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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.05.2021 715 20 449/143

May 25, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,246 words·~16 min·4

Summary

Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Mai 2021 (715 20 449 / 143) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Prüfung der arbeitgeberähnlichen Stellung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefan Fierz, Rechtsanwalt, nigon Rechtsanwälte, Marktplatz 18, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

A.1 Die Kantonale Amtsstelle (KAST) bewilligte mit Verfügung vom 24. März 2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit der Firma A.____ GmbH vom 16. März 2020 für sechs Mitarbeitende und hielt fest, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) vom 19. März 2020 bis 18. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien. Für die Monate März 2020, April

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 und Mai 2020 wurde die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt, wobei in den Antragsformularen jeweils für drei der sechs Mitarbeitenden – B.____, C.____ und D.____ – als Bruttolohn die Pauschale für arbeitgeberähnliche Personen angegeben wurde. In den Unterlagen betreffend Abrechnungsperiode Juni 2020 wurde der Lohn von B.____, C.____ und D.____ ebenfalls mit der Pauschale für arbeitgebende Personen deklariert. Mit E-Mail vom 27. Juli 2020 informierte die Arbeitslosenkasse die A.____ GmbH über den Wegfall des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab Juni 2020. In der Folge wurden für die Abrechnungsperiode Juni 2020 B.____, C.____ und D.____ nicht abgerechnet. Mit E-Mail vom 4. August 2020 verlangte die A.____ GmbH, vertreten durch E.____, Vorsitzender der Geschäftsführung der A.____ GmbH, eine anfechtbare Verfügung. A.2 Die Arbeitslosenkasse stellte mit Verfügung vom 10. September 2020 fest, dass die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2020 korrekt sei. Zur Begründung führte sie an, dass die arbeitgeberähnliche Stellung von B.____ unbestritten sei. Die Antragstellerin habe weiter – wie bereits in den bisherigen Abrechnungsperioden – für die Abrechnungsperiode Juni 2020 für C.____ und D.____ die Pauschale für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung geltend gemacht. Somit habe sie selbst deklariert, dass diese beiden Personen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehätten. Gegen die Verfügung vom 10. September 2020 erhob E.____ im Namen der A.____ GmbH am 6. Oktober 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die A.____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz, mit Schreiben vom 23. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Kurzarbeitsentschädigung für Juni 2020 in der Höhe von Fr. 17'498.40 auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass C.____ sowie D.____ in den Anträgen für März bis April 2020 (recte: Mai 2020) sowie Juni 2020 vom Treuhänder aus Versehen als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung deklariert worden seien. Wie den Arbeitsverträgen zu entnehmen sei, seien C.____ und D.____ lediglich als Fahrer für Personentransporte angestellt worden und hätten keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Gemäss dem Handelsregisterauszug würden sie weder über eine Beteiligung an der GmbH noch über sonstige Verfügungsbefugnisse oder Zeichnungsberechtigungen verfügen. Zudem seien für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht primär die Angaben des Anspruchsberechtigten entscheidend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass es sich bei C.____ und D.____ um die Eltern der Gesellschafterin und Geschäftsführerin handle. Die Firma sei im Januar 2012 von der Mutter gegründet und im August 2018 an die Tochter übergeben worden. Die Eltern seien nach wie vor im Familienbetrieb tätig. Zudem sei den Angaben und Aussagen des Treuhänders, welcher gleichzeitig als Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin amte, mehr Gewicht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuzuschreiben als den nach versicherungsrechtlichen Überlegungen gemachten Ausführungen im Beschwerdeverfahren.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 23. November 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für Juni 2020 in der Höhe von Fr. 17'498.40 (wovon Fr. 6'960.65 bereits ausgerichtet wurden) im Streit. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2020 korrekt vorgenommen hat. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere theoretisch auch alle nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber daher verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen allenfalls missbräuchlich eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten (vgl. zum Ganzen: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art. 31 N 35 ff.). 3.3 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 III 225 E. 4b, 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Zu beachten bleibt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Einzelfällen muss eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) allerdings konkret nachgewiesen werden können. Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2014 S. 222 E. 4.3.1). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Was die faktische Einflussnahme einer versicherten Person betrifft, kann ein massgebender Einfluss allerdings nicht schon alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse bejaht werden. So verneinte beispielsweise das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 13. August 2008 (AL 2008.00169) das Vorliegen einer massgebenden Einflussnahme der Mutter, die ihre Stammeinlagen auf ihre beiden Söhne übertragen hatte, mit der Argumentation, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Mitbeteiligung dargetan

