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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.08.2021 715 21 12/221

August 19, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,570 words·~13 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. August 2021 (715 21 12 / 221) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung in der Folgerahmenfrist mangels anrechenbaren Verdienstausfalls

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Reyhan Zetler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1959 geborene A.____ arbeitete vom 5. August 1991 bis 30. April 2018 im Labor B.____ als Zahntechniker im Vollpensum. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 kündigte das Labor B.____ das Arbeitsverhältnis per 30. April 2018 aus wirtschaftlichen Gründen. In der Folge meldete sich A.____ am 12. Februar 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und am 13. Februar 2018 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Im April 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen das Labor B.____ und A.____ erneut einen Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis im Umfang von 50 %, welches er per 1. Mai 2018 antrat. Die Arbeitslosenkasse eröffnete dem Versicherten die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020. In Folge der Covid-19-Pandemie erliess der Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung), die mehrmals angepasst wurde. Unter Anwendung von Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurden dem Versicherten zusätzliche 120 Taggelder zugesprochen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Am 6. Oktober 2020 erhob der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2020, die mit Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 22. Oktober 2020 abgelehnt wurde. Die Arbeitslosenkasse führte im Wesentlichen an, dass mangels anrechenbaren Verdienstausfalls keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden könne, da das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 14. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. November 2020 zu eröffnen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2021 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dabei im Wesentlichen an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund unter Berücksichtigung der geringeren, an Eingaben von juristischen Laien zu stellenden Anforderungen auch formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. Vor dem Hintergrund der Pandemie führte der Bundesrat diverse Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung ein. In Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26. März 2020) wurde festgehalten, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten und dass der aktuelle Höchstanspruch dadurch nicht belastet wird (Abs. 1). Ferner wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert (Abs. 2). Mit Änderung per 1. September 2020 wurde Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung dahingehend geändert, dass für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert wurde, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate. 4.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss der Versicherte die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 4.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Soll sich die neue Fol-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend umstritten - unmittelbar an die vorangehende Rahmenfrist anschliessen, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, S. 2304 Rz 127). Die versicherte Person muss sich deshalb erneut bei der zuständigen Amtsstelle zum Leistungsbezug anmelden (BGE 122 V 256 E. 4a). Zugleich wird auf diesen Tag hin auch der Stichtag des Beginns der Folgerahmenfrist neu festgelegt. Beim Rahmenfristenwechsel werden alle Anspruchszähler auf Null gestellt. Ein Übertrag von nicht bezogenen Taggeldern oder von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen auf die neue Rahmenfrist ist nicht möglich. Ebenso hat die versicherte Person nebst den übrigen Voraussetzungen (siehe oben, E. 4.1) erneut insbesondere auch die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung nachzuweisen (BGE 130 V 229; 125 V 355 E. 3a und 3b; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2304 Rz 126 f.). Für die Eröffnung einer neuen Folgerahmenfrist muss die versicherte Person deshalb jeweils die in Art. 29 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen und Formulare erneut einreichen. Die Kasse hat daraufhin ein neues Dossier anzulegen. Sofern die Voraussetzungen für eine erneute Anspruchsberechtigung gegeben sind, sind zugleich der versicherte Verdienst und die Taggeldhöhe neu zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. B52). 5.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 oder 70 % – vorliegend unbestrittenermassen 70 % – des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 353 E. 5c). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG) und das geringer ist, als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 5.2 Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann jedoch nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumutbaren und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernden Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (BARBARA KUPFER BUCHER in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 180 f., NUSSBAUMER a.a.O., S. 2386 Rz 411). Massgebend für die Beurteilung, ob eine finanziell zumutbare Arbeit vorliegt ist, ob der Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). 5.3 Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 120 V 502). 5.4 Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70 % des versicherten Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt dementsprechend 80 % (im vorliegenden Verfahren 70 %) des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 51 E. 4a). 6.1 In seiner Einsprache vom 10. November 2020 gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 22. Oktober 2020 macht der Versicherte geltend, dass die Rahmenfrist im vollen Umfang und ohne Kürzung um zwei Jahre bis zum 30. April 2022 verlängert und die Taggelder auf 640 Tage erhöht worden seien. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3’038.-- sei im Moment um einiges kleiner im Vergleich zum Zeitpunkt, als im März 2020 entschieden wurde, die Rahmenfrist bis zum 30. April 2022 im vollen Umfang zu gewähren. 6.2 Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Anwendung von Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zusätzliche 120 Taggelder zugesprochen und der Versicherte somit über 640 Taggelder verfügt hat (siehe Abrechnung für den Monat März 2020 der Arbeitslosenkasse). Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherten zu Recht die Rahmenfrist nach Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Fassung vom 1. September 2020) um weitere sechs Monate bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, denn die Verlängerung der Rahmenfrist um weitere zwei Jahre stützte sich auf die ältere Fassung des Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Fassung vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. März 2020), die durch die neue Bestimmung per 1. September 2020 seine Gültigkeit verlor. Demnach steht fest, dass die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. Oktober 2020 abgelaufen ist. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2020 zu Recht aufgrund fehlenden anrechenbaren Verdienstausfalles abgelehnt hat. 7.2 Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass bei einem Rahmenfristenwechsel die Anspruchsvoraussetzungen erneut überprüft und dabei die Anspruchszähler auf Null gestellt werden (siehe oben, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Versicherte stehe seit dem Taggeldbezug per 1. Mai 2018 in einem Zwischenarbeitsverhältnis mit dem Labor B.____. Da das dort erzielte Einkommen höher sei als die mögliche Arbeitslosenentschädigung und es sich dabei um eine lohnmässig zumutbare Arbeit handle, erleide der Versicherte ab dem 1. November 2020 keinen anrechenbaren Verdienstausfall, weshalb ihm kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehe. 7.3 Streitig ist vorliegend, ob der Versicherte nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Versicherte stand seit der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Mai 2018 in einem Zwischenverdienstarbeitsverhältnis mit dem Labor B.____ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 3'818.75. Dieses Einkommen – und nicht das während der ersten Rahmenfrist noch massgebliche Einkommen von Fr. 7'638.-- – ist als versicherter Verdienst für die Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2020 zu berücksichtigen (siehe oben, E. 4.2). Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Berechnung zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als lohmässig zumutbar einzustufen ist bzw. ob das erzielte Einkommen mehr als 70 % des versicherten Verdienstes beträgt (siehe oben, E. 5.4), stellt sich wie folgt dar: Fr. 3'818.75 (versicherter Verdienst) : 21.7 Tage x 70 % = Fr. 123.20 (Taggeld). Das Taggeld wird gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG auf Fr. 140.-- angehoben, da es weniger als Fr. 140.-- beträgt. Die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung würde demgemäss monatlich Fr. 3'038.-- (Fr. 140.-- x 21.7 Tage) betragen und wäre demzufolge geringer als das aktuell erzielte Einkommen von Fr. 3'818.75 beim Labor B.____. Damit ergibt sich, dass der Versicherte einer lohmässig zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG nachgeht, da das aktuell erzielte Einkommen die 70 % des versicherten Verdienstes übersteigt und somit höher ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Versicherten aufgrund einer lohnmässig zumutbaren Arbeitstätigkeit beim Labor B.____ und folglich mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2020 zusteht. Daraus folgt, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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