Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. November 2020 (715 20 89 / 282) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch des Beschwerderführers, ihm sei im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Kosten zum Erwerb des Taxischeines zu bezahlen, zu Recht ab, da der Beschwerdeführer aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erschwert vermittelbar ist
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Individuelle Bildungsmassnahme
A. A.____, geboren 1971, meldete sich am 22. August 2019 bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Arbeitsvermittlung an. In der Folge ersuchte er das KIGA Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA), am 13. September 2019 um Bewilligung der Ausbildung zum Erwerb des Führerausweises der Kategorie D sowie um Übernahme der Ausbildungskosten im Umfang von ca. Fr. 15'150.--. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lehnte das KIGA das Gesuch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab. Die dagegen vom Versicherten am 15. Oktober 2019 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2019 ersuchte A.____ um Bewilligung der Übernahme der Ausbildungskosten für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C ("Taxischein"). Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass dem Versicherten eine Anstellung als Taxichauffeur bei der Firma B.____ zugesichert worden sei. Die Arbeitsaufnahme werde erfolgen, sobald der entsprechende Führerausweis vorliege. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies das KIGA auch dieses Gesuch ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Ausbildung nicht arbeitsmarktlich indiziert sei. Die dagegen vom Versicherten am 14. November 2019 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab. B. In der Folge erhob A.____ beim KIGA mit Schreiben vom 21. Februar 2020 "Widerspruch gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 12. Februar 2020". Das KIGA stellte diese Eingabe dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Schreiben vom 25. Februar 2020 zuständigkeitshalber zu. Es wies darauf hin, dass am 11. Februar 2020 und am 12. Februar 2020 je ein Einspracheentscheid erlassen worden sei. Da die Entscheide dem Versicherten mit gleichem Schreiben zugestellt worden seien, sei unsicher, welchen der Einspracheentscheide er anfechten wolle. Daher würden beide Entscheide beigelegt. C. Mit Schreiben vom 2. März 2020 wurde der Versicherte vom Kantonsgericht aufgefordert mitzuteilen, ob er beide Einspracheentscheide anfechten wolle, was der Versicherte mit E-Mail vom 1. Mai 2020 bestätigte. Daraufhin teilte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2020 mit, dass die Beschwerde vom 21. Februar 2020 in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 ("Taxischein") eine ausreichende Begründung enthalte und die Formerfordernisse erfülle. In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020, mit dem das Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie D abgelehnt worden sei, beinhalte die Beschwerde vom 21. Februar 2020 jedoch keine ausreichende Begründung. Das Kantonsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 nicht eingetreten werde, falls er in der Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeeingabe einreichen werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Nachfrist nicht hatte vernehmen lassen, wurde das Verfahren fortgesetzt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die bereits getätigten Erwägungen in den entsprechenden Einspacheentscheiden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verpflichtet das Kantonsgericht bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehört insbesondere eine formgerechte Beschwerdeeingabe. 2.1 Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 anficht, einzutreten ist. Dies ist der Fall, wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 den gesetzlichen Formerfordernissen einer Beschwerde genügt. 2.2 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der ALV anwendbar. Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG wird das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht bestimmt, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO muss eine Beschwerde in Sozialversicherungssachen unter anderem ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Diese Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG überein, wonach die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, weshalb die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung der entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderung von Art. 61 ATSG genügt. 2.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 erfüllt die soeben genannten gesetzlichen Formerfordernisse in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 nicht. Sie enthält keine Begründung, inwiefern der ablehnende Entscheid und die Verfügung vom 3. Oktober 2019, bei denen es um die Bewilligung der Ausbildung sowie um die Übernahme von Ausbildungskosten für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie D im Umfang von rund Fr. 15'150.