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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.04.2020 715 19 330 / 79

April 28, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,151 words·~21 min·3

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. April 2020 (715 19 330 / 79) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern (Art. 95 Abs. 1bis AVIG)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christl Schaefer, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1.1 Der 1960 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. November 2006 bei der B.____ AG als System Control Engineer. Im Rahmen der Fusion der Arbeitgeberin mit der C.____ AG wurde dieses Arbeitsverhältnis am 12. März 2012 per 30. September 2012 aufgelöst. Da A.____ ab 1. April 2012 wegen einer Erschöpfungsdepression zu 100 % arbeitsunfähig war, wurde die Kündigungsfrist bis Ende März 2013 verlängert. Die zuständige Krankentaggeldversicherung, die D.____ Versicherungs-Gesellschaft (D.____), richtete nach Ablauf der 90-tägigen Wartezeit ab 1. Juli 2012 Krankentaggelder gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 aus. Nachdem die E.____ AG (E.____) den Krankheitsfall von A.____ als Freizügigkeitsfall im Sinne des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeld-Versicherern

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2006 (Freizügigkeitsabkommen) von der D.____ übernommen hatte, richtete diese mit Wirkung ab 1. Januar 2013 die geschuldeten Taggelder aus. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte sie A.____ mit, dass er ab 22. Juli 2013 keinen Anspruch auf Krankentaggelder mehr habe. A.1.2 A.____, vertreten durch Advokatin F.____, erhob am 7. November 2013 Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und forderte unter anderem, die E.____ sei zur Zahlung von Fr. 54‘419.20 nebst Zins zu 5 % ab 25. November 2013 zu verurteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er auch über den 21. Juli 2013 hinaus Anspruch auf Taggelder habe. Er sei bis zum 18. August 2013 zu 100 % und ab 19. August 2013 bis zur Ausschöpfung des Leistungsanspruchs am 1. April 2014 noch zu 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Am 27. Januar 2014 erging die Klageantwort der E.____, in welcher diese die Abweisung der Klage beantragte. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens fand am 15. Juni 2015 eine Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht statt. Der den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag wurde von A.____, nunmehr vertreten durch Advokatin Christl Schäfer, am 18. Juni 2015 widerrufen. In der Folge sistierte das Kantonsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 1. Juli 2015 bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der IV-Stelle- Basel-Landschaft (IV-Stelle) angeordneten bidisziplinären Begutachtung. Am 7. Dezember 2016 gingen die Gutachten von Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2016 und von lic. phil. G.____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 3. Dezember 2016 ein. Die IV-Stelle sprach A.____ sodann mit Verfügung vom 24. März 2017 mit Wirkung ab 1. April 2013 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % und ab 1. Juli 2013 aufgrund eines solchen von 72 % eine ganze Invalidenrente zu. A.1.3 Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hiess das Kantonsgericht die Klage von A.____ insofern gut, als die E.____ verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 24'963.65 zuzüglich 5 % Zins ab 7. November 2013 zu bezahlen. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass A.____ infolge einer über den 21. Juli 2013 hinaus andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. April 2014 Anspruch auf ein volles Taggeld der E.____ in Höhe von Fr. 66'205.10 habe (vgl. E. 6.3 des Urteils). Nach Abzug der im selben Zeitraum zugesprochenen Invalidenrente, der Kinderrente, der bezogenen Arbeitslosentaggelder, der zu viel ausgerichteten Kinderzulagen und des eigenen Verdiensts in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. April 2014 wurde die E.____ verpflichtet, A.____ den Betrag von Fr. 24'963.65 plus 5 % Zins seit dem 7. November 2013 auszurichten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.2.1 A.____ hatte sich am 29. Juli 2013 bei seiner Wohnsitzgemeinde im Umfang von 20 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet und stellte am 23. August 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Antrag auf Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. August 2013. Die Kasse richtete in Folge ab 19. August 2013 Arbeitslosentaggelder aus. Gestützt auf den Rentenentscheid der IV-Stelle von 24. März 2017 erliess sie jedoch am 24. April 2017 die Verfügung Nr. 157/2017, in welcher sie den Anspruch auf Taggelder des Versicherten neu berechnete. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser ab 1. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 72 % aufwies, reduzierte sie den Vermittlungsgrad in der Zeit vom 19. August 2013

