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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.03.2019 715 18 354/70

March 21, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,765 words·~39 min·7

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. März 2019 (715 18 354 / 70) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die faktische Organstellung des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf den Nachweis des notwendigen monatlichen Mindestlohnflusses von Fr. 500.--

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Am 8. Juni 2018 meldete sich A.____, geboren 1958, zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. 20). Im Antrag gab er an, vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 in der Funktion als Geschäftsführer für die B.____ GmbH gearbeitet zu haben. In der Folge wurde ihm eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2016 bis 7. Juni 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Nr. 1584/2018) lehnte die Arbeitslosenkasse seine Anspruchsberechtigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es beim Arbeitsverhältnis diverse Unstimmigkeiten gebe: So sei die Wohnadresse auch die Firmenadresse, die angegebene Emailadresse laute immer noch auf B.____@gmail.com, seine Bankauszüge würden an c/o B.____ GmbH gesendet und die Lohnabrechnungen und Bankauszüge würden nicht übereinstimmen, ausserdem gebe es Einzahlungen von anderen Firmen. Insbesondere dieselbe Wohn- und Firmenadresse sowie die Einzahlungen von anderen Firmen als Einkommen auf das Lohnkonto anstelle von Lohnzahlungen durch die B.____ GmbH würden darauf hindeuten, dass der Versicherte vor der Anmeldung eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und möglicherweise noch immer innehabe. Er habe angegeben, dass er den Lohn in den letzten Monaten immer in bar erhalten habe, und dass er diesen mit Vorschüssen oder Zahlungen verrechnet habe. Den Lohnfluss könne er weder mit Bank- bzw. Postbelegen noch durch eine Kombination von anderen Beweismitteln nachweisen. Daher werde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- abgelehnt. Eine dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 ab. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den Akten eindeutig ergebe, dass der Versicherte vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung inngehabt habe. So habe er als Geschäftsführer eines Bergrestaurants gearbeitet und habe die entsprechenden Geschicke und Entscheidungen uneingeschränkt selbst steuern bzw. treffen können. Entsprechend seien an den Beweis des Lohnflusses erhöhte Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Akten sei es dem Versicherten nicht möglich, den Lohnfluss für seine Beschäftigung bei der B.____ GmbH zu beweisen. Vorliegend würden sich die eingereichten Unterlagen an verschiedenster Stelle widersprechen und vom Versicherten gehe ein grosses Missbrauchspotenzial betreffend den Bezug der Arbeitslosenentschädigung aus. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Begründung legte er dar, dass er vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 als Geschäftsführer mit einem Monatslohn von Fr. 5‘000.-- plus 13. Monatslohn für C.____ gearbeitet habe. Die jeweiligen Löhne seien pünktlich bezahlt worden. Er habe anschliessend weiter in der B.____ GmbH als Geschäftsführer für den neuen Inhaber D.____ gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe erst per 1. Dezember 2017 vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. Mai 2018 gekündigt worden. In der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018 habe die B.____ GmbH unter seiner Führung das Bergrestaurant E.____ in Z.____ geführt. Gestützt auf die von ihm eingereichten Bankunterlagen führte er weiter aus, dass ihm ab Juli 2017 bis Mai 2018 insgesamt Lohn von Fr. 48‘643.-- ausbezahlt worden sei. Es sei nicht unüblich, dass Mitarbeitende in der Gastronomiebranche den Lohn nur in Teilzahlungen und auch verspätet erhalten würden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung legte sie klärend dar, dass kein Anspruch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bestehe und darüber hinaus auch kein Anspruch gegeben sei, da es am Nachweis des Lohnflusses fehle. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juni 2018. Massgebend für diese Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 20. Oktober 2018. 2. Vorweg ist auf die folgenden verfahrensrechtlichen Grundsätze hinzuweisen: Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Sozialversicherungsträger (gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen daher die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsprozess, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 3.1 Zwischen den Parteien ist einerseits umstritten, ob der Beschwerdeführer bei der B.____ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte bzw. immer noch innehat, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden müsste.

