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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 715 2014 94 (715 14 94)

December 18, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,139 words·~16 min·4

Summary

Insolvenzentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2014 (715 14 94) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Insolvenzentschädigung aufgrund Verletzung der Schadenminderungspflicht verneint

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Advokatur Glavas AG, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Der 1960 geborene A.____ war seit dem 1. September 2011 stundenweise bei der B.____ tätig, wobei ihm eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden zugesichert worden ist. Am 11. Oktober 2011 wurde A.____ arbeitsunfähig und erhielt in der Folge keinen Lohn mehr ausbezahlt. Am 1. Februar 2012 einigten sich die Parteien vor der Gerichtspräsidentin zu Arlesheim, dass die B.____ dem Beschwerdeführer per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnis Fr. 13‘400.-- bezahle, in monatlichen Raten zu Fr. 1‘000.--. Der Vergleich hielt überdies fest, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2012 beendet worden sei. Am 1. Juni 2012 leitete A.____ eine Betreibung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein. Die in Betreibung gesetzte Summe belief sich dabei auf Fr. 6‘000.--. Am 1. November 2012 stellte der Versicherte das Fortsetzungsbegehren und erhielt in der Folge die Konkursandrohung gegen die B.____, datierend vom 6. November 2012. Am 10. April 2013 wurde über die B.____ der Konkurs eröffnet. Am 11. Juni 2013 stellte A.____ bei der Vorinstanz einen Antrag auf Insolvenzentschädigung, worin er für die Periode vom 10. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2012 Lohnforderungen von Fr. 13‘400.-- sowie 20 Tage Ferien geltend machte. Mit Verfügung des Konkursrichters vom 25. Juni 2013 wurde der Konkurs über die B.____ mangels Aktiven eingestellt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zeigte das Konkursamt Arlesheim dem Beschwerdeführer an, dass das Verfahren für geschlossen erklärt würde, falls kein Gläubiger bis zum 15. Juli 2013 die Durchführung des Konkursverfahrens begehre und für dessen Kosten Vorschuss leiste. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer sodann angezeigt, dass das eröffnete Konkursverfahren über die B.____ als geschlossen gelte, da innert nützlicher Frist niemand bereit gewesen sei, den erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem die Vorinstanz beim Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Unterlagen und Angaben eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 17. Juli 2013 dessen Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar die offenen Lohnforderungen betrieben, er habe jedoch auf die Weiterführung der Betreibung nach dem Erreichen der Konkursandrohung verzichtet. Mit seiner abwartenden Haltung habe er die vom Gesetzgeber verlangte Schadenminderung verletzt. B. Am 14. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die genannte Verfügung. Darüber hinaus stellte er am 23. August 2013 nachträglich ein Konkursbegehren gegen die B.____. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Der Beschwerdeführer habe über sieben Monate nichts mehr zugunsten seiner Lohnforderung unternommen, bevor er seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt habe. Somit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Kreso Glavas, Rechtsanwalt in Zürich, am 17. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung von Fr. 17‘900.-- samt 5% Zins ab Antragstag; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seinem Rechtsanwalt zu gewähren. Im Wesentlichen bestritt der Beschwerdeführer, seine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. D. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. Juni 2014 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. E. Mit Replik vom 22. Juli 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt sowie seine Rechtsbegehren. Indes zog er sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurück.

