Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. September 2021 (715 21 131 / 241) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Kurzarbeitsentschädigung (Corona); Eröffnung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle; Rechtsirrtum in Bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 38 Abs. 1 AVIG
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Kurzarbeitsentschädigung (Corona)
A. Mit Voranmeldung vom 26. März 2020 ersuchte B.____ als Geschäftsführer der A.____ um Kurzarbeitsentschädigung für zwei Mitarbeiterinnen für die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. September 2020. Die kantonale Amtsstelle Basel-Landschaft (kantonale Amtsstelle) bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 17. April 2020. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen. Mit Verfügung vom 18. November 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juli 2020 ab mit der Begründung, dass die Geltendmachung erst mit Sendung vom 9. November 2020 erfolgt sei und somit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperiode. Dagegen erhob C.____, Verwaltungsrätin der A.____, Einsprache. Sie machte geltend, dass sie im April 2020 von der kantonalen Amtsstelle die telefonische Zusage für die Kurzarbeit zweier Mitarbeiterinnen erhalten habe. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung per Post sei jedoch nicht registriert worden. Sie hätten in der Vergangenheit immer wieder Probleme gehabt mit der Postzustellung. Die Verfügung vom 17. April 2020 der kantonalen Amtsstelle sei ihnen erst vor ein paar Wochen per E-Mail zugestellt worden. Für die Zustellung von Verfügungen sei die Kasse aber nachweispflichtig. Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies die Kasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob B.____ im Namen der A.____ mit Eingabe vom 25. April 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April 2020 bis September 2020. Er machte geltend, dass die Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, da sie erst im September 2020 bei ihnen eingegangen sei. Es sei bekannt, dass regelmässig andere Post in ihr Postfach gelegt werde und ihre Post offenbar in andere Postfächer. Aus einer mangelhaften Eröffnung dürfe den Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen. Ferner sei ihnen – da sie noch nie Kurzarbeit beantragt hätten – nicht bewusst gewesen, dass bei einer Bewilligung der Kurzarbeit für 6 Monate, nicht am Ende dieser Frist, sondern jeweils nach Ablauf eines Monats innerhalb einer gewissen Zeitspanne eine Abrechnung fällig sei bzw. gewesen wäre. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei seit April 2020 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 26. März 2021 bewilligt worden sei und sie für ihre Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung abrechnen dürfe. Die beschwerdeführende Partei hätte rechtzeitig die Antragsunterlagen einreichen bzw. innert angemessener Frist bezüglich der ausbleibenden Verfügung nachfragen können. Des Weiteren entbinde die Unkenntnis über die gesetzlichen Grundlagen für die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer fristgerechten Einreichung der Abrechnungsunterlagen. Ferner sei kein Grund ersichtlich, der die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April 2020 bis Juli 2020 sei infolge Verwirkung nicht gegeben. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz unter anderem für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X.____, Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juli 2020 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist über die Beschwerde präsidial zu entscheiden. Soweit die beschwerdeführende Partei den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch für die Monate August 2020 und September 2020 geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da dieser nicht Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2423 f.). 3.2 Vorliegend sind die zur Diskussion stehenden Abrechnungsperioden am 30. April 2020, am 31. Mai 2020, am 30. Juni 2020 sowie am 31. Juli 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung jeweils am nächsten Tag, dem 1. Mai 2020, dem 1. Juni 2020, dem 1. Juli 2020 sowie dem 1. August 2020 zu laufen begonnen und mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. Juli 2020, am 31. August 2020, am 30. September 2020 sowie am 31. Oktober 2020 geendet hat. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die beschwerdeführende Partei die Formulare zur Geltendmachung des Anspruchs für die Abrechnungsperioden April 2020, Mai 2020, Juni 2020 sowie Juli 2020 und die entsprechenden Belege erst am 9. November 2020 der Kasse zugestellt hat. Dies bedeutet, dass der Entschädigungsanspruch für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juli 2020 verspätet geltend gemacht wurde. 4.1 Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist (BGE 114 V 123, NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2424). Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 4 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund wird angenommen, wenn für das Versäumte objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert war, binnen Frist zu handeln. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar – objektiv betrachtet – möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Verhalten abgehalten wurde. Krankheiten, Unfälle oder Todesfälle können eine objektive Unmöglichkeit begründen. Zu den objektiven Hinderungsgründen sind auch Naturkatastrophen zu zählen. Dagegen stellt eine Arbeitsüberlastung oder eine Abwesenheit infolge Ferien keinen Hinderungsgrund dar. Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen wurden in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt. Weiter vermag eine blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keine Fristwiederherstellung zu begründen, da nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten darf. Auch bei einem Irrtum über Gerichtsferien bezüglich der Zählung des ersten Tages nach Ablauf des Fristenstillstandes oder bei einem fehlerhaften Eintrag einer Frist ins Fristenbuch aufgrund einer Unachtsamkeit fällt eine Fristwiederherstellung ausser Betracht (MADELEINE RANDACHER/RICHARD WEBER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, mit zahlreichen Hinweisen, Art. 41 Rz. 7 ff.). 4.3 Die beschwerdeführende Partei begründet die verspätete Einreichung der Unterlagen damit, dass die Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 17. April 2020 erst im September 2020 eingegangen und somit verspätet eröffnet worden sei. 4.4 Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf nach Art. 49 Abs. 3 ATSG der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ist zu prüfen, ob sie durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz. 71 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu prüfen, ob die von der fehlerhaften Eröffnung betroffene Person Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen. Die Sorgfalt, die man von der Verfügungsadressatin erwarten darf, der ein Entscheid nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der Wahrung ihrer Rechte kann man von ihr eine schnelle Reaktion verlangen, wenn der Entscheid in der Sache einen dringlichen Charakter aufweist. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nicht nur die Behörden, auch die Adressaten haben in einem weiten Umfang zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen. Es ist der betroffenen Partei zuzumuten, umgehend dafür besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung, um deren Existenz sie wusste oder wissen musste, in Erfahrung zu bringen. 4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin im April 2020 von der kantonalen Amtsstelle die telefonische Mitteilung erhalten hat, dass die Kurzarbeit für die beiden Mitarbeiterinnen für den Zeitraum April 2020 bis September 2020 bewilligt worden sei. Insofern ist fraglich, ob die beschwerdeführende Partei durch die behauptete verspätete schriftliche Eröffnung der Verfügung vom 17. April 2020 überhaupt einen Nachteil erlitten hat. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, bei der kantonalen Amtsstelle in Bezug auf die ausbleibende schriftliche Verfügung innert angemessener Frist nachzufragen und nicht einfach zuzuwarten. Die Berufung auf einen Eröffnungsmangel scheitert hier folglich am Grundsatz von Treu und Glauben. Ferner lassen die Ausführungen sowie das Verhalten der beschwerdeführenden Partei darauf schliessen, dass nicht die behauptete verspätete Eröffnung der Verfügung vom 17. April 2020 die Ursache der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung war, sondern die Fehlinterpretation der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass die Abrechnung gesamthaft nach Beendigung der Kurzarbeit innert dreier Monate zu erfolgen habe, mithin innerhalb dreier Monate nach der bis September 2020 bewilligten Kurzarbeit. So ist dem Begleitschreiben des Geschäftsführers vom 9. November 2020 zu entnehmen, dass er anbei die Unterlagen «für die nun beendete Kurzarbeit» von zwei Mitarbeiterinnen ihrer Firma zusende, «wie angemeldet und von Ihnen verfügt». Ferner steht in der E-Mail des Geschäftsführers vom 19. November 2020 bezüglich eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Oktober 2020, dass sie «seinerzeit» die Bestätigung der Kurzarbeit per Verfügung bis und mit September 2020 erhalten hätten. Weiter geht aus der Einsprache vom 16. Dezember 2020 hervor, dass sie erst nach Wiederaufnahme der Firmentätigkeit im Oktober 2020 die Anträge auf Vergütung gestellt hätten. Schliesslich wird explizit in der Beschwerde vom 26. April 2021 vorgebracht, dass das Thema Kurzarbeit neu sei für ihre Firma und sie mit den Vorgängen nicht vertraut seien. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass bei einer Bewilligung der Kurzarbeit über 6 Monate nicht am Ende dieser Periode, sondern jeweils nach Ablauf eines Monats innerhalb von 3 Monaten eine Abrechnung fällig gewesen sei. An diesem Irrtum hätte vermutungsweise auch der zeitnahe Besitz der schriftlichen Verfügung nichts geändert. Denn mit behaupteter Zustellung der Verfügung im September 2020 wäre immerhin die fristgerechte Einreichung der Unterlagen für die Abrechnungsperioden Juni 2020 und Juli 2020 möglich gewesen, sofern der Inhalt von Art. 38 Abs. 1 AVIG, welcher in der Verfügung aufgeführt ist, richtig erfasst worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. 4.6 Der Irrtum über die Abrechnungsperioden nach Art. 38 Abs. 1 AVIG stellt nach der strengen Rechtsprechung keinen entschuldbaren Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Abgesehen davon, dass kein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt worden ist, wäre es den Verantwortlichen zuzumuten gewesen, sich nach Bewilligung des Gesuchs um Kurzarbeit im April 2020 über die weitere Vorgehensweise zu informieren. Die Thematik war in den Medien sehr präsent und die behördlichen Leitfäden waren diesbezüglich sehr übersichtlich gestaltet und auch stets in aktualisierter Form (insbesondere im Internet) einsehbar. Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich richtig zu informieren, um die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 17. April 2020 entgegensteht und der Irrtum über den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung unbeachtlich ist, selbst wenn von einem fristgerechten Gesuch um Wiederherstellung der Frist ausgegangen würde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht