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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2019 715 19 125 / 319

December 18, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,106 words·~16 min·1

Summary

Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2019 (715 19 125 / 319) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls aufgrund zweimonatiger krankheitsbedingter Abwesenheit während der Kündigungsfrist

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff

A. Der 1955 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. November 2008 als Koordinator und Delegierter für die B.____ bei der C.____ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2018 beendet. Am 4. Juni 2018 beantragte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2018. Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nahm er am 5. Juni 2018 vor.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung Nr. 1549/2018 vom 24. Juli 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Monate Juli und August 2018 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Sinngemäss wurde ausgeführt, dass der Versicherte vom 9. April 2018 bis 11. Juni 2018 wegen einer Knieoperation arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August 2018 verlängert habe. Da das Arbeitsverhältnis jedoch bereits per 30. Juni 2018 und damit vorzeitig aufgelöst worden sei, werde dem Versicherten so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit gedeckt hätten. Der Versicherte habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2018 eine Abfindung in Höhe von Fr. 30'558.-- erhalten, weshalb er bis Ende August 2018 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung müsse daher für die Zeit vom 2. Juni (recte: Juli) 2018 bis 31. August 2018 abgelehnt werden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse am 25. März 2019 ab. C.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 22. April 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihm die gesetzlichen Arbeitslosentaggelder für die Monate Juli und August 2018 auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Arbeitsverhältnis mit der C.____ AG am 18. Dezember 2017 unter Beachtung der 6-monatigen Kündigungsfrist per 30. Juni 2018 aufgelöst worden sei. Die Auflösungsbedingungen seien in einer Aufhebungsvereinbarung geregelt worden. Dieser sei zu entnehmen, dass er für den Anschluss an eine Krankentaggeldversicherung sowie für den Einkauf in die Pensionskasse und damit zweckgebunden einen Betrag von Fr. 30'558.-- erhalte. Die zusätzlich ausgerichteten Fr. 30'558.--, welche er erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe, würden nicht den gesetzlichen Freibetrag von Fr. 148'200.-- erreichen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssten. Ausserdem sei vorliegend zu beachten, dass er Ende Juni 2018 nicht mehr an seine ursprüngliche Stelle hätte zurückkehren können. C.2 Am 10. Mai 2019 ergänzte der Versicherte seine Beschwerde. Er führte aus, dass die ehemalige Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag eine Verlängerung der Kündigungsfrist um zwei Monate wegen der durch die Knieoperation verursachten zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit verweigert habe. Zudem seien die von der Arbeitgeberin getätigten Zahlungen keine Abfindungen gewesen, sondern zweckgebundene Entschädigungen. Er habe sich damit in die Pensionskasse eingekauft. Hingegen habe er sich keiner Krankentaggeldversicherung anschliessen können, weil er das Geld wegen der Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder in den Monaten Juli und August 2018 für die Bestreitung seines Lebensunterhalts gebraucht habe. Weiter führte er aus, dass er von der Beschwerdegegnerin widersprüchliche Angaben betreffend die Konsequenz des von ihm gezwungenermassen unterzeichneten Aufhebungsvertrags erhalten habe. D. In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juli 2018 und dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der in D.____ wohnhafte Versicherte im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. April 2019 ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für die Monate Juli und August 2019 strittig. Ausgehend von einem monatlichen durchschnittlichen Anspruch auf 21.7 Taggeldern à Fr. 419.35 resultiert vorliegend ein Betrag von Fr. 18'199.80 (21,7 Tage x 2 = 43.4 x Fr. 419.35). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist hingegen nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung [AVIV] vom 31. August 1983; BGE 141 V 426 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, vgl. auch: AVIG-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B105 und B122 f.). 3.2 Gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV wird bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht, solange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV; vgl. auch: BGE 141 V 426 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, AVIG Praxis Rz. 131). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1b; BGE 117 V 282 E. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 212 E. 4a; SVR-Rechtsprechung 1999, IV Nr. 10 S 28 E. 2c). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. November 2008 bei der C.