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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2019 715 19 246 / 285

November 13, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,542 words·~18 min·1

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. November 2019 (715 19 246 / 285) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer telefonisch übermittelten Weisung des Dienstleistungszentrums RAVplus zu Unrecht erfolgt. Weder ist erstellt, dass der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, sich beim RAV zurückzumelden, noch dass er rechtsgenügend über die ihm obliegende Rückmeldung auf elektronische Anfrage im Vorfeld informiert worden ist.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Am 12. Dezember 2018 meldete sich A.____ während der dritten Leistungsrahmenfrist zur Arbeitsvermittlung und per 17. Dezember 2018 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 4. Februar 2019 versuchte das zuständige Dienstleistungszentrum RAVplus erfolglos, den Versicherten für eine Besprechung betreffend eine für ihn in Frage

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommende, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldepflichtige Stelle unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Tags darauf versandte das RAVplus eine SMS an den Versicherten und bat um telefonischen Rückruf. Am 8. Februar 2019 meldete das RAVplus dem RAV zurück, dass man den Versicherten erfolglos zu erreichen versucht habe. Eine Aufforderung des Versicherten vom 8. Februar 2019 zur Einreichung einer Stellungnahme blieb in der Folge unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 stellte das zuständige RAV den Versicherten mit Wirkung ab 6. Februar 2019 für die Dauer von 10 Tagen wegen Nichtbefolgens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung brachte das RAV vor, dass sich der Versicherte entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung nicht innert 24 Stunden beim RAV zurückgemeldet habe. C. Am 26. Februar 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht wahr, dass man ihn am 4. Februar 2019 angerufen habe. Ebenfalls habe er vom RAV keine SMS erhalten. Schliesslich sei er anlässlich eines nachfolgenden Beratungsgesprächs von seiner Personalberaterin weder angehalten worden, sich irgendwo zu melden, noch sei er informiert worden, dass er einen Anruf oder eine SMS des RAV verpasst habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme vom 8. Februar 2019 habe er nicht verstanden. Am 13. März 2019 legte er erneut dar, dass weder ein Anruf noch eine SMS auf seinem Telefon angezeigt worden seien. Er habe beides nicht erhalten. D. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) die Einsprache des Versicherten ab. E. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Unter Hinweis auf seine bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente ersuchte er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. F. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 22. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 16. Juli 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend beträgt der Streitwert bei einer Einstelldauer von 10 Tagen Fr. 1'896.-- (10 Tage x Taggeld à Fr. 189.60). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2 In Ergänzung zu Art. 17 AVIG schreibt Art. 21 Abs. 1 AVIV vor, dass sich der Versicherte nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung entsprechend den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat (Satz 1). Dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Satz 2). Gemäss Art. 21 Abs. 2 AVIV legt die zuständige Amtsstelle die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche fest. Gemäss Art. 22 Abs. 4 AVIV legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten ausserdem fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann. 2.3 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensi-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tät. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt demnach eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind der Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Mit dieser Aufklärungspflicht soll der versicherten Person Klarheit über ihre Rechte und Pflichten verschafft werden. Es muss dabei vor allem über jene Rechtsfolgen informiert werden, die noch nicht bekannt oder welche nicht zu erwarten sind. Dies wiederum setzt auch ein Mitverfolgen des Kenntnisstands der in Betracht kommenden Personen voraus. Mit Art. 27 ATSG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Umfang der Informationspflicht weit gefasst ist. Was die Tiefe der Aufklärung betrifft, muss sichergestellt sein, dass die versicherte Person in die Lage versetzt wird, die für sie im konkreten Einzelfall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten und Konsequenzen abzuschätzen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aufklärung durch den Sozialversicherungsträger und dessen Durchführungsorgane auch das einzuschlagende Verfahren zu erläutern und damit verbundene Handlungsinformationen zu vermitteln hat. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann etwa dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren oder Merkblätter abgegeben werden (BGE 131 V 476). Diese allgemeine Aufklärungspflicht wird ergänzt durch die persönliche Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG. Diese bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall. Die versicherte Person ist dabei über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu informieren (BGE 133 V 256). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht, dass sich der Versicherungsträger nicht darauf berufen kann, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Kenntnis zutreffend verhalten können. Der Versicherungsträger hat sich deshalb in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person insbesondere über relevante Einzelaspekte besonders zu informieren (zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern / St. Gallen / Zürich, Art. 27, Rz. 3 ff.). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen (BGE 131 V 480). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den Parteien in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern obliegt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 8C_662/2015, E. 3.2.). 3. Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom KIGA zu Recht wegen Nichtbefolgens einer telefonisch übermittelten Weisung, gemäss welcher er sich zwecks Besprechung einer für ihn in Frage kommenden Stelle innert Tagesfrist beim RAV hätte zurückmelden sollen, in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.1 Seit Juli 2018 haben Arbeitgeber den RAV im Rahmen der ihnen obliegenden Stellenmeldepflicht alle offenen Stellen in den Berufsarten mit einer statistischen Arbeitslosenquote von 8% oder mehr zu melden (Art. 53a Absatz 3 und Art. 63a der Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV] vom 16. Januar 1991 in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht in den Jahren 2018 und 2019 vom 23. Mai 2018). Die Arbeitgeber dürfen die entsprechenden Stellen in der Folge frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit Erhalt der Bestätigung durch die öffentliche Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben (Art. 53b Abs. 4 und 5 AVV). Gleichzeitig erhalten sie von den RAV innert drei Tagen Vermittlungsvorschläge über die bei der Arbeitslosenversicherung angemeldeten Personen. Die Arbeitgeber haben geeignete Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einzuladen. Schliesslich melden sie den zuständigen RAV zurück, ob eine Anstellung erfolgt ist (Art. 53c AVV). Hintergrund dieser Bestimmungen ist es, den Stellensuchenden auf dem hiesigen Stellenmarkt einen zeitlichen Vorsprung einzuräumen. Für die Umsetzung dieser Bestimmungen hat das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die elektronische Stellenplattform («Job-Room») lanciert. Offene Stellen, welche der Meldepflicht unterliegen, werden auf dieser Plattform durch die zuständigen Dienstleistungszentren der RAV («RAVplus») erfasst und bearbeitet. Innert der gemäss Art. 53c AVV vorgeschriebenen Dreitagesfrist suchen diese Dienstleistungszentren bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldeten Kandidaten, kontaktieren diese und klären die Eignung der arbeitslosen Personen für eine gemeldete Arbeitsstelle ab. Falls die stellensuchende Person telefonisch nicht erreicht werden kann, wird eine automatisierte SMS an die stellensuchende Person mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem «RAVplus»-Dienstleistungszentrum innert 24 Stunden versandt (vgl. zum Ganzen: https: //www.arbeit.swiss / secoalv / de / home / menue / unternehmen / stellenmeldepflicht.html; zuletzt besucht am 6. November 2019). Die Kontaktaufnahme der Dienstleistungszentren RAVplus mit stellensuchenden Personen via Telefon und SMS wurde im Hinblick auf die vorgeschriebenen, kurzen Fristen dem postalischen Briefverkehr vorgezogen. Die automatisierte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Doppelinformation via SMS soll dabei Zustellschwierigkeiten entgegenwirken, indem die betroffene Person auf unterschiedlichen Kanälen zu erreichen versucht wird. Darüber hinaus werden stellensuchende Personen, für welche eine Meldepflicht für Arbeitgebende besteht, generell darauf hingewiesen, dass sie durch das Dienstleistungszentrum des RAVplus kontaktiert werden könnten und sich umgehend zurückzumelden haben (Kreisschreiben seco, AVG-Praxis öAV A1, April 2019). Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der in Art. 22 Abs. 4 AVIV in Verbindung mit Art. 17 AVIG geregelten Weisung, sich als stellensuchende Person zur Verfügung der RAV halten zu müssen (oben, Erwägung 2.2). 