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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 715 2014 114 / 213 (715 14 114 / 213)

August 28, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,233 words·~11 min·1

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. August 2014 (715 14 114 / 213) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Vorbezug der AHV-Rente führt von Gesetzes wegen zum Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung; eine Berufung auf den Vertrauensschutz fällt mangels tauglicher Vertrauensgrundlage bzw. mangels nachteiliger Disposition ausser Betracht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1949 geborene A.____ arbeitete seit dem 2. September 1991 bei der Firma B.____ AG in C.____ als Filialleiter. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 21. März 2013 von der Arbeitgeberin auf den 30. September 2013 gekündigt. Am 3. April 2013 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 4. Mai 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (Arbeitslosen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 an. Mit Verfügung Nr. 1914/2013 vom 12. November 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten aufgrund des Bezugs einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache lehnte die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. März 2013 (recte: 11. März 2014) ab. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 10. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 12. November 2013 aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei der AHV-Vorbezug an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Abweisung der Einsprache unverhältnismässig sei. Er habe beim Antrag auf den AHV-Vorbezug keine Kenntnis gehabt oder haben können, dass ein Ausschluss von der Arbeitslosenversicherung stattfinden würde. Die Informationen der Sozialversicherer seien diesbezüglich mangelhaft gewesen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung über die Folgen eines AHV-Vorbezugs in der Arbeitslosenversicherung sei für ihn nicht nötig gewesen, da eine mögliche Arbeitslosigkeit bei einem langdauernden Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt des Antrags für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids; unter o/e- Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.

