Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.08.2019 715 19 162/215

August 29, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,483 words·~22 min·7

Summary

Vermittlungsfähigkeit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. August 2019 (715 19 162 / 215) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Da der Versicherte, obwohl er das Ziel verfolgte, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bereit und in der Lage war, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, ist die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A. Der 1981 geborene A.____ befand sich in einem bis 30. Juni 2018 befristeten Arbeitsverhältnis und meldete sich deshalb am 15. Februar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung Baselland zum Leistungsbezug an. Am 20. März 2018 teilte er der Arbeitslosenkasse mit, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenkasse werde aufnehmen können und er sich deshalb wieder vom Leistungsbezug abmelde. Nach Ablauf des befristeten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsverhältnisses meldete er sich am 1. Juli 2018 erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse. Mit Verfügung der Kantonalen Amtsstelle des KIGA Baselland (KIGA) vom 30. Juli 2018 wurde die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 1. Juli 2018 hinsichtlich eines geltend gemachten anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % festgestellt. Am 9. August 2018 reichte A.____ beim KIGA ein Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Projekt «B.____ AG» ein. Dieses Gesuch wurde vom KIGA mit Entscheid vom 4. September 2018 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 von der Einspracheinstanz abgewiesen. Per 11. Dezember 2018 meldete sich A.____ von der Arbeitslosenversicherung ab. Nachdem die Kantonale Amtsstelle des KIGA von der zuständigen RAV-Beraterin ersucht worden war, die Vermittlungsfähigkeit von A.____ abzuklären, verneinte das KIGA mit Verfügung vom 2. Januar 2019 die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab 15. November 2018 im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles von 100 %. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 erhob A.____, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Protekta), Einsprache gegen diese Verfügung. Mit neuerlicher Verfügung vom 16. Januar 2019 hob das KIGA die Verfügung vom 2. Januar 2019 auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit von A.____ nun bereits ab 3. August 2018. Mit Beschluss des KIGA vom 22. Januar 2019 wurde das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 2. Januar 2019 mangels Anfechtungsobjekt abgeschrieben. Am 6. Februar 2019 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch die Protekta, Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Januar 2019. Mit Entscheid vom 16. April 2019 wurde diese von der Einspracheinstanz abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Schreiben vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2019 beantragte das KIGA, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 20. Mai 2019 ist demnach einzutreten. 2. Vorweg ist in formeller Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Januar 2019 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 15. November 2018 verneint. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2019 Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin während des laufenden Einspracheverfahrens die angefochtene Verfügung vom 2. Januar 2019 aufgehoben und den Beschwerdeführer – indem sie die Vermittlungsfähigkeit nun ab 3. August 2018 verneint hat – schlechter gestellt, also eine reformatio in peius vorgenommen. Gemäss Art. 12. Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 hat der Versicherer, wenn er beabsichtigt eine Verfügung zu Ungunsten einer Partei abzuändern, dem Einsprecher Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Da der Beschwerdeführer aber gegen den in der Folge erlassenen Beschluss vom 22. Januar 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 2. Januar 2019 abgeschrieben hat, kein Rechtsmittel erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Angelegenheit zufolge Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Januar 2019 nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, damit diese dem Einsprecher die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache gibt (vgl. dazu BGE 131 V 414, wo der Beschwerdeführer sowohl den Abschreibungsbeschluss als auch die neu erlassene Verfügung angefochten hat). 3. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 3. August 2018 zu Recht verneint hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; THOMAS

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 3.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 N 264; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 N 270.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder Arbeitsnehmerin. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 4.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldanspruch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt mit dem Ziel sich selbständig zu machen, wird ihre Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (vgl. dazu BGE 123 V 234) zu prüfen sein. Wenn die versicherte Person demgegenüber erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hat oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Gleiches hat zu gelten, wenn eine versicherte Person unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründet. Auch in diesen Fällen ist der Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, also die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit folglich nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b 3. Absatz). Als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (vgl. SVR 1998 AlV Nr. 10 E. 3). 5. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193; 121 V 45 E. 2a; 204 E. 6b mit Hinweis). 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 6.1 Der Beschwerdeführer befand sich bis 30. Juni 2018 in einer befristeten Anstellung bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken, Basel. Im Hinblick auf den Ablauf seines Anstellungsverhältnisses meldete er sich am 15. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug per 1. Juli 2018 an. Nachdem er sich am 20. März 2018 wieder abgemeldet hatte, erfolgte am 1. Juli 2018 die erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug. Wie sich aus den Akten ergibt, erwähnte der Beschwerdeführer schon anlässlich der ersten Anmeldung, dass er plane eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er erkundigte sich auch, ob die erforderliche Anzahl Bewerbungen reduziert werden könne, da er die Zeit neben seinem 100 %- Arbeitspensum in die Vorbereitung der Firmengründung investieren wollte. Dies wurde von Seiten des RAV’s verneint. In der Folge wurde er, nachdem er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er zu wenige Arbeitsbemühungen eingereicht hatte. Anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er suche eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 %. Er wies aber darauf hin, dass er eigentlich zu 100 % selbständig arbeiten möchte. Daraufhin hat er sich auf Vorschlag des RAV’s von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, um abzuwarten, wie sich die Verwirklichung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entwickeln werde. Am 1. Juli 2018 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er melde sich beim RAV für Taggelder zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an. Ziel sei es, per November/Dezember 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum aufzunehmen. Sollten die Fördergelder für die selbständige Erwerbstätigkeit nicht zugesprochen werden, suche er eine Anstellung im Rahmen von 50 % und daneben würde er sich zu 50 % der Gründung seiner Firma kümmern. Er suche Investoren und sobald er genügend Investoren habe, könne er sich schneller wieder abmelden. In der Folge hat der Beschwerdeführer – wie sich aus den Gesprächen vom 7. September 2018 und vom 23. Oktober 2018 ergibt – die erforderlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juli, August, September, Oktober und November 2018 eingereicht und diese wurden vom RAV akzeptiert. Nachdem der Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 10. Juli 2018 für 10 Tage eingestellt worden war, hielt er in seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 18. Juli 2019 nochmals fest, er habe neben seiner 100%igen Tätigkeit für die Universitären Kliniken seine Zeit bevorzugt für die Gründung seiner Firma genutzt. Er plane ein Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu stellen. Falls diesem stattgegeben werde, möchte er diesen Zeitraum vollumfänglich nutzen um die noch verbleibenden Schritte in die Wege zu leiten. Im Rahmen des Gesuchs um Fördergelder für die selbständige Erwerbstätigkeit führte der Versicherte mit Schreiben vom 23. August 2018 aus, es bestehe noch kein fertiggestelltes Produkt, welches angeboten werden könne und operative Tätigkeiten seien auch noch nicht aufgenommen worden. Für das Projekt sei aber zwingend Fremdkapital einzuwerfen, weshalb die derzeitigen Anstrengungen und Gründungsvorbereitungen überwiegend in der Einwerbung dilutiver und nicht dilutiver Finanzierung zielen würden. Sobald die zu gründende Gesellschaft, die B.____ AG, als juristische Person agieren könne, würden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weitere Finanzierungsinstrumente zugänglich, mit dem Ziel, genügend Kapital zu erwerben, damit das Gründerteam mindestens ein Jahr bezahlt werden könne. 6.2 Mit Verfügung vom 4. September 2018 hat das KIGA das Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit abgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 abgewiesen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich am 11. Dezember 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Am 14. Dezember 2018 wurden die Statuten der Firma B.____ AG erstellt und die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 16. Januar 2019. 7. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019 davon aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen am Aufbau einer selbständigen Tätigkeit beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass er anlässlich der Anmeldung per 1. Juli 2018 lediglich 8 anstatt der erforderlichen 24 Bewerbungen habe nachweisen können, zeige, dass er kein Interesse daran gehabt habe, sich eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Auch mit der Unterzeichnung des FsE-Gesuchs (Gesuch zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit) habe der Versicherte deutlich gezeigt, dass er einen Statuswechsel zur Selbständigkeit angestrebt habe. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte das FsE-Gesuch nicht eingereicht hätte, wenn er seinen Fokus zu diesem Zeitpunkt nicht auf die selbständige Erwerbstätigkeit gelegt hätte und diese ihn zeitlich sehr in Anspruch genommen hätte. Wie ausserdem aus dem Businessplan hervorgehe, sei er bereits damals daran gewesen, Prototypen fertigzustellen. Dabei handle es sich bereits um eine selbständige Erwerbstätigkeit, auch wenn unbestrittenermassen die Finanzierung des Projekts unklar gewesen sei. Die Tatsache, dass er mit seiner Tätigkeit bereits sehr weit fortgeschritten gewesen sei, ohne bereits Investoren gefunden zu haben, zeuge davon, dass er die Überzeugung gehabt habe, dieses Projekt finanzieren zu können. Weiter erscheine es unverständlich, dass der Versicherte mit seinen Kollegen einen Raum gemietet habe, obwohl er kein fixes Einkommen gehabt habe. Auch der Umstand, dass das Unternehmen erst ab Januar 2019 ins Handelsregister eingetragen worden sei, beweise nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung vermittlungsfähig gewesen sei. 7.1 Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages am 30. Juni 2018 mit der Gründung einer eigenen Firma und dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. Anlässlich des Erstgesprächs vom 15. Februar 2018 hat er ausgeführt, er suche eine Anstellung in einem Pensum von 100 %, aber eigentlich wolle er eine selbständige Erwerbstätigkeit zu 100 % aufnehmen. Gestützt auf die handschriftlichen Notizen, welche das Erstgespräch vom 5. Juli 2018 zusammenfassen, hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sich beim RAV für eine «finanzielle Unterstützung via FsE» angemeldet habe. Das Ziel sei es, eine selbständige Erwerbstätigkeit im November/Dezember 2018 aufzunehmen. Weiter wurde festgehalten, er suche eine 50%ige Anstellung falls er keine Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit erhalte. Die rest-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen 50 % würde er für den Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit aufwenden. Für die Monate April, Mai und Juni 2018 hat der Versicherte zwar zu wenige Arbeitsbemühungen eingereicht, für die Zeit danach ist er dieser Verpflichtung jedoch nachgekommen. 