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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.12.2015 715 2014 227 / 322 (715 14 227 / 322)

December 9, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,261 words·~21 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Dezember 2015 (715 14 227 / 322) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels belegbaren Nachweises von Arbeitsbemühungen. Weil der Versicherte bereits in der Vergangenheit rechtskräftig wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, kommt er nicht in den Genuss der von der Vorinstanz anerkannten Praxis, wonach ausnahmsweise und unter einmaliger Abweichung der Regeln zur Beweislosigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten zu folgen gewesen wäre.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich am 31. Juli 2013 zur Arbeitsvermittlung und per 1. August 2013 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 1. August 2013 wurde die Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet. Nachdem bis am 16. Juni 2014 kein Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten für die Kontrollperiode Mai 2014 eingetrof-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fen war, stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA Baselland mit Entscheid vom 18. Juli 2014 ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, dass er wie jeden Monat bereits zuvor am 28. Mai 2014 einerseits den Fragebogen betreffend die Angaben der versicherten Person an die öffentliche Arbeitslosenkasse und andererseits seine entsprechenden Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 an das zuständige RAV gesandt habe. Weshalb der Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht beim RAV eingetroffen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe diese Postsendung jedenfalls zusammen mit den Angaben zu seiner Person mit demselben Gang zur Post am 28. Mai 2014 in den Briefkasten der Schweizerischen Post in B.____ eingeworfen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten stets erfüllt und die Nachweise seiner persönlichen Arbeitsbemühungen immer zeitgerecht dem RAV eingereicht habe. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass das Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Kontrollmonat Mai 2014 bereits am 28. Mai 2014 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingegangen sei. Die Darstellung des Beschwerdeführers, beide fraglichen Formulare am 28. Mai 2014 gemeinsam der Post übergeben zu haben, könne daher nicht zutreffen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung habe der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit nicht immer korrekt befolgt. Bereits mit Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 sei er wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2013 rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. D. Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte das KIGA auf Veranlassung des Gerichts das Formular betreffend die Angaben des Versicherten für den Monat Mai 2014 sowie die Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 ein. Da die Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 der Aktenlage zufolge nur wenige Tage nach einem gutheissenden Einspracheentscheid des KIGA vom 10. Oktober 2013 ergangen war, mit welchem eine weitere Verfügung des RAV vom 25. September 2013 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2013 allerdings aufgehoben worden war, räumte das Kantonsgericht dem Versicherten am 6. Januar 2015 eine erneute Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass ihm die Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 gänzlich unbekannt sei. Unabhängig davon gehe aus seiner Einsprache vom 26. September 2013 zweifelsfrei hervor, dass er seine Arbeitsbemühungen im September 2013 pflichtgemäss erfüllt und termingerecht mitgeteilt habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies sei allerdings auf dem Formular für Oktober 2013 geschehen, weil er kein Formular für September 2013 erhalten habe. F. Mit Stellungnahme vom 6. März 2015 hielt das KIGA fest, dass die Verfügung des RAV vom 25. September 2013 mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 aufgehoben worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer jedoch wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2013 erneut in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sei ihm diese Verfügung am 17. Oktober 2013 zugestellt worden und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was die nunmehr strittige Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2014 betreffe, habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit selbst zu tragen. Die Praxis des KIGA, in konkreten Einzelfällen ausnahmsweise und unter einmaliger Abweichung der Regeln zur Beweislosigkeit der Sachverhaltsdarstellung der versicherten Person höheres Gewicht beizumessen, könne vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil der Beschwerdeführer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen bereits im September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Da die für Mai 2014 verspätet einreichten Arbeitsbemühungen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sei die nunmehr strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. An der Abweisung der Beschwerde werde deshalb festgehalten. G. Mit Stellungnahme vom 15. März 2015 reichte der Beschwerdeführer drei als Rektifikate bezeichnete Formulare für die Monate August, September und Oktober 2013 betreffend Angaben der versicherten Person ein. Zusammenfassend hielt er dazu fest, dass er in den zur Debatte stehenden Monaten seinen Arbeitsbemühungen pflichtgemäss nachgekommen sei. H. Auf Veranlassung des Gerichts reichte das KIGA mit Eingabe vom 17. März 2015 seinen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 samt Begleitschreiben und Zustellnachweis ein. I. Nachdem das Kantonsgericht in der Folge die vollständigen Akten des RAV beigezogen hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. März 2015 drei Formulare mit Nachweisen seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für August und Oktober 2013 ein. Daraus gehe hervor, dass er in den zur Debatte stehenden Monaten allen Arbeitsbemühungen nachgekommen sei. Für September 2013 habe er allerdings kein entsprechendes Formular