Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. April 2020 (715 19 381 / 61) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherungsrecht
Abzug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung; Das ausbezahlte Zusatzkapital kann für die Anrechnung der Altersleistungen an die ALE nicht in eine lebenslange Altersrente umgerechnet werden.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen / Taggeld
A. Der 1955 geborene A.____ war seit 1975 bis zum 1. April 2017 bei der B.____ angestellt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 hat die B.____ das Arbeitsverhältnis infolge von Restrukturierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist per Ende März 2017 gekündigt und festgestellt, dass A.____ im Alter von 61 ½ Jahren per 1. April 2017 frühpensioniert werde. Ausserdem hat sie ihn von der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen freigestellt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertraglich wurde vereinbart, dass er auf einen früheren Zeitpunkt pensioniert würde, falls er vor dem 31. März 2017 eine neue Festanstellung annehmen würde. Die Frühpensionierung wurde schliesslich auf den 1. Mai 2017 vollzogen. Nebst dem Bezug einer monatlichen Altersrente im Umfang von Fr. 1'883.-- wurde dem Versicherten am 5. Mai 2017 von der Vorsorgeeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberin schliesslich ein Alterssparkapital in der Höhe von Fr. 274'877.-und ein durch zusätzliche Beiträge geäufnetes Zusatzkapital im Umfang von Fr. 61'729.-- ausbezahlt. B. Nach einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit vom 1. Mai 2017 bis Ende Juli 2017 bei der C.____ hat sich A.____ am 28. Juli 2017 bei der Arbeitsvermittlung seiner Wohnsitzgemeinde gemeldet und gleichentags die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ALE) mit Wirkung ab 1. August 2017 beantragt. Die für die Ausrichtung der ALE zuständige Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) hat dem Versicherten in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2017 bis Ende September 2020 eröffnet und unter Anrechnung der monatlichen Altersrente des Versicherten im Umfang von Fr. 1'883.-- für die Kontrollperioden September 2017 bis September 2018 Arbeitslosentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 77'572.70 ausbezahlt.
C. Gestützt auf eine Revision des Staatssekretariats für Wirtschaft und Arbeit (seco) stellte sich in der Folge heraus, dass die Kasse die in Kapitalform bezogene Altersrente fälschlicherweise nicht als monatliches Ersatzeinkommen an die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung angerechnet hatte. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 forderte sie deshalb für die Zeit von September 2017 bis September 2018 einen Betrag von Fr. 33’988.10 für in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete ALE zurück. Zur Begründung gab sie an, dass neben der monatlichen Altersrente ebenfalls die in Kapitalform bezogenen Altersleistungen als monatliches Ersatzeinkommen anzurechnen seien. Gesamthaft resultiere ein Ersatzeinkommen von Fr. 4'566.- pro Monat. In der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2017 bis 30. September 2020 seien dem Versicherten jedoch lediglich monatliche Altersleistungen von Fr. 1'883.-- angerechnet und damit in dieser Zeitspanne ein Betrag von insgesamt Fr. 33'988.10 zu viel ausbezahlt worden. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2019 ab. D. Hiergegen hat A.____ am 15. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhoben. Vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Geltendmachung des Rückforderungsbetrags über Fr. 33'988.10 nicht rechtens sei. Die Streitsache sei zur neuen Berechnung des Taggeldanspruchs ab 11. August 2017 und zur Neuverfügung an die Unia zurückzuweisen. Zur Begründung machte er geltend, dass der Versicherungsfall Alter für ihn bereits im Sommer 2015 und damit in jenem Zeitpunkt eingetreten sei, als er die reglementarische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung erreicht und den Vorschlag der frühzeitigen Pensionierung akzeptiert habe. Weil der Leistungsfall im Jahr 2015 eingetreten sei, erweise sich das Vorsorgereglement der B.____ in der Fassung vom 1. Januar 2013 und insbesondere auch die darin enthaltene Definition für das Zusatzkapital als massgebend, wonach dieses bei Rentenbezug in eine ordentliche Altersrente
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht umgerechnet werde. Die Unia habe das Zusatzkapital fälschlicherweise aber in eine Überbrückungsrente lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters umgerechnet. Richtigerweise sei das Zusatzkapital im Betrag von Fr. 61'729.-- gleichermassen wie auch das Alterssparkapital umzurechnen. Der Taggeld-Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung sei demnach mit Wirkung ab 11. August 2017 entsprechend zu korrigieren und die Ansprüche seien neu zu berechnen. E. Die Kasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 unter Hinweis auf ihre im angefochtenen Einspracheentscheid getroffenen Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind alle erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesen in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschriebenen Voraussetzungen handelt es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung. Demnach müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen; oben, Erwägung 2.1 am Ende). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3).