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F. Mit Duplik vom 3. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ ein Konkursamt im Kanton Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 17. März 2014 ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben des Arbeitnehmers und soll diesem im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass der betroffene Arbeitnehmer durch den Verlust der Lohnforderung in seiner Existenz bedroht wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 321/99 vom 20. April 2001 E. 3b). Dies vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist und das Entgelt für seine Arbeit erst am Ende des Monats erhält (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Insolvenzentschädigung kann erst beansprucht werden, wenn ein bestimmtes Stadium im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber erreicht worden ist. Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG bezeichnet die Eröffnung des Konkurses gegen den Arbeitgeber als massgeblich. Art. 53 Abs. 1 AVIG verlangt ferner, dass bei Konkurseröffnung über den Arbeitgeber der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B.____ mit Verfügung vom 10. April 2013 der Konkurs eröffnet sowie am 17. April 2013 im Schweizerischen Handelsblatt publiziert. Im Anschluss daran reichte der Versicherte seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 11. Juni 2013 und damit innerhalb der gesetzlich geforderten Frist bei der örtlich zuständigen Arbeitslosenkasse ein. 3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (vgl. ARV 2002 Nr. 30 S. 190). 3.2 Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass einer versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN 640). 3.3 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG wurden vom Bundesgericht in den letzten Jahren präzisiert. In BGE 114 V 60 E. 4 führte das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend mache. Das Wesen der Insolvenzentschädigung habe zum Ziel, die versicherte Person nicht in lang anhaltende und kostspielige Verfahren verwickeln zu lassen. Dies konkretisierte das Bundesgericht dahingehend, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht obliege wie danach (vgl. Urteil des EVG C 114/04 vom 14. Oktober 2004). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006 E. 3.1). Zu weitergehenden Schritten sei die versicherte Person jedoch insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handle und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen müsse. Unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen würden dabei nicht ausreichen. Gefordert sei eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssten, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009 E. 3.3). Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheine, sei es keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011 E. 4.2). Im Urteil 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 erkannte das Bundesgericht jedoch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass ab Zeitpunkt der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens knapp zwei Monate verstrichen. In einem anderen Fall entschied das Bundesgericht, dass von einem hochbezahlten Projektverantwortlichen zielgerichtetes Verhalten erwartet werden dürfe. In diesem Sinne könne nicht beanstandet werden, dass die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_66/2011 E. 4.3). Demgegenüber stelle ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung kein grobes Verschulden dar, da es sich in casu um einen Vorarbeiter im Baugewerbe handelte, der es nicht gewohnt gewesen sei, mit seiner Arbeitgeberin schriftlich zu kommunizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 8C_643/2008 E. 4). Schliesslich bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in einem Fall, wo die Versicherte zwischen der Konkursandrohung an den Arbeitgeber und der Konkurseröffnung während neuneinhalb Monaten keine vollstreckungsrechtlichen Handlungen mehr vorgenommen hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C_211/2014). 4.1 Im vorliegenden Fall kam zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ am 1. Februar 2012 ein gerichtlicher Vergleich über die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von Fr. 13‘400.-- zustande. Der Betrag sei in monatlichen Raten à Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2012 beendet worden sei. Am 1. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Arlesheim die Betreibung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein. Die in Betreibung gesetzte Summe belief sich dabei auf Fr. 6‘000.--. Am 1. November 2012 stellte er das Fortsetzungsbegehren, worauf der B.____ am 6. November 2012 der Konkurs angedroht wurde. Nachdem am 10. April 2013 schliesslich der Konkurs über die B.____ eröffnet worden war, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2013 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin. 4.2 Zwischen dem Abschluss des Vergleichs und der Einleitung der Betreibung liegen vier Monate. Der gerichtliche Vergleich vom 1. Februar 2012 äussert sich nicht zur Fälligkeit der ersten Rate bzw. zur Fälligkeit der ganzen Summe bei Verzug. Indes trat die Fälligkeit der ersten Rate zweifelsohne spätestens am 1. März 2012 ein. Demzufolge liess der Beschwerdeführer eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten verstreichen, bevor er aktiv wurde und die Betreibung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin einleitete. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein gerichtliches Verfahren notwendig gewesen war, um eine Einigung über die noch ausstehenden Beträge zu erzielen, könnte im Zuwarten von drei bis vier Monaten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegen. Der Beschwerdeführer konnte und musste

