Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Februar 2012 (715 11 310) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Höchstanspruch Taggeld, anwendbares Recht
Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A.1 Der 1948 geborene A.____ arbeitete ab 23. März 1970 als Bankschreiner bei der B.____ AG in Zwingen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 31. März 2009 aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. Juni 2009 aufgelöst. Im Mai 2009 musste sich der Versicherte einer Hernienoperation unterziehen und war in der Folge bis Ende Dezember 2009 vollständig arbeitsunfähig. A.2 Am 18. Dezember 2009 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) zum Bezug von Taggeldern ab 1. Januar 2010 an. Am 28. Januar 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass er Anspruch auf insgesamt 640 Taggelder habe. A.3 In ihrem Schreiben vom 10. Januar 2011 machte die Kasse den Versicherten sodann darauf aufmerksam, dass er aufgrund einer Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 26. Juni 1982 per 1. April 2011 nur noch Anspruch auf maximal 520 Taggelder habe. Daran hielt sie auch in ihrer Verfügung vom 14. April 2010 und in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2010 fest. Begründend wurde ausgeführt, der am 1. April 2011 in Kraft getretene Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG halte fest, dass die Höchstzahl der Taggelder für Versicherte, die insgesamt eine Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen könnten, neu höchstens 400 Tage betrage. Dieser Anspruch könne um zusätzliche 120 Taggelder erhöht werden, wenn die versicherte Person innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sei. B. In seiner Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), beantragte der Versicherte, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2011 und der Verfügung vom 19. April 2011. Es sei festzustellen, dass die Höchstzahl der Taggelder für die Rahmenfrist des Leistungsbezugs vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2013 640 Tage betrage; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die geänderte Bestimmung von Art. 27 AVIG vorliegend nicht anwendbar sei. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beitragzeit falsch ermittelt habe, indem sie von 18 Monaten ausgegangen sei. Schliesslich macht er geltend, dass er - aufgrund seiner Krankheit - ohnehin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. C. Zur Beschwerde liess sich die Kasse am 14. Dezember 2011 vernehmen. Sie beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid deren Abweisung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2010, der an die Stelle der ursprünglichen Verfügung vom 14. April 2010 trat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen], U 158/03, vom 26. November 2003, E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2010 beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c). 2.2 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben gemäss Art. 41b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. 2.3 Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG zwischenzeitlich erneut geändert wurde. Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 30. September 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AS 2012 495; BBl 2011 7259-7267), hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, also bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumptionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). 4.1 Das revidierte AVIG enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens per 1. April 2011. Den Gesetzesmaterialien lassen sich auch keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere die Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt somit die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (vgl. vorstehende E. 3.1). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene versicherten Personen Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (vgl. ARV 1995 Nr. 27 E. 4a). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (vgl. ARV 2002, Nr. 36 E. 4, vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 9. Januar 2012 [AL.2011.00182] und vom 10. November 2011 [AL.2011.00178] mit zahlreichen weiteren Verweisen). 4.2 Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kasse der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab In-Kraft-Treten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Der anspruchserhebliche Tatbestand war somit am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte während der gesamten Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung an und unterlag ständiger Überprüfung. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 verwirklichte sich damit ab diesem Zeitpunkt, was entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechts führt. 5. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht korrekt ermittelt, indem sie von einer Beitragszeit von lediglich 18 Monaten ausgegangen sei. Zudem sei er aufgrund seiner Krankheit ohnehin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder wenn sie von deren Erfüllung befreit ist. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag zu laufen, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat sodann erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Bezug der Höchstzahl von Taggeldern im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG ist - wie vorstehend ausgeführt - ab 1. April 2011 eine Beitrags- zeit von 24 Monaten bzw. von 22 Monaten ab 1. Januar 2012 erforderlich. Angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer unter anderem wegen Krankheit innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen seiner Erkrankung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass er aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass er weniger als 12 Monate an der Ausübung einer Arbeit wegen Krankheit verhindert war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt sind. 5.3 Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG erfüllt. 5.3.1 Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist (1. Satzteil). Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Erfolgt die Kündigung dagegen vor Beginn einer solchen Frist, ist aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Diesfalls ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen und ihr Endtermin verschiebt sich entsprechend (vgl. Thomas Geiser, Kündigungsschutz bei Krankheit, in: AJP 5/96, S. 552; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 336c OR). 5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 31. März 2009 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2009 kündigte. Während der laufenden Kündigungsfrist musste sich der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 einer Hernienoperation unterziehen. In der Folge war er bis Ende Dezember 2009 vollständig arbeitsunfähig und bezog bis dahin Taggelder der Kollektiv-Taggeldversicherung der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. act. 89 ff.). Es steht damit fest, dass die Kündigung vor Beginn der infolge Krankheit ausgelösten Sperrfrist erfolgte. Die Kündigung war demnach als solche wirksam. Die Kündigungsfrist selbst lief aber während der Sperrfrist nicht weiter. Da der Beschwerdeführer mehr als 180 Tage krank war, verlängerte sich die Kündigungsfrist um diese gesetzliche Frist, was bedeutet, dass 180 Tage an die Kündigungsfrist angehängt werden müssen. Die fortgesetzte Kündigungsfrist endete folglich erst am 27. Dezember 2009, weshalb sich das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG automatisch und ohne sein Zutun bis zum 31. Dezember 2009 verlängerte (vgl. Art. 336c Abs. 3 OR). Von diesem Sachverhalt ging im Übrigen auch die Arbeitgeberin aus, als sie im Arbeitszeugnis vom 22. Dezember 2009 festhielt, dass der Beschwerdeführer vom 23. März 1970 bis 31. Dezember 2009 bei ihr gearbeitet habe (vgl. act. 31). 5.3.3 Der Beschwerdeführer beantragte per 1. Januar 2010 die Ausrichtung von Taggeldern. Entsprechend begann die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Januar 2008 zu laufen und dauerte bis zum 31. Dezember 2009. Da er aufgrund der vorstehenden Ausführungen entgegen der Ansicht der Kasse auch in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand, ist ihm auch diese Zeit, in welcher er krankheitsbedingt keinen Lohn bezog und keine Beiträge entrichtete, als Beitragszeit anzurechnen (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Damit weist der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist insgesamt 24 Monaten Beitragsmonate auf. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung vorliegend anwendbar ist (vgl. E. 4.2). Da der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist eine Beitragszeit von 24 Monaten nachweisen kann, hat er Anspruch auf 520 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 AVIG). Weil er auch die Voraussetzungen von Art. 41b Abs. 1 AVIG erfüllt und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug innerhalb der letzten vier Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter eröffnet wurde, hat er Anspruch auf weitere 120 Taggelder und damit auf insgesamt maximal 640 Taggelder der Kasse. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'402.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entsprechend der Honorarnote vom 16. Januar 2012 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. Juli 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 einen Höchstanspruch von 640 Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2013 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'402.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
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