Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. August 2023 (715 22 325 / 180) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenkasse darf keine Kurzarbeitsentschädigung (Corona) ausrichten, wenn keine gültige Voranmeldung der kantonalen Amtsstelle für Kurzarbeit vorliegt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Ludwig-Schläfli Weg 17, 3400 Burgdorf
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Kurzarbeitsentschädigung (Corona)
A. Die kantonale Amtsstelle des Kantons Basel-Landschaft (kantonale Amtsstelle) entsprach den Voranmeldungen des A.____ für Kurzarbeit ab 20. Mai 2020 infolge der Pandemie und verfügte jeweils, dass Anspruch auf Leistungen bestehe, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Letztmals bewilligte die kantonale Amtsstelle mit Verfügung vom 13. April 2021 den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2021. Die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) zahlte anhand der eingereichten Antragsunterlagen Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 aus. Am 8. Dezember 2021 beantragte A.____ bei der Kasse die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September 2021, Oktober 2021 und November 2021. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 lehnte die Kasse das Gesuch ab, da keine gültige Voranmeldung der kantonalen Amtsstelle für Kurzarbeit für den Zeitraum September 2021 bis November 2021 vorliege und die letzte Bewilligung per 31. August 2021 abgelaufen sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2021 wies die Kasse mit Entscheid vom 2. November 2022 ab. Sie wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass sie nur Kurzarbeitsentschädigung ausrichten dürfe, wenn eine gültige Verfügung der kantonalen Amtsstelle vorhanden sei, welche zur Auszahlung ermächtige. Aufgrund dieser Sachlage, namentlich der fehlenden Bewilligung für Kurzarbeit ab 1. September 2021, fehle der Kasse die Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Der Einspracheentscheid vom 2. November 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Anspruch auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit von September 2021 bis November 2021 bestehe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Verfahren zur Einreichung weiterer Betriebsunterlagen zum Nachweis des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu sistieren. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei verkenne das zweistufige Verfahren. Es liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Kasse, eine Voranmeldung zu prüfen und über die Bewilligung von Kurzarbeit zu befinden, sondern ausschliesslich im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Amtsstelle. Fehle es an einer solchen Bewilligung, dürfe die Kasse keine Kurzarbeitsentschädigung auszahlen, auch wenn die Antragsformulare für die diversen Abrechnungsperioden wie vorliegend rechtzeitig eingereicht worden seien. Ferner sei der Sistierungsantrag abzuweisen, da die angebotenen Unterlagen nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand ständen, als deren Einsicht und Beurteilung in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle und nicht in diejenige der Kasse falle. D. Mit Eingabe vom 27. März 2023 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine Replik. E. Das Gericht wies mit Verfügung vom 3. April 2023 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz unter anderem für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X.____, Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Die beschwerdeführende Partei macht Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum September 2021 bis Ende November 2021 geltend. 2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2022, 8C_386/2022, E. 4.2). 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er diese der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Sie prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 3.2 Art. 17a und 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 sahen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wurde der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, in gewissen – näher genannten
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht – Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis machte er mit dem Erlass der Verordnungen über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020) Gebrauch. Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, Art. 17b Abs. 1 Covid- 19-Gesetz abzuändern und legte in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG fest, dass keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten ist (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021; danach verlängert bis 31. Dezember 2022). Sodann war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. 3.3 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Covid-19-Gesetz (BBI 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIV betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, dass die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind, wobei der einfache Hinweis auf die Pandemie nicht (mehr) als Begründung genügt (Weisung 2021/16 vom 1. Oktober 2021, S. 10). Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen entfiel für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wieder aufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 9). Als Ausnahme sehen die Weisungen unter anderem vor, dass der Anspruch weiterhin gegeben sein kann, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Arbeitnehmenden wieder beschäftigen kann, der anrechenbare Arbeitsausfall auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zurückzuführen ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Weisung 2021/16 vom 1. Oktober 2021, S. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021, 8C_555/2021, E. 3.3.1). Abrechnungen mit einem Arbeitsausfall von über 50 % für eine Abrechnungsperiode ab Juni 2021 müssen vom Betrieb begründet und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauert werden. Dauerbezüger sollen insbesondere angehalten werden, zum Nachweis der Plausibilität der geltend gemachten Arbeitsausfälle darzulegen, dass die auf die wirtschaftlichen Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfälle weiterhin unvermeidbar sind; noch immer Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise auf die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zurückzuführen sind und der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend betrachtet wird und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsplätze erhalten werden können (Weisung 2021/16 vom 1. Oktober 2021, S. 13). 4. Die kantonale Amtsstelle entsprach letztmals der Voranmeldung der beschwerdeführenden Partei für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2021. Folglich lag für die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit nach dem 1. September 2021 keine Bewilligung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung mehr vor. Offenbar in Unkenntnis dessen, reichte die beschwerdeführende Partei der Kasse am 8. Dezember 2021 die Abrechnungsformulare für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September 2021, Oktober 2021 sowie November 2021 ein. Mit Email vom 10. Dezember 2021 informierte die Kasse die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass keine gültige Bewilligung beziehungsweise Voranmeldung für die Abrechnungsperiode vorliege und bat sie, sich diesbezüglich innerhalb von vierzehn Tagen an die kantonale Amtsstelle zu wenden. Gleichzeitig wies die Kasse auf den entsprechenden Link hin, um eine Voranmeldung herunterzuladen und zu erneuern. Ferner teilte sie mit, dass für Fragen die Voranmeldung betreffend ausschliesslich die kantonale Amtsstelle zuständig sei. Gleichentags lehnte die Kasse verfügungsweise die Anspruchsberechtigung für Kurzarbeitsentschädigung wegen fehlender Bewilligung für Kurzarbeit für die Abrechnungsperiode September 2021 bis November 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2021 leitete die Kasse an die kantonale Amtsstelle weiter, da die darin aufgegriffenen Argumente die Voranmeldung betrafen. Namentlich wurde einspracheweise geltend gemacht, dass die für die Voran-meldung nötigen Belege nicht hätten eingereicht werden können, weil die für die Buchhaltung zuständige Firma Konkurs gegangen sei. Folglich sei noch keine Voranmeldung erfolgt. Schliesslich reichte die beschwerdeführende Partei am 17. Dezember 2021 die fehlende Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese gelangte mit Email vom 21. Dezember 2021 an die Gesuchstellerin und verlangte weitere Unterlagen ein, ohne die eine abschliessende Bearbeitung der Anmeldung nicht möglich sei. Sie listete die benötigten Dokumente auf und bat um Beantwortung der Fragen 9 -12 in der Voranmeldung von Kurzarbeit. Sollten die entsprechenden Informationen nicht bis am 3. Januar 2022 eingegangen sein, erfolge der Entscheid aufgrund der vorhanden Akten. Die beschwerdeführende Partei reichte zwar eine neue Voranmeldung (für den Zeitraum September 2021 bis 30. April 2022) ein, jedoch ohne die geforderten Belege und Antworten. Schliesslich trat die kantonale Amtsstelle mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf die Voranmeldung nicht ein, da ohne die verlangten Unterlagen und Angaben nicht überprüft werden könne, ob ein ausserordentlicher Arbeitsausfall in der angegebenen Periode vorgelegen habe und die Einführung von Kurzarbeit notwendig gewesen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Rechtmässigkeit der Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 16. Februar 2022 kann folglich nicht mehr überprüft werden, namentlich auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 2. November 2022. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Auszahlung von Leistungen. Da die Grundlage dafür ab 1. September 2021 fehlt, hat die Kasse zurecht einen Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September 2021, Oktober 2021 und November 2021 verneint. Daran ändern auch die angebotenen Geschäftsunterlagen nichts, da diese lediglich für den Basisentscheid der kantonalen Amtsstelle massgebend gewesen wären. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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