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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.04.2020 715 19 384/84

April 30, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,126 words·~16 min·2

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. April 2020 (715 19 384 / 84) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit; Kein genügender Nachweis des Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.a Der 1992 geborene A.____ meldete sich am 7. August 2018 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 20. August 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 22. November 2018 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllens der Beitragszeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Versicherte während der Beitragsrahmenfrist vom 20. August 2016 bis 19. August 2018 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11.373 Monaten nachweisen könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf ein am 13. Januar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung trat die Kasse mit Entscheid vom 16. Juli 2019 nicht ein. A.b Mit Gesuch vom 4. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal zur Arbeitsvermittlung und ab demselben Datum zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab er im Rahmen des Tätigkeitsnachweises für die Zeit von Januar 2019 bis August 2019 die B.____ AG und für den Zeitraum davor die C.____ GmbH als Arbeitgebende an. Mit Verfügung vom 19. September 2019 verneinte die Kasse abermals einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die eingereichten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der massgebenden Beitragszeit vom 4. September 2017 bis 3. September 2019 zuliessen. Der Lohnfluss sei damit unbewiesen. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2019 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seiner Auffassung zufolge habe er die Beitragszeit erfüllt. Es könne nicht angehen, dass er als Arbeitnehmer die Verantwortung für fehlende Beitragsleistungen zu tragen habe, zumal er nicht darauf hingewiesen worden sei, den Lohnfluss nachzuweisen. Nachdem er nunmehr diverse Angelegenheiten mit den ehemaligen Arbeitgebern und der Ausgleichskasse habe regeln können, reiche er weitere Unterlagen ein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren stellte sie den Antrag, wonach der erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beigebrachte Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (IK-Auszug) vom 13. November 2019 als Beweismittel aus dem Recht zu weisen sei. Ferner beantragte sie die Durchführung einer Parteiverhandlung zwecks Befragung des Geschäftsführers der B.____ AG, Herr D.____, als Zeuge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 25. November 2019 ist demnach einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu befinden. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 120 V 8 E. 3d, 119 V 381 E. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 E. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 121 I 40 f. E. 6a, 119 Ib 329 ff.). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikumsund Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 55 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2020 die Durchführung einer Urteilsberatung angeordnet und damit den entsprechenden Antrag implizit abgewiesen. Dieses Vorgehen wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet. Alsdann beantragt die Beschwerdegegnerin nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern begründet ihren Antrag ausschliesslich damit, dass der Geschäftsführer der B.____ AG im Rahmen einer Parteiverhandlung als Zeuge zur Sache einvernommen werden könnte. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt es sich beim entsprechenden Begehren somit lediglich um einen Beweisantrag. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt indessen rechtsgenüglich erstellt, und die erforderliche Beitragszeit von mindestens 12 Monaten anhand desselben nicht ausgewiesen. Eine Zeugenbefragung vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, womit sie sich als überflüssig erweist (vgl. auch E. 6 hiernach). 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 3.3 In BGE 131 V 444 ff. präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht sei. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 3.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 3.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG vom 4. September 2017 bis 3. September 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann. Dabei ist namentlich das Kriterium des Lohnflusses umstritten. 4.2.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz 2 f.). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 4.2.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erst anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigebrachten IK-Auszuges vom 13. November 2019 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass dieser als verspätet aus dem Recht zu weisen sei. Hierzu beruft sie sich auf § 6 Abs. 2 VPO, wonach die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Zu berücksichtigen gilt es nun allerdings, dass die soeben zitierte Bestimmung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum geltenden Untersuchungsgrundsatz steht (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Das Kantonsgericht macht deshalb von dieser Bestimmung nur sehr zurückhaltend Gebrauch. So hat es § 6 Abs. 2 VPO in einem Fall für anwendbar erklärt, wo (neue) Tatsachenbehauptungen erstmals anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgebracht worden waren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2020, 715 19 252 / 22, E. 3.3.). Mit Blick auf verspätet eingereichte Beweismittel ist diese Bestimmung indessen kaum je zum Tragen gekommen. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, vermag auch die Berücksichtigung des besagten Dokumentes die im Rahmen der Beweiswürdigung erlangte Überzeugung nicht umzustossen. 4.3 Beweismässig das stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist der Nachweis des Lohnflusses (vgl. E. 3.3 hiervor). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist damit im entsprechenden Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Zahlung erfolgen würde. Vorliegend ist innerhalb der massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 4. September 2017 bis 3. September 2019 indessen keine einzige Lohnüberweisung auf ein Konto des Beschwerdeführers ersichtlich. Den sich in den Akten befindlichen Auszügen des Privatkontos bei der Bank Z.____ vom 1. Januar 2016 bis 12. Oktober 2018 lassen sich entsprechende Überweisungen lediglich für den Zeitraum davor entnehmen. Eine erstmalige Überweisung findet sich am 29. Januar 2016 und in der Zeit ab 8. November 2016 bis 12. Juli 2017 sind wiederholt Überweisungen der C.____ GmbH ausgewiesen. Was die Zeit danach anbelangt, so sind neben Selbsteinzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 310.-- als Gutschriften ausschliesslich Zahlungen der E.____ und – nach jeweils erfolgtem Wohnsitzwechsel – der Gemeinde X.____ sowie der Gemeinde Y.____ veranschlagt. Aufgrund des beigefügten Vermerks "SH" deutet Vieles darauf hin, dass es sich dabei um Sozialhilfeleistungen handelt. Jedenfalls können die entsprechenden Zahlungen keinem Arbeitgeber zugeordnet werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Nachdem es an entsprechenden Überweisungen fehlt, ist fraglich, ob der erst im Verfahren vor dem Kantonsgericht beigebrachte IK-Auszug vom 13. November 2019 im entsprechenden Zeitraum einen effektiven Lohnfluss zu belegen vermöchte. Praxisgemäss ist ein solcher unter den gegebenen Voraussetzungen nicht für sich alleine, sondern nur jeweils in Verbindung mit Lohnabrechnungen oder dem bei der Steuerverwaltung deklarierten Einkommen geeignet, einen Lohnfluss nachzuweisen. Entsprechende Belege hat der Beschwerdeführer betreffend das angebliche Arbeitsverhältnis bei der C.____ GmbH aber nicht eingereicht. Ungeachtet dessen lassen sich dem IK-Auszug durch die C.____ GmbH lediglich Überweisungen für den Monat Februar 2018 im Betrag von Fr. 268.-- und für die Monate April bis Juni 2018 solche in der Höhe von insgesamt Fr. 597.-- entnehmen. Mit Blick auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen Bruttolohn könnte damit höchstens auf fünf geleistete Arbeitstage und somit für die Zeit vom 4. September 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2018 auf eine beitragspflichtige Tätigkeit von einer Woche geschlossen werden. Ein länger andauerndes Arbeitsverhältnis kann der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten IK-Auszug nicht nachweisen. 4.5 Gleichermassen verhält es sich für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege, namentlich für den Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2016 sowie das Kündigungsschreiben vom 19. Juli 2018, die, mangels anderweitiger Beweise, als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren und lediglich als Indizien für eine beitragspflichtige Beschäftigung zu werten sind (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 5. In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____ AG findet sich in den Unterlagen ein Arbeitsvertrag, demzufolge mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis am 8. August 2019 fristlos gekündigt worden war, erfolgte auf Intervention des Versicherten hin mittels Vereinbarung vom 25. September 2019 eine Umwandlung in eine ordentliche Kündigung, was sich mit Blick auf die Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts jedoch als unzulässig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_502/2017, E. 4.7). Den mit der vorliegenden Beschwerde ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich neben Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2019 im Weiteren eine vorvertragliche Lohnabrechnung für den Monat November 2018 entnehmen. Mangels entsprechender Zahlungen auf ein Bank- oder Postkonto erscheint auch hinsichtlich dieser Tätigkeit äusserst fraglich, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis des Lohnbezuges mittels diesen Lohnabrechnungen und dem Arbeitsvertrag tatsächlich gelingen würde (vgl. E. 4.4 f. hiervor). Selbst wenn jedoch zugunsten des Beschwerdeführers sämtliche Lohnabrechnungen berücksichtigt würden, so resultierte mit Blick auf die bis zum 3. September 2019 dauernde Beitragsrahmenfrist eine Beitragszeit von insgesamt 9 Monaten. Mit diesen zuzüglich der maximal anzurechnenden beitragspflichtigen Beschäftigung von einer Woche aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.____ GmbH würde eine Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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