erhalten, sondern fälschlicherweise zwei Formulare für Oktober 2013. Das erste Formular für Oktober 2013 habe er mit den erforderlichen Arbeitsbemühungen für September 2013, das zweite Formular mit jenen für Oktober 2013 ausgefüllt. Im Übrigen treffe es wohl zu, dass er die Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013, verlegt, fälschlicherweise weggeworfen oder allenfalls einfach verdrängt habe. Das KIGA hielt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 fest, dass der Versicherte erstmals mit Verfügung vom 25. September 2013 wegen fehlender Arbeitsbemühungen im August 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Diese Verfügung sei mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 aufgehoben worden. Am 15. Oktober 2013 habe das RAV jedoch erneut eine Einstellung im Umfang von sieben Tagen für den Monat September 2013 verfügt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese zweite Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Auf dem Formular mit den Arbeitsbemühungsnachweisen, welches am 26. September 2013 bei der Arbeitslosenkasse bzw. am 27. September 2013 beim RAV eingegangen sei, seien insgesamt vier Arbeitsbemühungen vermerkt worden. Diese seien aber alle am 2. August 2013 getätigt worden und könnten deshalb nicht dem Monat September 2013 zugeordnet werden. J. In seiner Stellungnahme 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Formular seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 sowie weitere Belege betreffend seine im September 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ein. Dabei hielt er im Wesentlichen an seinen bereits dargelegten Standpunkten fest. Das KIGA verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2015 auf eine ergänzende Stellungnahme. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einer Einstellungsdauer im Umfang von zehn Tagen liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 10‘000.—. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen müssen für die verlängerte Arbeitslosigkeit kausal sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die versicherte Person innert nützlicher Frist trotzdem eine neue Anstellung findet (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 38). 2.2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse respektive die kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2007, S. 2423). 2.3 Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 AVIV konkretisiert die im Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hintergrund der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und allfällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 700; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2008, vom 27. Juni 2008, E. 3 a.E.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4.1 Strittig ist, ob und wann der Versicherte seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2014 dem RAV eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das fragliche Formular weder in den Akten der Vorinstanz noch in den vom Gericht beigezogenen Akten des RAV befindet. Dieses Formular scheint deshalb entweder beim RAV verloren gegangen, auf dem postalischen Weg zum RAV untergegangen oder nie eingereicht worden zu sein. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufal-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht len, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Postsendung bestritten, muss daher im Zweifel jeweils auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann ihre Sendung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (vgl. oben, Erwägung 3.1 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das fragliche Formular mit dem Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für Mai 2014 zusammen mit den Angaben zu seiner Person am 28. Mai 2014 in den Briefkasten der Schweizerischen Post in B.____ eingeworfen zu haben. Diese Auffassung kann jedoch nicht zutreffen, weil die beiden Postsendungen den jeweiligen Adressaten mit A-Post frühestens am 29. Mai 2014 hätten zugestellt werden können. Nach Lage der Akten ist das Formular mit den Angaben des Versicherten jedoch bereits am 28. Mai 2014 bei der Verwaltung eingegangen (vgl. a.a.O., Eingangsstempel vom 28. Mai 2014). In den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach das strittige Formular mit den Arbeitsbemühungen für Mai 2014 dem RAV spätestens am 5. Juni 2014 eingereicht respektive überhaupt zugestellt worden wäre. Die entsprechende Beweislosigkeit ist dem Gesagten zufolge vom Versicherten zu tragen (vgl. oben, Erwägung 4.1 hiervor). Die unbewiesen gebliebene Zustellung des fraglichen Formulars und mithin die Verletzung der entsprechenden Kontrollvorschrift führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen des Versicherten für Mai 2014 nicht berücksichtigt werden können. Daran ändert auch nichts, dass sich der Versicherte im Mai 2014 an insgesamt fünf Schulen beworben hat (vgl. Beilage 1 bis 5 zum Schreiben des Versicherten zu Handen der Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2014). Wie eingangs erwähnt, soll die Verwaltung mit der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion in die Lage versetzt werden, die getätigten Arbeitsbemühungen pro monatliche Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) jeweils ohne Verzug sach- und fristgerecht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist gemäss der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV geregelten Fiktion deshalb so zu behandeln, wie wenn er im Mai 2014 keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor). 4.3 An diesem Zwischenergebnis vermag auch die bisherige Versichertenbiographie nichts zu ändern. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten verletzt hat, ist festzustellen, dass er mit Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 für die Kontrollperiode September 2013 wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. a. a. O., Beilage 2 zur Eingabe des KIGA vom 10. November 2014). Nachdem die Einstellungsverfügung betreffend zuvor noch August 2013 mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 aufgehoben worden war, ist die nachfolgende Verfügung vom 15. Oktober 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 festhält, dass ihm diese Verfügung gänzlich unbekannt sei, ist festzuhalten, dass sie ihm am 17. Oktober 2013 zustellt worden ist (vgl. Zustellnachweis BMZ der Schweizerischen Post vom 15. Januar 2015).