Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. Dezember 2015 (715 15 6) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Beschwerdeabweisung; Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung; Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitraum Mitglied und Liquidator einer Gesellschaft. Eine beschlossene oder angeordnete Liquidation ist kein taugliches Kriterium dafür, das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Die 1971 geborene A.____ arbeitete seit dem Jahr 2008 in einem 60%-Pensum als Assistentin der Geschäftsleitung bei der B.____ GmbH (heute: C.____ GmbH) in X.____. Aufgrund der Auflösung des Geschäftes kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. Dezember 2013 per 31. März 2014. In der Folge meldete sich A.____ am 28. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.____ zur Arbeitsvermittlung an. Am 31. März 2014 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2014. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 1. April 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass A.____ und ihr Ehegatte gemäss Eintrag im Handelsregister vom 21. Mai 2014 Gesellschafter der Firma B.____ GmbH (heute: C.____ GmbH) seien. So lange ihr Ehegatte den Geschäftsverlauf seiner Firma massgeblich beeinflussen könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sie erneut anzustellen. Als ehemals mitarbeitende Ehegattin könne sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Ihr komme deshalb auch eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Des Weiteren sei sie bei der Firma D.____ AG, Z.____, gemäss Handelsregisterauszug einzelunterschriftsberechtigt. Sie könne auch hier die Entscheidungen des Arbeitgebers beeinflussen. Als Inhaberin der Einzelfirma E.____, X.____, lasse sich ihre Arbeitszeit nicht kontrollieren. Da sie ihre Tätigkeit jederzeit beliebig ausweiten könne, liesse sich auch der Arbeitsausfall nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kaum bestimmen. Sie gehöre daher zum Kreis der Personen, denen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zukomme. Aus diesem Grund müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Landschaft (KIGA), mit Entscheid vom 26. November 2014 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 (recte: 2015) erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 26. November 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli bis 17. August 2014 Arbeitslosentaggelder in der gesetzlichen Höhe auszurichten. Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgetragen, dass sie und ihr Mann seit dem 1. Juli 2014, das heisst seit dem Verkauf der Firma C.____ GmbH (ehemals B.____ GmbH), nicht mehr in einer arbeitgeberähnlichen Stellung seien. Es sei zudem korrekt, dass ihr Mann der Liquidator der Firma F.____ Ltd. sei, aber diese Firma habe bereits vor einigen Monaten die Buchhaltung abgegeben und das Bankkonto saldiert, sodass keine Möglichkeit mehr bestehe, irgendwelche Tätigkeiten für diese Firma auszuüben. Es sei ebenfalls korrekt, dass sie Inhaberin der Firma E.____ sei. Diese Aktivität habe sie im Jahr 2012 im Nebenerwerb gestartet, beziehe aber bis zum aktuellen Zeitpunkt keinen Lohn aus dieser Tätigkeit. Die D.____ AG, bei welcher sie gemäss Handelsregistereintrag ebenfalls einzelunterschriftsberechtigt sei, sei nicht ihre Branche, weshalb sie dort nie gearbeitet habe und auch nie dort arbeiten werde. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stelle erstmals den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab 1. Juli 2014. Aufgrund des abgeänderten Antrages bestätige sie, in der C.____ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt zu haben, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. In der Zeit vom 1. Juli bis 17. August 2014 sei die Beschwerdeführerin Inhaberin der Firma E.____ und einzelunterschriftsberechtigte Person in der D.____ AG gewesen. Zudem sei ihr Ehemann der Liquidator der F.____ Ltd. und die Löschung der Firma sei noch nicht einmal beantragt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom 19. Mai bis 26. Mai 2014 im Zwischenverdienst bei der F.____ Ltd. gearbeitet. Somit stehe fest, dass der Ehemann nach wie vor Entscheidungen betreffend die Firma fällen könne und auch der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst habe anbieten können. Diese Möglichkeit bestehe so lange bis der Ehemann aus dem Handelsregister gelöscht sei. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juni 2015 ihre Replik ein. Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2015 ging am 31. Juli 2015 beim Kantonsgericht ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und Standpunkten fest. E. Am 5. August 2015 wurde der Fall dem Präsidium überwiesen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 5. Januar 2015 ist demnach einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. mit der ihm vorangehenden Verfügung vom 27. Mai 2014 die Anspruchsberechtigung der Versicherten einzig infolge ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung verneint. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie sie für einen allfälligen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzt werden, bilden daher ebenso wenig Anfechtungsobjekt wie die für die Höhe allfälliger Taggelder massgebende Bemessung des versicherten Verdienstes. Bildet die Verfügung der Kasse vom 27. Mai 2014 und mit ihr der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2014 nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes, ergibt sich für das vorstehende Beschwerdeverfahren, dass in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts die Taggeldausrichtung nicht verfahrensgegenständlich ist. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach einzig auf die Frage der Anspruchsablehnung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung der Versicherten zu beschränken.