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3.2.1 Personen mit Gesellschafts- oder sonstiger finanzieller Beteiligung am Betrieb oder in Leitungsfunktion haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. In BGE 123 V 234 E. 7b/bb entschied das Bundesgericht, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG analog anwendbar ist. Der Leistungsausschluss ist dabei absolut zu verstehen, das heisst, es besteht keine Möglichkeit, den betroffenen Personen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 126 V 136 E. 5a). Besteht das Unternehmen nach dem Austritt der versicherten Person weiter, verliert die versicherte Person aber mit der Kündigung auch endgültig jene Eigenschaft, wegen der sie nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch ausgenommen wäre, steht einem Anspruch nichts im Wege. Eine andere Situation liegt dann vor, wenn die versicherte Person nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen beibehält und dadurch die Entscheidung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Wird die unternehmerische Dispositionsfreiheit, das Unternehmen jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin einzustellen, erhalten, läuft dies auf die rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 2 lit. c AVIG hinaus. Die Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitsausfall arbeitgeberähnlicher Personen praktisch nicht kontrollierbar ist, da sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 238 E. 7b/bb). 3.2.2 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse der betroffenen Person aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 III 227 E. 4b, 114 V 214). Massgebend ist die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten betrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei nicht alleine anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus der Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. So ist beispielsweise ein Vizedirektor, der in organisatorischer Hinsicht als Fachspezialist oder als Ressortchef fungiert, trotz seiner hierarchischen Stellung anspruchsberechtigt, da ihm im internen Verhältnis eine nur beschränkte Entscheidungsbefugnis zukommt (BGE 120 V 527). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel eines einzelzeichnungsberechtigten Direktors eines Geldinstituts, dem die Anspruchsberechtigung ebenfalls zuerkannt worden war, weil ihm hinsichtlich der eigentlichen Geschäftsführung keine Kompetenzen zugestanden worden waren und er im Kern lediglich für den Aufbau der internen Vermögensverwaltung zuständig gewesen war (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2009, AL 2009.00053).

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3.2.3 Zu beachten bleibt umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Einzelfällen muss eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) allerdings konkret nachgewiesen werden können. Das EVG bejahte beispielsweise eine arbeitgeberähnliche Stellung des im väterlichen Baugeschäft mitarbeitenden Sohnes, der jeweils Offerten für Baumeisterarbeiten erstellt, Aufträge für Bankbürgschaften erteilt und auch eine Kündigung eines leitenden Mitarbeiters ausgesprochen und Arbeitgeberbescheinigungen zu Handen der zuständigen Arbeitslosenkasse ausgestellt hatte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. August 2003, C 273/01, E. 4). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2019 in Ziff. 7 an ihrer Auffassung fest, wonach der Beschwerdeführer auch nach dem offiziellen Erlöschen der Zeichnungsberechtigung in der B.____ GmbH federführend gewesen sei. Aufgrund der Akten und der gemachten Ausführungen sei erwiesen, dass er in der Firma faktisch als Geschäftsführer tätig gewesen sei und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Daran vermöge auch der fehlende Eintrag im Handelsregister nichts zu ändern, weil die tatsächlichen Gegebenheiten die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers eindeutig und klar beweisen würden. Die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sei daher gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG abzulehnen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Geschäftsführer für die B.____ GmbH gearbeitet habe. Diese Stellung habe schon per se eine bestimmte, geschäftsführende Bedeutung. Der Geschäftsführer vertrete die Interessen der Aktionäre, Besitzer oder Gesellschafter im besten Sinne der kaufmännischen Führung. Trotz allem seien Geschäftsführer aber als Angestellte zu bewerten. Er sei ja weder im Handelsregister eingetragen noch weisungsberechtigt gewesen. Er habe sich täglich mit D.