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2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 3.1 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge unabhängig davon, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter rechtsprechungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen (BGE 120 V 306); ohne Belang hingegen ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1). Als Altersleistungen gelten nach Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 Leistungen der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die beim Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben worden ist. Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148). 3.2 Altersleistungen sind grundsätzlich von der ALE abzuziehen. Ausgenommen bleiben Austritts- und Freizügigkeitsleistungen nach Art. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Altersfall begründen (BGE 123 V 142). Ebenfalls von einem Abzug ausgenommen sind freiwillige und vom Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes, wie beispielsweise Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treueprämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse, welche reglementarisch nicht vorgesehen sind, und schliesslich auch freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge. Vorbehältlich dieser Ausnahmen spielt es für die Qualifikation als Altersleistungen jedoch keine Rolle, ob diese in Rentenoder in Kapitalform erworben werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2011 vom 8. Juni 2011). Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung ist deshalb nach dem Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, in eine lebenslängliche Rente umzurechnen. Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz für eine Altersrente im gleichen Alter, in dem der Bezug der Leistung in Kapitalform erfolgte. Liegt kein entsprechender Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtung vor, so ist die in Kapitalform bezogene Altersleistung nach den tabellarischen Faktoren des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) in monatliche Renten umzurechnen. Die Altersleistungen sind jeweils nur in dem Umfang, für den sich die versicherte Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, abzuziehen. Als erworben gelten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Altersleistungen, wenn diese bezogen werden bzw. die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liegt. Die Altersleistung muss deshalb selbst dann von der ALE abgezogen werden, wenn sie über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, weil sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat (AIVG-Praxis ALE, seco, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung). 4.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 eine vorgezogene Altersrente von Fr. 1‘883.-- pro Monat bezieht und darüber hinaus von seiner Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalleistung von Fr. 336‘606.-- ausbezahlt erhalten hat (Beilage 10 der Beschwerdebegründung). Die ausbezahlte Kapitalleistung setzt sich aus dem ordentlichen Alterssparkapital im Umfang von Fr. 274‘877.-- und aus dem sogenannten Zusatzkapital in der Höhe von Fr. 61‘729.-- zusammen (Beilage 11 der Beschwerdebegründung). Diese Kapitalleistung hat die Kasse ursprünglich nicht in monatlich anrechenbare Altersleistungen umgerechnet, sondern hat in ihren Taggeldabrechnungen lediglich die monatlich ausgerichtete Altersrente im Umfang von Fr. 1'883.-- als Ersatzeinkommen angerechnet. Mit Blick auf Art. 18c Abs. 1 AVIG anerkennt der Beschwerdeführer deshalb zu Recht, dass zur Berechnung seines Taggeldanspruchs richtigerweise auch die bezogenen Altersleistungen leistungsmindernd hätten angerechnet werden müssen. Er bestreitet mithin weder die Anrechenbarkeit der von ihm vorbezogenen Altersrente im monatlichen Umfang von Fr. 1'883.-- noch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des von ihm bezogenen Alterskapitals über total Fr. 336'606.--. Damit anerkennt er im Grundsatz auch die rückwirkende Korrektur seines der ursprünglichen Ausrichtung zu Grunde gelegten Taggeldansatzes. Zwischen den Parteien ist deshalb auch zu Recht unbestritten geblieben, dass der Kasse bei der erstmaligen Festsetzung des Taggeldansatzes ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist und sie berechtigt war, gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG auf diesen offensichtlichen Fehler zurückzukommen sowie die resultierende Differenz zu der von ihr ursprünglich ausbezahlten ALE zurückzufordern. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind in dieser Hinsicht zweifellos erfüllt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4.2 Unbestritten geblieben in masslicher Hinsicht ist weiter auch die Umrechnung des ausbezahlten, ordentlichen Alterssparkapitals von Fr. 274‘877.-- auf der Basis einer lebenslänglichen Altersrente gemäss dem reglementarischen Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtung der B.