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ob er diese Verfügung schliesslich – den eigenen Aussagen zufolge – nicht doch verlegt oder entsorgt hat (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2015), spielt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Rolle: Ob der Versicherte im September 2013 seine Arbeitsbemühungen pflichtgemäss erfüllt und diese Arbeitsbemühungen dem RAV gemäss eigener Darstellung auf dem Formular für den Kontrollmonat Oktober 2013 statt September 2013 mitgeteilt hat, kann angesichts der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Oktober 2015 letztlich dahingestellt bleiben. Diese ist infolge des Eintritts der formellen Rechtskraft verbindlich und kann durch das Gericht grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. 4.4 Der Vollständigkeit wegen ist allerdings festzustellen, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Formularen gerade nicht darauf geschlossen werden kann, dass er seine Arbeitsbemühungen für September 2013 auch tatsächlich eingereicht hat. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für September 2013 kein Formular erhalten und die entsprechenden Nachweise für September 2013 deshalb auf einem zweiten Formular für Oktober 2013 eingereicht zu haben. Seiner Auffassung ist entgegen zu halten, dass das fragliche Formular, welches den Eingangsstempeln zufolge am 26. September 2013 beim KIGA bzw. am 27. September 2013 beim RAV eingegangen war (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2015), lediglich Arbeitsbemühungen enthält, deren Bewerbungen bereits am 2. August 2013 getätigt worden sind. Diese Arbeitsbemühungen beziehen sich demnach gerade nicht auf die Kontrollperiode September 2013. Die einzigen Bewerbungen, welche im September 2013 getätigt worden sind, befinden sich auf einem weiteren Formular betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen für Oktober 2013, welches der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorstehenden Beschwerdeverfahrens eingereicht hat (vgl. Beilage 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2015). Dieses Formular enthält vier am 30. September 2013 getätigte Bewerbungen. Es ist vom Versicherten jedoch weder unterzeichnet noch datiert worden. Auch trägt es keinen Eingangsstempel des KIGA oder des RAV. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Arbeitsbemühungen für September 2013 offenbar aus Versehen nicht eingereicht worden sind. Den Akten zufolge existieren jedenfalls keine Belege oder allfällige weitere Hinweise, welche das Gegenteil vermuten liessen. Ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte seine vier im September 2013 getätigten Arbeitsbemühungen nicht eingereicht hat, erweist sich die Verfügung des RAV vom 15. Oktober 2013 als rechtmässig. Der Versicherte kann deshalb auch nicht in den Genuss der vom KIGA anerkannten Praxis kommen (vgl. Stellungnahme des KIGA vom 6. März 2015), wonach ausnahmsweise und unter einmaliger Abweichung der Regeln zur Beweislosigkeit (vgl. oben, Erwägung 4.1 f.) der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten zu folgen gewesen wäre. Da er auch seine Arbeitsbemühungen für Mai 2014 nicht fristgerecht eingereicht hat, ist er im Gegenteil so zu behandeln, wie wenn er in dieser Kontrollperiode ebenfalls keine Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. oben, Erwägung 4.2 hiervor). 4.5 Als weiteres Zwischenergebnis resultiert, dass die Arbeitsbemühungen des Versicherten für die nunmehr strittige Kontrollperiode Mai 2014 nicht berücksichtigt werden können. Ein entschuldbarer Grund vermag der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht vorzubringen. Die fragliche Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV sowie die gestützt darauf verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als rechtmässig.

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5.1 Es bleibt die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV im Schreiben AVIG-Praxis ALE vom Januar 2015 (vgl. Randziffer D72) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 856). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters dann abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit fehlenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Das massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von zehn bis 19 Einstellungstagen zu sanktionieren. 5.2 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und bestätigte die vom RAV ursprünglich verfügte Einstelldauer von zehn Tagen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Argumentation nur schwer verstehen kann. Dass er nur fahrlässig gehandelt hat, findet indes insofern Berücksichtigung, dass das KIGA mit zehn Tagen die Einstellungsdauer im untersten Bereich des vom SECO vorgegebenen Rasters (10-19 Tage) bestätigt hat. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Gemäss Rechtsfolge der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion ist er so zu behandeln, als hätte er keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. oben, Erwägungen 4.2 und 4.4 hiervor). Nachdem der Versicherte nach Lage der Akten bereits für die Kontrollperiode September 2013 keine Arbeitsbemühungen eingereicht hatte (vgl. oben, Erwägung 4.4 hiervor), muss in Bezug auf die strittige Kontrollperiode Mai 2014 von wiederholt fehlenden Arbeitsbemühungen ausgegangen werden. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen monatlich jeweils möglichst rasch überprüfen zu können (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Eine solche Überprüfung setzt deshalb stets voraus, dass die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht werden. Da im Übrigen keine speziellen Umstände ersichtlich sind, die ein Abweichen vom erwähnten Einstellraster des SECO erfordern würden, erweist sich die ursprünglich vom RAV am 16. Juni 2014 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zehn Tagen als angemessen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Mai 2014 zum zweiten Mal keine Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hat und folglich seiner Schadensminderungspflicht erneut nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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