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit rechnen, dass er die ihm geschuldete Summe bzw. die fälligen Raten nicht ohne weiteres ausbezahlt erhält. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen muss diese Frage indes nicht entschieden werden. 4.3 Nachdem der B.____ am 6. November 2012 der Konkurs angedroht worden war, wurde der Beschwerdeführer wiederum nicht unverzüglich aktiv, indem er das Konkursbegehren gestellt hätte. Im Gegenteil: Erst nachdem bereits am 10. April 2013 der Konkurs über seine ehemalige Arbeitgeberin eröffnet worden war, stellte er mit Eingabe vom 11. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Insolvenzentschädigung. Demnach liess der Beschwerdeführer eine Frist von sieben Monaten verstreichen, bevor er eine weitere Handlung vornahm, um seinem Anspruch Nachdruck zu verleihen. Unter Bezugnahme auf die unter E. 3.3 hiervor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Untätigkeit des Beschwerdeführers eine eindeutige Verletzung seiner Schadenminderungspflicht zu sehen. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die vom Gläubiger antizipierte Erfolgsaussicht bei der Stellung eines Konkursbegehrens keine Rolle spielen darf. Es ist nicht Sache des Versicherten, über Sinn oder Unsinn eines Konkursbegehrens zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011 E. 4.2). Das nachträglich gestellte Konkursbegehren vom 23. August 2013 ist insofern nicht mehr von Bedeutung. 4.4 Im vorliegenden Fall finden sich damit zwei Phasen, während derer der Beschwerdeführer es unterliess, konsequent und kontinuierlich die zur Realisierung der Lohnansprüche erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Er ist damit – zumindest was die Kumulation beider Phasen anbetrifft – seiner Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG zumindest grobfahrlässig nicht genügend nachgekommen. Daran vermögen auch die nachfolgenden Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es grenze an Rechtsmissbrauch, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er das Konkursverfahren nicht mit eigenen Mitteln vorangetrieben habe. Er habe gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG die Pflicht, alle zumutbaren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Diese würden sich stets anhand der konkreten Situation im Einzelfall beurteilen. Von vornherein aussichtslose Schritte und somit bloss unnötige Kosten seien auch im Sozialversicherungsrecht zu vermeiden. Es sei sämtlichen involvierten Gläubigern und Stellen klar gewesen, dass aufgrund der finanziellen Lage der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Konkursverfahrens aussichtslos gewesen sei. Wie soeben unter E. 4.3 hiervor ausgeführt, hat der Versicherte jedoch keine Abwägung betreffend die Erfolgsaussichten eines Konkursbegehrens zu treffen. Es ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend sind. Auch eine Überschuldung würde nicht ausschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmenden – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnausstände gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C_211/2014 E. 6.3).

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5.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers grenze es ebenfalls an Rechtsmissbrauch, ihm vorzuwerfen, kein Konkursbegehren gestellt zu haben. Er habe nicht über das Geld verfügt, um einen Vorschuss für die Durchführung des Konkurses zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellung eines Konkursbegehrens nicht mit der gleichzeitigen Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses für die Durchführung des Konkurses einhergeht. Der Beschwerdeführer unterliess es allerdings bereits, (rechtzeitig) ein Konkursbegehren zu stellen (vgl. E. 4.3 hiervor). Darüber hinaus bestünde auch in Schuldbetreibungssachen die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (vgl. BGE 118 III 36 E. 2). Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits entsteht, sobald die Gläubiger – auf die nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin – von einer Bezahlung des Kostenvorschusses absehen, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses besteht (BGE 134 V 88 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C_211/2014) 5.3 In Bezug auf die Betreibung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin macht der Beschwerdeführer geltend, er habe diese mehrfach gemahnt, nachdem die geschuldeten Raten ausgeblieben waren. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen nicht zu belegen vermag, hätten blosse Mahnungen den Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht genügt. In diesem Zusammenhang sei an die Rechtsprechung des Bundesgerichts erinnert, wonach unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung von Lohnforderungen nicht ausreichen. Vielmehr ist eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert (vgl. E. 3.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009 E. 3.3). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausbleiben der Zahlung rechnen musste (vgl. E. 4.2 hiervor), lässt es sich ohnehin nicht rechtfertigen, zugunsten weiterer Mahnungen auf die Einleitung der Betreibung zu verzichten bzw. deren Einleitung hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C_211/2014 E. 6.2). 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Mit Schreiben vom 27. August 2013 habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Akten der Bezirksschreiberei Arlesheim zugestellt, aus welchen ersichtlich sei, dass die Konkurseinstellung gegen die B.____ angezeigt worden sei, noch bevor die Vorinstanz ihre Verfügung erlassen habe. Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege darin, dass die Vorinstanz den Stand des Konkursverfahrens nicht erfragt habe, bevor sie dem Beschwerdegegner die Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen habe. Es sei, mit anderen Worten, bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses klar gewesen, dass die B.____ über kein Vermögen verfügt habe und ein Konkursbegehren demnach sinnlos gewesen wäre. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anzeige der Konkurseinstellung in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verletzungen der Schadenminderungspflicht nicht von Bedeutung ist. Die Unterlassungen, welche sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen muss, ereigneten sich bereits in früheren Verfahrensstadien (vgl. E. 4.2 und 4.3).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz verletze mit ihrem Entscheid neben dem Rechtsmissbrauchsverbot auch den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die bereits genannten Argumente hinaus keine weiteren Ausführungen vorbringt. Mangels Substantiierung zielen diese Rügen insofern ins Leere. 5.6 Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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