Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Juli 2013 (715 13 30 / 162) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung; Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit; Weiterführung des Projekts zur selbständigen Erwerbstätigkeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
Der 1973 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Mai 2011 bei der B.____ in Basel in einem 100 % Pensum als Informatiker. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis per 30. Mai 2011 gekündigt, da A.____ aufgrund einer Krankheit nur noch zu 50% einsatzfähig war.
B. Am 15. Juni 2011 stellte A.____ bei der Unia Arbeitslosenkasse, Antrag auf Arbeitslosengelder per 1. Juni 2011, worauf A.____ ab dem 1. Juni 2011 Arbeitslosentaggelder erhielt. In der Zeit vom 17. Oktober 2011 bis zum 9. Dezember 2011, vom 10. Dezember 2011 bis zum 16. Januar 2012 und vom 16. Januar 2012 bis zum 17. Februar 2012 wurden ihm dabei (besondere) Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet. C. Am 20. Dezember 2011 wurde die C.____ mit Sitz in D.____ ins Handelsregister eingetragen. Zweck dieser Gesellschaft ist gemäss Handelsregister die Erbringung von Marketing-, Vertriebs-, Vermittlungs- und sonstigen Dienstleistungen, insbesondere auf den Gebieten der mobilen und drahtgebundenen Telekommunikation, der Informationstechnologie einschliesslich Internet und verwandte Bereiche und der Handel mit entsprechenden Produkten, wobei A.____ als Präsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen wurde. D. Mit E-Mail vom 23. und 24. Februar 2012 teilte A.____ der Unia Arbeitslosenkasse mit, dass er nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen könne. E. Mit Schreiben vom 6. März 2012 informierte die Unia Arbeitslosenkasse A.____ darüber, welche Vorkehren er treffen müsse, um ab Ende der Planungsphase, d.h. ab dem 18. Februar 2012, wieder Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu haben. Sie hielt in ihrem Schreiben fest, dass er das Projekt zur selbständigen Erwerbstätigkeit, für dessen Planungsphase er Unterstützungstaggelder erhalten hatte, nun vollumfänglich aufzugeben habe. F. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosentaggelder ab dem 18. Februar 2012 ab, mit der Begründung, dass kein definitiver Abbruch der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliege und A.____ somit nicht (mehr) vermittlungsfähig sei. G. Die dagegen erhobene Einsprache von A.____ wies die Unia Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von A.____ in der C.____ mit Einspracheentscheid vom 12. September 2012 ab. H. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 31. Januar 2013 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kantonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde, mit dem Begehren, dass ihm ab 18. Februar 2012 weiterhin Arbeitslosentaggelder auszurichten sind. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1. Aus formeller Sicht ist vorliegend zu prüfen, ob die erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2012 fristgerecht eingereicht worden ist. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er vom Einspracheentscheid erst am 19. Dezember 2012 - mittels Kopie - Kenntnis nehmen konnte, als er persönlich die Geschäftsstelle der Arbeitslosenkasse aufgesucht habe. Es sei ihm dann vor Ort mitgeteilt worden, dass der Einspracheentscheid am 12. September 2012 mit A-Post versendet worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, den Einspracheentscheid per Post tatsächlich erhalten zu haben. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits ist in ihrer Vernehmlassung auf die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, nicht eingegangen. 2.3 Die Eröffnung eines Einspracheentscheids bzw. einer Verfügung stellt eine empfangsbedürftige (aber nicht annahmebedürftige) einseitige Rechtshandlung dar. Die Eröffnung entfaltet folglich ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der Behörde, welche die Zustellung veranlasst (BGE 124 V 402 E. 2a; 117 V 264 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 402 E. 2b; 121 V 6 E. 3b, je mit Hinweisen).
2.4 Da die Arbeitslosenkasse den Einspracheentscheid gemäss Beschwerdeführer mit A- Post verschickt haben will, was auch den Gepflogenheiten entspricht, kann sie nicht beweisen, dass der Einspracheentscheid vor dem 19. Dezember 2012, also vor dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer persönlich bei der Arbeitslosenkasse vor Ort Kenntnis der Verfügung nehmen konnte, dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Da sich die Arbeitslosenkasse zu dieser Frage auch nicht geäussert hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine frühere Eröffnung des Einspracheentscheids ergeben, ist von einem Fristenlauf ab dem 19. Dezember 2012 auszugehen. Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG steht die Frist vom 18. Dezember 2012 bis und mit 2. Januar 2013 still. Die Beschwerde ist vorliegend am 31. Januar 2013 bei der Post aufgegeben worden und erfolgt gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG innert Frist. Auf die folglich fristsowie formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Nachgang an die Ausrichtung der Taggelder gemäss Art. 71a AVIG per 18. Februar 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er ab dem 18. Februar 2013 (wieder) vermittlungsfähig war. 3.2 Gemäss Art. 71a bis 71d AVIG i.V.m. Art. 95a ff. AVIV kann einer versicherten Person, die beabsichtigt, eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit während der Planungsphase eines entsprechenden Projekts ausgerichtet werden. 3.3 Nimmt die versicherte Person nach dem Bezug der letzten dieser (besonderen) Taggelder eine entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit auf - oder hat sie diese zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen -, so ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und die versicherte Person hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, da gemäss Art. 71d Abs. 1 AVIG der Taggeldanspruch mit der Beendigung der Planungsphase endet. Sind die Taggelder bezogen worden und kann beispielsweise die selbständige Tätigkeit erst verzögert aufgenommen werden, besteht kein Anspruch (mehr) auf (gewöhnliche) Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da die versicherte Person in dieser Situation gesamthaft nicht mehr vermittlungsfähig ist. Die Arbeitslosigkeit einer versicherten Person nach Bezug der besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist etwa auch dann beendet, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach der Planungsphase in Angriff nimmt bzw. weiterführt, aber nicht genügend Einnahmen generieren kann oder zeitlich nicht voll ausgelastet ist. Es ist gerade nicht Sache der Arbeitslosenkasse, das wirtschaftliche Risiko eines Selbständigerwerbenden zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.5). Dem Umstand eines möglichen Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber insofern Rechnung, als dass mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 95e Abs. 2 AVIV um zwei Jahre verlängert wird.
