Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. Dezember 2021 (715 21 119 / 325) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Unterscheidung zwischen Freistellungserklärung und Aufhebungsvertrag; Folgen einer rechtlich unzulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG)
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Die 1996 geborene A.____ stellte am 1. Januar 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 29. Dezember 2020. Mit Verfügung Nr. 340 / 2021 vom 27. Januar 2021 lehnte die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Dezember 2018 bis 28. Dezember 2020 lediglich für 11,747 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Damit sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Februar 2021 hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. März 2021 gut, indem sie feststellte, dass die Versicherte – entgegen ihrer Feststellung in der Verfügung vom 27. Januar 2021 – im Monat März 2019 einen vollen Beitragsmonat aufweise, womit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt sei. Kurz darauf zog die Arbeitslosenkasse diesen Entscheid wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung und hob ihn mit rektifiziertem Einspracheentscheid vom 9. März 2021 auf. Dabei bestätigte sie die Richtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 27. Januar 2021. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, damals vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, mit Eingabe vom 14. April 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 29. Dezember 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dementsprechend sei die Sache zur Festlegung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass sie ab Ende Juli 2021 nicht mehr als Rechtsanwältin tätig sein werde. Sie habe deshalb das vorliegende Mandat ihrer Bürokollegin, Advokatin Ana Dettwiler, übergeben.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Versicherte ihren Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. April 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet. 2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3) 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Dezember 2018 bis 28. Dezember 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten belegen kann. Umstritten ist dabei einzig, ob die Zeit vom 1. März 2019 bis 10. März 2019 als Beitragszeit anzurechnen ist oder nicht. Während die Versicherte der Auffassung ist, dass im Monat März 2019 ein voller Beitragsmonat vorliege, geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass lediglich für die Zeit vom 11. März 2019 bis 31. März 2019, mithin für 0,747 Monate, eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sei. 3.2 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz. 2 f.). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. RENÉ
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138).
3.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte am 1. November 2017 eine Vollzeitstelle als Bereiterin bei B.____ angetreten hat (vgl. undatierter Normalarbeitsvertrag [Dok.-Nr. 47] und Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Januar 2021 [Dok.-Nr. 81]). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7. Januar 2019 per 31. März 2019. Am 16. Januar 2019 erkrankte die Versicherte. Die behandelnden Ärzte schrieben sie bis 10. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 stellte die Arbeitgeberin die Versicherte per Ende Februar 2019 frei. In dieser Erklärung wurde zudem festgehalten, dass noch nicht bezogene Ferienansprüche und Überstundenguthaben durch die Freistellung abgegolten seien. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Versicherte, dass sie diese Freistellungserklärung erhalten, gelesen und verstanden habe (Dok.-Nr. 87). Die Lohnzahlungen erfolgten bis 28. Februar 2019 (vgl. Arbeitgeber-bescheinigung vom 18. Januar 2021 [Dok.-Nr. 81]). Gestützt auf diesen Sachverhalt rechnete die Arbeitslosenkasse im Monat März 2019 lediglich eine Beitragszeit von 0,747 Monate an, was dazu führte, dass sie von einer Beitragszeit von insgesamt 11,747 Monate ausging. Die Beitragszeit von 0,747 Monate im März 2019 resultiert aus dem über die C.____ AG organisierten Arbeitseinsatz bei der D.____ AG, wo die Versicherte vom 11. März 2019 bis 13. September 2019 arbeitete (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Januar 2021 [Dok.-Nrn. 25 – 26] und Einsatzvertrag vom 6. März 2019 [Dok.-Nr. 20]). Im Einspracheentscheid vom 4. März 2021 stellte sich die Arbeitslosenkasse zu Gunsten der Versicherten auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis mit B.____ – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2019, sondern bis 31. März 2019 gedauert habe. Denn die Kündigung vom 7. Januar 2019 sei von der Arbeitgeberin unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis 31. März 2019 ausgesprochen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Versicherte per 25. Februar 2019 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt und ihr für die Zeit vom 1. bis 10. März 2019 kein Lohn ausbezahlt worden sei. Denn für die Ermittlung der beitragspflichtigen Beschäftigung sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend. Diesen Entscheid zog sie mit rektifiziertem Einspracheentscheid vom 9. März 2021 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. bis 10. März 2019 keine Lohnzahlung erhalten habe. Es könne deshalb für diese Zeit keine Beitragszeit berücksichtigt werden, zumal sie auch keinen Lohnanspruch auf dem Rechtsweg geltend gemacht habe. 3.3.2 Die Versicherte macht demgegenüber geltend, dass bei der Bestimmung der Beitragszeit auf den formellen Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen sei. Bei einer Freistellung werde das Arbeitsverhältnis nicht beendet und der Lohnanspruch bleibe bestehen. Fehlende Lohnzahlungen während dieser Zeit änderten nichts am Lohnanspruch. Dazu komme, dass ein tatsächlicher Lohnbezug von Gesetzes wegen keine Anspruchsvoraussetzung sei. Der tatsächliche Lohnbezug habe nur Indiziencharakter bei der Frage, ob es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung handle. 