Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2015 715 2014 259 / 200 (715 14 259 / 200)

August 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,292 words·~26 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2015 (715 14 259 / 200) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruchsberechtigung: Eine Weiterbeschäftigung beim ehemaligen Arbeitgeber ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen; die Vermittlungsfähigkeit des Gerüstmonteurs ist trotz wiederholter saisonaler Anstellungen zu bejahen

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt und Notar, Baarerstrasse 34, Postfach, 6300 Zug

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 Der 1975 geborene A.____ arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 zunächst im Gartenbau sowie im Strassen- und Tiefbau, bevor er ab 2005 als Gerüstmonteur tätig war. Aufgrund wechselnder Arbeitsverhältnisse bezog der Versicherte in den Jahren 2006 bis 2010 wiederholt Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 5. November 2012 meldete sich A.____ in seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. November 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) dem Versicherten mit, dass er vom 3. Dezember 2012 bis 2. Dezember 2014 unter Berücksichtigung des Vermittlungsgrades Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Per 1. April 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine selber gefundene Stelle von der Arbeitsvermittlung ab. A.2 Am 5. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und am 22. August 2013 per 1. September 2013 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Im Zuge einer Schwarzarbeitskontrolle des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 25. Oktober 2013 wurde der Versicherte auf einer Baustelle befragt. Mit Verfügung Nr. 1857/2013 vom 30. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ rückwirkend ab 1. Februar 2013 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles ab. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Firma B.____ GmbH. Gleichentags forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung Nr. 307/2013 vom Versicherten die in den Kontrollperioden Februar 2013, März 2013 und September 2013 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘201.05 zurück. A.3 Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Juli 2014 ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versicherte im massgeblichen Zeitraum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei und somit keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Ferner sei auch die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, da sich der Versicherte trotz Voraussehbarkeit der saisonal bedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses bloss ungenügend um nicht-saisonale Dauerstellen bemüht habe. Es sei ausserdem festzuhalten, dass die Einsprache nicht formgerecht erhoben worden sei. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli, am 4. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2013 auszurichten und es sei auf die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘201.05 zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Giovanelli als Rechtsbeistand ersucht. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde angeführt, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, da in den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Akten das Schreiben betreffend die Mandatsniederlegung des früheren Vertreters fehle. Der Einspracheentscheid enthalte etliche Mutmassungen, unbewiesene Unterstellungen und Ausführungen, die verschiedenste andere Fälle beträfen und keinerlei Bezug zu den vorliegenden Fragen hätten. Der von der Beschwerdegegnerin zur Ablehnung des Arbeitsausfalles hinzugezogene Kontrollbericht vom 25. Oktober 2013 enthalte unrichtige bzw. falsch interpretierte Angaben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2014. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Unterlagen der Beschwerdegegnerin betreffend die früheren Bezugsrahmenfristen seien von dieser nicht eingereicht worden. Ferner fehlten Angaben und Belege über allfällige Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sowohl in der aktuellen wie auch in den früheren Bezugsrahmenfristen. Diese Akten seien einzuholen. E. Mit Schreiben vom 9. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die Akten betreffend die Bezugsrahmenfrist vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2010 ein. Das seit November 2008 zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ reichte die Akten dieser Bezugsrahmenfrist mit E-Mail vom 12. März 2015 ein. Das RAV D.____, welches für die frühere Rahmenfrist vom 14. November 2006 bis 18./30. November 2008 zuständig gewesen ist, liess dem Gericht ihre entsprechenden Akten am 18. März 2015 zukommen, während die Öffentliche Arbeitslosenkasse D.