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Auch im Fall einer versicherten Person, deren Sohn Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer war, sah das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keinen Grund, aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen eine arbeitgeberähnliche Stellung der Mutter anzunehmen, obschon der ihr entrichtete Monatslohn für Sekretariatsarbeiten mit Fr. 6'950.-- relativ hoch bemessen und die Anspruchstellerin phasenweise gar die einzige Lohnbezügerin gewesen war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2010, AL 2008.00295). 3.4 Im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit in mehreren Etappen ausgeweitet. So bestimmt Art. 1 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung), dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. In Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 2 COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Art. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurden mit Wirkung per 1. Juni 2020 aufgehoben (AS 2020 1777). Somit entfällt ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung des Personenkreises von Art. 1 und 2 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. 4.1 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 B.____ ist im Handelsregister des Kantons X.____ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung der Firma A.____ GmbH eingetragen. Unbestritten und zu Recht steht fest, dass sie in dieser Eigenschaft die Entscheidungen ihrer Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Ihre Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt daher ab 1. Juni 2020. 5.2 Zu prüfen ist jedoch, ob C.____ und D.____ ebenfalls als arbeitgeberähnliche Personen zu klassifizieren sind. In den Antragsformularen für Kurzarbeitsentschädigung wurde der Lohn von C.____ und D.____ in den Abrechnungsperioden März 2020, April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 von E.____ jeweils mit der Pauschale von Fr. 4'150.-- für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung angegeben. Im Antragsformular wird dabei explizit darauf hingewiesen, für welchen Personenkreis diese Pauschale gilt. Bei E.____ handelt es sich um den Treuhänder und Vorsitzenden der Geschäftsführung der A.____ GmbH. Von ihm darf daher erwartet werden, dass er mit den Verhältnissen und Gegebenheiten der Firma vertraut ist und zu beurteilen vermag, welche der für Kurzarbeitsentschädigung angemeldeten Personen sich in einer arbeitgeberähnlichen Position befinden. Diese Umstände sprechen dafür, C.____ und D.____ als arbeitgeberähnliche Personen zu qualifizieren. Dieser Qualifikation steht jedoch der Handelsregisterauszug entgegen. Im Handelsregister des Kantons X.____ sind nämlich einzig B.____ sowie E.____ eingetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass C.____ und D.____ über eine Beteiligung an der A.____ GmbH oder über sonstige Verfügungsbefugnisse oder Zeichnungsberechtigungen verfügen würden. Bei dieser Sachlage steht fest, dass keine formelle Organschaft nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt. 5.3 Es gilt jedoch zu beachten, dass bei kleineren Betrieben – wie dem vorliegenden – mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich sein kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Daher ist fraglich, ob C.____ und D.____ allenfalls nicht eine materielle Organschaft zukommt. Allein der Umstand, dass es sich bei C.____ und D.____ um die Eltern der Gesellschafterin und Geschäftsführerin B.____ handelt, vermag keine faktische und massgebende Einflussnahme zu begründen (vgl. E. 3.3 hiervor). Auch ihre Arbeitsverträge, welche vom 18. Januar 2012 datieren, sprechen vordergründig gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung. Ihnen ist zu entnehmen, dass C.____ und D.____ lediglich als Chauffeure für Personentransporte angestellt sind und sich ihr Gehalt auf Fr. 6'000.-- beläuft, wobei dieses später auf Fr. 6'100.-- erhöht worden ist. Auch aus den Arbeitsverträgen ergeben sich mithin keine Hinweise dafür, dass C.____ und D.____ Entscheidungsbefugnisse innehaben. Tatsache ist indessen, dass C.____ die Firma im Januar 2012 gegründet hat und sie seit der Firmengründung bis am XX.XX.2018 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen ist. Im August 2018 ist die Firma zwar auf ihre Tochter B.____ übertragen und ihr Eintrag im Handelsregister gelöscht worden. Dennoch bleibt zweifelhaft, ob die Mutter ihre jahrelange Erfahrung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin allenfalls nicht weiterhin in die Firmenentscheidungen einfliessen lässt. So ist fraglich, ob die Tochter mit Jahrgang 1999 tatsächlich bereits die Firmenentscheidungen alleine zu treffen sowie die Führung der Firma ohne massgeblichen Einfluss insbesondere durch ihre Mutter zu bewältigen vermag. Mangels autobiographischer Angaben insbesondere zur Ausbildung und bisherigen Arbeitserfahrung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von B.____ bleibt fragwürdig, ob sie schon über eine Berufskompetenz verfügt, die das alleinige Führen der Geschäfte der A.____ GmbH ermöglicht. Gesamthaft betrachtet kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vormals als formelle Organe amtenden Personen nicht nach wie vor die Firmenentscheidungen (mit-) bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Die Frage, ob C.____ und D.____ eine materielle bzw. faktische Organschaft zukommt, und sie hiermit als arbeitgeberähnliche Personen zu qualifizieren wären, kann aufgrund der gegebenen Aktenlage deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Damit besteht ein Defizit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb eine abschliessende Beurteilung der streitigen Angelegenheit nicht möglich ist. Demnach beruht der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 auf unvollständigen Abklärungen, weshalb er aufzuheben ist. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen gemäss Art. 43 ATSG nachzuholen, wird die Beschwerdegegnerin angehalten, weitere Abklärungen in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere hinsichtlich einer möglichen materiellen bzw. faktischen Organschaft von C.____ und D.____ innerhalb der A.____ GmbH – vorzunehmen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 9. März 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 194.60 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand ist umfangmässig nicht zu beanstanden und die entsprechenden Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250. -- zu entschädigen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 194.60 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'094.35 (7 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 194.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegeh-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'094.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

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