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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.06.2020 715 20 33/142

June 22, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,342 words·~17 min·3

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Juni 2020 (715 20 33 / 142) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Kündigung ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle; Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtsgenüglich belegt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1971 geborene A.____ war seit dem 1. Dezember 2017 bei der B.____ in X.____ als Beschaffungsmanager im Umfang eines 100%-Pensums angestellt gewesen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 löste er dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. September 2019 auf. B. Am 26. September 2019 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Gleichentags beantragte er die Ausrichtung von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung mit Wirkung ab 1. Oktober 2019. C. Nach weiteren Abklärungen des Sachverhalts stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass er die Stelle gekündigt habe, ohne dass ihm eine andere Arbeitsstelle vertraglich zugesichert gewesen sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Kündigung seien zudem nicht ersichtlich, zumal sich das eingereichte Arztzeugnis dazu nicht äussere. Darüber hinaus habe er den Arzt erstmals am 19. August 2019 konsultiert, woraus folge, dass die Arbeitsstelle ohne ärztliche Empfehlung gekündigt worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei das Verschulden als leicht einzustufen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen einem und 15 Tag(en) festzulegen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei seinem ehemaligen Arbeitgeber sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keine andere Sichtweise der strittigen Angelegenheit zulassen. Insbesondere würden die eingereichten Arztzeugnisse nicht rechtsgenüglich belegen, dass ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Januar 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Versicherten zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 370.90 (Kassen Dok 57) liegt der Streitwert von Fr. 11'868.80 unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt also immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). 2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.1). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.2). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalts (vgl. KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, N 9 und 14 zu Art. 28 ATSG). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind allerdings in die Beurteilung mit einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5; BGE 131 V 242 E. 2.1; BGE 121 V 362 E. 1b in fine). 4.1 Im Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 26. September 2019 gab der Versicherte an, dass er seine Arbeitsstelle am 30. Juni 2019 (recte: 25. Juni 2019) per 30. September 2019 gekündigt habe. Betreffend den Grund für die Kündigung verwies er auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19. September 2019. Darin gab Dr. C.____ an, er könne bestätigen, dass der Versicherte seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe; eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber dürfte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. November 2019 verwies der Beschwerdeführer betreffend den Kündigungsgrund auf das von Dr. C.____ am 29. Oktober 2019 ausgefüllte Formular “Arztzeugnis für die Arbeitslosenversicherung”. Darin gab Dr. C.____ an, der Versicherte sei seit dem 19. August 2019 bei ihm aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung und bejahte, dass er aufgrund seiner eigenen Untersuchung und medizinischen Einschätzung zum Schluss komme, dass es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Ebenso sei zurzeit keine Tätigkeit zumutbar. Im Übrigen verwies er auf sein Arztzeugnis vom 19. September 2019. In seiner Einsprache vom 29. November 2019 gegen die Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 legte der Versicherte dar, er habe die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt und diesbezüglich bereits mit der Anmeldung beim RAV ein Arztzeugnis zur Verfügung gestellt. Sodann habe er auf Verlangen der Kasse das Arztzeugnis-Formular mit einer Begründung seines Arztes nachgereicht. Schliesslich habe er der Kasse mit E-Mail vom 4. November 2019 mitgeteilt, dass sie sich bei Fragen bezüglich seiner Krankheit direkt mit Dr. C.____ in Verbindung setzen solle. In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2020 wies der Versicherte nochmals darauf hin, dass er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe beenden müssen und entsprechende ärztliche Zeugnisse eingereicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Darüber hinaus brachte er vor, dass bei ihm am 6. Dezember 2019 eine chronische Lyme- Borreliose diagnostiziert worden sei. Diese Krankheit habe bei ihm zu körperlichen und psychischen Belastungen geführt. So habe er seit längerem unter Krankheitssymptomen wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Nerven- und Körperblockaden und zuletzt an einer Infektion am Kniegelenk gelitten. Entsprechend sei er gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe seine Arbeit unter diesen Umständen nicht weiterführen können. Als letzte Konsequenz habe er die Arbeitsstelle kündigen müssen. 4.2 In medizinischer Hinsicht liegen die vorgenannten (vgl. E. 4.1) Arztzeugnisse vor. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019 sowie am 7. Juni 2019 unfallbedingt arbeitsunfähig war. Des Weiteren geht aus dem Jahresplan des ehemaligen Arbeitgebers hervor, dass er am 28. und 29. August 2019 der Arbeit krankheitshalber ferngeblieben war. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen hierfür indes nicht vor. Mit Bericht vom 12. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie, von der Klinik E.____ eine Borrelliose (M. Lyme) bei Monoarthritis Kniegelenk rechts, positive Borrelien-Serologie im Blut und Gelenkpunktat. Anamnestisch hielt Dr. D.____ fest, dass der Versicherte im Mai 2019 eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe und damals physiotherapeutisch behandelt worden sei. Der Erguss habe sechs Wochen danach nachgelassen; mit intensivem Muskeltraining sei eine deutliche Besserung eingetreten. Anfang Oktober 2019 sei jedoch wieder eine deutliche Schwellung des rechten Kniegelenks aufgetreten. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV anzulasten ist. 5.1 Unbestritten kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der B.____ am 25. Juni 2019 unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist ordentlich per 30. September 2019, ohne dass ihm eine andere Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Anstellung zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 5.2 Die Kasse stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des hier massgeblichen Arbeitsverhältnisses nicht habe beweisen können. Die sich in den Akten befindlichen Arztzeugnisse würden allesamt keine Unzumutbarkeit der ehemaligen Arbeitsstelle des Versicherten begründen. So würden insbesondere präzise Angaben zum Gesundheitszustand sowie eine Diagnose fehlen. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen die Verrichtung der bisherigen Arbeit plötzlich gesundheitsgefährdend gewesen sein solle. Hinzu komme, dass der Versicherte den behandelnden Arzt erst nach Einreichung der Kündigung aufgesucht habe. Ebenso sei der Versicherte während der Kündigungsfrist lediglich zwei Tage krank gewesen, wobei die Gründe für die zweitägige, krankheitsbedingte

