Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Dezember 2019 (715 19 236 / 312) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Aus der Verfahrenssistierung erwächst dem Beschwerdeführer kein irreversibler Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Zwischenentscheid
A. Der 1994 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Juni 2018 als B.____-Mitarbeiter bei der C.____ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 8. Mai 2019 arbeitgeberseitig mit sofortiger Wirkung gekündigt. A.____ meldete sich am 8. Mai 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Mai 2019. Die Arbeitslosenkasse erkundigte sich mit Schreiben vom 23. Mai 2019 bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Kündigungsgrund und bat um Antwort bis 6. Juni 2019. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 forderte die Arbeitslosenkasse die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ehemalige Arbeitgeberin nochmals auf, die Gründe für die Kündigung bis zum 19. Juni 2019 mitzuteilen. Am gleichen Tag (11. Juni 2019) ging bei der Arbeitslosenkasse eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der ehemaligen Arbeitgeberin vom 7. Juni 2019 ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde A.____ von der Arbeitslosenkasse für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung ab 9. Mai 2019 eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. Juni 2019 Einsprache. Am 28. Juni 2019 reichte er zudem eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein (Verfahren-Nr. 715 19 232). Am 1. Juli 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die verfügten Einstelltage, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und dem Ausgang des Verfahrens betreffend fristloser Entlassung bestehe und es als sinnvoll erachtet werde, diesen Entscheid abzuwarten. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 4. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, dass die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Arbeitslosenkasse anzuweisen sei, ihren Entscheid betreffend die Einstelltage gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu fällen habe. Sämtliche relevanten Angaben zur Beurteilung der Angelegenheit würden vorliegen oder könnten bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt werden. C. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Absatz 1 ATSG. Die vorliegende Streitigkeit fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Sistierungsverfügung vom 1. Juli 2019. 2.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen wie die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen, wobei – vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen – eine Frist von 30 Tagen gilt (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art 56 Rz. 14). 2.2 Die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen steht grundsätzlich nur offen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 16 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 9C_548/2010, E. 3.2). Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Konstellationen unterschieden: Entweder wird (qualifiziert substantiiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f.; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 2.2; vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren nicht, dass das Verfahren durch die Sistierung verzögert werde. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor, die Sistierung bis zum Abschluss der arbeitsrechtlichen Streitigkeit sei nicht gerechtfertigt. Gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt das Eintreten auf diese Beschwerde demzufolge einen irreversiblen Nachteil für den Beschwerdeführer voraus. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, ihn treffe kein Verschulden an der fristlosen Kündigung und die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe würden nicht zutreffen. Er sei bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf alle Punkte eingegangen und habe dargestellt, warum diese nicht als Begründung für eine fristlose Kündigung zulässig seien. Die Arbeitslosenkasse sei verpflichtet, im Falle von sich widersprechenden Aussagen weitere Beweismittel zu erheben. Stattdessen habe sie eine Verfügung erlassen, die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Einstelldauer von 44 Tagen festgelegt habe. Aus den eingereichten Unterlagen sei klar ersichtlich, dass er die fristlose Kündigung nicht akzeptiert habe. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens sei nicht angezeigt, da diese nicht dazu diene, der Arbeitslosenkasse obliegende Abklärungen an andere Behörden zu delegieren. Sämtliche relevanten Angaben zur Beurteilung der Frage des Verschuldens würden der Arbeitslosenkasse vorliegen bzw. könnten bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin angefragt werden. 3.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nur gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei einen Schaden erleidet, den ein günstiger Entscheid zur Hauptsache nicht vollständig beheben wird; es muss sich ausserdem um einen Schaden rechtlicher Natur handeln, während ein rein materieller Schaden, der sich zum Beispiel aus einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ergibt, nicht ausreicht (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen lediglich geltend, die Sistierung sei unnötig, da die Beschwerdegegnerin bereits im jetzigen Zeitpunkt alle notwendigen Fakten besitze oder diese erhältlich machen könne, ohne sich auf einen Nachteil irgendeiner anderen Art zu berufen. Er beklagt sich folglich nicht über einen relevanten Nachteil in Folge der Sistierung im Hinblick auf die Klärung offener arbeitsrechtlicher Fragen; ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3.3 Es bleibt vorliegend anzufügen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die verfügte Sistierung des Verfahrens durchaus sinnvoll erscheint. Da ein unmittelbarer Konnex zwischen den beiden Verfahren besteht, hat die Vorinstanz eine präjudizielle Wirkung des arbeitsrechtlichen Prozesses und damit einen zureichenden Grund für eine Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Recht bejaht. Diese erscheint zweckmässig, da dadurch inkohärente oder sich widersprechende Entscheide vermieden werden können. Der Beschwerdegegnerin kann lediglich vorgeworfen werden, nicht bereits vor Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2019 das Verfahren im Hinblick auf das bereits eingeleitete arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren sistiert zu haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Sistierung im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor sinnvoll erscheint. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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