3.4. Es ist der Versicherten zuzustimmen, dass der Lohnfluss nicht eine Anspruchsvoraussetzung für den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist. Das Bundesgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat zwar im von der Arbeitslosenkasse zitierten BGE 131 V 444 festgestellt, dass die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend ist, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird (vgl. E. 1.2). Es hat jedoch in E. 3 eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. Danach ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer Voraussetzung. Die bisherige Rechtsprechung ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 in fine). Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass die Tatsache von bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht realisierten Entgelten für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit grundsätzlich nicht zu Lasten der versicherten Person gehen soll. Anders verhält es sich nur bei einem klaren Verzicht der versicherten Person auf der Beitragspflicht unterliegende Forderungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (E. 3.2.1). Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen (E. 3.3). 3.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 10. März 2019 weder Lohn noch Krankentaggelder ausbezahlt worden sind. Die Arbeitgeberin ging offensichtlich davon aus, dass mit der Freistellung der Versicherten per Ende Februar 2019 unter Abgeltung der Ferien- und Überstundenansprüche ab 1. März 2019 kein Lohn mehr geschuldet sei. Auch die Arbeitslosenkasse ist in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2021 und im rektifizierten Einspracheentscheid vom 9. März 2021 der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 und der Einstellung der Lohn- bzw. Taggeldzahlungen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist lediglich bis Ende Februar 2019 gedauert habe. Dieser Ansicht kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.5.2 Unter einer Freistellung wird die einseitige Anordnung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin verstanden, mit welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin angewiesen wird, während einer bestimmten Zeit keine Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass davon die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, namentlich der Lohnanspruch, betroffen sind (vgl. ALFRED BLESI, Besprechung von BGE 128 III 271, Urteil vom 12. Dezember 2002 [4C.57/2001], in: ARV 2003, S. 16 f.). Eine durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin angeordnete Freistellung hat keinen Einfluss auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis (vgl. BETTINA MÜLLER, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern im Hinblick auf das Epidemiegesetz, in: RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band Nr. 45, Zürich 2021, S. 71 f. mit Hinweisen). Wird die vorliegende Freistellungserklärung vom 25. Januar 2019 als eine von der Arbeitgeberin angeordnete Freistellung verstanden, so wäre das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit B.____ erst per 31. März 2019 beendet gewesen. Die Versicherte hätte demgemäss bis zum Antritt der Arbeitsstelle bei der D.____ AG per 11. März 2019 gegenüber ihrer bisherigen Arbeitgeberin einen Lohnanspruch. Nun verhält es sich im vorliegenden Fall aber so, dass die Arbeitgeberin nicht nur auf die Arbeitsleistung der Versicherten verzichtete, sondern auch ihre Lohnzahlungen unter Abgeltung von Ferien- und Überstundenansprüchen per Ende Februar 2019 einstellte. Eine solche Freistellung wird – zumindest in Bezug auf die Abgeltung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Ferien – in der Lehre als eine unzulässige, einseitige Suspendierung der vertraglichen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin betrachtet. Denn eine Kompensation von Ferien ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei der Freistellung den Lohn für eine Periode ausrichtet, während welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbringen muss. Die Abgeltung von nicht bezogenen Ferientagen während einer Periode ohne Lohnzahlung ist daher nicht möglich (vgl. BLESI, a.a.O., S. 17 mit Hinweis). Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 um eine unzulässige Freistellung handelt. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin ungeklärt ist. 4.1 Es ist davon auszugehen, dass das hier in Frage stehende Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 7. Januar 2019 grundsätzlich per 31. März 2019 beendet worden ist. Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn es sich bei der Freistellungserklärung vom 25. Januar 2019 um eine rechtsgültige Vereinbarung der Versicherten und der damaligen Arbeitgeberin über die vorzeitige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2019 handeln würde. Nach der Praxis ist ein Vertrag über die vorzeitige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, sofern er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führt. Denn Art. 341 Abs. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911, in welchem die Unverzichtbarkeit von Rechtspositionen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsnehmerin geregelt wird, verbietet nur den einseitigen Verzicht, aber nicht auch den Vergleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten und damit ihr gegenseitiges Verhältnis klären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012, 4A_563/2011, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Unterschied zwischen einem verbotenen Verzicht und einem zulässigen Vergleich besteht darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2006, 4C.390/2005, 3.1). Der für sich gesehen verpönte Verzicht auf Rechtspositionen, welche der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gestützt auf zwingende Bestimmungen erworben hat, wird von der Rechtsprechung daher geschützt, wenn die Vereinbarung echte gegenseitige Zugeständnisse, d.h. auch ein (mindestens gleichwertiges) Entgegenkommen der Arbeitgebenden, enthält (vgl. MARCO KAMBER, Die Aufhebungsvereinbarung im Arbeitsvertragsrecht, in: Mitteilungen für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 2013, S. 52 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Einzelfall hat deshalb eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2002 4C.27/2002, E. 3, in: La Semaine Judicaire [SJ] 2003 I, S. 220). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einschneidende Folgen hat. So lässt er den Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld (siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, 4C.230/2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Liegt der einvernehmlich festgelegte Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, so geht der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem eines Teils des Lohnanspruchs verlustig. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf derartige Ansprüche ohne Gegenleistung verzichtet. Der Aufhebungsvertrag bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. September
