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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2020 715 19 265/97

May 7, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,215 words·~16 min·3

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Mai 2020 (715 19 265 / 97) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ein Lohnfluss und damit eine konkret erbrachte Arbeitsleistung ist lediglich für 9 Monate und eine Woche nachgewiesen, weshalb die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Advokatur ATES & SIGIRCI, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1985 geborene A.____ war gemäss Handelsregister-Eintrag vom 23. März 2016 bis 23. Januar 2018 bei der B.____ GmbH alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Ab 1. April 2016 war er bei seiner eigenen Firma, der B.____ GmbH, in einem Vollzeitpensum als Plattenleger angestellt. Per 23. Januar 2018 hat A.____ die Stammanteile der B.____ GmbH an seinen Bruder, C.____, verkauft. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde C.____ als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und A.____ gelöscht. Das Arbeitsverhältnis zwischen der B.____ GmbH und dem Versicherten wurde bereits per 16. Januar 2018 aufgelöst. Mit Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2018 wurde A.____ von der B.____ GmbH erneut per 1. Februar 2018 als Plattenleger angestellt, allerdings auf Abruf und im Stundenlohn. Mit Gesuch vom 27. Februar 2018 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018. In den Monaten März und April 2018 erzielte er bei der B.____ GmbH einen Zwischenverdienst auf der Basis von 26 bzw. 23 Arbeitsstunden, bevor das Arbeitsverhältnis am 28. März 2018 per 30. April 2018 von der B.____ GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der neue Inhaber der B.____ GmbH Wohnsitz in D.____ habe und der Sitz der B.____ GmbH sich nach wie vor am Wohnort des Versicherten befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass A.____ seinen Einfluss auf die Geschicke der Firma nicht verloren habe. Trotz Löschung seines Eintrags im Handelsregister bleibe er an den Entscheidungen der GmbH – im Sinne einer arbeitgeberähnlichen Person – beteiligt, so dass ein Leistungsanspruch zu verneinen sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juni 2019 mit der Begründung ab, es sei aufgrund der Auskünfte der Geschäftsführerin der B.____ GmbH zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.____ ab 23. Januar 2018 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innegehabt habe. Da er aber vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe, müsse er den Lohnfluss des behaupteten Verdienstes nachweisen. Da für die massgebliche Rahmenfrist vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2018 während lediglich neun Monaten ein Lohnfluss nachgewiesen sei, erweise sich die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten als nicht erfüllt, so dass aus diesem Grund eine Anspruchsberechtigung von A.____ zu verneinen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, mit Eingabe vom 21. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Anrechnung eines versicherten Verdienstes von Fr. 6'089.15 rückwirkend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm mindestens Fr. 21'719.-- brutto zu bezahlen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm Frist zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch den Wechsel in der Begründung der Leistungsverweigerung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Lohnfluss und die minimale Beitragszeit seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und ihm sei im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern, so dass das rechtliche Gehör krass verletzt worden sei. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen habe die Ausgleichskasse die minimale Beitragszeit implizit bereits mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bejaht und die gearbeiteten Monate mit 20 angegeben. Ferner sei von April 2016 bis Mai 2017 der Lohn bar bezahlt worden, was sich aus den dokumentierten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kartenbezügen zu Lasten des Firmenkontos ergebe. Aus dem vollumfänglich ausgerichteten 13. Monatslohn sei auch ersichtlich, dass er während des ganzen Jahres gearbeitet und Lohn bezogen habe. Dies könne auch der Treuhänder und Buchhalter der Firma bestätigen. Ausserdem habe er sein Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert und die Sozialversicherungsabgaben bei der Ausgleichskasse einbezahlt. C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Treuhänders der B.____ GmbH sowie Lohnbescheinigungen der B.____ GmbH für die Jahre 2017 und 2018 zu den Akten. E. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2020 zu diesen Unterlagen hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. August 2019 ist somit einzutreten. 2. Vorweg ist auf die folgenden verfahrensrechtlichen Grundsätze hinzuweisen: Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Sozialversicherungsträger (gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen daher die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsprozess, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Beschwerdegegnerin seinen Leistungsanspruch mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 gestützt auf eine neue Begründung und eine andere rechtliche Grundlage abgewiesen habe als noch in der Verfügung vom 22. Juni 2018. Als neue Begründung habe sie angeführt, dass der Lohnfluss und damit die minimale Beitragszeit nicht nachgewiesen worden seien. Dies sei im bisherigen Verfahren nie ein Thema gewesen. Er habe auch keine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin ihre Begründung von der Verfügung zum Einspracheentscheid geändert und ihm keine Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ob es sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung gehandelt hat, kann vorliegend offengelassen werden, da so oder anders von einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und einer Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte des Versicherten abgesehen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung selbst einer schwerwiegenden Gehörsverletzung erfüllt. Das Kantonsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO); zudem haben sich beide Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens zur Frage der Erfüllung der Beitragszeit geäussert und so ihre jeweiligen Standpunkte aufgezeigt. Unter diesen Umständen kann aber die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese erneut eine Verfügung erlässt, würde im hier zu beurteilenden Fall denn auch zu keinem anderen Ergebnis, sondern lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Es ist damit von einer Heilung der erfolgten Gehörsverletzung auszugehen. 4. Vorliegend ist nun materiell strittig und zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2018 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit zu Recht verneint hat.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 4.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt nach dem Gesagten eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). 4.3 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis, Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (IK-Auszug) als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person, die ja eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Im vorliegenden Fall liegen in Bezug auf den Lohn des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben vor. Gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2016 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 6'500.--, was zuzüglich dem zugesicherten 13. Monatslohn einem Brutto-Jahresgehalt von Fr. 84'500.-- entspricht. Gemäss Lohnbescheinigung der B.____ GmbH für das Jahr 2017 an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) beträgt der Brutto-Jahreslohn Fr. 78'000.- -. Dieser Betrag wird entsprechend auch im IK-Auszug aufgeführt. Gemäss Lohnabrechnungen 2017 betrug der Brutto-Jahreslohn hochgerechnet Fr. 80'597.52. Bei derart unterschiedlichen Zahlen kann auf diese nicht zuverlässig abgestellt werden, weshalb letztlich der tatsächlich ausbezahlte Lohn zur Bestimmung der Beitragszeit als massgeblich zu erachten ist. Aus den vom Beschwerdeführer für den Zeitraum der Rahmenfrist eingereichten Privatkonto-Auszügen sind – wie im Einspracheentscheid korrekt aufgelistet wurde – insgesamt zwölf Überweisungen der B.____ GmbH an den Beschwerdeführer ausgewiesen. Dabei handelt es sich bei zehn Überweisungen erklärtermassen um Lohnüberweisungen im Betrag von jeweils Fr. 6'000.--, wobei eine der Überweisungen mit "13. Lohn" betitelt ist, so dass ein Lohnfluss für neun Monate rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die weiteren Überweisungen der B.____ GmbH von Fr. 800.-- am 20. März 2017 und von Fr. 500.-- am 19. September 2016 sind nicht als Lohnleistungen deklariert. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers dennoch von Lohnzahlungen aus, so entsprechen diese Zahlungen gemessen am vertraglich vereinbarten Lohn höchstens einer weiteren Arbeitswoche, so dass insgesamt lediglich der Lohnfluss für neun Monate und höchstens einer Woche als erwiesen zu betrachten. 5.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde diverse Beweisunterlagen zum Nachweis des Lohnflusses in Aussicht gestellt. Er hat am 8. Januar 2020 aber lediglich die sich bereits bei den Akten befindliche Lohnbescheinigung der B.____ GmbH für das Jahr 2017 an die SVA BL sowie die Lohnbescheinigung 2018 eingereicht. Weitere Belege zum tatsächlichen Lohnfluss hat der Beschwerdeführer aber nicht eingereicht. Namentlich die angekündigten Jahresabschlüsse der B.____ GmbH sind nicht eingegangen. In Bezug auf den Lohnfluss wendet der Beschwerdeführer ein, dass in den Monaten, für welche keine Lohnüberweisungen auf das Privatkonto des Beschwerdeführers ersichtlich seien, also im Wesentlichen von April 2016 bis Mai 2017, der Lohn vom Beschwerdeführer direkt in bar vom Geschäftskonto der B.____ GmbH bezogen worden sei. Bei den Akten befinden sich die Auszüge des Kontos der B.____ GmbH vom 31. März 2016 bis 31. Januar 2018. Der Beschwerdeführer konnte als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH über das Geschäftskonto frei verfügen und seinen Lohn auch mittels Barabhebungen direkt beziehen. Aus den Kontoauszügen sind zahlreiche Bezüge ersichtlich. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer, näher zu spezifizieren und mit der Geschäftsbuchhaltung zu belegen, welche Bezüge er als Lohnbezüge getätigt hat. Aus den einzelnen Beträgen selbst lassen sich auch keine Schlüsse ziehen, da keiner der Bezüge dem tatsächlich vereinbarten bzw. in anderen Monaten mittels Banküberweisung ausbezahlten Lohn entspricht. Dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 den vollen 13. Monatslohn und nicht nur einen pro rata-Anteil ausbezahlt erhalten hat, vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass er auch während des ganzen Jahres durchwegs gearbeitet und dafür Lohn erhalten hat. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer als

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH faktisch über die Höhe seines 13. Monatslohnes frei bestimmen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer somit lediglich für neun Monate und 1 Woche einen Lohnfluss und damit eine konkret erbrachte Arbeitsleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse ihre Leistungspflicht wegen Nichterfüllung der minimalen Beitragszeit verneint hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hält fest, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist deshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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