____ abgesprochen. Nur nach Instruktion durch den Arbeitgeber bzw. D.____ habe er betriebswichtige Tätigkeiten ausgeführt. Es liege in der Logik und Natur der geschäftsführenden Position, dass notwendige Tätigkeiten auch sofort durch ihn hätten geregelt werden dürfen. 3.4.1 Zwischen den Parteien ist die Position des Beschwerdeführers innerhalb der B.____ GmbH umstritten. Da aus den Akten aber auch andere Unternehmen hervorgehen, die in Zusammenhang mit der Frage des Arbeitsverhältnisses, des Arbeitgebers und der Entrichtung des Lohnes in Erscheinung getreten sind, sind diese nachfolgend ebenfalls in die Erwägungen miteinzubeziehen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer war vom 7. September 2009 bis zur Löschung am 12. November 2015 Inhaber der Einzelfirma F.____. Zweck dieser Firma war die Vornahme von Verwaltungen und Beratungen für die Hotellerie (https://www.easymonitoring.ch [letztmals aufgerufen am 17. April 2019]). Aus den von ihm eingereichten Steuerveranlagungen geht hervor, dass er im 2015 unter Hinweis auf die F.____ als Selbständigerwerbender Einkommen deklarierte (act.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 130). Am 31. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer die B.____ GmbH ins Handelsregister eintragen, wobei er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (act. 262). Der Zweck der B.____ GmbH ist gemäss Handelsregistereintrag unter anderem die Führung und der Betrieb von Restaurant- und Hotellerie-Gaststätten sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen Bankett und Partyservice sowie Verwaltung, Beratung und vorübergehende Führung von Hotels (act. 262). Am 27. November 2015 übertrug er alle Stammanteile an der B.____ GmbH an C.____ (act. 263). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er die Stammanteile der B.____ GmbH inklusive der von der B.____ GmbH gemieteten Hotels G.____, H.____ sowie I.____ an C.____ verkauft habe. Gemäss weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers habe C.____ diese drei Betriebsstätten in die ihm und J.____ gehörende K.____ AG bzw. L.____ GmbH übergeführt. Gemäss aktuellem Internetauftritt wird das Hotel H.____ noch heute von der L.____ GmbH und der M.____ AG geführt (https://www.hotel-H.____.ch [letztmals aufgerufen am 23. April 2019]). In der Zeitspanne vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 war C.____ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH. C.____ seinerseits übertrug die Stammanteile an der B.____ GmbH am 13. April 2017 an die N.____ GmbH, die neu einzige Gesellschafterin der B.____ GmbH wurde. Auch die N.____ GmbH hat ihren Geschäftsbereich in der Gastronomie (act. 260). D.____, der zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der N.____ GmbH ist, wurde Geschäftsführer der B.____ GmbH (act. 260). Gleichzeitig wurden Aktiven der B.____ GmbH im Betrag von Fr. 60‘000.-- auf die L.____ GmbH übertragen. Die L.____ GmbH ist ein Unternehmen, das ebenfalls im Gastronomiebereich tätig ist und als Zweck den Betrieb und die Führung von Gastgewerbebetrieben, insbesondere von Hotels und Restaurants, die Ausführung von Caterings und von Logistikdienstleistungen, den Handel mit sowie die Produktion und den Vertrieb von Lebensmitteln hat. Gesellschafter dieses Unternehmens sind unter anderem die K.____ AG und C.____ (https://www.zefix.ch [letztmals aufgerufen am 18. April 2019]). Die K.____ AG ist auch in der Gastronomie tätig. O.____ und J.____ sind als zeichnungsberechtigte Personen eingetragen (https://www.zefix.ch [letztmals aufgerufen am 25. April 2019]). Weiter geht aus den Akten die M.____ AG hervor. Die M.____ AG bietet Dienstleistungen im Bereich Buchhaltung, Treuhand, Personaladministration, Einkaufsorganisation, IT-Dienstleistungen für verschiedene Unternehmungen sowie Produktion von und Handel mit Waren aus dem Gastronomiebereich an. Eingetragene Personen sind unter anderem J.____, O.____ und C.____ (https://www.zefix.ch [letztmals aufgerufen am 23. April 2019]). Ebenfalls in Erscheinung tritt die P.____ GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der sich seit dem 1. April 2018 in Liquidation befindenden P.____ GmbH in Liquidation ist Q.____ (https://www.shabex.ch [letztmals aufgerufen am 23. April 2019], vgl. auch act. 359). Aus den Mitteilungen des Handelsregisters vom 29. März 2016 geht hervor, dass sich das Domizil dieser Firma zwischenzeitlich an der gleichen Adresse wie dasjenige der B.____ GmbH befand. 3.5 Die Aktenstücke und Handelsregistereinträge zeigen, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitraum der Beitragsrahmenfrist vom 8. Juni 2016 bis 7. Juni 2018 noch nach der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenleistungen am 8. Juni 2018 formelles Organ der B.____ GmbH war. Auch bezüglich der anderen Firmen, die vorliegend in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind oder in den Akten als mögliche Arbeitgeber Erwähnung gefunden haben, ist keine formelle Organstellung des Beschwerdeführers ausgewiesen, denn der Beschwerdeführer war