____ mit Schreiben vom 18. März 2015 mitteilte, dass die Aufbewahrungspflicht lediglich fünf Jahre betrage und bei ihnen folglich keine Akten mehr vorlägen. F. Mit Eingaben vom 29. Mai 2015 und 1. Juni 2015 nahmen der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdegegnerin zu den neu vorliegenden Akten Stellung. Die Parteien hielten an den von ihnen gestellten Anträgen und Begründungen im Wesentlichen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 4. September 2014 ist demnach einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, da ihm das im Einspracheentscheid aufgeführte Schreiben vom 23. Mai 2014 nicht mit den Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt worden sei. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wurde dieser Anspruch in Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsichtnahme und Äusserung führt grundsätzlich unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). 2.3 Das im Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 in Ziffer 13 des Sachverhalts aufgeführte Schreiben vom 23. Mai 2014 betrifft die Niederlegung des Vertretungsmandats durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welches dieser am 4. August 2014 jedoch wiederum aufnahm. Das Schreiben, dass dem Beschwerdeführer nach Angaben des Beschwerdeführers ihm bzw. seinem Vertreter von der Beschwerdegegnerin nicht zur Einsicht zugestellt wurde, ist somit von diesem selbst verfasst und versandt worden. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter folglich von diesem Schreiben mit Sicherheit Kenntnis hatte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – trotz der grundsätzlich formellen Natur des Anspruchs – ohne weiteres zu verneinen. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 in formeller Hinsicht aus, dass auf die Einsprache gar nicht einzutreten wäre. Konkret macht sie geltend, dass es sich bei der Unterschrift auf der Einsprache nicht zweifelsfrei um die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers handle, da die Linienführung an verschiedenen Stellen deutlich von der „echten“ Unterschrift abweiche. Die Einsprache sei demnach nicht formgerecht erhoben worden. Die Frage des Eintretens auf die Einsprache könne indessen offengelassen werden, da die Angelegenheit in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen sei. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist die Einsprache gegen eine Verfügung betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) schriftlich zu erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV muss die Einsprache die Unterschrift der einsprechenden Person oder ihres Rechtbeistandes enthalten. Ebenfalls ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie vorbringt, dass die Unterschrift selbstverständlich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht „echt“ zu sein hat. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Unterschrift auf der Einsprache nicht derjenigen des Beschwerdeführers entspricht, übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch das in solchen Konstellationen vorgesehene Vorgehen. Laut Art. 10 Abs. 5 ATSV ist die Beschwerdegegnerin nämlich verpflichtet, bei formell mangelhaften Einsprachen oder bei Einsprachen, bei denen die (eigenhändige, „echte“) Unterschrift fehlt, eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt eine Behörde, die für die Behebung der mangelnden eigenhändigen Unterschrift keine Nachfrist ansetzt, wider Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die Möglichkeit der Nachfristansetzung ist überdies Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der in allen Verfahren Geltung hat (BGE 120 V 419 f. E. 6a). Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat, wäre ein Nichteintretensentscheid aufzuheben gewesen. 4. Materiell streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2013 sowie die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung für die Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar 2013, März 2013 und September 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘201.05. 5.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkassen (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2). 5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG werden formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2013, 8C_334/2013, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 115 V 314 E. 4a/cc, 112 V 373 E. 2c; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 26 ff.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit gewährleistet, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. E. 3), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit und mithin die Berufung auf eine Wiedererwägung aus (vgl. SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 E. 5.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 31. März 2006, I 561/05, E. 3.3). 6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 6.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 7. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Anspruchsberechtigung und die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Verfügung vom 30. Oktober 2013 mit dem fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfall. Der Beschwerdeführer habe ab Februar 2013 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH gestanden. 