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 30. Juni 2014 von 100 % auf 28 %. Die Differenz der zu viel ausbezahlten Taggelder verrechnete die Kasse mit den kongruenten Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.2.2 Mit Verfügung Nr. 1680/2018 vom 27. August 2018 sprach die Kasse A.____ die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern für die Zeit ab 19. August 2013 bis 1. April 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2018 nachträglich Krankentaggelder für die Zeit vom 22. Juli 2013 bis 1. April 2014 zugesprochen worden seien. Aufgrund der geltenden Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenkasse und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 müsse ihm deshalb die Anspruchsberechtigung abgesprochen werden. Auch diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A.2.3 Ebenfalls am 27. August 2018 forderte die Kasse mit Verfügung Nr. 292/2018 von A.____ Fr. 42'640.45 abzüglich der bereits verrechneten Invalidenrente in Höhe von Fr. 14'764.35 (= Fr. 27'876.10) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das von der E.____ zu entrichtende Taggeld von Fr. 66'205.10 höher gewesen sei, als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Wegen des Überentschädigungsverbots sei der Anspruch auf Taggelder abgesprochen worden (vgl. vorstehend erwähnte Verfügung Nr. 1680/18) und die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung müsse deshalb zurückgefordert werden. Eine gegen diese Verfügung durch den Versicherten erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 29. August 2019 ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Christl Schäfer, am 25. September 2019 beim Kantonsgericht erhob. Er beantragte, dass die Verfügung Nr. 292/2018 vom 27. August 2018 aufzuheben und die Rückforderungssumme auf Fr. 24'963.65 zu beschränken sei. Eventualiter sei ihm der den Betrag von Fr. 24'963.65 überschiessende Rückforderungsbetrag von Fr. 2'912.45 zu erlassen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der E.____ ausgerichteten Leistung beschränke. Dies werde auch vom Bundesgericht in BGE 142 V 448 E. 5 bestätigt. In Bezug auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass er zwischenzeitlich den Betrag in Höhe von Fr. 24'963.65 der Kasse überwiesen habe. Es sei dieser daher zuzumuten, in Bezug auf die noch strittige Restsumme von Fr. 2'912.45 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Zur Beschwerde liess sich die Kasse am 16. Dezember 2019 vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die Versicherte ihre Kontrollpflicht erfüllt. Da der Versicherte die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft ausübte, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch dessen sachliche Zuständigkeit zu bejahen ist. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert, nachdem der Beschwerdeführer der Kasse den Betrag von Fr. 24'963.45 am 6. September 2019 überwiesen hat, nunmehr noch Fr. 2'912.45. Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. 1.3 Der Versicherte bestreitet in seiner Beschwerde vom 25. September 2019 nicht nur die Höhe der von der Kasse geltend gemachten Rückforderung, sondern er beantragt überdies, es sei ihm der Betrag von Fr. 2'912.45 zu erlassen. Er übersieht dabei, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines nachfolgenden Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der daran anschliessende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse bis anhin lediglich über die Rückerstattung bzw. die (teilweise) Verrechnung der ihres Erachtens zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung entschieden. Die richterliche Prüfungszuständigkeit beschränkt sich deshalb vorliegend einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht. Auf den Antrag des Versicherten, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen, kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. September 2019 betreffend Rückforderung ist dagegen einzutreten. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen; oben, Erwägung 2.1 am Ende). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573 N 18). 2.2 Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 20 und 52). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten deshalb auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen; oben, Erwägung 2.1 am Ende). 2.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 3. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 4.1 Im vorliegenden Fall hat sich nach dem Bezug der Taggelder der Kasse ergeben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 zu 72 % invalid und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2017). Zudem hat ihm das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 für die Zeit vom 22. Juli 2013 bis 1. April 2014 ein volles Krankentaggeld der E.____ zugesprochen. Diese neuen Tatsachen führen unter den vorliegenden Umständen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es steht ausser Frage, dass er in der Zeit vom 19. August 2013 bis 1. April 2014 zu Unrecht Arbeitslosentaggelder bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihm deshalb zu Recht mit rechtskräftiger Verfügung Nr. 1680/2018 vom 27. August 2018 die Anspruchsberechtigung rückwirkend abgesprochen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer anerkennt und bestreitet zudem auch nicht, dass er die in der Zeit vom 19. August 2013 bis 1. April 2014 zu Unrecht bezogenen Taggelder an die Beschwerdegegnerin zurückbezahlen muss. Zudem beanstandet er weder die Berechnung der Rückforderungssumme von Fr. 42'640.45 noch, dass die bereits verrechneten Leistungen der IV-Stelle für die Zeit vom 19. August 2013 bis 1. April 2014 in Höhe von Fr. 14'764.35 in Abzug gebracht wurden (vgl. dazu die Tabelle in der Verfügung Nr. 292/2018 vom 27. August 2018). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag von Fr. 27'824.95 korrekt berechnet wurde. Zumindest ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass eine falsche Berechnung vorgenommen worden wäre. 4.2.1 Streitig ist aber der Umfang der Rückerstattungspflicht bzw. die Verrechnungsmöglichkeit bezüglich der ab 19. August 2013 bis 1. April 2014 erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, mithin in dem Zeitraum, in welchem neben den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf Krankentaggelder der E.____ bestanden. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG nicht berechtigt sei, von ihm die gesamte Summe in Höhe von Fr. 27'824.95 zurückzufordern, weil dieser Betrag den ihm vom Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 zugesprochenen Prozesserlös von Fr. 24'963.65 übersteige. 4.2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 auf den Standpunkt, Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG sei es, dass sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Krankentaggeldversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränke. Ihre Rückforderung beziehe sich denn auch nur auf die kongruenten Leistungen der E.____. Art. 95 Abs. 1bis AVIG sei jedoch nicht zu entnehmen, dass versicherte Personen nur den Betrag zurückerstatten müssten, den sie auch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächlich von der Krankentaggeldversicherung erhalten hätten. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 22. Juli 2013 bis 1. April 2014 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 66'205.10 zugesprochen erhalten habe und sich diese Summe lediglich wegen der Anrechnung verschiedener Leistungen, wie zum Beispiel auch derjenigen der Arbeitslosenversicherung, auf Fr. 24'963.65 verringert habe. Weiter führte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2018 aus, dass dessen Berechnung des Arbeitslosentaggeldes nicht korrekt gewesen sei, weshalb sie der Auffassung sei, die E.____ habe sich unrechtmässig bereichert. Da der Beschwerdeführer auf einen Weiterzug des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2020 verzichtet habe, sei sie nicht bereit, auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 2'912.45 zu verzichten. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, ausser das Kantonsgericht revidiere sein Urteil vom 18. Januar 2018. 5.1 Zunächst ist in Bezug auf die Vorbringen der Parteien betreffend das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2018, 731 13 323, festzustellen, dass diese unbehelflich sind, da das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens deshalb kein Anlass, darauf näher einzugehen. 5.2 Art. 95 Abs. 1bis AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Unter Art. 95 Abs. 1bis AVIG sind nicht nur Taggelder der sozialen Krankenversicherung, sondern auch Krankenversicherungsleistungen nach dem VVG zu subsumieren (vgl. BGE 142 V 448). Dies wird vorliegend denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer leitet aus dem Wortlaut der Bestimmung ab, dass er der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 24'963.65 zurückbezahlen müsse. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, Art. 95 Abs. 1bis AVIG sei nicht zu entnehmen, dass versicherte Personen nur den Betrag zurückzuerstatten hätten, der ihnen von der Krankentaggeldversicherung ausbezahlt, sondern derjenige, der ihm vom Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 zugesprochen worden sei. Unter den Parteien besteht demnach Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang eine versicherte Person, welcher nachträglich Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung gemäss VVG zugesprochen wurden, die gleichzeitig bezogene Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1bis AVIG zurückzuerstatten hat. 6.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 134 V 170 E. 4.1). 6.2 Dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG ist zu entnehmen, dass sich in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderungssumme auf die Höhe der für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen ("… à la somme des prestations versées pour la même période" bzw. "… alla somma delle prestazioni versate per lo stesso periodo dalle istituzioni") beschränkt. Die rein grammatikalische Leseart sieht die Rückerstattungspflicht auf die Höhe der ausgerichteten und damit wohl auch der erhaltenen Leistungen vor. Der Bundesrat hat Art. 95 Abs. 1bis AVIG in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 (vgl. Bundesblatt [BBl] 2001 2245) wie folgt erläutert (BBl 2001 2303): Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt ein Versicherter, der bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung ein Gesuch gestellt hat, bis zu deren Entscheid im vollen Umfang als vermittlungsfähig. Wird nun von der IV rückwirkend ein Invaliditätsgrad festgestellt, so wird die Arbeitslosenversicherung im