____ (5,4775%) in der Höhe von monatlich Fr. 1'254.66 (Fr. 274'877.-- / [1:5,4775%] : 12 Monate; Beiblatt zur Zusammenfassung der Rückforderung der Kasse vom 17. Januar 2019). Schliesslich ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass auch das Zusatzkapital als Altersleistung im Grundsatz leistungsmindernd anzurechnen ist (oben, E. 3.1 f.). 4.3 Uneinigkeit besteht einzig hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zur Anwendung gelangenden Umrechnungsmodalitäten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Zusatzkapital im Umfang von Fr. 61‘729.--, welches die Kasse auf der Basis einer Überbrückungsrente mit einer Laufzeit bis hin zum ordentlichen AHV-Rentenalter von 65 Jahren mit dem Umrechnungsfaktor 3.6 auf Fr. 1‘428.-- pro Monat umgerechnet hat (Beiblatt zur Zusammenfassung der Rückforderung der Kasse vom 17. Januar 2019), gleich wie das übrige Alterskapital zu behandeln sei. Es sei davon auszugehen, dass der Umrechnungsfaktor von 18.257 auf der Basis einer lebenslänglichen Altersrente auch für das Zusatzkapital gelte, was zu einem anrechenbaren
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenbetrag von maximal Fr. 281.-- pro Monat führe. Entsprechend sei die Rückforderung der Kasse zu reduzieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Versicherungsfall Alter sei bereits im Jahr 2015 eingetreten. Es komme deshalb das Vorsorgereglement der B.____ Pensionsstiftung mit Geltung ab 1. Januar 2013 zur Anwendung. Damals habe noch die Möglichkeit bestanden, das Zusatzkapital entweder vollständig oder teilweise an das Altersguthaben zwecks Umwandlung in eine Altersrente anzurechnen. 4.4 Mit Gültigkeit des neuen Vorsorgereglements der B.____ Pensionsstiftung ab 1. Januar 2016 (Reglement 2016; Beilage 5 der Beschwerdebegründung) hat im Gegensatz zu deren Reglement in der zuvor ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Reglement 2013; Beilage 4 der Beschwerdebegründung) nur noch die Möglichkeit bestanden, das Zusatzkapital entweder in Form eines einmaligen Kapitalbetrages oder in Form einer Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu beziehen (Art 49 Abs. 2 Reglement 2016). Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Reglement 2016 unter dem Titel „Übergangsbestimmungen“ in Art. 93 Abs. 1 Reglement 2016 bestimmt, dass für Versicherte, bei welchen ein Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten ist, grundsätzlich jenes Reglement seine Gültigkeit behält, unter welchem der Versicherungsfall eingetreten ist. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der Versicherungsfall Alter bereits im Sommer 2015 eingetreten sei, weil die B.____ Pensionsstiftung ihm bereits am 10. Juli 2015 eine Pensionierung per 1. Oktober 2017 auf der Basis des Reglements mit Geltung ab 1. Januar 2013 offeriert habe. Letzteres trifft zwar zu (Beilage 7 der Beschwerdebegründung). Tatsache aber ist, dass er diese Offerte nicht angenommen hat, sondern die B.____ Pensionsstiftung in der Folge zwei weitere Offerten für seine vorzeitige Pensionierung per 1. April 2017 ausgestellt hat (Beilagen 8 und 9 der Beschwerdebegründung). Auch die zweite Offerte vom 2. Dezember 2015 hat der Versicherte nicht angenommen. Die dritte Offerte vom 22. Januar 2016 hat drei Varianten einer ausserordentlichen Pensionierung per 1. April 2017 enthalten. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich für die Variante 3 dieser dritten Offerte mit einem Bezug von 40% seines Alterssparkapitals und des gesamten individuellen Zusatzkapitals entschieden (Beilage 10 der Beschwerdebegründung). Alternativ hätte ihm auch offen gestanden, das Alters- und Zusatzkapital gesamthaft zu beziehen oder das Alterskapital sowie eine Überbrückungsrente aus dem Zusatzkapital zu beziehen. Der dritten Offerte der B.____ Pensionsstiftung ist dabei für alle drei Varianten das Reglement mit Geltung ab 1. Januar 2016 zugrunde gelegen (Beilage 9 der Beschwerdebegründung). 5.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist der Versicherungsfall Alter ausnahmslos erst im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung und in seinem Fall demnach am 1. Mai 2017 eingetreten (Beilage 10 der Beschwerdebegründung). Nachdem er die vorangehenden Offerten aus dem Jahr 2015 abgelehnt und erst diejenige aus dem Jahr 2016 angenommen hat, stellen sich in Bezug auf die anwendbaren Reglementsbestimmungen keine übergangsrechtlichen Fragen. Denn sowohl die Offerte, die der Versicherte schliesslich angenommen hat, als auch der Eintritt des Versicherungsfalls datieren nach dem 31. Dezember 2015 und fallen zweifelsohne in den Geltungsbereich des neuen Reglements 2016. Gestützt auf dieses neue Reglement 2016 ist eine Erhöhung einer lebenslangen Altersrente durch das Zusatzkapital aber just