7.1.1 Die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles ist erfüllt, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Zusätzlich stellt der anrechenbare Arbeitsausfall auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (BGE 125 V 58 f. E. 6a; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2225 Rz 154 mit Hinweisen). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 E. 3). Es kommt darauf an, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, N 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang er bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. 7.1.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich betreffend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf den Kontrollbericht der Fachstelle Schwarzarbeit des KIGA Baselland (Kontrollbericht) vom 25. Oktober 2013. Darin habe der Beschwerdeführer eigenhändig angegeben, seit Februar 2013 bei der B.____ GmbH angestellt zu sein. Dem Bericht komme entscheidende Beweiskraft zu und sie dürfe sich als verfügende Instanz darüber nicht hinwegsetzen. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass der für den Kontrollbericht zuständige Inspektor irrtümlicherweise Februar 2013 als Beginn des Arbeitsverhältnisses festgehalten habe. Höchstwahrscheinlich habe es aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ein Missverständnis gegeben; habe er doch einerseits ab Februar 2012 sowie danach ab April 2013 bei der B.____ GmbH gearbeitet. Diese Darstellung werde durch den vom Beschwerdeführer durchgestrichenen „Februar“ und das überschriebene „2013“ belegt. 7.1.3 Im Kontrollbericht vom 25. Oktober 2013 wird ausgeführt, dass die Fachstelle Schwarzarbeit des KIGA Baselland aufgrund einer Meldung der Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer überprüft habe. Dieser sei seit September 2013 wieder arbeitslos gemeldet, es bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass er weiterhin beim ehemaligen Arbeitsgeber als Gerüstmonteur tätig sei und dies nicht im Zwischenverdienst deklariere. In dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll der Kontrolle vom 25. Oktober 2013 wird festgehalten, dass die „Anstellung seit Februar 2013 oder März oder April bis heute ungekündigt“ bestehe. Eine Kündigung folge eventuell im Winter wegen dem Wetter. Der Beschwerdeführer sei „seit zwei Monaten arbeitslos, seit September im Zwischenverdienst“ tätig. Aus den übrigen vorliegenden Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. April 2013 unter Hinweis auf eine gefundene Stelle bei der B.____ GmbH von der Arbeitsvermittlung ab. Aus dem am 30. März 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geht hervor, dass der zwischen der B.____

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht GmbH und dem Beschwerdeführer vereinbarte Arbeitsbeginn auf den 1. April 2013 fiel. Die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben vom 30. Juli 2013 auf den 31. August 2013. Für die Zeit vom April 2013 bis August 2013 liegen ferner Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin vor. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. August 2013 gab der Beschwerdeführer entsprechend dieser Unterlagen an, vom 1. April 2013 bis 31. August 2013 bei der B.____ GmbH angestellt gewesen zu sein. Dies bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 6. September 2013. 7.1.4 Wie in Erwägung 6.2 hiervor ausgeführt, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird. Als mögliche Zeitpunkte für den Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH kommen gemäss Protokoll vom 25. Oktober 2013 die Monate Februar, März und April 2013 in Frage. Die vorliegenden Akten und grundsätzlich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass das strittige Arbeitsverhältnis im April 2013 begann. Anhaltspunkte für ein bereits im Februar 2013 oder März 2013 bestehendes Arbeitsverhältnis existieren nicht. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann auch nicht eine grundsätzlich fehlende Plausibilität der Darstellung des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Unklarheiten in den unterschriftlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers werden von diesem mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse zu einem gewissen Grad erklärt. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen obliegt es ausserdem auch der protokollierenden Behörde, bezüglich unklaren oder sich widersprechenden Angaben der versicherten Person nachzufragen. Solche Unklarheiten können ohne weitere Anhaltspunkte jedenfalls nicht einseitig zulasten der versicherten Person ausgelegt werden. Es ist nach dem Ausgeführten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab April 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH stand. Die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar 2013 und März 2013 ist damit nicht – mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls – zu Unrecht erfolgt und es besteht kein Anlass, auf diese zurückzukommen. 