3.2 Im Zusammenhang mit dem Nachweis elektronisch übermittelter Nachrichten hat das Bundesgericht erkannt, dass eine Korrespondenz mittels E-Mail zwar weit verbreitet, eine zuverlässige Übermittlung aber nicht gewährleistet ist. So sei allgemein bekannt, dass der Verkehr mittels E-Mail gefahrenbehaftet und nur beschränkt verlässlich sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten aufgrund technischer Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereite. Wer sicherstellen wolle, dass eine E- Mail den Empfänger auch tatsächlich erreiche, müsse sich die Übermittlung über ein anderes Kommunikationsmittel bestätigen lassen. Der Absender dürfe sich insbesondere nicht auf eine automatische Zustellbestätigung verlassen oder bei nicht erfolgter Übermittlung eine automatische Fehlermeldung zu erhalten. Auch der mit dem E-Mail-Versand beauftragte Provider sei grundsätzlich nicht für eine erfolgreiche Übermittlung verantwortlich (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2012, 2C_699/2012, E. 4.2). Im Zusammenhang mit elektronisch übermittelten Arbeitsbemühungen versicherter Personen im Besonderen hat das Bundesgericht sodann erst kürzlich festgehalten, dass im Streitfall der Absender nicht nur zu beweisen habe, dass seine elektronische Nachricht eingetroffen, sondern auch in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei (BGE 145 V 90). 4.1 Die Vorinstanz hat die von ihr verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung des RAV damit begründet, dass dem Versicherten aufgrund der ausgiebig erfolgten Informationen betreffend das Dienstleistungszentrum RAVplus und seinen allgemeinen versicherungsrechtlichen Pflichten hätte bewusst sein müssen, dass er unter Umständen vom Dienstleistungszentrum RAVplus wegen einer passendenden Stellenausschreibung kontaktiert würde und daher verpflichtet sei, für solche Kontaktversuche erreichbar zu sein. Weder habe er jedoch auf den gemäss Log-Dateien des Informatiksystems des RAVplus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Anruf am 4. Februar 2019 noch auf das in der Folge an ihn versandte SMS reagiert. Dadurch habe er die generelle Weisung zur Kontaktaufnahme innert Tagesfrist und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die verfügte Sanktion zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber wie zuvor schon in seiner Einsprache auf den Standpunkt, weder den fraglichen Anruf noch das entsprechende SMS erhalten zu haben. 4.2 Was zunächst das vom Dienstleistungszentrum RAVplus am 5. Februar 2019 im Nachgang zu der tags zuvor erfolglosen telefonischen Kontaktaufnahme versandte SMS betrifft (Separatbeilagen des KIGA zur Vernehmlassung, Dok 10), geht aus den Akten hervor, dass eine Überprüfung der SMS-Zustellung technisch nicht möglich sei, weil die fragliche SMS über eine

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fremde Gateway versandt worden sei (Separatbeilagen des KIGA zur Vernehmlassung, Dok 5, S. 4). Zumal aus dieser Bestätigung hervorgeht, dass die SMS-Zustellung durch den Provider ohnehin nicht garantiert werden könne, vermag die Kasse in Anlehnung an die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb nicht zu belegen, dass der Versicherte tatsächlich eine SMS mit der Aufforderung erhalten hat, sich beim RAV zurückzumelden (oben, Erwägung 3.2 a. E.). Eine Sanktion wegen Nichtbefolgens einer Weisung fällt in diesem Zusammenhang ausser Betracht. 4.3.1 Nicht anders verhält es sich mit dem Versuch des RAV, den Versicherten am 4. Februar 2019 noch vor seiner Ferienabwesenheit ab dem 6. Februar 2019 (Akten RAV, Dok 30) telefonisch zu erreichen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Log-Dateien einen Anruf des RAV auf die mobile Telefonnummer des Versicherten bestätigen würden (Separatbeilagen des KIGA zur Vernehmlassung, Dok 5, S. 4). Ein eigentliches Gespräch habe jedoch nicht aufgebaut werden können. Dass der fragliche Anruf zum Versicherten durchgedrungen ist, mag allenfalls zutreffen, ist aber letztlich unklar geblieben (a.a.O., Dok 5, S. 1). Aus der im Nachgang eingeholten technischen Analyse geht ausserdem hervor, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, was effektiv auf dem Endgerät des Versicherten sicht- oder hörbar gewesen sei. Ob überhaupt und wie lange das Telefon des Empfängers geklingelt hat, ist deshalb ebenfalls nicht erstellt. Unklar geblieben ist in diesem Zusammenhang auch, ob beim Versicherten tatsächlich ein Anruf in Abwesenheit angezeigt worden ist (a.a.O., Dok 5, S. 2). Damit bleibt ebenfalls ungeklärt, ob dem Versicherten das RAV als Absender überhaupt angezeigt worden ist. 4.3.2 Mithin kann nicht angenommen werden, der Versicherte hätte erkennen müssen, das RAV zurückrufen zu müssen. Entgegen einer beispielsweise zwar simplen, indes zeitechten Protokollnotiz des zuständigen RAV-Mitarbeiters, den Versicherten telefonisch mehrfach zu erreichen versucht zu haben, können die vorliegenden Interpretationen technischer Natur (so explizit einleitend Dok 5, S. 1) den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Nachweis einer telefonischen Kontaktaufnahme letztlich nicht erbringen. Wie es sich damit im Detail verhält, und ob eine entsprechende Aktennotiz (Art. 46 ATSG) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Zustellnachweis gerecht werden kann (oben, Erwägung 3.2), kann im hier vorliegenden Fall letztlich offenbleiben. Der hier zur Diskussion stehende Nachweis des Verbindungsaufbaus alleine vermag der dargelegten Aktenlage zufolge jedenfalls nicht zu belegen, dass der Versicherte gehalten gewesen wäre, das RAV zurückzurufen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Sozialversicherungsrecht kein strikter Beweis zu erbringen