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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2025 715 2025 137 (715 25 137)

September 22, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,985 words·~10 min·10

Summary

Individuelle Bildungsmassnahmen – Kostengutsprache für ein CAS

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. September 2025 (715 25 137)

____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Individuelle Bildungsmassnahmen – Kostengutsprache für ein CAS

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahme

A. Der 1989 geborene A.____ meldete sich per 1. März 2024 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Gesuch vom 23. Januar 2024 ersuchte er um Zustimmung zu einem Kursbesuch für das CAS Sustainable Real Estate im Umfang von Fr. 9’500.-- und um Vergütung der Reisekosten im Umfang von Fr. 52.--. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch ab. Daran hielt das KIGA mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Versicherten würden einerseits im Berufsfeld des Sicherheitsbeauftragten, in welchem er über eine Ausbildung verfügt, Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. Andererseits würden ihm spätestens mit der von der Arbeitslosenversicherung finanzierten und absolvierten Weiterbildung "SVIT Assistent Bewirtschaftung" sowie seiner mehrjährigen beruflichen Erfahrung als Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens in der Immobilienbranche auch ohne Absolvierung des CAS- Lehrgangs ein breites Spektrum an möglichen Arbeitsstellen offenstehen. Somit fehle es bereits an der Notwendigkeit der Absolvierung der Bildungsmassnahme CAS Sustainable Real Estate, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei seinem Gesuch um Zustimmung zum beantragten Kursbesuch stattzugeben. C. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm die Kurs- und Reisekosten im Betrag von insgesamt Fr. 9'552.-- zu bezahlen. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. So muss eine arbeitsmarktliche Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 AVIG beispielsweise die Vermittlungsfähigkeit verbessern (lit. a), wobei die Förderung der beruflichen Qualifikation auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abzustimmen ist (lit. b). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. KUPFER BUCHER BARBARA, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 59 Grundsatz, S. 296 ff. mit Verweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen – im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel – absolvierten Kursbesuch tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1985 S. 23). Es darf nicht ein höheres Berufsziel, also die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit einer versicherten Person wird letztlich wohl dann verbessert, wenn die Präventivmassnahme so ausgerichtet ist, dass die dadurch neu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse entweder die Wettbewerbsfähigkeit der versicherten Person für die Zukunft generell und nachhaltig oder aber im Hinblick auf eine konkret in Aussicht stehende und grundsätzlich dauerhafte Arbeitsgelegenheit deutlich verbessern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band II, Bern/Stuttgart 1987, N 45 zu Art. 59).

2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und der Schwierigkeit der betroffenen Person, eine zumutbare Arbeit zu finden, muss demnach ein enger Zusammenhang bestehen, damit ein Leistungsanspruch entsteht. Die arbeitsmarktliche Massnahme muss sich aus arbeitsmarktlichen Gründen geradezu aufdrängen. Gründe ohne einen solchen arbeitsmarktlichen Bezug führen regelmässig zu einer Ablehnung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen (KURT PÄRLI/JULIA HUG/ANDREAS PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, Rz. 836 ff.).

2.4 Wie bei allen sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen unterstehen auch die Kostenvergütungsleistungen der ALV den Kriterien der Einfachheit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1 Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 3. Mai 2004, C 241/03, E. 3). Es besteht deshalb stets nur ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der ALV, die mit Blick auf den Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Nach dem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind nur die im Einzelfall notwendigen, aber dennoch genügenden Massnahmen zu gewähren, und der voraussichtliche Erfolg der Massnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 112 V 397, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 8C_600/2008, E. 5.1.).

2.5 Die ALV ist aus dem Grundsatz der Zweckgebundenheit der arbeitsmarktlichen Massnahmen demnach weder für die berufliche Grundausbildung noch zur Erfüllung von Berufswünschen sowie für die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung zuständig (vgl. BGE 111 V 275 E. 2d). Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungsoder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. BGE 111 V 271 E. 2b). Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016 S. 2475 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs somit auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d).

3.1 Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist eine Ausbildung zum Luftsicherheitsbeauftragten, ein BWL-Studium ohne ersichtlichen Abschluss, die Wirtefachprüfung und die Ausbildung zum Assistent Bewirtschaftung Stockwerkeigentum SVIT zu entnehmen. Des Weiteren hat er als Luftsicherheitsbauftragter, als Mitgründer einer Hochzeitsagentur als Event Manager und als https://www.swisslex.ch/doc/unknown/81641744-2dff-405d-a3ff-8561a5962d86/citeddoc/adbf2cdd-785f-4289-b074-8143b235149a/source/document-link Gründer sowie Geschäftsführer des Unternehmens B.____ AG gearbeitet. Seine Erwerbsbiographie ist gezeichnet durch verschiedenste – qualifizierte und verantwortungsvolle – Tätigkeiten im Bereich der Luftsicherheit, der Event- und Immobilienbranche.

3.2 Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine solide berufliche Ausbildung und eine gute, breite und umfassende Berufserfahrung sowie über sehr gute Sprachkenntnisse (vgl. KIGA- Akte 17). In seinem Profil ist somit kein Manko auszumachen. Vielmehr scheint er auch ohne die beantragte Massnahme eine Wiederanstellung in einem der bisherigen Tätigkeitsfelder erreichen zu können. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten CAS praktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2007, C 89/06, E. 4). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des CAS positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden, da er bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund keineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 8C_202/2013, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2005, C 48/05, E. 2.2.1). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegt, dass der Kursbesuch zu einer Anstellung im Immobilienbereich führen würde, bzw. die Absolvierung des Kurses eine Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt wäre.

3.3 Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer keine bildungsmässigen Mankos auf, die mit dem fraglichen CAS behoben werden müssten und sodann seine Vermittlungsfähigkeit erheblich zu steigern vermöchten. Das CAS, ausgerichtet auf die Analyse, Bewertung und Transformation von Immobilieninvestitionen und Immobilienportfolios im Hinblick auf Nachhaltigkeit, scheint denn auch vielmehr einem persönlichen Wunsch auf mögliche Umorientierung als einem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Erfordernis zu entsprechen. Mithin ist festzustellen, dass das beantragte CAS nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht einer arbeitsmarktlichen Indikation entspringt bzw. die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im geforderten Masse erheblich zu steigern vermag.

4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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