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im entsprechenden Zeitraum bei keinem dieser Unternehmen Gesellschafter oder Geschäftsführer mit Eintrag im Handelsregister. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. 3.6 Zu klären ist, ob der Beschwerdeführer faktisches Organ der B.____ GmbH war bzw. ist: Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer auf den Geschäftsgang der B.____ GmbH Einfluss nehmen konnte. Ausgehend von den Kontoauszügen ist lediglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der P.____ GmbH Geld erhielt, das er selbst als Lohn bezeichnet (vgl. dazu Erwägung 5.3 hiernach). Auch in der Zeitspanne vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 kann die Frage, ob der Beschwerdeführer faktisches Organ der B.____ GmbH war, zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. Aufgrund der Lohnausweise und gestützt auf die Angaben in seinem Lebenslauf (act. 5) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Projektmanager für das Hotel H.____ arbeitete. Ob er das Hotel H.____ leitete und darüber hinaus aufgrund der innerbetrieblichen Struktur der B.____ GmbH sowie des Geflechts zwischen B.____ GmbH, M.____ AG und L.____ GmbH auch Entscheidungsbefugnisse hatte, die ihm bei diesen Firmen die Macht eines faktischen Organes eingeräumt hätten, ist unklar. Gegen einen massgebenden innerbetrieblichen Einfluss des Beschwerdeführers auf die Geschicke der B.____ GmbH sprechen jedenfalls die beiden E-mails von C.____ und von O.____ vom 10. bzw. vom 9. Juli 2018 (act. 52 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer von August 2016 bis Februar 2017 bei der L.____ GmbH bzw. über die B.____ GmbH bei der Unterfirma M.____ AG angestellt gewesen war. Zu klären bleibt das Vorliegen einer faktischen Organstellung des Beschwerdeführers in der B.____ GmbH für die Zeit nach deren Übernahme durch die N.____ GmbH. Wie dort die Machtverhältnisse aufgeteilt waren, ist ebenfalls unklar. In den Akten finden sich zwei Vollmachten: Mit der Vollmacht vom 1. Mai 2017 erteilte D.____ seinem Vater R.____ für die N.____ GmbH und die B.____ GmbH eine Generalvollmacht (act. 292). Mit der Vollmacht vom 1. November 2017 bevollmächtigte R.____ den Beschwerdeführer, damit dieser für die B.____ GmbH kaufmännische Tätigkeiten ausführen darf (act. 293). Ausgehend vom Umfang der zweiten Vollmacht liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch nach der Übernahme durch die N.____ GmbH nicht massgebend über die Geschicke der B.____ GmbH mitentscheiden konnte. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass er sich mit D.____ jeweils – ausser in zeitlich dringenden Fragen – habe absprechen müssen. Erstellt ist einzig, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2017 für das Restaurant E.____, das von der B.____ GmbH betrieben wurde, als Geschäftsführer tätig war. Auch wenn der Beschwerdeführer die Geschicke des Restaurants E.____ weitgehend selbst bestimmen konnte, war er Angestellter der B.____ GmbH. Allein aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer ist die massgebende Einflussnahme auf den Geschäftsgang der B.____ GmbH jedenfalls noch nicht konkret nachgewiesen. Entscheidend dürfte auch sein, ob das Restaurant E.____ die einzige Betriebsstätte der B.____ GmbH bzw. der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht N.____ GmbH war oder ob das Unternehmen noch andere Geschäftszweige führte. Letztlich sind hier aber ebenfalls weitere Abklärungen angezeigt, denn zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine faktische Organstellung im Zeitpunkt bestand bzw. auch über die Kündigung hinaus weiter andauerte. 3.7 Der Nachweis der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der B.____ GmbH ist zum jetzigen Zeitpunkt für keine der drei unterschiedlichen Phasen erbracht. Zur Abklärung der betrieblichen Struktur der B.