-- geht, nicht korrekt sind. In einem solchen Fall hat die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift gemäss § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten. Diese kantonale Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, wonach das Gericht eine Beschwerde, welche kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen und anzudrohen hat, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Das Kantonsgericht machte den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 7. Mai 2020 darauf aufmerksam, dass seine Beschwerde vom 21. Februar 2020 in Bezug auf die Anfechtung des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2020 die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde nicht erfülle. Gleichzeitig setzte es ihm gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO eine unerstreckbare Nachfrist bis 8. Juni 2020, um eine Beschwerde einzureichen, die ein Rechtsbegehren und eine Begründung unter Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthält. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, wonach bei Nichteinhaltung der Nachfrist nicht auf die Beschwerde, soweit sie den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 betreffe, eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer reagierte in der Folge nicht auf dieses Einschreiben. Damit reichte er innert der unerstreckbaren Nachfrist keine Beschwerde ein, die den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Unter diesen Umständen ist auf die Eingabe vom 21. Februar 2020, soweit sie den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 betrifft, androhungsgemäss nicht einzutreten. 2.5 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind diese offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Nichteintretensentscheid in die Kompetenz des Präsidenten fällt. 3.1 Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020, mit welchem die ablehnende Verfügung vom 12. November 2019 bestätigt wurde, ist einzutreten, da hier die Eintretensvoraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind. 3.2 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ausbildung sowie um Übernahme von Ausbildungskosten für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C ("Taxischein") zu Recht ablehnte. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Ausbildungskosten von rund Fr. 1'500.-- zu beurteilen, weshalb sich der Präsident mit der Angelegenheit zu befassen hat. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten arbeitslosen Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Art. 59 Abs. 3 AVIG schliesslich verlangt, dass für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d AVIG
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht – sofern nichts anderes bestimmt ist – die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein müssen. 4.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen (Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung) ist deren arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur dann zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar erforderlich macht. Deshalb muss zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und den Schwierigkeiten der arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten versicherten Person, eine zumutbare Stelle zu finden, ein enger Zusammenhang bestehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 666). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. Oktober 2006, C 242/2005, E. 4.1). 4.3 Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes an Arbeitskräften. Dabei muss die in Betracht gezogene Massnahme die Vermittlungschancen der versicherten Person in einem erheblichen Masse verbessern. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den Bedarf des Arbeitsmarktes. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für sie räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 667 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Die Eingliederungswirksamkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme ist vorausschauend aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund sämtlicher massgebenden Umstände zu beurteilen. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zusätzlich sind weitere Faktoren wie Alter, Zivilstand und familiäre Situation, Ausbildung und die sprachlichen Kenntnisse der versicherten Person in die Beurteilung mit einzubeziehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 668 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er eine Zusage für eine Anstellung bei der Firma B.____ vorweisen könne. Würden die Kosten für den Führerausweis übernommen, würde er eine Festanstellung erhalten. Die Fahrstunden könne er sich nicht leisten. Im Rahmen der Einsprache vom 14. November 2019 führte er aus, dass er auf Empfehlung des RAV
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine schriftliche Arbeitsbestätigung von einem Arbeitgeber eingeholt habe. Er habe zudem mündliche Zusagen von zwei weiteren Arbeitgebern. Diese würden die Grundlage für einen positiven Entscheid für die Finanzierung darstellen. Die Vorbereitung für die Taxiprüfung würde etwa eineinhalb Monate in Anspruch nehmen. Danach hätte er sofort eine Anstellung, was wohl im Sinne der Arbeitslosenversicherung sei. Seine Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt werde er durch die Staplerfahrerprüfung erhöhen. Wenn er die Taxiprüfung ebenfalls bezahlt erhalten würde, würden sich seine Chancen für eine nachhaltige Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt noch mehr erhöhen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zusammenfassend dar, dass die beiden schriftlichen Bestätigungen der potentiellen Arbeitgeber keinen konkreten Nachweis der dauerhaften Wiedereingliederung belegen könnten. Diese Zusicherungsschreiben würden der freien Willensgestaltung unterliegen, weshalb gestützt darauf keine verbindliche und zuverlässige