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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.03.2013 715 2012 190/144 (715 12 190 / 144)

March 11, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,944 words·~15 min·9

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. März 2013, 715 12 190 / 144 ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichteinreichen der geforderten Unterlagen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1956 geborene A.____ arbeitete vom 1. Dezember 2005 bis am 31. Dezember 2010 als Hilfsarbeiter bei der B.____ GmbH. Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 gekündet wurde, meldete er sich am 11. Juli 2011 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 15. Juli 2011 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juli 2011. Nachdem die Kasse den Versicherten mehrfach aufgefordert hatte, fehlende Unterlagen einzureichen, lehnte sie dessen Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 10. Februar 2010 infolge Aktenunvollständigkeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass es der Versicherte trotz schriftlicher Aufforderung versäumt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, fristgerecht die geforderten Dokumente einzureichen. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Umut Akdas, Rechtsanwältin, am 28. Februar 2012 Beschwerde beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Einspracheinstanz der Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft. Zur Begründung führte er an, dass er sich stets bemüht habe, sämtliche von ihm geforderten Dokumente einzureichen. Nur aufgrund seiner bescheidenen Deutschkenntnisse und der grossen Menge an Unterlagen, welche von ihm verlangt worden seien, habe er übersehen, dass er die geforderten Postenauszüge über die Lohnüberweisungen für das Jahr 2010 nicht eingereicht habe. Sein Verhalten beruhe demnach auf einem Missverständnis, er habe zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, die geforderten Dokumente vorzuenthalten und sei als gewissenhafte Person stets bemüht gewesen, die Kasse vollständig und umfassend zu dokumentieren. Vor diesem Hintergrund sei ein Festhalten an der Ablehnung der Anspruchsberechtigung unverhältnismässig. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 lehnte die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitslosenkasse, die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Kasse den Versicherten mehrmals aufgefordert habe, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Ebenso habe die Kasse den Versicherten stets in ausdrücklicher und unmissverständlicher Weise auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der Unterlagen hingewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nun vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Einspracheinstanz des KIGA sowie die Zusprechung der Arbeitslosentaggelder ab dem 11. Juli 2011. Zur Begründung führte er an, dass die Kasse den Versicherten ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung hätte aufmerksam machen müssen, aufgrund der vielen Schreiben und Aufforderungen aber keinesfalls von einer klaren und unmissverständlichen Situation gesprochen werden könne. Zudem habe die Kasse dem Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2011 mitgeteilt, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Auch könne die Kasse die mit Verfügung vom 8. Februar 2012 verhängte Sanktion von zehn Einstelltagen später nicht einfach zurücknehmen, um sie kurz darauf durch eine noch härtere Sanktion (Ablehnung der Anspruchsberechtigung) zu ersetzen. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2011 aufgefordert, insgesamt sechs verschiedene Unterlagen (darunter auch die Postenauszüge Juli 2009 bis Dezember 2010) einzureichen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nach gekommen, er habe lediglich eine der geforderten sechs Unterlagen fristgerecht eingereicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne also von einem Bemühen, die Kasse stets vollständig und umfassend zu dokumentieren, nicht die Rede sein. Nach einer vom 11. August 2011 datierenden und als "letzte Mahnung" betitelten weiteren Aufforderung zur Nachreichung der geforderten Dokumente, welche auch an seine ehemalige Arbeitgeberin und Tochter C.____ verschickt worden sei, habe es der Beschwerdeführer noch immer versäumt, alle geforderten Unterlagen innert Frist einzureichen. Nachdem bei einer internen Kontrolle bemerkt worden sei, dass noch immer Unterlagen fehlen würden, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2011 erneut ersucht worden, diese einzureichen. Dieser Aufforderung sei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht er aber nur teilweise nachgekommen, noch immer hätten die Postenauszüge für das gesamte Jahr 2010 gefehlt. Auch eine letzte, mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 gesetzte Frist für die Einreichung der Postenauszüge für das Jahr 2010 habe er verstreichen lassen. Dies sei dem Beschwerdeführer anzulasten, indem er die von der Bank erhaltenen Auszüge nicht gesichtet und somit deren Unvollständigkeit nicht bemerkt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Zudem seien die Schreiben der Kasse in zeitlicher Hinsicht stets schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Den grossen Umfang des Dossiers habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nachlässigkeiten selbst zu verantworten.