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hatte deshalb einzig noch die Wahl, sich das Zusatzkapital auszahlen zu lassen oder aus dem Zusatzkapital eine Überbrückungsrente bis hin zur ordentlichen Pensionierung bzw. nebst einem maximal möglichen Kapitalbezug eine Restrente aus Alterssparkapitals zu erhalten. Seiner Argumentation, wonach der Versicherungsfall bereits im Sommer 2015 eingetreten sei, weil er in diesem Zeitpunkt bereits die reglementarisch mögliche Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung erreicht und den (ersten) Vorschlag für eine frühzeitige Pensionierung erhalten habe, kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache des Erreichens des Alters alleine, in dem man sich aufgrund der Reglementsbestimmungen einer Pensionskasse theoretisch frühpensionieren lassen könnte, kann unbesehen des Angebots durch die Pensionskasse noch nicht bewirken, dass der Versicherungsfall Alter auch tatsächlich eintritt. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur 2. Säule ableiten. Das Bundesgericht hat zwar immer wieder festgehalten, dass unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen sei (BGE 129 V 381 E. 4.1). Dabei versteht sich allerdings von selbst, dass der Versicherungsfall nicht schon allein mit der theoretischen Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung gemäss Reglement eintritt, sondern immer erst mit dem tatsächlichen Ergreifen der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung. Solange die versicherte Person eine vorzeitige Pensionierungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, kann mithin auch kein Versicherungsfall Alter eintreten. Dieser tritt erst ein, wenn man entweder das ordentliche Rentenalter erreicht hat, oder wenn der Zeitpunkt gekommen ist, auf den sich die versicherte Person effektiv frühpensionieren lässt. Alleine schon der Wortlaut von Art. 32 AVIV lässt keinen abweichenden Interpretationsspielraum zu: Demnach gelten als anzurechnende Altersleistungen stets jene Leistungen der beruflichen Vorsorge, auf die beim Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben worden ist. Der Anspruch auf die Ansprüche in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kann aber stets nur auf jenen Zeitpunkt hin entstehen, auf welchen sich eine versicherte Person konkret (früh)-pensionieren lässt. 5.3 Ein anderes Datum als der 1. Mai 2017 kommt für den Eintritt des Versicherungsfalls Alter im vorliegenden Fall deshalb nicht in Frage. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherte bereits im Jahr 2016 von der Arbeit freigestellt worden ist, zumal er während der Zeit bis zu seiner Frühpensionierung vorerst noch weitere Lohnzahlungen und keine Altersleistungen bezogen hat. Seine Altersleistungen in Form sowohl des Sparkapitals als auch seiner Altersrente sind ihm erst mit Wirkung ab 1. Mai 2017 ausbezahlt worden. Damit gilt der Versicherungsfall als erst dann eingetreten (Beilage 10 der Beschwerdebegründung). Die Logik dieser Lösung ergibt sich im hier zu beurteilenden Einzelfall letztlich aber auch aus dem Umstand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2016 und damit ebenfalls bereits unter der Geltung jener neuen Reglementsbestimmungen per 1. Januar 2016 erfolgt ist, die keine Umwandlung des Zusatzkapitals in eine lebenslange Rente mehr vorsehen. 5.4 Das dem Versicherten ausbezahlte Zusatzkapital kann für die Anrechnung der Altersleistungen an die ALE demnach nicht in eine lebenslange Altersrente umgerechnet werden. Weil es sich beim Zusatzkapital gemäss dem anwendbaren Reglement 2016 um ein Überbrückungska-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht pital lediglich bis hin zur ordentlichen Pensionierung handelt, ist die Umrechnung mit dem Umrechnungsfaktor 3.6 korrekt erfolgt. Dieser Umrechnungsfaktor trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Überbrückungskapital handelt. Hätte sich der Versicherte nämlich für den Bezug einer Überbrückungsrente entschieden, wären ihm bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung am 1. Oktober 2020 Leistungen letztlich in der gleichen Höhe an die ALE angerechnet worden. Alleine schon deshalb kann vorliegend keine Umrechnung mit dem Umrechnungsfaktor für eine lebenslange Rente zur Anwendung kommen. Mithin resultiert aus dem Bezug des Zusatzkapitals im Umfang von Fr. 61‘729.-- bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters als Überbrückungsrente ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘428.91 (Fr. 61‘729.-- : Faktor 3,6 gemäss Umrechnungstabelle in AVIG-Praxis ALE : 12 Monate). Das gesamthaft an die in der Zeit zwischen September 2017 und September 2018 an die ausgerichtete ALE anzurechnende Ersatzeinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 4‘566.55 (Fr. 1‘883.- + Fr. 1‘254.66 + Fr. 1‘428.91; Beiblatt zur Zusammenfassung der Rückforderung der Kasse vom 17. Januar 2019). Die Berechnung der Arbeitslosenkasse lässt sich damit nicht beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kann dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.