7.1.5 Fraglich ist jedoch, wie lange der Beschwerdeführer bei der B.____GmbH tätig gewesen ist. Im Protokoll vom 25. Oktober 2013 gibt der Beschwerdeführer an, bis dato in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu stehen. Andererseits führt er im selben Protokoll aus, seit zwei Monaten arbeitslos zu sein und seit September 2013 im Zwischenverdienst zu arbeiten. Die vorliegenden Akten sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für letzteren Geschehensablauf. So entspricht dieser den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 22. August 2013 sowie der vorliegenden schriftlichen Kündigung vom 30. Juli 2013. Auch hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2013 einen bei der B.____ GmbH erzielten Zwischenverdienst deklariert. Im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat September 2013 hat er indessen angegeben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Dies entspricht nicht den Angaben, die er gegenüber der Fachstelle Schwarzarbeit des KIGA Baselland am 25. Oktober 2013 gemacht hat. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass kein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG vorliegt. Vielmehr wäre der im September 2013 erzielte Lohn – wie die ab Oktober 2013 erzielten Einkommen – als Zwischenverdienst anzurechnen gewesen. Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Der Beschwerdeführer hatte demnach im Monat September 2013 bloss Anspruch auf die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst. Eine Anrechnung bzw. Differenzrechnung ist vorliegend jedoch nicht vorgenommen worden. Die Taggeldabrechnung für den September 2013 und die darauf basierende Leistungsausrichtung waren damit in dieser Höhe zweifellos unrichtig. Die Auszahlung des Betrages von Fr. 1‘761.65 erfolgte materiell unrechtmässig, womit die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 ATSG erfüllt ist. Die Angelegenheit ist indes zur Ermittlung der korrekten Höhe der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 im Sinne einer Ersatzbegründung aus, dass dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden müsse, da er sich wiederholt nur auf saisonale Anstellungen beworben habe. 7.2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2261, Rz. 270). Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft auf Grund ungenügender Stellensuche bedarf es indessen besonders qualifizierender Umstände. Fortlaufend ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können indessen ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person (während einer bestimmten Zeitspanne) überhaupt nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2262, Rz. 272.). 7.2.2 Die versicherte Person muss bereit sein, eine Dauerstelle anzunehmen. Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, gilt nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeitsbemühungen können in diesen Fällen Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_1030/2012, publiziert in: Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2013, S. 347 ff., E. 2; Urteil des EVG vom 24. Dezember 2004, C 157/04, publiziert in: ARV 2005, S. 211 ff., E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 7.2.3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 hielt das Kantonsgericht fest, dass eine abschliessende Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. Namentlich fehlten Belege über die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen. In der Folge wurden die Akten der zuständigen RAV sowie die Akten betreffend frühere Rahmenfristen eingeholt. Aus den eingeholten Akten geht hervor, dass sich die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit seinem Zuzug in den Kanton Basel-Landschaft am 15. November 2008 bloss einmal gestellt hat; dies im Rahmen einer Abklärung des RAV C.____ zur Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers bei der E.____ GmbH. Die Vermittlungsfähigkeit wurde in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2010 ab 1. April 2009 als gegeben erachtet. Bezüglich der getätigten Arbeitsbemühungen ergibt sich folgendes Bild: Die zuständige Behörde D.____ stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2008 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er sich im Monat davor ungenügend um Arbeit bemüht hatte. Unbezahlte Ferien würden nicht von der Stellensuche entbinden. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom RAV C.