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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.03.2022 715 21 141/64

March 24, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,885 words·~9 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. März 2022 (715 21 141 / 64) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei gewünschter Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung; für jenen Teil der Zeit, für den die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall geltend macht, ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt der geltend gemachte Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. e AVIG vor.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1961 geborene A.____ arbeitet seit Mai 1999 bei der Gemeinde X.____ in einem Pensum von 8,83 Stunden pro Woche. Bis im Sommer 2015 war sie ausserdem bei der B.____ GmbH tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.____ GmbH war A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) angemeldet, wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juni 2015 bis 1. Juni 2017 dauerte. Am 17. Mai 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlitt die Versicherte einen Unfall. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen, welche per 31. Juli 2017 eingestellt wurden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 10. Januar 2019 ab. Am 12. Dezember 2020 meldete sich A.____ erneut zum Taggeldbezug bei der Arbeitslosenkasse ab 10. Dezember 2020 an. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz mit Entscheid vom 15. März 2021 ab. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 28. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sei und ihr Arbeitslosenentschädigung auszurichten sei. Sie verweist auf den Unfall im Jahre 2016 und führt aus, sie sei danach falsch behandelt worden. Sie sei erst seit dem 1. November 2020 wieder in der glücklichen Lage, arbeiten zu können. Sie habe immer zwei Arbeitsstellen gehabt, wobei die Arbeit bei der Gemeinde X.____ nicht ihre Haupttätigkeit sei. Deshalb habe es keinen Sinn gemacht, sich früher bei der Arbeitslosenkasse zu melden. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Sie verwies auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der B.____ GmbH im Jahre 2015 und hielt fest, dieses Arbeitsverhältnis sei nicht Beitragszeit bildend gewesen, da es ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei ab 8. Mai 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Für die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse reiche eine Arbeitsfähigkeit von 20 % aus. Die Beschwerdeführerin stehe in einem ungekündigten Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie erfülle somit nicht alle Voraussetzungen von Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nicht früher bei der Arbeitslosenkasse anmelden können, da sie damals nur zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei und eine Arbeitsstelle im Umfang von 20 % innegehabt habe. E. Die Arbeitslosenkasse hielt mit Schreiben vom 9. September 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin habe keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 10. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt hat. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 4.2.2 Bei Teilzeitbeschäftigten ist zu beachten, dass sich das Erfordernis der Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall beziehen muss. Wer eine Teilzeitbeschäftigung innehat und eine weitere Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitstelle sucht, erfüllt die Beitragszeit nur, wenn er auch für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit erfüllt oder davon gestützt auf Art. 14 AVIG befreit ist (vgl. BGE 121 V 336 E. 4, Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2003, C 61/02, E. 3, vom 4. Juli 2012, E. 3.2 und vom 18. Februar 2019, 8C_166/2018, E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2328 f. Rz. 216). 5.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend hat die Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestrittenermassen vom 10. Dezember 2018 bis 9. Dezember 2020 gedauert. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin lediglich bei der Gemeinde X.____ ein Einkommen erzielt, da sie in diesem Zeitraum keiner weiteren entlöhnten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge mit ihrer Teilzeittätigkeit bei der Gemeinde X.____ die Beitragszeit für diese Tätigkeit erfüllt. Für die Gemeinde X.____ ist sie jedoch über den 10. Dezember 2020 hinaus im gleichen Umfang (20 %) tätig. Hingegen hat sie für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit nicht erfüllt, da sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob bezüglich jenes Teils der Zeit, für den die Versicherte einen Arbeitsausfall geltend macht, ein Befreiungsgrund vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen eines Unfalls nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Gestützt auf die Akten war die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit höchstens vom 10. Dezember 2018 bis 30. September 2019 (vgl. das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.____ vom 22. März 2019, worin eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. März 2019 bis 5. September 2019 festgehalten wird, was allerdings dem sich in den Akten der Arbeitslosenkasse befindlichen Arztzeugnis von Dr. C.____ vom gleichen Tag [Akte Nr. 79] widerspricht, welches lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. März 2019 bis 5. April 2019 angibt) und damit weniger als zwölf Monate wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig. Selbst wenn auf das Arztzeugnis von Dr. med. D.____ vom 23. Januar 2019 (Akte Nr. 82) abgestellt würde, welches erstaunlicherweise bereits damals eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar 2019 bis 31. September 2019 (wobei der Monat September nur 30 Tage hat) attestiert, wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 12 Monaten nicht erreicht. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Arbeitszeugnis von Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 15. April 2021 geltend macht, dass sie erst seit dem 1. November 2020 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, ist dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgegenzuhalten, dass die Ärztin gerade nicht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin davor nicht arbeitsfähig gewesen sei. Im Gegenteil hat Dr. E.____ mit Arztzeugnis vom 26. Januar 2021 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ab 8. Mai 2019 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis 1. November 2020 wird von ihr nicht attestiert. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit nicht erfüllt hat und der geltend gemachte Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin weniger als 12 Monate wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig war und ein anderer Befreiungsgrund nicht in Frage kommt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Art. 61 lit. fbis ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 massgebenden Fassung hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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