Beschäftigungsprognose erstellt werden könne. Die wirtschaftliche Lage im Taxigewerbe sei durch ein starkes Überangebot und einen entsprechend hart umkämpften Arbeitsmarkt geprägt. Der Branche fehle es an einer sicheren und nachhaltigen Beschäftigungsperspektive. Es bestehe kein arbeitsmarktliches Bedürfnis zur Umschulung in diese gesättigte und von Verteilungskämpfen geprägte Branche. Die Kostenübernahme für qualifizierende Massnahmen, die die gesuchstellende Person letztlich nur zur Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG befähige, sei arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht vorgesehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ohne Inkaufnahme einer spürbaren Einkommenseinbusse dauerhaft seine wirtschaftliche Existenz eigenständig sichern könne, ohne weiterhin von der fortdauernden Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen oder der Sozialhilfe abhängig zu bleiben. Hinzu komme, dass der Versicherte nach nur sechsmonatiger Stellensuche eine befristete Stelle im Zwischenverdienst habe antreten können, in welcher er als Produktionsmitarbeiter tätig sei. Daher sei die arbeitsmarktliche Indikation nicht gegeben. Allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche – wenn überhaupt welche vorliegen würden – seien nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Versicherte von 2002 bis 2019 infolge gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen falle in den Bereich der Invalidenversicherung. Dem Versicherten stehe eine grosse Bandbreite von Arbeitsmöglichkeiten mit geringem Anforderungsprofil zur Verfügung. Er verstehe heute besser Deutsch und sei gemäss ärztlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsfähig. Für solche Erwerbstätigkeiten bestehe aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage ein intakter Arbeitsmarkt. 6.1 Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Land X.____ die obligatorische Schule und das Gymnasium besuchte. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein. In der Folge arbeitete er im Gartenbau, in der Holzverarbeitung, als Bauarbeiter und Kranführer, als Logistiker, Metallbauer, Maschinenmonteur und Gipser. Bevor ihm von der Invalidenversicherung ab 1. März 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Rückenleidens zugesprochen wurde, hatte er während drei Jahren als Bauarbeiter gearbeitet. Die Invalidenrente wurde im Jahr 2013 von der IV- Stelle aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben. Auf eine noch im gleichen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahr eingereichte Neuanmeldung des Beschwerdeführers trat die IV-Stelle nicht ein. Im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung im Jahr 2017 klärte die IV-Stelle die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab, lehnte bei einem IV-Grad von 2 % den Rentenanspruch jedoch ab. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere körperliche Tätigkeit auf dem Bau weiterhin nicht zumutbar ist. Hingegen ist ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule seit mindestens 2012 zu 100 % zumutbar (IV-Vorbescheid, Eingang Beschwerdegegnerin am 12. August 2019). Auch Dr. med. C.____, Allg. Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Arztzeugnis vom 23. August 2019 fest, dass der Beschwerdeführer leichte Arbeiten zu 100 % ausüben könne. Schwere Lasten könne er nicht heben. Er könne sitzende Tätigkeiten ausüben, so könne er Bus- und Tramfahren. 6.2 In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Formular betreffend seine Kompetenzen gab der Beschwerdeführer an, während zwei bis vier Jahren als Chauffeur Transportfahrten, Lagertransport, Stapler- und Kranfahrten erledigt zu haben. Weiter liess er notieren, während drei Monaten als Maschinenmonteur gearbeitet zu haben. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für die Ausbildung zum Staplerfahrer, die der Beschwerdeführer vom 18. bis 21. November 2019 absolvierte (vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2019). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigte die Firma B.____ dem Beschwerdeführer eine Anstellung bzw. Beschäftigung im Unternehmen als Taxichauffeur, sobald er den entsprechenden Führerausweis erworben habe. Das zuständige RAV unterstützte in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers, da er im angestammten Betätigungsfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig sein könne, er nur 90 Bezugstage habe und eine Stellenzusicherung vorweisen könne. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde das Gesuch von der Beschwerdegegnerin dennoch abgelehnt. 6.3 Mit Zuweisung vom 5. November 2019 wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Bereich "House Keeping" angeordnet (Dauer vom 4. November 2019 bis 3. Dezember 2019). Dem Schlussbericht der Standortbestimmung vom 2. Dezember 2019 ist folgendes zu entnehmen: Die Möglichkeit als Chauffeur zu arbeiten, erscheine als realistische Zukunftsperspektive, da der Versicherte schon diverse Führerausweise besitze und auf diesem Gebiet auch kompetent sei. Daher sei die Förderung in Richtung Chauffeur (Taxi, Lastwagen) zu unterstützen. Der Versicherte habe während drei Wochen im Aufgabenbereich Chauffeur, Personentransport und Materialtransport gearbeitet. Er habe eine gute Fahrpraxis und kenne sich im Strassennetz der Stadt Z.____ aus. Er habe zügig und in angemessenem Arbeitstempo gearbeitet. Er sei ein sehr guter Chauffeur, verantwortungsbewusst und schnell in der Erledigung der Aufträge, er verfüge über eine sichere Fahrweise, ruhig und mit langjähriger Erfahrung. Für die Berufsrichtung Chauffeur sei er geeignet. Die Orientierung in den ersten Arbeitsmarkt als Taxifahrer oder Staplerfahrer werde als gut erachtet. Da der Versicherte gerne behinderten Personen helfe, sei eine Stelle als Chauffeur in diesem Bereich auch sinnvoll, der Versicherte benötige dafür aber noch Kurse für die speziellen Führerausweise. 6.4 Am 28. November 2019 bestätigte die Firma D.____, dass sie den Beschwerdeführer einstellen werde, wenn er bis Ende März im Besitz des Führerausweis C sei. Man könne sich gut
