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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2024 715 2023 328 / 69 (715 23 328 / 69)

March 21, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,205 words·~16 min·10

Summary

Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich nach objektiver Betrachtungsweise und damit ex post.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. März 2024 (715 23 328 / 69) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich nach objektiver Betrachtungsweise und damit ex post.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ramón D. Eichenberger, Advokat, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war zuletzt bis 30. November 2020 als Maschinenführer tätig. Am 20. Januar 2020 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter und erlitt dabei eine Ruptur der rechten Supraspinatussehne sowie eine Partialruptur der rechten Bizepssehne. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte in der Folge zunächst Taggeldleistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Am 27. August 2020 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Versicherten per Ende November 2020 auf. B. Nach rückwirkender Einstellung der Taggeldleistungen durch die Suva per 20. April 2020 hat der Versicherte einerseits deren Leistungseinstellung angefochten und sich andererseits ein erstes Mal zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) hat in der Folge eine Leistungsrahmenfrist bis am 5. April 2023 eröffnet und in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht ab Oktober 2021 bis Ende September 2022 entsprechende Taggeldleistungen erbracht, nachdem dem Versicherten seitens seines behandelnden Orthopäden ab Mai 2021 eine 20%-ige Restarbeitsfähigkeit attestiert worden war. Im Nachgang zu einer mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 24. Juni 2021 gutgeheissenen Beschwerde hat die Suva in der Folge bis Ende des Jahres 2022 erneut Taggeldleistungen erbracht, welche sie rückwirkend mit den von der Kasse in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 vorleistungsweise erbrachten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung verrechnet hat. C. Noch vor Ablauf seiner ersten Leistungsrahmenfrist meldete sich der Versicherte am 10. März 2023 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 6. April 2023 an. Die Kasse eröffnete in der Folge mit Wirkung ab 6. April 2023 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug, lehnte jedoch sogleich mit Verfügung vom 3. April 2023 die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit mit der Begründung ab, dass der Versicherte innerhalb der massgebenden Beitragsrahmenfrist keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne und eine Befreiung von der Beitragszeit im Rahmen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer von 9,613 Monaten ausgewiesen sei. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. September 2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Beitragsrahmenfrist ex post zu erfolgen habe. Den nachträglich ergangenen Verfügungen der Suva und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zufolge sei dem Versicherten ab April 2022 eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. April 2021 bis 5. April 2023 sei lediglich für die Zeit vom 6. bis 18. April 2021 und vom 17. Februar bis 31. März 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Auch wenn für die übrige Zeit, für welche widersprüchliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlägen, ebenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, läge lediglich für die Dauer von elf Monaten und 25 Tagen eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die Voraussetzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer von mindestens zwölf Monaten werde deshalb nicht erfüllt. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Anwalt Ramón Eichenberger, am 19. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Kasse sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass ihm von der Suva bis am 31. Dezember 2022 ein Taggeld auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden sei. Er habe daher bis Ende des Jahres 2022 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgehen dürfen, zumal er von der Suva auch nie aufgefordert worden sei, sich um eine angepasste Tätigkeit zu bemühen. Mit der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewissheit, später für denselben Zeitraum wieder Unfalltaggelder zu erhalten, habe er sich von seinem behandelnden Orthopäden lediglich deshalb eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit attestieren lassen, um vorleistungsweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Im Nachgang zum Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2021 habe sich aber bewahrheitet, dass er wieder Anspruch auf Unfalltaggelder habe. Im Übrigen sei ihm lediglich eine zumutbare Anwesenheit im Umfang von 20% im Betrieb und keine Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne attestiert worden. Innerhalb der Beitragsrahmenfrist habe er insgesamt während 20 Monaten ein volles Taggeld der Suva basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bezogen. Bis heute sei unbestritten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, womit die Voraussetzungen für eine unfallbedingte Beitragszeitbefreiung erfüllt seien. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei erstmals nach der kreisärztlichen Untersuchung am 29. August 2022 überhaupt thematisiert worden, so dass für die Zeit zuvor auch unter diesem Blickwinkel während mindestens 16 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nicht abgestellt werden dürfe auf eine Arbeitsfähigkeit bereits ab April 2022, da erst mit dem Vorbescheid der IV am 18. April 2023 überhaupt bekannt geworden sei, dass die IV ab April 2022 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen habe. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Diese Befreiungsgründe sind kumulierbar. Entscheidend ist die vollumfängliche Verhinderung an der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber (Weisungen AVIG ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Stand 1. Januar 2024, Rz. B182). Nach der Rechtsprechung muss für die Annahme eines gesetzlichen Befreiungstatbestands nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen Nichterfüllung der Beitragszeit und Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis insgesamt mehr als zwölf Monate bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 und E. 2.4; 130 V 229 E. 1.2). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2). Entscheidend ist mithin eine vollständige Verhinderung an der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (Weisungen AVIG ALE, a.a.O., Rz. B186). 2.3 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei unter Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit zu verstehen ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Auch im Bereich der Unfallversicherung gilt der Grundsatz, dass für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die Einschränkung im jeweils zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Aufgrund der Schadenminderungspflicht einer versicherten Person besteht allerdings die Obliegenheit, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit auch eine Tätigkeit in einem anderen Beruf anzunehmen ist. Bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit wird deshalb auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 ATSG berücksichtigt. Im Bereich der Unfallversicherung ist die versicherte Person in diesem Zusammenhang deshalb zunächst auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen und zu einem Berufswechsel aufzufordern, wobei ihr dazu eine angemessene Übergangsfrist in der Regel von drei bis fünf Monaten einzuräumen ist. Einen derartigen Berufsschutz kennt die Arbeitslosenversicherung hingegen nicht. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit ist in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person deshalb verpflichtet werden, bereits ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit auch ausserhalb des angestammten Berufsbereichs eine zumutbare Arbeit anzunehmen (BGE 141 V 625 E. 2 und 4). 2.4 Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich nach objektiver Betrachtungsweise und damit ex post. Ob sich die versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschäftigung auszuüben, ist nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich insbesondere unfall- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit andauern, abweichende oder gar kontroverse Stellungnahmen der involvierten medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2). Ebenso wenig ändert daran etwas, dass die Verfügung der IV-Stelle allenfalls angefochten worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Mai 2006, C 238/05, E. 4.2). Aus einer autoritativen Festsetzung von Leistungsansprüchen im Invalidenversicherungsrecht ergibt sich in Nachachtung der den Versicherten im Sozialversicherungsrecht obliegenden Schadenminderungspflicht je nach Zumutbarkeitsbeurteilung somit eine Verpflichtung zur Arbeitssuche (BGE 129 V 460, E. 4.2). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Sozialversicherungszweigen gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV vorleistungspflichtig ist, es sei denn, die Vermittlungsunfähigkeit sei offensichtlich. Daraus resultiert, dass eine versicherte Person zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verpflichtet ist, ohne beispielsweise zunächst die Durchführung von beruflichen Massnahmen der IV abzuwarten. Eine Teilzeittätigkeit aufnehmen muss die versicherte Person in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht selbst dann, wenn ihr gestützt auf ein im Vergleich zu weiteren medizinischen Unterlagen divergierendes Arztzeugnis, welches von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, Krankentaggelder ausgerichtet werden (Urteil des EVG vom 11. April 2002, C 333/00, E. 3). Ausnahmsweise kann trotz einer nachträglich zumutbaren beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit innert der Beitragsrahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG allerdings dann anerkannt werden, wenn die versicherte Person keine Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz – wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung – verlangt (BGE 141 V 625 E. 4). 3. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. April 2021 bis 5. April 2023 gedauert hat und der Versicherte innert dieser Frist keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zu prüfen ist einzig, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann. 3.1 Den Akten zufolge meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seinen am 20. Januar 2020 erlittenen Arbeitsunfall am 28. Juli 2020 bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Dok 1). Mangels Eingliederungspotentials sprach ihm die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach ergänzender Abklärung seiner gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens in der Folge mit Verfügung vom 30. November 2023 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente der IV zu (IV-Dok 129). In diesem Zusammenhang ist der IV-Verfügung zu entnehmen, dass bis Ende März 2022 weder in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer noch in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Diese Feststellung stützt sich ihrerseits auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch den regional-ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), der in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 zum Schluss gekommen war, dass basierend auf der Aktenlage der Suva erst