2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall ist eine Ablehnung der Anspruchsberechtigung im Umfang von eineinhalb Monaten (für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 17. August 2014) zu beurteilen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 1. April 2014 bzw. gemäss abgeändertem Antrag ab 1. Juli 2014 bis 17. August 2014 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bis 1. Juli 2014 Gesellschafter der C.____ GmbH gewesen seien. Der Ehemann sei weiter Liquidator bei der F.____ Ltd. in Liquidation mit der Kompetenz, Personen zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Einzelfirma E.____, bei der sie ihre Tätigkeit beliebig ausbauen könne. Zudem sei sie bei der Firma D.____ AG einzelunterschriftsberechtigt und könne dadurch Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen. Somit bekleide sie mehrere arbeitgeberähnliche Stellungen, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
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4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ─ für sich oder ihre Ehegatten ─ selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (vgl. REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten. 4.3. Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. C AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]) im Grundsatzentscheid vom 4. September 1997 (BGE 123 V 234 ff.) erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er bzw. sie aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des Bundesgerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Ent-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Andererseits kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers bzw. der betreffenden Arbeitsnehmerin mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv ist oder wenn das Unternehmen zwar weiter besteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 234 E. 7b/bb, vgl. dazu auch AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2014, Rz. B12 ff.). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Bundesgericht als absolut zu verstehen. Es ist nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des EVG vom 17. Oktober 2005, C 179/05, E. 2). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des EVG vom 12. September 2005, C 131/05, E. 2). 4.4 Die endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel übrig lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Neben dem endgültigen Austritt der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma ist die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung beispielsweise auch bei der Auflösung des Betriebs gegeben (vgl. AVIG-Praxis Rz. B27). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung regelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. ARV 2002 S. 185 E. 2b und c). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist nach aussen in für Dritte verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist (Urteil des EVG vom 8. Juni 2004, C 110/03, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten sind nach dem soeben Ausgeführten anspruchsberechtigt, wenn der Ehegatte seine arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgibt, sowie ab Datum der Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 8C_1032/2010, E. 5.3 und vom 3. Juni 2011, 8C_74/2011, E. 5.3.1). 4.5 Rechtsprechungsgemäss ist eine beschlossene oder angeordnete Liquidation kein taugliches Kriterium dafür, das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2). Die Gesellschaftsorgane behalten während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (ARV 2002 S. 185). Dazu kann auch die Weiterfüh-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören (AHI 1994 S. 37 E. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Liquidatoren sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 28 S. 183 E. 3c, C 373/00; Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 2005, C 51/05 und vom 2. Juni 2006, C 328/05), weil sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten, weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2005, C 75/04). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E. 4, C 92/02; SVR 2007, AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 5.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht infolge arbeitgeberähnlicher Stellung abgelehnt hat. 6.1 Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons G.____ wurde die Aktiengesellschaft F.____ Ltd. mit Beschluss der Generalversammlung vom 18. Dezember 2013 aufgelöst. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde daraufhin als Mitglied und Liquidator der Firma F.____ Ltd. in Liquidation, mit Einzelunterschrift, eingetragen. Wie aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons G.____ vom 10. Oktober 2014 hervorgeht, erfolgte die Anmeldung der Firma zur Löschung im Handelsregister am 9. Oktober 2014. Gemäss Handelsregisterauszug war die Liquidation sodann am 30. März 2015 beendet und die Gesellschaft wurde gelöscht. Vom 19. bis 26. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei der F.____ Ltd. in Liquidation im Zwischenverdienst gearbeitet. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin möglich war, auch bei laufender Liquidation den Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren und seine Ehefrau – wenn auch nur im Zwischenverdienst – wieder anzustellen. Dabei ist irrelevant, ob er dies tatsächlich beabsichtigte, denn die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das Risiko eines solchen verhindern (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor). Im vorliegenden Fall kann dieses Risiko erst mit der Löschung des Handelsregistereintrages endgültig ausgeschlossen werden und diese erfolgte am 30. März 2015. Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug, in jenem des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids sowie auch im Zeitraum, in welchem sie Arbeitslosenentschädigung beantragt, als Liquidator der F.____ Ltd. eine Person mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften, was für die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung genügt. 6.2 Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die Beschwerdeführerin in der F.____ Ltd. in Liquidation eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Aus diesem Grund erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. April bzw. 1. Juli 2014 bis zu der per 1. September 2014 erfolgten Abmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.