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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2021 715 20 308/128

May 17, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,988 words·~10 min·4

Summary

Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Mai 2021 (715 20 308 / 128) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kurzarbeitsentschädigung (Corona); Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kurzarbeitsentschädigung (Corona)

A. Mit Voranmeldung vom 20. März 2020 ersuchte die A.____ um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für drei Mitarbeitende. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 6. April 2020 für die Dauer vom 20. März 2020 bis 19. September 2020. Sofern die übrigen Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 ab, da dieser um einen Tag zu spät geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob B.___, Geschäftsführer der A.____, mit Schreiben vom 10. August 2020 Einsprache. Er machte geltend, dass entgegen der Auffassung der Kasse die Frist eingehalten worden sei. Eine dreimonatige Frist, die am 1. April beginne, ende am 1. Juli. Somit sei der Antrag um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, welcher am 1. Juli 2020 bei der Post aufgegeben worden sei, fristgerecht. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass die Firma die Bewilligung des Gesuchs um Kurzarbeitsentschädigung erst 40 Tage nach Antragstellung erhalten habe. Diese äusserst späte Zustellung müsse mit einer Fristverlängerung kompensiert werden. Ferner sei die Kasse für Informationen lange Zeit weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen. Die Behörden hätten um Geduld und Verständnis wegen Überlastung ersucht. Auch diese Verzögerungen rechtfertigen eine Fristverlängerung. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie hielt daran fest, dass die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG am 30. Juni 2020 abgelaufen sei. Die Antragsunterlagen für den Monat März 2020 seien am 1. Juli 2020 und somit verspätet abgeschickt worden. Eine Fristverlängerung für die Einreichung der notwendigen Unteralgen sei bei Vorliegen einer Verwirkungsfrist wie hier nicht möglich. Es treffe auch nicht zu, dass B.____ 40 Tage auf den Entscheid des KIGA habe warten müssen. Selbst wenn, würde dieser Umstand keine Fristerstreckung nach sich ziehen. Gründe, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, seien im Übrigen keine vorgebracht worden. B. Dagegen erhob B.____ im Namen der A.____ mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Kasse zur Wiederherstellung der Frist machte er geltend, dass er als Geschäftsführer aufgrund der Massnahmen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Covid 19 ab 13. März 2020 im Homeoffice gewesen sei und die Post stark verzögert erhalten habe. Wegen dreier Covid 19 Fälle im näheren Umfeld habe er ausserdem vom 8. Juni bis 29. Juni 2020 in Quarantäne müssen. Er sei die einzige unterschriftsberechtigte Person und habe aufgrund der schwierigen Umstände die Unterlagen nicht fristgerecht einsenden können. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Von der Argumentation, die Frist sei eingehalten worden, habe der Geschäftsführer Abstand genommen und mache nunmehr geltend, die verpasste Frist sei wiederherzustellen. Die Verfügung des KIGA sei am 6. April 2020 ergangen. Eine fristgerechte Zusammenstellung der Unterlagen und ein fristgerechter Versand wären dem Geschäftsführer auch im Homeoffice mit den heutigen technischen Mitteln, mit denen er sicher ausgestatten sei, ohne weiteres möglich gewesen. Auch die Quarantäne zuhause habe den Geschäftsführer nicht an der Arbeit gehindert. Somit seien keine entschuldbaren Gründe für das Fristversäumnis ersichtlich. Eine Wiederherstellung der Frist sei demnach nicht gerechtfertigt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz unter anderem für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X.____, Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter dieser Grenze. Über die Beschwerde ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2423 f.). 3.2 Vorliegend ist die zur Diskussion stehende Abrechnungsperiode am 31. März 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung am nächsten Tag, dem 1. April 2020, zu laufen begonnen und mit Ablauf des dritten Monats, d.h.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 30. Juni 2020, geendet hat. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Formular zur Geltendmachung des Anspruchs für die Abrechnungsperiode März 2020 und die entsprechenden Belege erst am 1. Juli 2020 bei der Schweizerischen Post zu Handen der Kasse aufgegeben hat. Dort sind die Unterlagen am 2. Juli 2020 eingegangen. Dies bedeutet aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch für die Abrechnungsperiode März verspätet geltend gemacht hat. 4.1 Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist (BGE 114 V 123, NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2424). Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 4 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Geschäftsführer reichte die für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Unterlagen der Vorinstanz ein in der Annahme, dass mit deren Versendung am 1. Juli 2020 die Dreimonatsfrist eingehalten sei. Die Einsprache vom 10. August 2020 gegen die ablehnende Verfügung vom 6. Juli 2020 begründete er deshalb in erster Linie damit, dass nicht er, sondern die Kasse die Frist falsch berechnet habe. Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellte er in der Einsprache nicht, gestützt auf die Ausführungen bezüglich «Fristverlängerung» nahm die Kasse ein solches aber sinngemäss an und lehnte es mit Einspracheentscheid vom 24. August 2020 ab. Da das KIGA bereits mit Verfügung vom 6. April 2020 der Voranmeldung für Kurzarbeit entsprochen habe, habe ausreichend Zeit für die rechtzeitige Einreichung der geforderten Unterlagen für die Abrechnungsperiode März 2020 zur Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung bestanden. Hinreichende Gründe, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, seien nicht vorgebracht worden. Diesbezüglich führte der Geschäftsführer nunmehr in der Beschwerde vom 25. August 2020 an, dass er im Homeoffice die Briefpost zeitverzögert erhalten habe und aufgrund der Quarantäne die geforderten Unterlagen unverschuldet nicht rechtzeitig der Post habe übergeben können. 4.3 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund wird angenommen, wenn für das Versäumte objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert war, binnen Frist zu handeln. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar – objektiv betrachtet – möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Verhalten abgehalten wurde. Krankheiten, Unfälle oder Todesfälle können eine objektive Unmöglichkeit begründen. Zu den objektiven