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2.2 Mit Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG kennt das AVIG – als Folge der mit der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 eingeführten Möglichkeit des Rentenvorbezugs um ein oder zwei Jahre – neben dem absoluten Höchstalter (ordentliches Rentenalter der AHV) zusätzlich auch ein individuell bestimmtes relatives Höchstalter. Damit nimmt das AVIG auch die Koordination zur AHV vor. Die Anspruchsberechtigung endet somit, sobald die versicherte Person das Rentenalter der AHV erreicht hat oder eine Altersrente der AHV bezieht. Macht eine Person von der Möglichkeit des Rentenvorbezugs nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 Gebrauch, so fällt der Anspruch auf Arbeitslosenleistungen ab Beginn des Monats dahin, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird. Der gleichzeitige Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversichwerung und der AHV ist damit ausgeschlossen. (THOMAS NUSSBAUMER Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz 197 ff.; vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], gültig ab Januar 2013 [AVIG-Praxis], Rz. B9). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2013 und somit zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter eine monatliche Rente der AHV in der Höhe von Fr. 1‘516.– bezieht (vgl. Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012). Da der Rentenvorbezug der AHV nach dem soeben unter Erwägung 2.2 Ausgeführten von Gesetzes wegen zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder führt, muss die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG ab dem 1. Januar 2013 verneint werden. 3.1 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass er weder gewusst habe noch wissen musste, dass der Vorbezug der AHV zu einem Ausschluss von der Arbeitslosenversicherung führen würde, und er in seinem Vertrauen darauf, weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, bzw. in seinem Nichtwissen um das Erlöschen des Anspruchs, zu schützen sei. 3.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) im Allgemeinen sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Bürgern ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr (MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622; YVO HANGARTNER, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV, Rz. 41 ff.). In der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623 und 627 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Handlungen der Rechtsanwendung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist bei Letzteren, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt gewesen sei; dass die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit geeignet war, Vertrauen zu begründen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit weder kennen noch kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensgrundlage muss für die Disposition kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; BGE 127 I 36 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) kann auch das Unterbleiben einer gesetzlich gebotenen Aufklärung Vertrauensgrundlage bilden. Ist eine Auskunft entgegen gesetzlich stipulierter Pflicht nicht erteilt worden, hat der Private – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 112 V 120 E. 3b). 3.4.1 Im Sozialversicherungsrecht statuiert Art. 27 ATSG die allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten der zuständigen Behörden. Abs. 1 der genannten Bestimmung enthält eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Daraus lassen sich indessen keine gerichtlich durchsetzbare Rechte der Versicherten ableiten (BGE 131 V 476 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2; ULRICH MEYER, Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: GÄCHTER [Hrsg.], Ulrich Meyer – Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 327; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz. 14 zu Art. 27 ATSG). 3.4.2 Demgegenüber räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG dem Einzelnen einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und S. 480 E. 5 mit Hinweisen; MEYER, a.a.O., S. 339). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht offenbar so zweckmässig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend ist die Auslösung der Beratungspflicht, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile in Ansehung seiner Sozialleistungsansprüche erleiden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 9C_711/2012, E. 3 mit Hinweisen; MEYER, a.a.O., S. 336 f.). 3.5 Der Beschwerdeführer bringt zunächst zutreffend vor, dass aus dem Merkblatt 3.04 „Flexibles Rentenalter“ der Informationsstelle AHV/IV (in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen) vom 1. Januar 2014 nicht hervorgeht, dass der Rentenvorbezug zu einem Ausschluss von der Arbeitslosenversicherung führt. Die Aufnahme dieser Information in das Merkblatt könnte tatsächlich sinnvoll sein. Diese Frage kann indessen bloss allenfalls aufsichtsrechtlich (Art. 76 ff. ATSG) erheblich sein, lassen sich doch nach dem soeben unter Erwägung 3.4.1 Ausgeführten keine gerichtlich durchsetzbaren subjektiven Rechte aus den Informationen in den Merkblättern der Versicherungsträger ableiten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Ausgleichskasse ihn im Rahmen des AHV-Vorbezugsverfahrens über die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Konsequenzen hätte aufklären müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Information unbestrittenermassen nicht verlangt. Dafür bestand zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenvorbezug – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – kein Anlass, da er damals in einem langjährigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und eine Arbeitslosigkeit nicht voraussehbar war. Damit lagen aber auch für den zuständigen Sozialversicherungsträger keine erkennbaren objektiven Umstände vor, die eine Auskunft bezüglich des Ausschlusses von der Arbeitslosenversicherung relevant machen würden. Ohne Anfrage der versicherten Person und ohne sich aus den objektiven Umständen ergebender Anlass bestand für den zuständigen Sozialversicherungsträger somit keine Pflicht, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Das Unterlassen dieser Auskunft bildet demnach keine Vertrauensgrundlage (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 3.6 Der Beschwerdeführer verweist weiter auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2013, worin ihm die Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2013 mitgeteilt wurden, namentlich der versicherte Verdienst, die Höhe des Taggeldes und die durchschnittliche monatliche Entschädigung. Selbst wenn in diesem Informationsschreiben eine taugliche Vertrauensgrundlage erblickt werden könnte – was aufgrund des expliziten Vorbehalts zugunsten der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu bezweifeln ist – fehlt es in jedem Fall an einer nachteiligen Disposition. Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, muss der Adressat einer unrichtigen Auskunft eine Handlung vorgenommen oder unterlassen haben, die er nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Zwischen dem Vertrauen und der Disposition muss ein Kausalzusammenhang bestehen, der fehlt, wenn der Adressat auch ohne Kenntnis der Vertrauensgrundlage für die vorgenommene Handlung oder Unterlassung entschieden hätte. Diese Kausalität ist vorliegend zwischen dem Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin und der Anmeldung zum Vorbezug von AHV- Leistungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben, bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Informationsschreibens doch bereits seit über zehn Monaten eine Rente der AHV. Die Disposition, namentlich die Anmeldung bei der AHV, erfolgte damit zeitlich vor und inhaltlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unabhängig vom Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2013. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist damit auch aufgrund des Informationsschreibens vom 14. Oktober 2013 nicht möglich. 4. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes mangels tauglicher Vertrauensgrundlage und mangels nachteiliger Disposition nicht erfüllt sind und eine vom Gesetz abweichende Behandlung nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer kann folglich aus seiner Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 124 V 220 E. 2b/aa mit Hinweisen). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers – trotz offensichtlich vorhandener Vermittlungsbereitschaft – aufgrund des Bezugs einer Altersrente der AHV und dem Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG) zu verneinen ist. Damit fällt auch die eventualiter begehrte Anrechnung der AHV-Rente an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausser Betracht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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