7.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Ungenügende Arbeitsbemühungen vor und nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen rechtsprechungsgemäss nicht den Schluss auf eine mangelnde Vermittlungsbereitschaft, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Wenn – wie vorliegend – immerhin Anstrengungen der versicherten Person festzustellen sind, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden. Es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (ARV 1996/1997 Nr. 8 S. 29 E. 3, C 84/94). An einem solchen Nachweis fehlt es im konkreten Fall. Aus den ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit kann folglich auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unselbständigen Erwerbstätigkeit interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat in den Kontrollmonaten Juli bis November 2018 genügend Arbeitsbemühungen eingereicht und diese wurden vom RAV auch akzeptiert. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend darum bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Allenfalls qualitativ oder quantitativ nicht in jeder Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen wären – nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) – nicht mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, sondern vielmehr mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, C 29/07, E. 4.3 mit Hinweisen), wie dies vorliegend im Übrigen aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Stellenantritt geschehen ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt hat, bedeutet nicht, dass er nicht bereit war eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzutreten. Im Gegenteil erscheint seine Begründung im Falle der Nichtgewährung von Taggeldern eine Arbeitsstelle lediglich im Umfang von 50 % zu suchen, durchaus nachvollziehbar. Ebenso ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verständlich, dass der Beschwerdeführer und seine Mitstreiter einen Raum gemietet haben, um Besprechungen abzuhalten. In der Tat sind die Mietkosten in der Höhe von rund Fr. 1'000.-- pro Monat nicht sehr hoch und fallen bei den Beträgen, die im Zusammenhang mit dem benötigten Fremdkapital genannt wurden, kaum ins Gewicht. Ausserdem zeigt die Tatsache, dass bereits Kosten im Hinblick auf die Gründung der Firma angefallen sind, dass der Beschwerdeführer wohl tatsächlich eine Anstellung gesucht hat, da noch nicht sicher war, ob die Firma überhaupt gegründet würde und Einnahmen zur Deckung der bereits angefallenen Kosten erfolgen würden. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellenlosigkeit neben seinem 100 %-Pensum im Hinblick auf die Firmengründung Zeit aufgewendet hat. Es ist verständlich, dass dieser Zustand auf Dauer nicht haltbar war und er deshalb – wie er dies anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Juli 2018 angegeben hat – lediglich noch eine 50%ige Teilzeitanstellung suchte. Auch wenn – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – die Vorbereitungen für die selbständige Erwerbstätigkeit bereits weit fortgeschritten waren, bedeutet dies nicht, dass er kein Interesse an einer unselbständigen Tätigkeit zumindest bis zur Gründung der Firma gehabt hätte,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug noch unklar war, wann dies der Fall sein würde. Als Ziel hat der Beschwerdeführer damals November/Dezember 2018 angegeben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Beschwerdeführer drei weitere Personen an der Gründung der Firma beteiligt waren, weshalb die dadurch anfallende Arbeit aufgeteilt werden konnte. Es ist daher nicht so, dass der Beschwerdeführer alleine die gesamten Vorbereitungsmassnahmen hätte tätigen müssen. Auch dem Argument der Beschwerdegegnerin, die Erstellung von Prototypen zur Erlangung von Fördergeldern belege, dass die selbständige Tätigkeit bereits weit fortgeschritten gewesen sei und zeige, dass er auch ohne Investoren die Überzeugung gehabt habe, dieses Projekt finanzieren zu können, ist zu widersprechen. Die Tatsache, dass die Firma erst gegründet wurde, nachdem die Gründer Fördermittel zugesprochen erhalten hatten, zeigt, dass die Firma ohne diese Fördermittel womöglich nicht gegründet worden wäre und der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit gar nie aufgenommen hätte. Die Vorbereitungshandlungen – so auch das Erstellen von Prototypen – sind als Vorleistungen im Hinblick auf die Gründung der Firma zu verstehen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer unselbständigen Tätigkeit hätte nachgehen können und – wie die eingereichten Arbeitsbemühungen nahelegen – auch nachgehen wollte. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2018 bis zu seiner Abmeldung am 11. Dezember 2018 vermittlungsfähig war. 7.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2018 zu bejahen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig war. Die Angelegenheit ist indessen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des anrechenbaren Arbeitsausfalls und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 7. Juli 2019 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10,41 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 48.80. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘857.25 (10,41 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 48.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 3. August 2018 weiterhin vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an das KIGA Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘857.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 19 162/215 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.08.2019 715 19 162/215 — Swissrulings