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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.07.2025 715 2024 71 (715 24 71)

July 2, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,466 words·~12 min·11

Summary

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juli 2025 (715 24 71) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

A. Mit Eingabe vom 15. März 2024 machte A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sinngemäss geltend, dass er die Arbeitslosenentschädigung seit Februar 2024 bis heute nicht erhalten habe. Er habe von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland auch keine Angabe von Gründen erhalten, weshalb ihm von der Arbeitslosentschädigung zusätzlich ein Betrag abgebucht werde. Er wolle wissen, weshalb man ihm im Monat Februar 2024 19 Tage abgezogen habe und weshalb ein Abzug "[…] Betreibungs- und Konkursamt Fr. 262.15" gemacht worden sei. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland reagiere auch nicht auf seine E-Mails. B. Das Kantonsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und räumte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland mit Schreiben vom 15. März 2024 die Möglichkeit zur Vernehmlassung ein. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2024, 26. März 2024, 18. April 2024, 3. Mai 2024 und 28. Mai 2024 weitere Unterlagen zu den Akten. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter o/e- Kostenfolge, es sei auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und es sei festzustellen, dass keine Rechtsverweigerung vorliege. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. Sie legte dar, dass sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2023 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe. Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gelangt. Daraufhin habe ihm die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass eine Einsprache nicht per E-Mail erhoben werden könne und eigenhändig unterschrieben werden müsse. Mit E-Mail vom 7. Juli 2023 habe der Versicherte mitgeteilt, dass sich sein Anwalt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen werde. In der Folge sei keine frist- und formgültige Einsprache mehr eingegangen. Die Verfügung sei daher rechtskräftig. Aus diesem Grund liege keine Rechtsverweigerung vor. Auch liege keine Rechtsverzögerung vor. Es seien zum jetzigen Zeitpunkt drei Einsprachen vom 10. Januar 2024, vom 27. März 2024 und vom 9. April 2024 hängig. Da eine Zeitspanne von etwa sechs Monaten ohne Vornahme des nächsten Behandlungsschrittes noch nicht als übermässig lang zu betrachten sei, liege in allen Verfahren keine Rechtsverzögerung vor. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen. E. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht hatte, replizierte er am 27. Juni 2024 zur Vernehmlassung vom 29. Mai 2024. Unter anderem legte er sinngemäss dar, dass er das Formular für das rechtliche Gehör erst nach 47 Tagen erhalten habe, was eine sehr lange Zeit sei. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau B.____, habe ihm weder auf die E-Mails geantwortet noch habe sie die von ihm eingeforderten Unterlagen zugestellt. Wenn sie ihm etwas zukommen lasse, erkläre sie ihm nicht, um was es gehe. Er habe bereits erklärt, dass der Betrag, der an das Betreibungsamt überwiesen worden sei, eine Krankenhausrechnung betroffen habe. Diese habe er abbezahlt, nachdem ihm im September, Oktober, November und Februar jeweils Fr. 280.-- von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen worden seien. Die letzte Rechnung im Betrag von Fr. 262.15, die abgezogen worden sei, anerkenne er nicht. Diese Rechnung sei gefälscht und nicht fällig. Weiter habe er von der Beschwerdegegnerin nicht das komplette Dossier erhalten. Ausserdem wolle er den Grund wissen, weshalb er von Frau B.____ gezwungen werde, die Einsprache handschriftlich einzureichen. Im Übrigen hielt er an seiner Auffassung fest, wonach eine absichtliche Verzögerung vorliege, die ihm Probleme bereite, wie z.B. der Gang zum Sozialamt. Es handle sich um eine Verschwörung gegen ihn, um ihn aus der Schweiz abzuschieben. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Duplik einzureichen. Der Beschwerdeführer stellte dem Kantonsgericht in der Folge am 1. Juli 2024, 12. Juli 2024, am 24. Juli 2024, am 26. Juli 2024, 23. August 2024 und 6. September 2024 weitere Unterlagen zu. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 28. August 2024 vernehmen und hielt an ihrer Auffassung fest, wonach weder von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden könne. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2024 wurde die Angelegenheit erneut dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. I. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024, 28. Oktober 2024, 19. November 2024 und am 16. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu den Akten. Die Eingabe vom 16. Dezember 2024 wurde dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000) kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in Z.____, weshalb das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist als kantonales Versicherungsgericht auch sachlich zuständig (Art. 57 ATSG; § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auf die Beschwerde vom 14. März 2024 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten der betroffenen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Eine Rechtsverweigerung liegt demgegenüber immer dann vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung überhaupt nicht vornimmt und er in pflichtwidriger Weise völlig untätig bleibt (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.2). Wird eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, ist der Versicherungsträger durch das Gericht anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (vgl. UELI KIESER in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], 5., vollständig revidierte Auflage, Zürich 2024, N 26 ff. zu Art. 56). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (vgl. BGE 108 V 13 E. 4c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine solche liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch von versicherten Personen auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. BGE 103 V 190 E. 3c). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (vgl. Urteil des EVG [heute: Schweizerisches Bundesgericht, Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung] vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). 3.1 Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2 Der Beschwerdeführer machte während einer laufenden Rahmenfrist ab 1. Juni 2023 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Nr. 1156/2023) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Durchführung des rechtlichen Gehörs sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Unzufriedenheit mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers mit. In der Folge machte ihn die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 30. Juni 2023 darauf aufmerksam, dass er die Einsprache schriftlich und unterzeichnet per Post einreichen müsse. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin per E-Mail am 7. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin und machte weitere Beschwerden gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend. Eine schriftliche Einsprache ging in der Folge aber nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin ein, weshalb die Verfügung vom 29. Juni 2023 rechtskräftig wurde. 3.3 Von der Abteilung Ergänzende Massnahmen des KIGA wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2023 für 12 Einstelltage ab 23. August 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er aus disziplinarischen Gründen von der Teilnahme an einem Deutschkurs, zu dessen Besuch er verpflichtet worden war, ausgeschlossen wurde. 3.4 Mit Eingang vom 29. September 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt eine Anzeige vom 28. September 2023 betreffend Lohnpfändung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, vom Einkommen Fr. 280.-- pro Monat abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. 3.5 Der Beschwerdeführer trat per 10. Oktober 2023 einen Zwischenverdienst als Aushilfe im Stundenlohn an. Diese Arbeitsstelle wurde ihm am 27. Oktober 2023 per 30. Oktober 2023 gekündigt. Die Beschwerdegegnerin stellte ihn in der Folge mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Nr. 2081/2023) ab 31. Oktober 2023 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er die Arbeitslosigkeit zumindest teilweise selbst verschuldet habe. 3.6 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine neue Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden habe. Gleichentags teilte er der zuständigen Sachbearbeiterin erneut per E-Mail mit, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden sei und die Darstellungen des Arbeitgebers bestreite, worauf er von der Sachbearbeiterin mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Einsprache schriftlich und unterschrieben per Post geschickt werden müsse. Der Beschwerdeführer schickte anschliessend mehrere E-Mails und verlangte die Auszahlung des Betrags. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 bekräftigte er seinen Willen, die Auszahlung seines Geldes erhältlich zu machen. Weiter forderte er Kopien seiner Beschwerden an. 3.7 Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten ab 1. Januar 2024 für 8 Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. 