____ AG. Dem am 31. Oktober 2008 unterzeichneten Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist 6 Monate dauert (vgl. act. 6 Ziffer 5). Das Arbeitsverhältnis wurde am 18. Dezember 2017 aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist durch die Arbeitgeberin per 30. Juni 2018 gekündigt. Dem Kündigungsschreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer per Ende Jahr (2018) eine freiwillige Abfindung von Fr. 30'558.-- ausbezahlt werde, (vgl. act. 54). Sofern der Beschwerdeführer die Kündigung anfechte und ihm eine gerichtliche Abfindung zugesprochen werde, so gelte der ihm im rechtsgültigen Urteil zugesprochene Betrag mit der vorliegenden freiwilligen Zahlung in dieser Höhe als abgegolten (vgl. act. 1). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde gleichentags durch eine Aufhebungsvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer ersetzt (vgl. act. 43 ff.). Demnach erhalte der Beschwerdeführer per Ende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2017 eine Abfindung von Fr. 30'558.--, um sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Krankentaggeldversicherung anschliessen und sich in seine Pensionskasse einkaufen zu können. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2018 erhalte der Beschwerdeführer eine weitere Abfindung unter der Bedingung, dass keine Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung erfolgt sei und er sich gegenüber der Arbeitgeberin wohl verhalten habe. Dieser Beitrag sei unter anderem für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung gedacht. Die Höhe der Abfindung bewege sich zwischen Fr. 23'560.-- und Fr. 30'558.-- (vgl. Ziffer 4 und 5 der Aufhebungsvereinbarung). Gemäss Angaben in den Lohnblättern beliefen sich die dem Beschwerdeführer im Dezember 2017 und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Abfindungen auf je Fr. 30'558.-- (vgl. act. 58). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 einen Betrag in Höhe von Fr. 20'000.-- an die Pensionskasse (vgl. act. 135) überwiesen hat. Gemäss eigenen Angaben war er sodann in der Zeit vom 11. April 2018 bis 8. Juni 2018, gemäss dem Krankenschein der Basler Versicherungen vom 12. April 2018 bis 10. Juni 2018 infolge Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert (vgl. act. 33). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2018. 5.2.1 In Bezug auf die ausbezahlten Abfindungen ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zwei Beträge in Höhe von je Fr. 30'558.--, insgesamt Fr. 61'116.--, ausbezahlt wurden. Gemäss Angaben in der Vereinbarung vom 18. Dezember 2017 hätten diese Beträge für den Einkauf in die Pensionskasse und den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung gebraucht werden müssen. Der Beschwerdeführer verwendete davon Fr. 20'000.-- für den Einkauf in die Pensionskasse, was auch von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde (vgl. Art. 10b AVIV). Beim restlichen Betrag in Höhe von Fr. 41'116.-- ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber entgegen den Ausführungen in der Vereinbarung vom 18. Dezember 2017 frei verfügen konnte, weshalb es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Dies trifft vor allem für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung zu. Gemäss Ziffer 5 (vgl. act. 44 und 45) der Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 hätte der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin nämlich bis Mai 2018 ein Angebot einer Krankentaggeldversicherung einreichen müssen, ansonsten keine Verpflichtung für die Auszahlung dieser zweiten Abfindung bestanden hätte. Obwohl der Beschwerdeführer diese Abmachung offensichtlich nicht eingehalten hat, wurde ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals eine maximale Abfindung von Fr. 30'558.-- ausbezahlt. Wie oben in Erwägung 3.1 ausgeführt, ist der Arbeitsausfall gemäss Art. 11a Abs. 1 AVIG jedoch nicht anrechenbar, solange freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.-- übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Da die freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesen Betrag nicht übersteigt, ist davon auszugehen, dass unter Annahme einer Aufhebungsvereinbarung von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen ist. 5.2.2 Nun ist allerdings trotz des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zu prüfen, ob eine Arbeitgeberkündigung vorliegt, welche im Dezember 2017 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten 6-monatigen Kündigungsfrist per Ende Juni 2018 ausgesprochen wurde. Nachdem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 und im Einspracheentscheid vom 25. März 2019 noch sinngemäss davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben worden war, bestätigte nunmehr auch sie zu Recht das Vorliegen einer Arbeitgeberkündigung (vgl. Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 Ziffer 3). Dies drängt sich vor allem unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. Juni 2018 (vgl. act. 33) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Juli 2018 (act. 60) auf. Beiden Formularen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin am 18. Dezember 2017 per 30. Juni 2018 gekündigt worden sei. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters von sich aus das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch sein Verhalten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2018 gegeben hätte. Unter diesen Umständen hat auch als erstellt zu gelten, dass der Versicherte letztlich gezwungen war, sein Einverständnis zur Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 zu geben. Da unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen handeln soll, können Art. 11 Abs. 3 AVIG und Art. 10h Abs. 1 AVIV nicht zur Anwendung gelangen. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich sodann wiederum unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 3 AVIV auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis habe bis Ende August 2018 gedauert, denn der Beschwerdeführer sei während der Kündigungsfrist zwei Monate wegen Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Es sei deshalb unter Berücksichtigung von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 über den 30. Juni 2018 hinaus davon auszugehen, dass die von der Arbeitgeberin erbrachten freiwilligen Leistungen im Umfang von Fr. 41'116.-- einen Einkommensverlust des Beschwerdeführers bis Ende August 2018 (frühestmögliches gesetzliches Vertragsende) entschädigt hätten und er deshalb keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, dass die Arbeitgeberin wegen des Aufhebungsvertrags keine über das Vertragsende hinausgehende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses akzeptiere. 5.3.2 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist (1. Satzteil). Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Erfolgt die Kündigung dagegen vor Beginn einer solchen Frist, ist aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Diesfalls ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und ihr Endtermin verschiebt sich (THOMAS GEISER, Kündigungsschutz bei Krankheit, in: AJP 5/96, S. 552; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich, 2012, N 2 zu Art. 336 OR). Die Dauer der Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Zu beachten ist ferner, dass bei einer Kündigung, welche diese gesetzlichen Fristen missachtet, kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 AVIG vorliegt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern allenfalls der Tatbestand einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Art. 11 Abs. 3 AVIG begründet die Nichtanrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls nur, wenn Lohnansprüche ausgewiesen sind. Bestehen Zweifel über Lohnansprüche, die nur durch eine Abklärung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden können, liegt kein Fall von Art. 11 Abs. 3 AVIG vor (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, in: Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2019, S. 49 ff.). Verlängert sich das Arbeitsverhältnis, weil die Kündigungsfrist durch eine Sperrfrist unterbrochen wurde, besteht jedoch nur dann ein gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AVIG zu behandelnder Verzicht auf einen Lohnanspruch, wenn dem Arbeitgeber nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit die Dienste unmissverständlich wieder angeboten worden sind. Bietet die versicherte Person ihre Dienste in einem solchen Fall nachträglich nicht (mehr) an, liegt allenfalls ebenfalls eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, nicht jedoch ein Lohn- bzw. Entschädigungsverzicht vor (ARV 1989 N 5 S. 86 E. 7b). 5.3.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2018 aufgelöst und beendet wurde, obwohl der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist zwei Monate wegen einer Knieoperation ganz an der Arbeitsleistung verhindert war. Gemäss Art. 336c Abs. 2 OR verlängerte sich die gesetzliche Kündigungsfrist deshalb bis Ende August 2018. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt damit aber gestützt auf die vorstehende Erwägung E. 5.3.2 nicht ohne Weiteres ein Verzicht auf einen Lohnanspruch im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG vor. Davon wäre vorliegend auszugehen, wenn der Beschwerdeführer in Kenntnis der Verlängerung der Kündigungsfrist der Arbeitgeberin seine Arbeitskraft unmissverständlich angeboten hätte, wovon aber nicht ausgegangen werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2018 darauf hinwies, dass er in Unkenntnis der Rechtslage den Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist nicht geltend gemacht habe. Sie empfahl ihm deshalb, sofort schriftlich die Arbeitskraft nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit anzubieten (vgl. act. 36). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2018 sodann mit (vgl. act. 38), dass die Arbeitgeberin eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses wegen des Aufhebungsvertrags bereits im Februar 2018 abgelehnt habe, weshalb er entgegen der Empfehlung der Arbeitslosenkasse seine Arbeitskraft nicht mehr angeboten hat. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf seinen Lohn in den Monaten Juli und August 2018 verzichtet hat, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 AVIG anzunehmen ist. 5.4 Dem Dargelegten zufolge steht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Monaten Juli und August 2018 einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 f. AVIG erlitten hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufzuheben. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2018 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurden von der Beschwerdegegnerin am 03.02.2020 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_94/2020) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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