Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.06.2023 715 2023 31 / 135 (715 23 31 / 135)

June 15, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,280 words·~16 min·5

Summary

Insolvenzentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Juni 2023 (715 23 31 / 135) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigung: Dem Versicherten kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht und insbesondere kein schweres Verschulden im Sinne eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens vorgeworfen werden

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Der 1967 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Februar 2018 in einem 100%-Pensum bei der B.____AG mit damaligem Sitz in C.____. Ab Juli 2020 kam die B.____ AG ihrer Lohnzahlungspflicht gegenüber A.____ nur noch unvollständig nach und mit Schreiben vom 26. Februar 2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 30. April 2021. Im Januar 2022 verlegte die B.____ AG ihren Sitz nach D.____ (BL). Am 2. August 2022 eröffnete der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West über die B.____ AG den Konkurs. Mit einem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls vom 2. August 2022 datierenden, am 15. August 2022 bei der Adressatin eingegangenen Formular stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) unter Hinweis auf diese Konkurseröffnung Antrag auf Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 21'224.40. Mit Verfügung Nr. 1752/2022 vom 19. September 2022 lehnte die Kasse den Antrag mit der Begründung ab, A.____ habe die vom Gesetzgeber verlangte Schadenminderungspflicht nicht eingehalten. Daran hielt die Kasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2023 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm "die volle Insolvenzentschädigung zuzusprechen". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts sinngemäss nach Art. 119 AVIV richtet. Gemäss dieser Norm bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den Bereich der Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 119 Abs. 1 lit. d AVIV). Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ AG in Liquidation das Konkursamt Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 31. Januar 2023 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung für entgangene Lohnzahlungen abgelehnt hat.

