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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.06.2014 715 2013 266 / 131 (715 13 266 / 131)

June 5, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,995 words·~10 min·1

Summary

Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Juni 2014 (715 13 266 / 131) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Abgrenzung zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG und dauernder Behinderung gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG; Vermittlungsunfähigkeit während Kuraufenthalt eines „Neubehinderten“

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1957 geborene A.____ arbeitete seit Juni 2001 bei der B.____AG zu einem Pensum von 100%. Im Jahr 2001 erlitt er einen Unfall. Seit Juli 2011 ist A.____ krankheitsbedingt zu 100% bzw. ab 15. August 2011 zu 50% arbeitsunfähig. A.____ meldete sich am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Arbeitgeberin sprach am 20. April 2012 eine Änderungskündigung per 31. Juli 2012 aus. A.____ stimmte der Vertragsänderung zu und arbeitet nun seit 1. August 2012 neu zu einem Pensum von 50%.

Am 21. April 2012 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2012. In der Verfügung vom 10. September 2012 bejaht das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Pratteln die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 1. August 2012.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 verneint die Arbeitslosenkasse für die Zeit während des Kuraufenthaltes vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 einen Anspruch auf Taggelder mangels Vermittlungsfähigkeit. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Verena Gessler, Einsprache. Die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass vorliegend Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nicht zur Anwendung komme. Dies aus dem Grund, da der Einsprecher bereits mit Eröffnung der Leistungsrahmenfrist per 1. August 2012 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, somit in diesem Zeitpunkt die 30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG begonnen habe und bereits abgelaufen sei.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Gessler, mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass er auch für die Zeit vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse habe. Es sei unbestritten, dass er sich vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 im Rehabilitationszentrum C.____ aufgehalten habe und in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Jedoch habe er gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Taggelder. Er gelte sowohl vor als auch nach dem Aufenthalt im Rehabilitationszentrum als zu 100% vermittlungsfähig.

C. Mit Schreiben vom 20. November 2013 liess sich die Arbeitslosenkasse vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihren Einspracheentscheid und ergänzte, dass vorliegend Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer sich bei der IV angemeldet habe und somit nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG als vorübergehend arbeitsunfähig gelten könne. Die Feststellungsverfügung vom 10. September 2012 sei in Unkenntnis des Kuraufenthaltes erlassen worden, sodass sie darauf wiedererwägungsweise zurückgekommen sei. Gelange Art. 28 Abs. 1 AVIG trotz langandauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit dennoch zur Anwendung, so sei die 30-tägige Frist bereits abgelaufen, da diese ab Eröffnung der Rahmenfrist per 1. August 2012 zu laufen begonnen habe. Somit habe der Beschwerdeführer während des Kuraufenthaltes mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Taggelder.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. September 2013 ist einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch von 15 Taggeldern à Fr. 189.90 abgelehnt, sodass der Streitwert 10‘000.-- nicht übersteigt, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 126 E. 2, 125 V 58 E. 6a).

3.2 Im Fall eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (nachfolgend auch als „Neubehinderter“ bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bern und Stuttgart 1988, Band I, N 93 zu Art. 15), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt (BGE 136 V 97 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld (Satz 1). Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Satz 2). Absatz 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsunfähig sind, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wenn sie zu mindestens 75%, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind.

3.3 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig.

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig ist und sich im September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Die Invalidenversicherung hat zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. Juli 2013 noch nicht über ihre Leistungspflicht entschieden. In der Verfügung der RAV vom 10. September 2012 wurde bereits die Vermittlungsfähigkeit geprüft und ab 1. August 2012 als gegeben erachtet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn auch nicht ausdrücklich, so kann doch der Begründung dieser Verfügung entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten Neubehinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV handelt. Es wurde nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt, sodass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid der Invalidenversicherung grundsätzlich als vermittlungsfähig gilt.

4.2 Für die Dauer des Kuraufenthaltes hielt die Abteilungsärztin der Kliniken C.____ mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest. Anschlieshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht send sei ihm die bisherige Tätigkeit zum bisherigen Pensum wieder zumutbar. Während des Kuraufenthaltes war der Beschwerdeführer somit offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 IVV. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er jedoch gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AIVG für die Dauer des Kuraufenthaltes Anspruch auf Taggelder habe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) führte in seinem Urteil vom 24. Januar 2006, C 286/05 (E. 3.2), aus, dass Art. 28 AVIG bei einem Fall von Art. 15 Abs. 2 AVIG nicht zur Anwendung komme (und umgekehrt), wenn es sich um den „Normalfall“ handle, in welchem entweder eine dauernde Behinderung oder eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorliege. Art. 28 AVIG finde jedoch dann Anwendung, wenn sich eine dauernde Behinderung und eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit überlagern. Im Urteil ging es darum, dass die versicherte Person infolge eines Unfalles dauernd und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und infolge eines späteren Herzinfarktes vollständig arbeitsunfähig war. Das EVG wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese abkläre, ob die durch den Herzinfarkt bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorübergehend oder von Dauer sei. Sollte die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bloss vorübergehend eingeschränkt gewesen sein, habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 28 AVIG neu zu entscheiden. Die vorliegende Situation des Beschwerdeführers ist nicht mit dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. So besteht vorliegend keine Überlagerung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit. Zwischen dem Kuraufenthalt in den Kliniken C.____ und der dauernden teilweisen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht im Gegensatz zum erwähnten Urteil ein Zusammenhang. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Kuraufenthalt aufgrund eines neuen bzw. anderen Vorfalls erforderlich war. Folglich erübrigt sich die Frage, ob es sich beim Kuraufenthalt um eine vorübergehende oder dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt hat. Demzufolge kann der Beschwerdeführer für die Dauer des Kuraufenthaltes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus Art. 28 Abs. 1 AVIG ableiten. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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