____ GmbH, zur Entscheidungsgewalt innerhalb der Firma (oder derjenigen Firmen, die dem Beschwerdeführer Lohn überwiesen) und zu den Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf die Firmengeschicke sind Erkundigungen bei Q.____, bei C.____ und O.____ sowie bei D.____ und R.____ einzuholen. Die E-mailadresse des Beschwerdeführers ist jedenfalls kein Beweis für eine Organstellung. Wenn die Beschwerdegegnerin den Anspruch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG ablehnen will, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz die notwendigen Erkundigungen und Belege einzuholen, um die massgebende Einflussnahme des Beschwerdeführers bei seinem letzten Arbeitgeber konkret nachzuweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt hier die Beschwerdegegnerin, da sie aus dem Umstand der Organeigenschaft die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ablehnen will. 4.1 Zwischen den Parteien ist zudem umstritten, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. 4.2.1 Die versicherte Person hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC] [AVIG-Praxis] Rz. B143). 4.2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt somit den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des EVG vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). In BGE 131 V 444 ff. präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht worden sei. Unter dem Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des EVG vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 4.2.3 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass – soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei – eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen habe (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). 4.2.4 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis, Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem IK-Auszug, so

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person, die ja eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. 4.3.1 Zu klären gilt es somit nachfolgend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der für ihn massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2016 bis 7. Juni 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann und – bejahendenfalls – der erzielte versicherte Verdienst die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- erreicht hat. 4.3.2 Vorab ist zu prüfen, in welchen Arbeitsverhältnissen der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juni 2016 bis 7. Juni 2018 tatsächlich stand. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, dass er durchgehend vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 bei der B.____ GmbH angestellt gewesen sei (act. 22). Dies beschrieb er anschliessend auch so in seiner Einsprache vom 9. August 2018 (act. 297) gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018. Die vorliegende Arbeitgeberbescheinigung bestätigt diese Angaben jedoch nicht, denn daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 und vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2018 Angestellter der B.____ GmbH war (act. 26 f. bzw. 60 f.). Des Weiteren liegen zwei Arbeitsverträge bei den Akten, wobei bei beiden die B.____ GmbH als Arbeitgeberin auftritt. Der eine betrifft den Zeitraum ab 1. Januar 2016 und datiert vom 10. Februar 2016 (act. 57 bzw. 238 f.). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass dieses Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016 ordentlich und korrekt aufgelöst worden sei. Der andere Arbeitsvertrag datiert vom 12. Dezember 2017 und gilt ab 1. Dezember 2017 (act. 2 f., 237 bzw. 343). Ausserdem existiert eine schriftliche Kündigung, aus der hervorgeht, dass die B.____ GmbH das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2018 kündigt (act. 1). Dem IK-Auszug sind sodann durchgehend von Januar 2016 bis Februar 2017 gemeldete Einkommen zu entnehmen (act. 211). Im IK-Auszug sind als Arbeitgeber nicht die B.____ GmbH, sondern das Hotel H.____ und das Restaurant E.____ verzeichnet. Auf dem Lohnkontoblatt 2016 wiederum sind sowohl die B.____ GmbH als auch das Hotel H.____ vermerkt (act. 28). Bei den Akten liegen sodann verschiedene Lohnausweise: Der Lohnausweis vom 15. September 2016 für die Zeitdauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ist von der B.____ GmbH, vom Beschwerdeführer sowie vom Hotel H.____ ausgestellt worden (act. 102). Die Lohnausweise vom 9. Juli 2018 für die Zeitspanne vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 sind vom Hotel H.____ ausgestellt worden (act. 345 f.). Darüber hinaus gibt es einen weiteren Lohnausweis für die Zeitspanne vom 1. August