____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er vor der Stellenlosigkeit keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Der Beschwerdeführer hat sich indessen sowohl in der bis 30. November 2010 dauernden Bezugsrahmenfrist wie auch in der aktuellen Bezugsrahmenfrist vom 3. Dezember 2012 bis 2. Dezember 2014 wiederholt auf Stellen ausserhalb des angestammten Berufs als Gerüstbauer beworben; dies sowohl während wie auch vor den jeweiligen Phasen der Arbeitslosigkeit. So hat er sich im November 2012 während der Kündigungsfrist auf insgesamt vier Stellen in der Gastronomie (Hilfsarbeiter) und eine in der Montage beworben. Vor der aktuellen Stellenlosigkeit sind Bewerbungen als Chauffeur und Reinigungskraft dokumentiert. Anlässlich der Erstberatungsgespräche am 10. Januar 2013 und 10. September 2013 wurde jeweils der Wunsch nach einer (nicht saisonal bedingten) Tätigkeit als Chauffeur thematisiert, wobei gemäss den Protokollen des RAV-Beraters konkrete Pläne zur Erreichung dieses Berufswunsches bestanden. Ab Dezember 2013 – nachdem der Beschwerdeführer augenscheinlich einen entsprechenden, von der ALV finanzierten Kurs besucht hatte – erfolgten die Bewerbungen schriftlich. Dabei handelte es sich mehrheitlich um Spontanbewerbungen auf Stellen in der Gastronomie. Nach dem Ausgeführten ist – entgegen der Beschwerdegegnerin – festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der voraussehbaren Arbeitslosigkeit bemühte, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dabei bewarb er sich nicht ausschliesslich auf saisonale Anstellungen, sondern auch auf Dauerstellen ausserhalb seines angestammten Berufs. Die Arbeitslosigkeit wurde von ihm nicht bewusst und tatenlos in Kauf genommen. Sofern die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Bewerbungen hauptsächlich persönlich oder telefonisch erfolgt und damit ungenügend nachgewiesen respektive nachprüfbar sind, ist ihr entgegen zu halten, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vom zuständigen RAV bezüglich ihrer Qualität nie beanstandet wurden. Im Übrigen ist die persönliche Bewerbung in den Baugewerbe- und Gastronomiebranchen üblich. Die in den Jahren 2008 und 2010 verfügten Einstelltage betrafen generell fehlende Arbeitsbemühungen. Daraus kann bezüglich der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Qualität und den Adressaten der Bewerbungen nichts abgeleitet werden. Insgesamt rechtfertigt es sich nach dem Ausgeführten nicht, dem Beschwerdeführer die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen. Insbesondere ist auch zu bemerken, dass die Absprache der Vermittlungsfähigkeit in den Beratungsgesprächen bzw. vor dem angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer nie thematisiert wurde. Zwar hielt der zuständige Personalberater am 21. Oktober 2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer nun auch ausserhalb seines Berufes um Stellen bemühe. Auch waren die saisonal bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche sowohl bei den Beratungsgesprächen beim RAV D.____ wie auch in denjenigen beim RAV C.____ Thema. Indessen wurde dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgeworfen, sich ungenügend um nicht-saisonale Stellen zu bewerben. Ebensowenig wurde er bei den wiederholten Abmeldungen – jeweils mit Hinweis auf eine gefundene Anstellung als Gerüstmonteur – darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei einer erneuten Anmeldung die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit stellen könnte. Eine diesbezügliche Aufklärung wäre aber insbesondere auch aufgrund der mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. 7.3. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Februar 2013 bis 31. März 2013 und ab 1. September 2013 arbeitslos war, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und vermittlungsfähig war. Die weiteren von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vorgebrachten Ausführungen betreffend die Verflechtung verschiedener Gerüstbauunternehmen, den Schwarzarbeitsvorwürfen (bezüglich anderer Arbeitnehmer) gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die behaupteten Falschangaben des Beschwerdeführers in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Oktober 2010 und November 2010 und das anerkannte, nunmehr jedoch nachträglich angezweifelte Arbeitsverhältnis bei der F.____ GmbH haben für die vorliegend massgebliche Frage der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung bzw. bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ausführungen sind nicht genügend belegt und reichen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers „grundsätzlich zu erschüttern“. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Anrechnung des im September 2013 erzielten Zwischenverdienstes und zur neuen Ermittlung des entsprechenden Taggeldanspruchs sowie einer allfälligen daraus entstehenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 29. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 9.9 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 39.80. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2‘181.40 (9.9 Stunden à Fr. 200.– + Auslagen von Fr. 39.80 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Februar 2013 anspruchsberechtigt war. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderung für den Monat September 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘181.40 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 2014 259 / 200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2015 715 2014 259 / 200 (715 14 259 / 200) — Swissrulings