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abwesenheit Ende August 2019 nicht bekannt seien. Somit wäre dem Versicherten aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht die Weiterbeschäftigung bis zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zumutbar gewesen. 5.3 Den Akten zufolge hat Dr. C.____ das Arztzeugnis vom 19. September 2019 knapp drei Monate nach dem eingereichten Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2019 ausgestellt. Des Weiteren war der Beschwerdeführer erst ab dem 19. August 2019 in ärztlicher Behandlung bei Dr. C.____. Vor diesem Hintergrund kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gesundheitlichen Beschwerden Anlass für die Kündigung gegeben hätten, nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der Kündigung stand jedenfalls nicht fest, dass die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztlichen Rat hin hätte aufgegeben werden müssen. Somit kann ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, die zur freiwilligen Stellenaufgabe geführt haben müssten, nicht erstellt werden. Ferner ist auch dem Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2019 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus gesundheitlichen Gründen von seinem Arbeitgeber getrennt hätte. Die rückwirkende Beurteilung von Dr. C.____ (vgl. Arztzeugnis vom 29. Oktober 2019), wonach er aufgrund eigener Untersuchungen zum Schluss komme, die bisherige Arbeitsstelle sei nicht mehr zumutbar, begründet dies ebensowenig. Weiter ins Gewicht fällt, dass Dr. C.____ im Arztzeugnis vom 19. September 2019 angibt, der Beschwerdeführer sei wegen psychischer Probleme bei ihm in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer verweist sodann auch auf der RAV-Anmeldung auf jenes Arztzeugnis. Dies lässt die Vermutung zu, dass er die Arbeitsstelle aus psychischen Gründen aufgegeben hat. In seiner Beschwerde vom 16. Januar 2020 bringt der Beschwerdeführer indes vor, die Arbeitsstelle aufgrund der Lyme-Borreliose aufgegeben zu haben. Insofern widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die gesundheitlichen Gründe, die zur Stellenaufgabe geführt haben. Unbesehen davon lassen sich den Arztzeugnissen von Dr. C.____ vom 19. September 2019 und vom 29. Oktober 2019 weder eine Diagnose respektive ein Befund noch eine medizinische Beurteilung entnehmen. Schliesslich vermag auch der eingereichte Arztbericht von Dr. D.____ vom 12. Januar 2020 nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Somit ist mit der Kasse einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich belegt, dass die freiwillige Stellenaufgabe aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden erfolgen musste. 5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. E. 3.1 hiervor) am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Notwendigkeit der Aufgabe der Arbeitsstelle glaubhaft zu machen, was ihm nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer kann nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der Arbeitsstelle im Sinne einer Gesundheitsgefährdung ist nicht erstellt. Bei dieser Aktenlage wäre es dem Beschwerdeführer in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht deshalb zumutbar gewesen, seine Anstellung – gegebenenfalls unter einer vorübergehenden Krankschreibung oder einer allfälligen ärztlichen Therapie – vorerst beizubehalten. In Anbetracht der gesundheitlichen Situation, die der Beschwerdeführer beschreibt, kann der Wunsch nach einer Stellenaufgabe zwar nachvollzogen werden. Eine Kündigung ohne neue, vertraglich zugesicherte Arbeitsstelle mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschä-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung zu Lasten der Allgemeinheit rechtfertigt sich vorliegend aber nicht, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als erfüllt zu betrachten ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach nicht zu beanstanden. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor, womit der grundsätzliche Rahmen für die Bemessung der Einstelltage zwischen 31 und 60 Tagen liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 4 lit. a AVIV). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung auf 32 Tage festgesetzt. Damit hat sie die Einstellungsdauer am unteren Rand des für diese Verschuldenskategorie vorgesehenen Rahmens festgesetzt. Bei der Festlegung der Einstellungsdauer sind die gesundheitlichen Probleme zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Recht verschuldensmindernd berücksichtigt worden. Insgesamt erweist sich die auf 32 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers und mit der gebotenen Zurückhaltung als angemessen. 7. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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