3.8 Mit E-Mail vom 4. März 2024 stellte der Beschwerdeführer der zuständigen Sachbearbeiterin Fragen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2023, in welchem ihm die Höhe des versicherten Verdienstes, die allgemeine Wartezeit, die Dauer der Bezugsrahmenfrist (1. Juni 2023 bis 31. Mai 2025) und die Höchstzahl der Taggelder (260) mitgeteilt wurden. Weiter kopierte er den Text der Taggeldabrechnungen vom 5. Juni 2023, vom 4. Juli 2023, vom 3. August 2023, vom 6. September 2023, vom 4. Oktober 2023, vom 13. November 2023 und vom 16. Januar 2024 in die E-Mail und verlangte Kopien aller von ihm eingereichten Beschwerden sowie das Geld, das ihm abgezogen worden sei. Er wies auch darauf hin, dass er diese Anfrage schon mehrmals getätigt habe. Am 5. März 2024 und am 12. März 2024 erfolgten zwei weitere E-Mails zuhanden der zuständigen Sachbearbeiterin, worin er erneut dazu aufforderte, ihm das Geld auszubezahlen. 3.9 Am 14. März 2024 erteilte die zuständige Sachbearbeiterin intern den Auftrag, dem Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Dossiers direkt nach Hause zu schicken. 3.10 Nach Erhalt der Taggeldabrechnung für den Monat Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. März 2024 bei der zuständigen Sachbearbeiterin um Auskunft, weshalb ihm 19 Einstelltage berechnet worden seien und ein Abzug […] Betreibungsamt im Betrag von Fr. 262.15 vorgenommen sei. Er wolle wissen, um was für Schulden es sich hierbei handle. 3.11 Mit E-Mail vom 14. März 2024 erklärte die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer, dass er das Formular "Rechtliches Gehör/Fragebogen" erhalten habe, wo vermerkt sei, dass 24 Einstelltage verbucht worden seien. Sobald er die Stellungnahme zurückgeschickt habe, werde die zuständige Stelle entscheiden, ob und wieviel Einstelltage er erhalten werde. Falls keine Einstelltage verfügt würden, könne sie eine Korrektur für den Monat Februar 2024 vornehmen. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass der Abzug für das Betreibungsamt gestützt auf die Pfändungsanzeige vom 28. September 2023 gemacht worden sei. Er werde zudem das komplette Dossier per Post erhalten. In der Folge wurde ihm das Dossier zugestellt (Oeka-act. 1154). 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass materielle Fragen, die die Anzahl der dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder, die entsprechenden Taggeldabrechnungen und die Berechtigung der Höhe der dem Betreibungsamt direkt überwiesenen Beträge betreffen, oder bei denen es um die Höhe der verfügten Einstelltage und die entsprechenden Begründungen sowie die Sachverhaltsabklärungen bei den ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers geht, nicht Thema der vorliegenden Beschwerde sind. Ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die formellen Voraussetzungen an eine korrekte Einsprache, die vom Beschwerdeführer in Frage gestellt werden. Diese inhaltlichen Rügen können vom Kantonsgericht nur nach Einhaltung des ordentlichen Rechtswegs behandelt werden, wozu als Anfechtungsobjekt ein Einspracheentscheid des KIGA vorliegen muss. Auf diese Themenkreise ist daher nicht weiter einzugehen. 4.2 Vorliegend zu prüfen ist somit lediglich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin reagiere nicht auf seine Anfragen und zahle ihm das Taggeld nicht aus. Die Würdigung des vorstehenden Sachverhalts zeigt, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie der zuständige Personalberater des Beschwerdeführers beim RAV jeweils adäquat und zeitnah auf die Anliegen des Beschwerdeführers reagierten. So wurden die monatlichen Taggeldabrechnungen jeweils fristgerecht erstellt und dem Beschwerdeführer zugestellt. Auch die Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf mögliche Einstellungstatbestände wurden innert angemessener Frist durchgeführt. Die Zustellung des Formulars "rechtliches Gehör" innert 47 Tagen nach Eingang der Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers ist angemessen. Im März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit Fragen zur Taggeldabrechnung vom Februar 2024 an die zuständige Sachbearbeiterin. Diese nahm dazu bereits am 14. März 2024 Stellung, womit eine Rechtsverzögerung ausgeschlossen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Aktendossier nicht erhalten, stimmt diese Aussage nicht mit den Akten überein, da aus diesen hervorgeht, dass das Verfahrensdossier prioritär und eingeschrieben an ihn verschickt wurde. Die Frage, ob er weitere Taggelder ausbezahlt erhält, ist nicht in diesem Verfahren zu behandeln, da es nicht um eine Frage der Rechtsverweigerung bzw. verzögerung, sondern um eine materielle Frage des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers geht, die auf dem ordentlichen Rechtsweg zu prüfen wäre. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin keine Rede sein kann. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen – vorbehältlich den Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid bei offensichtlich unbegrün- deten Rechtsmitteln. Der Erlass des vorliegenden Urteils fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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