3.4 In der vorliegenden Konstellation kann somit nicht einzig auf die Frage der zeitlichen Kapazität des Beschwerdeführers abgestellt werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will, denn eine mit besonderen Taggeldern geförderte versicherte Person hat nur dann wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit endgültig verzichtet hat. Verzichtet sie nicht endgültig auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, so ist sie per se nicht (mehr) vermittlungsfähig. Dies bedeutet, dass in dieser Konstellation eine Zweigleisigkeit, indem eine versicherte Person die selbständige Erwerbstätigkeit nebenher, d.h. in der Freizeit ausübt, aber grundsätzlich als arbeitslose Person während des Tages, d.h. während der Arbeitszeit eine Anstellung sucht, gerade nicht (mehr) möglich ist. 3.5 Mit anderen Worten ist es folglich unerheblich, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeitspanne in zeitlicher Hinsicht an sich vermittlungsfähig gewesen wäre. Der Zweck des Instruments der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit liegt darin, dass nur die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden kann, welche die Arbeitslosigkeit voraussichtlich ganz beendet (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.5; zum Ganzen ERWIN MURER/HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.] Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Art. 71d mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 3.6 Der Beschwerdeführer hat vorliegend in seinem Schreiben vom 22. Februar 2012 keinen Zweifel daran gelassen, dass er die projektierte selbständige Erwerbstätigkeit mit der gegründeten C.____ nicht nur (nach Abschluss der Planungsphase) bereits aufgenommen hat, sondern gleichfalls auch weiterhin ausüben wird. In der Gesellschaft hat er dabei die Funktion des Geschäftsführers und des Präsidenten mit Einzelunterschrift. Vorliegend rechnete der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen vom 22. Februar 2012 damit, dass sein Unternehmen im Frühling 2012 mit einer neuen Version eines Produktes auf dem Markt sein wird, das Unternehmen im 2. Quartal 2012 bereits viele Kunden haben wird und dementsprechend genügend Erträge erzielen wird, um Investoren für die 2. Finanzierung zu gewinnen. 3.7 Es liegen in diesem Sinn keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer das Projekt als gescheitert betrachtet hätte. Mit dem Bezug der letzten (besonderen) Taggelder war demgemäss seine Arbeitslosigkeit beendet. Folglich war der Beschwerdeführer nicht mehr vermittlungsfähig im Sinne des Gesetzes und es bestand daher auch kein Anspruch auf (weitere) Arbeitslosentaggelder. 3.8 Es ist einer versicherten Person, wie bereits ausgeführt, nicht möglich, nach Beendigung der Planungsphase Taggelder zu beanspruchen und in der Freizeit bzw. nebenberuflich eine selbständiger Erwerbstätigkeit aufzubauen. Andernfalls könnte sie das Risiko der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die fehlenden Einnahmen mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrücken, was nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist. Hinzu kommen Gründe der Missbrauchsgefahr und der fehlenden oder erschwerten Möglichkeit zur Kontrolle über die weiterhin teilzeitlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.5). Der Beschwerdeführer kann somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er argumentiert, dass er weiterhin eine Arbeitsstelle suchen müsse, bis die Entwicklung der selbständigen Tätigkeit insoweit abgeschlossen sei, dass erste Kunden die Dienstleistung seiner Firma nutzen und er bis zu diesem Zeitpunkt in der Freizeit versuchen müsse, das Projekt voranzubringen. 4.1 Unabhängig von der vorliegenden Konstellation stellt sich die Frage, inwieweit die Vermittlungsfähigkeit in grundsätzlicher Weise beim Beschwerdeführer vorliegt, wenn die Absicht zur Aufnahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit besteht. Die Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er aus subjektiver Sicht bereit und in objektiver Sicht in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört somit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3, mit Hinweisen). Als (absolute) Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere willens und bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). Mit den drei Elementen der Vermittlungsfähigkeit werden schwergewichtig subjektive Eigenschaften der arbeitslosen Person erfasst (vgl. Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Sozialversichersicherungsrecht [KGE SV] vom 8. November 2012 [715 12 148 / 294] E. 3.1). 4.2 Andauernd selbständig erwerbende Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen. Betreffend die Frage, ob Selbständigkeit vorliegt oder nicht, ist massgebend, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten wird (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, C 9/05, E. 2.3 und vom 5. Juni 2009, 8C_49/2009, E. 4.3). Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die in solchen Fällen anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteile des Bundesgerichts vom 20. Mai 2007, C 151/06, E. 3 und vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss ist es sodann auch nicht relevant, ob effektiv für die Firma, d.h. für das selbständige Unternehmen, eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Einkommen erwirtschaftet wurde (Urteil C 277/05 vom 12. Januar 2007 E. 3.4, mit Hinweisen). 