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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.12.2023 715 2023 124 / 278 (715 23 124 / 278)

December 19, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,859 words·~9 min·11

Summary

Nichteintreten auf die Einsprache

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Dezember 2023 (715 23 124 / 287) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichteintreten auf die Einsprache

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Banchu Madörin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.____ (Versicherter) ab dem 1. Februar 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In seiner Begründung führte das RAV aus, dass der Versicherte für den Monat Januar 2023 keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mittels Schreiben vom 28. Februar 2023 Einsprache, welche per 1. März 2023 beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (KIGA) einging. Am 3. März 2023 bestätigte das KIGA dem Versicherten den Eingang seiner Einsprache und forderte ihn gleichzeitig auf, dieselbe formgerecht nachzubessern. Hierzu gewährte ihm die Vorinstanz eine Nachfrist bis zum 16. März 2023. C. Infolge ungenutzten Fristenablaufs und mangels eigenhändiger Unterschrift auf der Einsprache vom 28. März 2023 verfügte das KIGA per Schreiben vom 2. Mai 2023 Nichteintreten auf das Begehren. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2023 wurde per 8. Mai 2023 ans Kantonsgericht Basellandschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weitergeleitet. In seiner Empfangsbestätigung vom 11. Mai 2023 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur ergänzenden Beschwerdebegründung auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 12. Juni 2023. D. Am 24. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Beschwerde beim Kantonsgericht frist- und formgerecht ein. E. Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 dem Kantonsgericht mit, dass sie an ihrem Entscheid vom 2. Mai 2023 festhalte. F. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 erklärte das Kantonsgericht sein Eintreten auf die Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gestützt auf Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, überwies das KIGA die Eingabe mit Schreiben vom 8. Mai

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2023 an das Kantonsgericht. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer übermittelte seine Beschwerde dem KIGA am 5. Mai 2023, womit er rechtzeitig Beschwerde erhob. Indem der Beschwerdeführer der von Seiten des Kantonsgerichts per Schreiben vom 11. Mai 2023 initiierten Aufforderung zur ergänzenden Beschwerdebegründung nachgekommen ist, erfüllt er mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 mithin auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Kompetenz der Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Vorliegend bildet die Frage nach der rechtmässigen Einspracheerhebung im verwaltungsrechtlichen Verfahren den Streitgegenstand. Folglich erübrigt sich vorerst eine materiellrechtliche Auseinandersetzung. Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Unterschrift auf seiner Eingabe vom 28. Februar 2023 das Vorliegen der formellen Eintretensvoraussetzungen absprach und folglich nicht auf sein Begehren eintrat. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In formeller Hinsicht stellt die genannte Bestimmung keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in den Art. 10- 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) 3.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren „unkompliziert“ sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 48). An die Form der Einsprache dürfen deshalb, so der genannte Autor weiter, nur minimale Anforderungen gestellt werden (UELI KIESER, a.a.O., Rz. 37). 3.3 Bei der Auslegung der vorstehend geschilderten Formvorschriften ist schliesslich auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 158 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1 Die für den vorliegenden Sachverhalt relevante Verfügung von Seiten des RAV erging am 22. Februar 2023, womit die dagegen zu erhebende dreissigtägige Einsprachefrist am 24. März 2023 endete. Der Versicherte erhob am 28. Februar 2023 bei der verfügenden Instanz Einsprache, welche das RAV zuständigkeitshalber dem KIGA als Einspracheinstanz weiterleitete. Mit Schreiben vom 3. März 2023 bestätigte das KIGA dem Versicherten den Eingang seiner Einsprache per 1. März 2023. 4.2 Im Schreiben vom 3. März 2023 informierte das KIGA den Versicherten weiter, dass seine Einsprache vom 28. Februar 2023 einerseits einer ausführlichen Begründung und andererseits seiner eigenhändigen Unterzeichnung bedürfe, anderenfalls nicht darauf eingetreten werden könne. Hierzu setzte das KIGA dem Versicherten eine Nachfrist bis zum 16. März 2023. Infolge unbenutzten Fristenablaufs erliess das KIGA sodann per 2. Mai 2023 eine Nichteintretensverfügung, wogegen der Versicherte beim Kantonsgericht die Beschwerde einreichte. 5.1 Die formellen Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG beinhalten ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung, wobei die schriftliche Eingabe eine eigenhändige Unterzeichnung aufweisen muss (Erwägung 3.1 hiervor). In der Einsprache vom 28. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer lediglich sinngemäss geltend, nicht nachvollziehen zu können, weshalb er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt würde. Demgemäss fehlt es an einer weitergehenden Begründung betreffend eine allfällige unrechtmässige Sanktion seitens der Verfügungsinstanz. Zudem ist auf der Einsprache vom 28. Februar 2023 keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Aufforderung seitens des KIGA zur Nachbesserung ist somit grundsätzlich gerechtfertigt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die von der Lehre vertretene Ansicht, an die Eintretensvoraussetzungen nur Minimalanforderungen zu stellen (Erwägung 3.2 hiervor), wäre vorliegend allenfalls im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung zu diskutieren gewesen. Da aber bereits die eigenhändige Unterschrift des Versicherten fehlte, erfüllte die Einsprache vom 28. Februar 2023 in umfassender Weise die formellen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift tangiert das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot des «überspitzten Formalismus» nicht (Erwägung 3.3. hiervor), da sie für eine ordnungsgemässe und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsprozesses von elementarer Wichtigkeit ist. Zudem weist die eigenhändige Unterschrift einen relevanten rechtlichen Schutzgehalt auf. Folglich ist das Formerfordernis gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV vorliegend auch sachlich gerechtfertigt. 5.3 Fraglich hingegen ist die vorgesehene Nachfrist für die Verbesserung der Einsprache, die durch das KIGA mit Schreiben vom 3. März 2023 angesetzt wurde. Während die ursprüngliche Einsprachefrist am 24. März 2023 geendet hätte (Erwägung 4.1 hiervor), wurde die Nachfrist zur verbesserten Einspracheerhebung neu auf den 16. März 2023 gelegt. Folglich wurde dem Versicherten faktisch die mit der Verfügung vom 22. Februar 2023 in Zusammenhang stehende Einsprachefrist gekürzt. Ob das geschilderte Vorgehen seitens der Vorinstanz rechtmässig war, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da der Versicherte die ursprüngliche Frist bis zum 24. März 2023 ohnehin unbenutzt verstreichen liess. Zudem erging der entsprechende Nichteintretensentscheid erst am 2. Mai 2023 und somit nach Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist vom 24. März 2023. 6. Abschliessend kann festgehalten werden, dass infolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines Nichtbefolgens der Aufforderung zur Verbesserung die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Einsprache vom 28. Februar 2023 eingetreten ist. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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