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorstellen, dass es zu einem 100 %-igen Anstellungsverhältnis kommen könnte. Am 5. Dezember 2019 bescheinigte die Firma B.____ dem Beschwerdeführer erneut, dass dieser in seinem Unternehmen ab dem 1. Januar 2020 als Taxifahrer arbeiten könne. Voraussetzung sei allerdings der Personenbeförderungsschein (Code 121). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst auf dem Bau und als Betriebsmitarbeiter arbeitete. Der Beschwerdeführer tätigte sodann von September 2019 bis Juni 2020 regelmässig und in genügendem Umfang Arbeitsbemühungen (vgl. dazu die Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen"). 7.1 Die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen – das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit bzw. die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, inklusive der dort in lit. a bis g aufgeführten Teilgehalte für die Anspruchsvoraussetzung – ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges und die Beschwerdegegnerin behauptet denn auch nicht, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt sei. 7.2 Ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation der beantragten Massnahme ist, ob der aktuelle Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und daher aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar ist. Dabei ist grundsätzlich auf den bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides (12. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018, 8C_644/2017, E. 4). 7.3 Die Würdigung der Aktenlage zeigt, dass es vorliegend an einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Gewährung von arbeitsmarktlichen Massnahmen fehlt. Aufgrund der Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Zeit von September 2019 bis Juni 2020 ist davon auszugehen, dass im Arbeitsmarkt, der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung offensteht, in objektiver Hinsicht im Zeitpunkt des Gesuchs genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte der Beschwerdeführer, selbst unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf das Verbot, schwere Lasten zu heben, den in diesen Berufsfeldern gestellten Anforderungen genügen. Bei den Arbeitsstellen in diesen Branchen wird oftmals keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Zudem dürfte der Beschwerdeführer mit den von ihm bisher erlangten Führerausweisen über genügend Kenntnisse verfügen, um zum Beispiel im Logistikbereich als Chauffeur eine Stelle zu finden. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er bei der Suche nach Arbeitsstellen in diesen Branchen aufgrund fehlender Fahrberechtigungen benachteiligt gewesen wäre. Auch die von der Beschwerdegegnerin angeordnete dreiwöchige Standortabklärung, in welcher der Beschwerdeführer als Chauffeur eingesetzt wurde, zeigt, dass er in diesem Bereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht benachteiligt wäre. Es trifft zwar zu, dass der Erwerb eines weiteren Führerausweises, wie praktisch jede Massnahme, aufgrund der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise gewisse Vorteile bringen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2016, 8C_222/2016, E. 4). Der Beschwerdeführer könnte mit dem Taxischein zwar sein
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeitsfeld erweitern. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine deutliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung auch immer wieder Arbeitsstellen fand, die seiner bisherigen Berufserfahrung entsprachen; dies, obwohl er während einer sehr langen Zeitdauer nicht mehr erwerbstätig war. Gegen die bestehende Vermittelbarkeit spricht nicht, dass es sich bei diesen Arbeitsstellen jeweils um befristete Anstellungen im Rahmen des Zwischenverdiensts handelte und es bisher nicht zu einer Festanstellung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 119 V 7 E. 3c/aa) davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht grundsätzlich Stellen bereithält und er in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Arbeitsplätze nicht benachteiligt ist. In Anbetracht dieser Feststellungen kann die Frage offengelassen werden, ob im Bereich des Taxigewerbes im Vergleich zu demjenigen der Logistik-, Produktions- oder Baubranche ein geringerer Bedarf an Arbeitskräften ausgewiesen ist. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter den vorliegenden Umständen der Erwerb des Führerausweises der Kategorie C arbeitsmarktlich nicht indiziert ist, da der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt nicht erschwert vermittelbar ist. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch deshalb zu Recht ab, was zur Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 führt. 9. Art. 61 lit. a ATSG bzw. § 20 Abs. 2 VPO hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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