3.1 Laut Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmenden und soll diesen im Konkursfall ihres Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmenden durch den Verlust ihrer Lohnforderungen in ihrer Existenz bedroht werden (BGE 114 V 56 E. 3c). 3.2 Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so müssen die Arbeitnehmenden ihren Entschädigungsanspruch gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Konkursamts zuständig ist. 4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2022, 8C_814/2021, E. 2.2). Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung der Versicherung zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 119 II 443 E. 2a). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2022, 8C_814/2021, E. 2.2 mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Von Arbeitnehmenden wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Sie haben jedoch ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten sind Arbeitnehmende dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen müssen. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass Arbeitnehmende ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternehmen, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen müssen. Insgesamt sollen sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_820/2019, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung signalisieren Arbeitnehmende deshalb mangelndes Interesse, wenn sie gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten treffen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2022, 8C_814/2021, E. 2.2). 4.3 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, d.h. über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_61/2011, E. 4.2 mit Hinweis). 4.4 In seiner Rechtsprechung konkretisierte das Bundesgericht, ab welchem Zeitpunkt es beim Zuwarten mit Vollstreckungshandlungen eine Verletzung der Schadensminderungspflicht als gegeben ansieht. Das Bundesgericht verneinte in Fällen, in denen mit schadensmindernden Handlungen ein bis zwei Monate zugewartet wurde, ein schweres Verschulden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2013, 8C_356/2013, E. 4.1, und vom 7. Oktober 2020, 8C_408/2020, E. 5.2). Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung als schweres Verschulden (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008, 8C_643/2008, E. 4). In Fallkonstellationen, in welchen während mehr als drei Monaten die Lohnausstände nicht eingefordert wurden, ging das Bundesgericht in der Regel von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, insbesondere wo es sich um massgebliche Lohnausstände handelte und die versicherte Person von der Gefährdung der Ansprüche aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin wusste (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2013, 8C_66/2013, E. 4.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, richtete die Arbeitgeberin dem Versicherten bis Ende Juni 2020 jeweils fristgerecht die vertraglich vereinbarten monatlichen Lohnzahlungen aus. Zum ersten Lohnausstand kam es per Ende Juli 2020. In der Folge gingen auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank E.____ am 13. Oktober 2020, am 30. Oktober 2020 und am 31. März 2021 noch drei volle Monatslöhne ein (vgl. Kassen-Act. Nr. 027 und 028). Es erweist sich deshalb als aktenwidrig, wenn die Kasse dem Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Ziff. 11) vorhält, er sei zehn Monate im Arbeitsverhältnis verblieben, ohne Lohn dafür erhalten zu haben. Insbesondere kann der Kasse in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dem Kontoauszug der Bank E.____ könne nicht entnommen werden, ob es sich bei den betreffenden Überweisungen der B.____ AG effektiv um Lohnzahlungen gehandelt habe, zumal "gewisse Angaben wie Valuta-Datum und Höhe der Gutschrift geschwärzt" seien (vgl. Ziff. 13 des Einspracheentscheids). Diese Ausführungen sind schlicht nicht nachvollziehbar. Die von der B.____ AG am 13. Oktober 2020, am 30. Oktober 2020 und am 31. März 2021 überwiesenen Beträge sind in dem bei den Kassenakten liegenden, vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Einsprache eingereichten Kontoauszug der Bank E.____ vom 9. Juni 2021 (Act. Nr. 022-028) jeweils klar als Lohnzahlungen bezeichnet und ebenso sind deren Höhe und die Valuta-Daten ohne Weiteres ersichtlich. Zudem entspricht die Höhe der drei Überweisungen (jeweils Fr. 3'597.30) dem Netto-Monatslohn, der dem Versicherten bis Ende Juni 2020 regelmässig ausgerichtet worden war. 5.2.1 Nachdem der Lohn für den Monat Juli 2020 ausgeblieben war, forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin im August 2020 mündlich zur Lohnzahlung auf. Diese verwies auf den von ihr beantragten "COVID-19-Kredit" (vgl. Act. Nr. 097) und versprach weitere Lohnzahlungen. Nach Ausbleiben des Augustlohnes 2020 wandte sich der Versicherte am 15. September 2020 mündlich und schriftlich (Act. Nr. 096) an die Arbeitgeberin und ersuchte diese um Begleichung der ausstehenden Löhne bis Ende Monat. In der Folge gingen am 13. Oktober 2020 ein erster und am 30. Oktober 2020 ein weiterer Monatslohn - sowie am 14. Oktober 2020 Spesenentschädigungen - auf dem Bankkonto des Versicherten ein. Im Laufe des Monats November 2020 soll die Arbeitgeberin dem Versicherten gegenüber sodann angegeben haben, sie werde ein Firmenauto verkaufen und mit dem Erlös Lohnzahlungen tätigen (vgl. die Schilderung des Versicherten im Schreiben an die Arbeitgeberin vom 28. November 2020, Act. Nr. 094). Von Ende November 2020 bis zum 5. Februar 2021 erfolgten verschiedene Spesenzahlungen der B.____ AG an den Versicherten (vgl. Act. Nr. 028) und im Januar 2021 soll die Arbeitgeberin dem Versicherten gegenüber den Eintritt eines Investors in Aussicht gestellt und weitere Zahlungsversprechen abgegeben haben (vgl. die Schilderung des Versicherten im Schreiben an die Arbeitgeberin vom 6. Februar 2021, Act. Nr. 093). Da die Lohnzahlungen weiterhin ausblieben, forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin vorerst mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2021 (Act. Nr. 093) und anschliessend mit einem eingeschriebenen Brief vom 23. Februar 2021 (Act. Nr. 092) zur Bezahlung der ausstehenden Gehälter auf, wobei er der Arbeitgeberin im letztgenannten Schreiben für den Unterlassungsfall die Einleitung rechtlicher Schritte androhte. Am 26. Februar 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten schriftlich per 30. April 2021 (Act. Nr. 091).