigerwerbender am 11. März 2021, als die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Einreichung einer solchen aufgefordert hat, noch nicht vorlag. Diese wurde unbestrittenermassen erst am 3. November 2021 erstellt. Aus dem Schreiben des Versicherten an die Ausgleichskasse vom 15. März 2021 ist ersichtlich, dass dieser innert der von der Arbeitslosenkasse vorgegebenen Frist bei der Ausgleichskasse um deren Zustellung ersucht und die Arbeitslosenkasse gleichentags darüber informiert hat. Gleichzeitig hat er bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erstreckung der bis 31. März 2021 gewährten Frist ersucht, wohl in der Annahme, dass innert Frist noch keine Bestätigung der Ausgleichskasse vorliegen würde. Die Arbeitslosenkasse hat den Versicherten am 19. März 2021 darauf hingewiesen, dass die Frist noch am Laufen ist, weshalb sie die Frist vorläufig nicht erstrecken könne. Diese Begründung kann nicht nachvollzogen werden. Damit ein Fristerstreckungsgesuch nicht verspätet ist, muss ein solches vor Ablauf der Frist gestellt werden. Da der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung davon ausging, er werde bis zum Fristablauf noch nicht über die verlangte Bestätigung der Ausgleichskasse verfügen, hat er damals um eine Fristerstreckung ersuchen müssen. Dass er nicht um eine weitere Fristverlängerung ersucht hat, kann ihm nicht angelastet werden. Die Arbeitslosenkasse hat dem Versicherten in ihrem Schreiben vom 19. März 2021 ausserdem in Aussicht gestellt, die Frist werde "natürlich" verlängert, wenn es ihm nicht gelinge, innert Frist die gewünschte Bestätigung zuzustellen. Ein Hinweis, dass es hierfür ein erneutes Fristerstreckungsgesuch brauche, fehlt. Bei dieser Sachlage kann diese Textstelle dahingehend verstanden werden, dass die Frist ohne einen entsprechenden Antrag verlängert werde. Vor diesem Hintergrund kann keine Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickt werden. Es besteht daher kein Grund, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 5.4 Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 16. März 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 38 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand ist in Anbetracht des Umfangs der Akten und der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich zu hoch. Insbesondere ist eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von 14 Stunden für die Ausarbeitung der Eingaben (d.h. eine 6-seitige Beschwerde, eine 4-seitige Replik, eine 3-seitige Stellungnahme, ein 1-seitiges Fristerstreckungsgesuch sowie ein 1-seitiges Begleitschreiben) angezeigt. Für das vorliegende Verfahren erscheint unter Beachtung aller Umstände ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden als angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 195.-- sind hingegen nicht zu beanstanden. Die Arbeitslosenkasse hat dem Versicherten demnach bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'710.25 (13 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 195.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 6.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2014, 8C_692/2014, E. 2).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten ab 2. Dezember 2020 erfüllt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'710.25 (inkl. Auslagen von Fr. 195.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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