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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.03.2021 715 20 329/58

March 1, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,390 words·~12 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. März 2021 (715 20 329 / 58) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ein täglicher Arbeitsweg zwischen drei und vier Stunden ist auch bei Teilzeitstellen zumindest vorübergehend zumutbar. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1998 geborene A.____ war seit dem 1. Oktober 2018 bei der B.____AG als Schuhmodeberater angestellt. Infolge Nichtannahme einer angebotenen Vertragsänderung wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A.____ und seiner Arbeitgeberin per 31. März 2020 aufgelöst. Am 20. März 2020 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung ab dem 31. März 2020 an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte die Kasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 15. März 2020 ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitslosigkeit von A.____ infolge Nichtannahme der Änderungskündigung selbstverschuldet sei. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 9. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Baselland, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung der Taggeldzahlungen. D. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. August 2020; unter o/e- Kostenfolge.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. September 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Versicherten zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 55.35 (Kassen Dok 61) liegt der Streitwert von Fr. 1'771.20 deutlich unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch Ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Auch die Ablehnung einer Vertragsänderung (Änderungskündigung) gehört nach Lehre und Rechtsprechung zu diesem Tatbestand (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ziff. D19, BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, Zürich 2016, S. 122; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 21. Februar 2001 C 348/00, E. 2c). 2.3 Gemäss Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend: Übereinkommen), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Art. 20 lit. c des Übereinkommens ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können; er ist daher direkt anwendbar (vgl. BGE 119 V 177 E. 4b). Materiell verlangt diese Vorschrift einerseits, dass der Versicherte seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben hat, und anderseits, dass er dafür keinen triftigen Grund nennen kann. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1 und vom 14. August 2014, 8C_326/2014, E. 2, je mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen will, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin zumutbar gewesen wäre (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ziff. D19). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG bestimmt, unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe (vgl. BGE 124 V 63 E. 3b). Ferner wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998., S. 116, Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2).

2.5 Wie den Akten entnommen werden kann, hat im vorliegenden Fall die Nichtannahme der angebotenen Vertragsänderung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Arbeitslosigkeit des Versicherten geführt. In einem solchen Fall ist zu untersuchen, ob dem Versicherten eine Annahme der Vertragsänderung und ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle nicht mehr zumutbar gewesen ist. 3.1 Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 3.2 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Laut Änderungskündigung der Arbeitgeberin hätte der Versicherte eine neue Stelle in X.____ zu einem 40% Pensum antreten können. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hätte der Beschwerdeführer jeweils zwischen 1h 26min und 1h 54min aufwenden müssen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort an seinen neuen Arbeitsort und von dort wieder nach Hause zu gelangen. Die Reisezeit von insgesamt drei bis vier Stunden pro Tag liegt somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Eine Kürzung der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG festgelegten Maximalzeit für den Arbeitsweg von insgesamt vier Stunden pro Tag bei Teilzeitstellen findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Gesetz und Rechtsprechung keinerlei Grundlage (Urteil des EVG vom 5. April 2004, C 137/03, E. 4.2). Somit wäre es dem Beschwerdeführer trotz des unbestrittenermassen langen Arbeitsweges zumutbar gewesen, das Vertragsänderungsangebot (einstweilen) zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis zumindest bis zur Zusage bzw. bis zum Antritt einer Anschlussstelle weiterzuführen. Dass das Teilzeitpensum gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf täglich zwei bis drei Stunden aufgeteilt sei, vermag daran nichts zu ändern.

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3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte sich ein Generalabonnement kaufen müssen, da X.____ nicht mehr mit dem Umweltschutz-Abonnement zu erreichen gewesen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Umweltschutz-Abonnement ist im gesamten Verbundgebiet des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) gültig. X.____ liegt gemäss Zonenplan des TNW noch im Verbundgebiet. Das Umweltschutzabonnement wäre demnach für die Reise nach X.____ gültig und ausreichend gewesen. 3.4 Zusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe, welche die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, nachdem dieser die Änderungskündigung vom 29. Januar 2020 nicht akzeptierte und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hatte. 4.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die durch die Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 32 Tagen angemessen ist. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Kasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 4.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach den in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2021, D79, Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. 4.4 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Arbeitsweg von drei bis vier Stunden für einen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zwei- bis dreistündigen Einsatz objektiv betrachtet auf den ersten Blick unverhältnismäs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig wirkt und die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit in Frage stellt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäss der Änderungskündigung vom 29. Januar 2020 das Arbeitspensum voraussichtlich rund 40% betragen hätte und flexibel nach Bedarf hätte festgelegt werden sollen. Dem offerierten Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass bei Annahme des Arbeitsvertrags kein Anspruch auf regelmässige Beschäftigung bestanden hätte. Ebenso wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, kurzfristig angebotene Einsätze ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte täglich für jeweils einen zwei- bis dreistündigen Einsatz (was einem 30%-Pensum entsprechen würde) drei bis vier Stunden nach X.____ pendeln müssen, sieht der offerierte Arbeitsvertrag in Ziffer 2 keine fixen Einsatzzeiten oder –tage vor. Es wäre demnach durchaus möglich gewesen, dass das voraussichtliche Arbeitspensum nicht auf fünf Wochentage à drei bis vier Stunden (was einem 40%-Pensum gemäss Änderungskündigung entspräche), sondern auch auf weniger Wochentage mit mehr Stunden verteilt gewesen wäre. Durch die unregelmässige Verteilung der Einsatzstunden und die Möglichkeit, spontane Einsätze ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wird der erhebliche Zeitaufwand für den Arbeitsweg relativiert. Die Kasse geht somit zurecht von einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund aus. Die übliche Einstelldauer bei schwerem Verschulden beträgt 36 Tage. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung wurden zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin die Probleme am Arbeitsplatz bereits mit vier Tagen als verschuldensmindernd berücksichtigt. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen verfügt. Die von der Kasse verfügten 32 Einstelltage befinden sich im untersten Bereich des im Einstellrasters aufgeführten Spektrums von 31 bis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 31. August 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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