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Nach erfolgter Kündigung forderte der Versicherte die B.____ AG mit eingeschriebenem Brief vom 9. März 2021 auf, bis spätestens 27. März 2021 die ausstehenden Löhne zu begleichen (Act. Nr. 090). In der Folge ging auf dem Bankkonto des Versicherten am 30. März 2021 ein weiterer (einzelner) Monatslohn ein (vgl. Act. Nr. 028). Am 9. April 2021 setzte der Beschwerdeführer der B.____ AG - wiederum per eingeschriebenem Brief (Act. Nr. 089) - eine "allerletzte Frist zur Begleichung der offenen Löhne" an. Nachdem eine Reaktion seitens der B.____ AG unterlieben war, erhob der Versicherte am 20. April 2021 eine Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit gegen seine ehemalige Arbeitgeberin (Act. Nr. 053-056), die in der Folge von der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 18. November 2021 gutgeheissen wurde (Act. Nr. 075). Bereits zuvor, am 26. April 2021, hatte der Versicherte gegen die B.____ AG für die ausstehenden Löhne die Betreibung eingeleitet (Act. Nr. 087) und nach Eingang des erwähnten, im Lohnklageverfahren ergangenen Urteils erwirkte der Beschwerdeführer die Konkursandrohung gegen die ehemalige Arbeitgeberin (Act. Nr. 069, vgl. auch Act. Nr. 070). Am 2. August 2022 schliesslich eröffnete der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Konkurs über die B.____ AG. 5.3 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Pflichtverletzung und insbesondere kein grobfahrlässiges Verschulden vorgeworfen werden kann. 5.3.1 Nachdem er erstmals für den Monat Juli 2020 keinen Lohn erhalten hatte, mahnte der Versicherte die B.____ AG ab August 2020 mündlich sowie ab September 2020 auch schriftlich und forderte sie auf, die ausstehenden Löhne zu begleichen. In dieser ersten, ab Beginn der Zahlungsausstände bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses dauernden Phase wurde er von der Arbeitgeberin mehrfach mit für ihn als Arbeitnehmer durchaus glaubhaften Versprechen auf baldige Lohnzahlungen hingehalten. So verwies die B.____ AG etwa auf den von ihr beantragten "COVID-19-Kredit", auf den Verkauf eines Geschäftsautos sowie auf die laufenden Gespräche mit einem Investor und somit jeweils auf den bevorstehenden Eingang von finanziellen Mitteln, die es ihr erlauben würden, die Lohnausstände zu begleichen. Nachdem die in Aussicht gestellten Zahlungen nicht erfolgt waren, forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erneut schriftlich und am 23. Februar 2021 mit einem eingeschriebenen Brief zur Bezahlung der ausstehenden Gehälter auf, wobei er der Arbeitgeberin im letztgenannten Schreiben für den Unterlassungsfall die Einleitung rechtlicher Schritte androhte. 5.3.2 Bei der Bewertung des Vorgehens des Beschwerdeführers in dieser ersten Phase bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt es zweifellos zu beachten, dass die Lohnzahlungen ab Juli 2020 - entgegen der Darstellung der Kasse - nicht gänzlich ausblieben, überwies die B.____ AG dem Versicherten doch im Oktober 2020 zwei ganze Monatslöhne (und später, im März 2021, nochmals einen einzelnen vollständigen Monatslohn). Zudem zahlte sie ihm während dieser Zeit verschiedentlich Spesen aus. Hinsichtlich der Verschuldensfrage ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die fraglichen Lohnausstände während der Corona-Pandemie entstanden. In dieser Zeit hatten zahlreiche Firmen Zahlungsengpässe und es ist davon auszugehen, dass viele Mitarbeitende ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber deswegen eher zurückhaltend mahnten, wenn der Lohn verspätet oder in Raten bezahlt wurde. Zudem dürften be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht troffene Arbeitnehmende während der Pandemie und insbesondere während des Lockdowns aufgrund der Ungewissheit, wie sich der Arbeits- und Stellenmarkt entwickeln würde, wohl auch länger als üblich mit der Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zugewartet haben. Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei der B.____ AG um ein Start-up-Unternehmen handelte. Bei einem solchen Betrieb sind finanzielle Engpässe zu Beginn der Tätigkeit erfahrungsgemäss durchaus häufiger als bei einem etablierten Unternehmen. Aufgrund dieses Umstandes dürfte es sich so verhalten, dass Mitarbeitende von Start-up-Betrieben mit der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche häufig etwas länger zuwarten, wenn der Lohn verspätet oder in Raten bezahlt wird. 5.3.3 Für die Zeit nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nachdem der Versicherte die Arbeitgeberin am 23. Februar 2021 mit einem eingeschriebenen Brief zur Bezahlung der ausstehenden Gehälter aufgefordert und ihr für den Unterlassungsfall die Einleitung rechtlicher Schritte angedroht hatte, beglich die B.____ AG die Ausstände auch im März 2021 nur teilweise. Der Beschwerdeführer leitete deshalb im April 2021 die angedrohten rechtlichen Schritte mit der Betreibung der Arbeitgeberin und der Einreichung einer Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit in die Wege. Anschliessend nahm er in diesen Verfahren jeweils immer innert angemessener Frist die zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche erforderlichen weiteren Schritte und Rechtshandlungen (z.B. das Stellen des Fortsetzungsbegehrens) vor. 6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verletzung der Schadenminderungspflicht und insbesondere kein schweres Verschulden im Sinne eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens nach Art. 55 Abs. 1 AVIG vorgeworfen werden. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 2. Januar 2023 aufzuheben und die Sache ist an die Kasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen der Insolvenzentschädigung prüfe und neu verfüge. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar obsiegt, da er sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. 8.1 Laut Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2023 31 / 135 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.06.2023 715 2023 31 / 135 (715 23 31 / 135) — Swissrulings