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinderungsgründen sind auch Naturkatastrophen zu zählen. Dagegen stellt eine Arbeitsüberlastung oder eine Abwesenheit infolge Ferien keinen Hinderungsgrund dar. Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen wurden in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt. Weiter vermag eine blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keine Fristwiederherstellung zu begründen, da nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten darf. Auch bei einem Irrtum über Gerichtsferien bezüglich der Zählung des ersten Tages nach Ablauf des Fristenstillstandes oder bei einem fehlerhaften Eintrag einer Frist ins Fristenbuch aufgrund einer Unachtsamkeit fällt eine Fristwiederherstellung ausser Betracht (MADELEINE RANDACHER/RICHARD WEBER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, mit zahlreichen Hinweisen, Art. 41 Rz. 7 ff). 4.4 Mit Blick auf die strenge Rechtsprechung rechtfertig keiner der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe eine Wiederherstellung der Frist. Den Irrtum über die Berechnung der Dreimonatsfrist hat sie zu verantworten. Die Behauptung, die Verfügung des KIGA sei erst nach 40 Tagen eingetroffen, weshalb eine rechtzeitige Einreichung der Unterlagen nicht möglich gewesen sei, ist falsch, verfügte das KIGA doch bereits am 6. April 2020, womit genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, innert Frist zu handeln. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern eine schwere Erreichbarkeit der Behörde einer rechtzeitigen Einsendung der Belege zur Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung entgegenstehen sollte, waren doch die Vorgaben bereits aus der Verfügung des KIGA vom 6. April 2020 bekannt. Schliesslich stellt der Umstand, dass der Geschäftsführer im Homeoffice bzw. in Quarantäne war, ebenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Da er von zuhause aus gearbeitet und davon auszugehen ist, dass er Zugriff auf das Betriebssystem der Firma hatte, hätte er die geforderten Unterlagen auch von zuhause aus vorbereiten, die entsprechenden Formulare im Internet ausfüllen und der Kasse rechtzeitig per E-Mail oder per Post übermitteln, die Angelegenheit delegieren oder entsprechende Botengänge innert Frist organisieren können. In diesem Sinne besteht kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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