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Taggeld in der Höhe von Fr. 7.95 (Pauschalansatz von Fr. 9.90 x 0.8) aus. Somit liegt die maximale Streitwerthöhe von Fr. 612.15 (77 Tage [82 Tage minus 5 verfügte Einstelltage] x Fr. 7.95) unter Fr. 10'000.--, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist. 2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen (UELI KIESER, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2009, S. 776). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (vgl. BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder kann auf ein Gesuch nicht eintreten (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 445 N. 12 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (UELI KIESER, a.a.O., S. 779 f., mit Hinweisen). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers infolge Aktenunvollständigkeit von der Arbeitslosenkasse zu Recht erfolgt ist. 3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich der Versicherte beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Der Arbeitslose hat seinen Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Diese Geltendmachung des Anspruchs ist zu unterscheiden von der Meldung beim Arbeitsamt nach Art. 10 Abs. 3 AVIG und Art. 17 Abs. 2 AVIG, was sich auch darin zeigt, dass erstere für den Eintritt des Stichtages und für den Beginn der Rahmenfristen des Art. 9 AVIG nicht massgebend ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, Hrsg.: Koller / Müller / Rhinow / Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2 Auflage, Basel 2006, S. 2275). Eine verspätete Anmeldung führt deshalb zum Anspruchsverlust für die nicht kontrollierten Tage (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O, S. 2278). 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV jeder Kalendermonat, für den der Arbeitslose Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG, Rz. 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA [heute: Staatssekretariat für Wirtschaft; ARV] 1993 / 94 Nr. 33 S. 234). Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt somit keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Vermeidung von Missbräuchen. Die Anspruchsteller haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen, währenddessen der Verwaltung ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen eingeräumt wird. 4. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 hat der Versicherte seinen Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem er der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse dem Versicherten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist von drei Monaten voraus, dass der mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige Versicherte von der Arbeitslosenkasse vorschriftsgemäss auf die Säumnisfolge der Verwirkung bzw. des Anspruchsunterganges hingewiesen worden ist. Deshalb ist es die Pflicht der Arbeitslosenkasse, den Versicherten mittels Einschreiben zu mahnen und ihm eine Frist zur nachträglichen Einreichung der fehlenden Belege anzusetzen. Die benötigten Belege sind dabei in der Mahnung erneut konkret und unmissverständlich zu benennen. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Massnahme angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz verpasster Frist nicht eintreten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 33, S. 234). 5.1 Im vorliegenden Fall forderte die Kasse den Beschwerdeführer mehrmals auf, fehlende Unterlagen einzureichen. Als der Beschwerdeführer trotz Schreiben vom 25. Juli 2011 und 11. August 2011 ("letzte Mahnung") dieser Aufforderung nicht nachkam, verfügte die Kasse am 8. September 2011 fünf Einstelltage. Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, als weitere Unterlagen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c und e AVIV unter anderem die Postenauszüge über die Lohnüberweisungen für die Zeitspanne von Juli 2009 bis Dezember 2010 einzureichen. Nachdem er nur die Postenauszüge für das Jahr 2009 eingereicht hatte, forderte die Kasse ihn in einer per Einschreiben verschickten "letzten Mahnung" vom 20. Oktober 2011 auf, die Postenauszüge für das Jahr 2010 bis spätestens 27. Oktober 2011 einzureichen. Da der Beschwerdeführer die Postenauszüge für das Jahr 2010 weiterhin nicht einreichte, verfügte die Kasse am 8. Januar 2012 zehn Einstelltage infolge unvollständigen Angaben und am 10. Januar 2012 schliesslich die Ablehnung der gesamten Anspruchsberechtigung wegen Aktenunvollständigkeit. Am 15. Januar 2012 hob die Kasse die Verfügung vom 8. Januar 2012 betreffend Einstelltagen auf. 5.2 Zuerst stellt sich die Frage, ob die durch die Kasse angedrohte Folge bei Nichteinreichung der geforderten Dokumente innert Frist den Anforderungen von Art. 29 Abs. 3 AVIV