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab 1. April 2022 von einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei. Nebst den aus dem erlittenen Arbeitsunfall resultierenden Beschwerden seien keine weiteren Befunde von Relevanz (IV-Dok 100, S. 5). Die Rentenzusprache der IV beruht mithin letztlich auf den umfassenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch die Suva, deren Kreisarzt bereits anlässlich seiner Untersuchung vom 29. August 2022 zum Ergebnis gelangt war, dass vor April 2022 zwar noch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsse, dem Versicherten mit dem Erreichen des Endzustands per 1. April 2022 hingegen wieder eine ganztätige, leichte Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sei (Suva-Dok 201, 205). 3.2 Seit dem Beginn der hier massgebenden Beitragsrahmenfrist am 6. April 2021 war der Versicherte demnach bis zum 31. März 2022 in jeglicher Tätigkeit unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Dok 201). Unabhängig von den teils abweichenden Attesten seines behandelnden Orthopäden lässt sich bei dieser Aktenlage in der fraglichen Beitragsrahmenfrist eine vollständig aufgehobene Arbeitsunfähigkeit während elf Monaten und 25 Tagen objektivieren. Den Akten zufolge war der Versicherte sodann vom 17. Februar 2023 bis Ende März 2023 in der hier massgebenden Beitragsrahmenfrist während zusätzlich 1,373 Monaten krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig (Kassen-Dok 612). Diese Arbeitsunfähigkeit stützt sich auf zwei Atteste von Dr. med. Stefan Brendebach vom 17. Februar 2023 und vom 6. März 2023 (Kassen-Dok 605 und 611), auf deren Basis die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 19. März 2023 infolge krankheitsbedingten Ablaufs von 30 Kalendertagen gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits mit Verfügung vom 12. April 2023 rechtskräftig abgelehnt hatte (Kassen-Dok 623 f.). Zusammen mit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2022 liegt innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit demnach der Nachweis einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für weitere 1,373 Monate vor, so dass mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von deutlich mehr als zwölf Monaten nachgewiesen ist. 4. Die Kasse bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 von seinem behandelnden Orthopäden eine 20%-ige Restarbeitsfähigkeit habe attestieren lassen und darauf auch nunmehr zu behaften sei, nachdem er gestützt darauf entsprechende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Dieser Auffassung ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zu widersprechen (oben, Erwägung 2.4). Es ist daran zu erinnern, dass sich das Vorliegen einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nach objektiver Betrachtungsweise und damit ex post bestimmt. Ob sich die versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande gesehen hat, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist ebenso wenig massgebend wie der Umstand, ob im Zuge zeitintensiver Abklärungen hinsichtlich unfall- und invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche abweichende oder gar kontroverse, echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste der medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen. Unter diesem Blickwinkel kann es deshalb auch keine Rolle spielen, ob die versicherte Person gestützt auf eine echtzeitlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit vorleistungsweise bereits allfällige Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die von der Kasse vorleistungsweise in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 erbrachten Taggelder allesamt mit den von der Suva auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juni 2020 wieder ausgerichteten Taggeldern (Suva-Dok 201, 326) rückwirkend verrechnet und an die Kasse zurückbezahlt worden sind (Kassen-Dok 556, ebenso Suva-Dok 217, 245 und 268). Ebenso dahingestellt bleiben kann mit Blick auf die ex post bis Ende März 2022 vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit die zwischen den Parteien aufgeworfene Frage, ob und allenfalls seit wann der Versicherte in der Folge annehmen musste, dass von ihm trotz rückwirkender Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen der Suva die Verwertung seiner ab 1. April 2022 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit verlangt würde (oben, Erwägung 2.4 a. E. mit Hinweis auf BGE 141 V 625 E. 4). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwölf Monaten in der hier massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 6. April 2021 bis 5. April 2022, während welcher er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden war, seine Beitragszeit wegen Unfalls und Krankheit nicht erfüllen konnte. Damit gilt er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragszeit befreit. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie zur erneuten Verfügung an die Kasse zurückzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Die entsprechenden Bemühungen seines Rechtsvertreters sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 23. Januar 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfangmässig als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 13.—. Damit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'286.65 (acht Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 13.— , zuzüglich 7,7% bzw. ab 1. Januar 2024 8,1% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. April 2021 bis 5. April 2023 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'286.65 (inkl. Auslagen und 7,7% bzw. 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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