Rahmen dieses IV-Grads eine Rückforderung verfügen. Soweit eine Verrechnung erfolgen kann, stellt dies kein Problem dar. Als problematisch und allenfalls auch stossend wird heute die Rückforderung direkt beim Versicherten des nicht durch Verrechnung abgedeckten Teils empfunden. Dies soll durch die neue Bestimmung geändert werden. Mit dem seit 1. Juli 2003 geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG soll damit gemäss Botschaft vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird. Von entstehungsgeschichtlicher Warte aus lässt sich daraus entnehmen, dass bei der Einführung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG namentlich an die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich einer fraglichen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen und der damit als problematisch und allenfalls als stossend empfundenen Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung bei nachträglicher Leistung der Invalidenversicherung gedacht wurde, weshalb die Rückforderungspflicht betragsmässig auf die Höhe der Leistungen der anderen Versicherern begrenzt wurde (vgl. BG 142 V 448 E. 5.3 mit Hinweisen). Diese Ausführungen machen deutlich, dass keine über eine nachträglich zugesprochene Leistung einer anderen Sozialversicherung hinausgehende Verrechnung stattfinden kann. Dies geht auch aus Erwägung 5.4 des vorzitierten Urteils des Bundesgerichts hervor, wonach der Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG primär die betragliche Begrenzung des Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht sei. 6.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies folgendes: Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit vom 19. August 2013 bis 1. April 2014 insgesamt netto Fr. 42'640.45 Arbeitslosentaggelder. Davon zog die Kasse die in der gleichen Zeitspanne ausgerichtete kongruenten Leistung der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 14'764.35 ab, woraus der zurückgeforderte Betrag von Fr. 27'876.10 resultiert. Das Kantonsgericht sprach dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Januar 2018 in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis 1. April 2014 nachträglich ein volles Krankentaggeld nach VVG in Höhe von Fr. 66'205.10 zu. Diese Berechnung des Taggeldes wurde damals von keiner Partei in Frage gestellt. In Bezug auf die davon vorgenommenen Abzüge von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungen, welche die E.____ im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen als vorleistungspflichtige Versicherung bzw. die Arbeitslosenkasse und die Invalidenversicherung bereits erbracht hatten, monieren die Parteien zwar, dass diese in Bezug auf die Arbeitslosentaggelder nicht korrekt vorgenommen worden seien. Diesen Aussagen steht aber die Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2018 entgegen, weshalb darauf - wie bereits erwähnt nicht näher einzugehen ist. Zudem wurden zu Recht die IV-Kinderrente für die Tochter, die zu viel bezogenen Kinderzulagen und das Einkommen des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. April 2014 mit den von der E.____ geschuldeten Leistungen verrechnet, sodass diese dem Beschwerdeführer noch den Betrag von Fr. 24'963.65 (zuzüglich Zins von 5 % ab 7. November 2013) zu bezahlen hatte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 6.3, wonach gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG zum Schutze der versicherten Personen keine über eine nachträglich zugesprochene Leistung einer anderen Sozialversicherung - zu welcher auch eine Leistung der Krankentaggeldversicherung nach VVG zählt - hinausgehende Verrechnung stattfinden kann, steht daher entgegen der Auffassung der Kasse fest, dass sie die über den durch die E.____ ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 24'963.65 keine Arbeitslosentaggelder verrechnen kann. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG widersprechen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2019, mit welchem die Kasse ihre Verfügung 292/2018 vom 27. August 2018 bestätigt hat, nicht geschützt werden kann. Entgegen ihrer Auffassung kann sie die über den durch die E.____ ausgerichteten Betrag von Fr. 24'963.65 hinausgehende Rückforderung nicht verrechnen und direkt beim Beschwerdeführer beziehen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3), als begründet, weshalb sie gutgeheissen werden muss. 8.1 Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Seine Rechtsvertreterin hat in der Honorarnote vom 23. Dezember 2019 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7.17 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 39.40 geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen erscheint. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'972.95 (7.17 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 39.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse für die von ihr in der Zeit vom 19. August 2013 bis 1. April 2014 erbrachten Leistungen den Betrag von Fr. 24'963.65 nicht übersteigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'972.95 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 10.6.2020 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_381/2020) erhoben.

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