ist. Für eine Annahme auch nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wonach der Versicherte Anlass gehabt hätte, das RAV zu kontaktieren, sind die in den Akten dargelegten Erkenntnisse technischer Natur letztlich zu vage. 4.4 Im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Besonderheiten des RAVplus-Prozederes bleibt entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ausserdem unklar, ob der Versicherte rechtsgenügend aufgeklärt worden ist. Mit Blick auf Art. 27 ATSG ist daran zu erinnern, dass die Informations- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers und seiner Durchführungsorgane ein Mitverfolgen des Kenntnisstands der Betroffenen voraussetzen. Die versicherte Person ist von der zuständigen Behörde deshalb besonders dann über Einzelaspekte zu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht informieren, sobald Neuerungen zur Diskussion stehen, über welche die versicherte Person bei objektiver Betrachtung nicht ohne Weiteres selbst Bescheid wissen konnte. So verhält es sich auch hier. Bei der im Juli 2018 eingeführten Stellenmeldepflicht (oben, Erwägung 3.1) handelt es sich um eine relativ neue Obliegenheit, welche sich ausschliesslich an die Arbeitgeber, nicht aber an die Arbeitnehmer richtet. Dies zeigt sich daran, dass die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der AVV keine Vorschriften enthalten, welche sich direkt an versicherte Personen richten. Dem KIGA ist zwar zuzustimmen, dass der Versicherte anlässlich des Erstgesprächs vom 14. Dezember 2018 nebst der ihm obliegenden Meldepflicht generell über seine Mitwirkungspflicht und auch über eine mögliche Stellenzuweisung informiert worden ist (Separatbeilagen des KIGA zur Vernehmlassung, Dok 11., S. 2, unten). Ebenfalls trifft es zu, dass der Versicherte am 20. Dezember 2018 einen direkten Kontakt mit Arbeitsvermittlern und Temporärbüros abgelehnt und die Kontaktaufnahme ausschliesslich durch das RAV bevorzugt hatte (a.a.O., Dok 12). Ob der Beschwerdeführer in diesem Rahmen allerdings konkret darauf hingewiesen worden war, dass er eventuell vom Dienstleistungszentrum RAVplus bezüglich einer geeigneten Stellenausschreibung auch telefonisch oder per SMS kontaktiert würde, geht entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (angefochtener Einspracheentscheid, Ziffer 17) weder aus den Akten hervor, noch lässt sich eine solche Annahme aufgrund der Tatsache ableiten, dass sein Tätigkeitsfeld seit Juli 2018 einer Stellenmeldepflicht durch die Arbeitgeber unterliegt. Daran ändert auch nichts, dass sich der Versicherte mittels des elektronischen Informationstools des RAV (e-Tool) selbst hätte informieren können. Im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Versicherten geht nämlich zum einen aus dem Protokoll über das Erstgespräch vom 14. Dezember 2018 hervor, dass die Information des Versicherten noch pendent sei (a.a.O., Dok 11, ad Ziffer 1.1). Zum anderen lassen sich in den im Internet allgemein zugänglichen Tools des RAV (abrufbar unter www.rav.bl.ch) gerade keine konkreten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem hier strittigen Verhalten des Beschwerdeführers finden. Unter dem Kapitel «Erreichbar sein und Änderungen melden» geht mit Blick auf die Erreichbarkeit innert Tagesfrist (Art. 21 Abs. 2 AVIV; Art. 22 Abs. 4 AVIV; oben, Erwägung 2.2) lediglich hervor, dass hierfür die E-Mails täglich kontrolliert werden müssten und es wichtig sei, keine Post vom RAV zu verpassen. Eine weitergehende Verpflichtung bzw. Information im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Kontaktaufnahme mittels Telefon oder SMS fehlt. Dies gilt auch für die unter dem Titel «RAVplus» generell einsehbaren Informationen. Mit Blick auf diese letztlich eher vage gehaltenen Informationen muss eine rechtsgenügende Aufklärung und Information des Beschwerdeführers hinsichtlich der hier im Zentrum stehende Frage der sofortigen Rückmeldung bei erfolglosen Kontaktversuchen des RAV insgesamt somit verneint werden. Wie es sich damit in genereller Hinsicht verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Letztlich aber wäre es wohl hilfreich, die Versicherten im Rahmen der Erstgespräche explizit darauf hinzuweisen, dass sie auch telefonisch und per SMS kontaktiert werden und sie sich bei erfolglosen Kontaktversuchen innert nützlicher Frist zurückzumelden haben.

4.5 Zusammenfassend ist weder erstellt, dass der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, sich beim RAV zurückzumelden, noch dass er rechtsgenügend über die ihm obliegende Rückmeldung auf elektronische Anfrage im Vorfeld informiert worden ist. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zu seinem allfälligen Fehlverhalten. Kann ihm kein Weisungsverstoss zur Last gelegt werden, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Dies führt zur

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Gutheissung vorliegenden der Beschwerde. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des KIGA, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 17. Juni 2019 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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