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2005, 4C.230/2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Vermutung, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hand bieten will, ist mithin nicht leichthin anzunehmen (BGE 102 Ia 417 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2005, 4P.77/2005, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Es bedarf dazu klarer und unzweideutiger Willensäusserungen (vgl. KAMBER, a.a.O., S. 43 und 47 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 Vorliegend hatte die Versicherte insofern ein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, als sie am 11. März 2019, also noch während der ordentlichen Kündigungsfrist, infolge der durch die Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 erfolgten Befreiung von der Arbeitsleistungspflicht eine neue Stelle antreten konnte. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass sie in Kenntnis der aus einer Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist resultierenden fehlenden Beitragszeit nur dann einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hätte, wenn sie dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte bei einer solchen Zustimmung nicht nur den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern auch denjenigen auf Krankentaggelder über den 28. Februar 2019 verloren hätte, kommt dem Verzicht der Arbeitgeberin auf Arbeitsleistung eine weitaus geringere Bedeutung zu. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Versicherten ist zudem erstellt, dass sie sich im Moment der Unterzeichnung der Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 der Folgen ihres Handelns, insbesondere des Verlustes des gesetzlichen Kündigungsschutzes und ihres Lohnanspruchs sowie der Ablehnung ihres Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung, nicht in allen Teilen bewusst war. Es darf deshalb im Lichte der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer Aufhebungsvereinbarung nicht darauf geschlossen werden, dass die Versicherte das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen und auf Lohnansprüche verzichten wollte. Hierfür müsste eine unmissverständliche Erklärung vorliegen, was hier aber nicht der Fall ist. Aufgrund dieser Sachlage ist die Annahme, wonach die Versicherte mit der Unterzeichnung der Freistellungserklärung vom 25. Februar 2019 das Arbeitsverhältnis mit B.____ unter Lohnverzicht vorzeitig beenden wollte, nicht rechtens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bis anhin ihre Lohn- bzw. Taggeldansprüche nicht geltend gemacht hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Kündigung vom 7. Januar 2019 bis mindestens 31. März 2019, allenfalls gestützt auf Art. 336c Abs. 2 OR (Unterbruch der Kündigungsfrist infolge Krankheit) über den 31. März 2019 hinaus, gedauert hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, vom 31. Juli 2019, AL.2018.00055 E. 3.4). 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, welche Folgen dieses Ergebnis auf die Beitragszeit hat. Unbestritten ist, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. bis 10. März 2019 keine Lohn- oder Taggeldzahlungen erhalten hat. Wie bereits in Erwägung 2.1 dargelegt, sind laut Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG Zeiten, in welchen eine versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhalten und deshalb keine Beiträge bezahlt hat, der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG gleichgestellt. Gemäss den Akten war die Versicherte vom 16. Januar 2019 bis 10. März 2019 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. ärztliches Zeugnisse des Spitals E.____ vom 16. Januar 2019 [Dok.-Nr. 81], der F.____ vom 4. Februar 2021 [Dok.-Nr. 82] und der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.____, vom 11. Februar 2021 [Dok.-Nr. 78]). Demgemäss sind für die Zeit vom 1. bis 10. März 2019 gestützt auf
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG 10 Kalendertage an die Beitragszeit anzurechnen. Da die Versicherte für die Zeit vom 11. März 2019 bis 31. März 2019, d.h. für 21 Kalendertage, unbestrittenermassen einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nachgegangen ist, umfasst der Monat März 2019 insgesamt 31 Kalendertage und damit einen vollen Beitragsmonat. Folglich ist insgesamt eine Beitragszeit von 12 Monaten nachgewiesen. 5.2. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 9. März 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Dezember 2018 bis 28. Dezember 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten nachweisen kann. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 6.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der von ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Advokatin Michelle Wahl, in der Honorarnote vom 8. Juni 2021 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden und 10 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 175.70. Demgemäss hat die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'465.10 (12 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 175.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 7.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2014, 8C_692/2014, E. 2).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 9. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beitragszeit erfüllt ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'465.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.