genügt. Dieser fordert, dass die Kasse den Versicherten "auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" macht. Das Bundesgericht verlangt einen ausdrücklichen und unmissverständlichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. März 2002, C 312/01, E. 3c). Die Kasse fügte ihren Schreiben jeweils an, dass sie "nach unbenutztem Ablauf dieser Frist […] aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden" müsse. Auf einem Schreiben vom 4. November 2011 wies sie den Beschwerdeführer zudem darauf hin, "dass die OeKa aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt". Die eben erwähnte Standart-Formulierung, welche die Kasse auf all ihren Schreiben jeweils verwendet, vermag den Anforderungen im hier zu beurteilenden Fall zu genügen. Der Versicherte wurde in rechtskonformer Weise auf die im Falle seiner Säumnis eintretende, mitunter einschneidende Rechtsfolge hingewiesen. Die Kasse machte den Versicherten in jedem Schreiben, insbesondere auch in demjenigen vom 20. Oktober 2011 darauf aufmerksam, dass sie bei verspätetem Einreichen der Unterlagen aufgrund der Akten entscheiden müsse und verwies jeweils auf ein separates Beiblatt, auf welchem die einschlägigen Gesetzesartikel, aus denen der Beschwerdeführer die Folgen seines Handelns hat entnehmen können, einzeln aufgelistet waren. Ebenfalls fügte die Kasse jedem Schreiben ein Beiblatt an, welchem der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen entnehmen konnte. Im vorliegenden Fall bildete der Nachweis über den Lohnfluss im Jahre 2010 Anlass zur Einholung ergänzender Unterlagen. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, welche eine Fristansetzung unter Androhung der Verwirkungsfolge rechtfertigte. Die Kasse hat daher zu Recht auf die Einreichung der geforderten Dokumente beharrt. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner dahingehend klar definierten Verpflichtung fristgerecht nachzukommen, ist ihm anzulasten und bedeutet eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Das Argument, er habe aufgrund der vielen Schreiben, Aufforderungen und Verfügungen die Übersicht verloren und aufgrund der alles andere als klaren und unmissverständlichen Situation seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, kann deshalb nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass die gesamte Akte ziemlich umfangreich und nur schwer zu überblicken ist, allerdings hat dies, wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung treffend ausführt, der Beschwerdeführer zu grossen Teilen selbst zu verantworten. Wäre er der ersten Aufforderung gefolgt und hätte die geforderten Dokumente eingereicht, wären ihm weiteren Schreiben erspart geblieben. Insbesondere wäre es ihm zumutbar gewesen, sich bei sprachbedingten Unklarheiten Hilfe zu holen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass er durch die der Einsprache vom 28. Februar 2012 beigelegten Postenauszüge für das Jahr 2010 habe belegen können, dass er nichts zu verbergen gehabt habe bzw. der Kasse nichts habe vorenthalten wollen, so ändert dies nichts an der Verwirkung seines Anspruchs. Denn die letzte Kontrollperiode dauerte bis zum 30. September 2011, was bedeutet, dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs spätestens Ende Dezember 2011 abgelaufen ist. Bei der Einsprache am 28. Februar 2012 war der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Kontrollperiode vom 11. Juli 2011 bis 30. September 2011 daher bereits verwirkt. Die Kasse hat die Anspruchsberechtigung folglich zu Recht wegen Missachtung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1-3 AVIV) abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente nicht innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.3 und 4.) eingereicht hat.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Kasse sich mit der Verfügung von zehn Einstelltagen am 8. Februar 2012 auf eine Sanktion festgelegt habe und diese nicht ohne Begründung oder Erklärung durch eine noch härtere Sanktion (Ablehnung der Anspruchsberechtigung am 10. Februar 2012) ersetzen könne. Er verkennt allerdings, dass die Verfügungen vom 8. und 10. Februar 2012 unterschiedlicher Natur sind. Während die Verfügung von Einstelltagen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG als Sanktion zu qualifizieren ist, so ist die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ein Entscheid über die Entrichtung von Arbeitslosenentschädigung, der getroffen wurde, weil eine der in Art. 8 Abs. 1 AVIG geforderten Voraussetzungen (lit. e: Erfüllung der Kontrollvorschriften) nicht gegeben war. Dass die Kasse am 8. Februar 2011 Einstelltage verfügt hat, obwohl die dreimonatige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ist, vermag an der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 10. Februar 2011 eben sowenig zu ändern wie die Tatsache, dass die Kasse dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Taggelder ausbezahlt hat. 7. Nach dem gesagten erweist sich eine Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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