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 bis 31. Dezember 2016, der aber vom Hotel H.____, O.____, gezeichnet ist (act. 101). In der Steuererklärung 2016 gab der Beschwerdeführer das Einkommen gemäss den beiden Lohnausweisen des Hotel H.____ für das Jahr 2016 an (act. 101 ff.). Weiter liegen zwei E-mails bei den Akten: Darin halten O.____ und C.____ am 9. bzw. 10. Juli 2018 fest, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers ab August 2016 bis Februar 2017 über die B.____ GmbH bei der Unterfirma M.____ AG bzw. bei der L.____ GmbH bestanden habe (act. 52). Den Akten liegt zudem der Kontoauszug der Pensionskasse bei. Für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 ist gemäss Kontoauszug vom 16. Juli 2018 (act. 207 f. und 203 f.) erstellt, dass die L.____ GmbH, Hotel H.____, bei der Pensionskasse einen Lohn von Fr. 27‘084.15 (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) und von Fr. 10‘834.-- (1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017) abrechnete. Vorher und nachher wurde aber bei der Pensionskasse – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Lohn gemeldet. Ab März 2017 finden sich lediglich eine Zinsgutschrift, aber keine Einzahlungen mehr. Per 18. Mai 2018 erfolgte die Schlussrechnung und die Austrittsleistung wurde an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen (act. 206). Für den Zeitraum ab 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2018 existieren zudem Lohnabrechnungen des Restaurant E.____ (act. 329-339) sowie ein Eintrag im IK-Auszug über Fr. 26‘000.-- für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 (act. 211). Ausserdem gibt es einen Auszug aus dem Lohnkonto von Januar 2018 bis Mai 2018 über einen Bruttolohn von Fr. 70‘416.65, ebenfalls ausgestellt vom Restaurant E.____ (act. 31). 4.4 Aufgrund der Akten sind die Verhältnisse für die Zeitspanne vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 unklar. Es besteht zwar ein Arbeitsvertrag, aber bei der Pensionskasse wurde kein Lohn gemeldet. Im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 ist aufgrund der Bestätigung von C.____ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die B.____ GmbH bei der L.____ GmbH bzw. der M.____ AG in einem Arbeitsverhältnis stand und beim Hotel H.____ tätig war. Das Hotel H.____ gehört zu den Hotels, die sich im Portfolio der L.____ GmbH befindet. Es wird von der M.____ AG gemanagt. Die Angaben gegenüber der Pensionskasse stimmen mit den Angaben von C.____ und O.____ überein. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe auch vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2017 für die B.____ GmbH gearbeitet. Es liegen gar keine Unterlagen vor, die für diesen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis belegen würden; es gibt weder einen Arbeitsvertrag noch Lohnausweise, Bankbelege oder Steuerunterlagen, auch bei der Pensionskasse wurde kein Lohn gemeldet. In Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits ab Juli 2017 auf mündlicher Vertragsbasis für die neuen Inhaber der B.____ GmbH als Geschäftsführer und Projektmanager gearbeitet habe. In Anbetracht des Umstands, dass er bereits ab Juli 2017 Einzahlungen auf seinem Bankkonto nachweisen kann, die mit dem Restaurant E.____ zusammen hängen (vgl. dazu Erwägung 5.6.1 hiernach), ist seine Erklärung, wonach er bereits vor dem 1. Dezember 2017 auf mündlicher Basis ab Juli 2017 für die B.____ GmbH gearbeitet und das Restaurant E.____ geleitet habe, glaubwürdig. Trotz aller Unklarheiten liegen damit zum jetzigen Zeitpunkt bereits gewichtige Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer während mehr als 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Fraglich ist lediglich noch, ob er für seine Tätigkeiten Lohn enthielt.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 In Bezug auf den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses ist nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend strengere Anforderungen an dessen Nachweis zu stellen sind, falls beim Beschwerdeführer eine faktische Organstellung bei seiner letzten Arbeitgeberin überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Erwägung 4.2.4 hiervor). 