4.3 Nimmt eine versicherte Person während gemeldeter Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so zieht dies folglich die Prüfung des Leistungsanspruchs unter den Aspekten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbstständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit nach sich (Urteil des Bundesgericht vom 1. Dezember 2009, 8C_635/2009, E. 3.2, E. 3.3 und E 3.4.3; vgl. auch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines unfreiwillig aus dem Arbeitsverhältnis Ausgeschiedenen vor Anmeldung zum Leistungsbezug: Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.4 Gemäss Rechtsprechung ist die Vermittlungsfähigkeit und damit der Leistungsanspruch zu verneinen, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009, E. 3.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2005, C 102/04, E. 4.1 und 4.2.1 und vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.4) und demzufolge auch nicht mehr von einer vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG), gesprochen werden kann (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung in: Ulrich Meyer, [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2300 N 417). 4.5 Es muss somit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise (Urteile des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1; vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3 und vom 30. Mai 2003, C 2/03, E. 2.1; ARV 1992 N 12 S. 132 E. 2b und c; SVR 1995 ALV Nr. 26 und 42). 4.6 Wie bereits unter 3.6 erwähnt wurde, rechnete der Beschwerdeführer vorliegend damit, dass sein Unternehmen im Frühling 2012 mit einer neuen Version eines Produktes auf dem Markt sein werde, das Unternehmen im 2. Quartal 2012 bereits viele Kunden haben werde und dementsprechend genügend Erträge erzielt werden könne, um Investoren für die 2. Finanzierung zu gewinnen. Damit können innerhalb des Jahres 2012 drei Arbeitsplätze in einem Pensum von 80 % - 100 % geschaffen werden und der Beschwerdeführer könne sich in einem seinem Leiden angepassten Pensum von 50 % im Unternehmen beschäftigen. 4.7 Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers wird deutlich, dass er im Februar 2012 seine ganze Leistungsfähigkeit in die selbständige Tätigkeit eingebracht hat und auch weiterhin einbringen wollte. Im Resultat läuft der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder somit darauf hinaus, die (schwierige) Anfangsphase der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu deren Rentabilität zu überbrücken, was aber, wie bereits mehrfach dargelegt wurde, nicht im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht nicht willens war, eine (dauerhafte) unselbständige Tätigkeit zu suchen, da die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (zu) weit fortgeschritten war. Aus dem Gesagten wäre folglich die Vermittlungsfähigkeit - unabhängig von der vorliegenden spezifischen Konstellation
durch die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit während der Planungsphase eines entsprechenden Projekts - auch gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG nicht gegeben. 5.1 Im Weiteren ist streitig, ob vorliegend die Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt worden ist. 5.2 Art. 27 ATSG statuiert den Versicherungsträgern und Durchführungsorgane eine Aufklärungspflicht gegenüber der versicherten Person. Die zu beratende Person ist dabei über die massgebenden Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 27 N 3 und 13). 5.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er erst nachträglich über die für ihn äusserst wichtige Konsequenz informiert worden sei, dass er seine selbständige Tätigkeit im Nachgang der besonderen Taggelder vollumfänglich aufzugeben hat, damit er (wieder) Arbeitslosentaggelder beziehen kann. Wenn er dies im Voraus gewusst hätte, hätte er sich vermutlich nicht für die besonderen Arbeitslosentaggelder bzw. für die Selbständigkeit entschieden, sondern hätte weiterhin eine Teilzeitarbeit im in einem 50 % Pensum gesucht. 5.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2012 darüber informiert worden ist, dass er sein Projekt zur selbständigen Erwerbstätigkeit in Zukunft vollumfänglich aufgeben muss, um einen (weiteren) Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Beschwerdeführer vorliegend kein (Rechts-)Nachteil erwachsen, da bis zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder vollumfänglich ausbezahlt worden sind. Er hätte ab diesem Zeitpunkt auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit endgültig verzichten können und wäre somit (wieder) vollumfänglich vermittlungsfähig gewesen. Im Weiteren war der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2012 nicht bereit, das Projekt aufzugeben, sondern hat die Gesellschaft nach deren Gründung weitergeführt. Somit kann er sich nicht rückwirkend darauf berufen, dass es sich zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls gegen die Selbständigkeit entschieden hätte. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitslosenklasse die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 18. Februar 2012 zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Betreffend Kosten hält Art. 61 lit. a ATSG fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.