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Lohnzahlungen teilweise direkt auf sein Bankkonto überwiesen worden seien, teilweise sei der Lohnanspruch mit Zahlungen Dritter, die auf sein Konto erfolgt seien, verrechnet worden. Falsch ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe angegeben, teilweise seien die Zahlungen gegen Quittungen in bar erfolgt. Diese Aussage betrifft nur die Zahlungen an die übrigen Mitarbeiter (act. 275). 5.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2016 müsste der Beschwerdeführer ab Januar 2016 und damit in den ersten beiden beitragsrelevanten Monaten Juni und Juli 2016 monatlich netto Fr. 4‘232.55 von der B.____ GmbH erhalten haben (act. 239). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Monat Juni 2016 ebenfalls zu berücksichtigen. Vollständige Bankbelege ab Januar 2016, die eine effektive Lohnzahlung in diesem Umfang Monat für Monat belegen würden, liegen nicht vor. Gestützt auf die bis heute eingereichten Bankunterlagen ist jedoch erstellt, dass im Juni und im Juli 2016 insgesamt Fr. 12‘400.-- an Lohnzahlungen eingegangen sind, die teilweise mit „a conto Lohn Mai“ und mit „a conto Lohn Juni“ bezeichnet wurden (act. 159 ff. und 299 f.). Die mit Lohn Mai 2016 bezeichneten Zahlungen übersteigen den im Mai geschuldeten Lohn, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Teil dieser Zahlungen auch für den Juni oder den Juli 2016 bestimmt war. Ob im Monat August 2016 ebenfalls noch für die Beitragsmonate Juni und Juli 2016 Lohnzahlungen erfolgt sind, ist derzeit noch unklar, da den Akten ein Bankkontoauszug für den Monat August 2016 fehlt. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass der Lohnfluss für die Beitragsmonate Juni und Juli 2016 nachgewiesen ist, fraglich ist einzig die exakte Höhe. Zudem ist unklar, weshalb nicht die B.____ GmbH, sondern die P.____ GmbH den Lohn überwies. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Aus diesem Grund sind bei ihm sowie bei Q.____ bzw. der P.____ GmbH in Liquidation Erkundigungen dazu einzuholen, welcher Zusammenhang zwischen der P.____ GmbH und der B.____ GmbH bestand und warum die P.____ GmbH Lohn überwies. 5.4 Am 5. September 2016 ist auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers eine Lohnüberweisung von der B.____ GmbH im Betrag von Fr. 4‘717.40 zu verzeichnen, die der Beschwerdeführer mit „Lohn“ bezeichnet (act. 65 bzw. 318 und 304 bzw. 302). Da dem Beschwerdeführer von der B.____ GmbH am 29. September 2016 erneut ein Betrag in der Höhe Fr. 4‘741.40 überwiesen wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der ersten Überweisung um den Augustlohn und bei der zweiten um den Septemberlohn handelt (act. 64 bzw. 303). Damit ist sowohl für den September 2016 als auch August 2016 der Lohnfluss im Umfang von mindestens Fr. 4‘741.40 belegt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für die Monate Oktober 2016, November 2016 und Februar 2017 fehlen die Bankauszüge, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage für den Lohnfluss in diesen drei Monaten getroffen werden kann. Für die beiden Monate Dezember 2016 und Januar 2017 liegt ein Kontoauszug bei den Akten, der aber lediglich den Zeitraum zwischen dem 14. Dezember 2016 und dem 18. Januar 2017 abdeckt (act. 149). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 eine Gutschrift von Fr. 700.--, am 4. Januar 2017 von Fr. 1‘000.-- und am 13. Januar 2017 von Fr. 3‘729.50 erhielt. Unklar ist aber, wer die Gutschriften leistete. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis stand und hinreichende Indizien vorliegen, dass er auch in diesen Monaten Lohn bezog, sind auch in diesem Punkt weitere Abklärungen unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin hat beim Beschwerdeführer die entsprechenden detaillierten Bankauszüge für die Monate Oktober, November, Dezember 2016 und Januar und Februar 2017 einzufordern oder sie hat bei der L.____ GmbH, der M.____ AG oder beim Hotel H.____ Kopien der Zahlungsanweisungen einzuholen. 5.5 Von März 2017 bis Juni 2017 sind keine Bankunterlagen vorhanden. Es handelt sich um die Zeit nach der Übernahme der B.____ GmbH durch die N.____ GmbH. Auch hier sind weitere Abklärungen angezeigt und beim Beschwerdeführer sind die detaillierten Bankkontoauszüge einzuholen. Zudem hat er dazu Stellung zu nehmen, was und für wen er in diesen Monaten arbeitete. 5.6.1 Für die Zeitspanne ab Juli 2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass er mit D.____ bzw. R.____ vereinbart habe, dass er mit den Einnahmen, die das Restaurant E.____ erzielt habe, seinen Lohnanspruch verrechnen dürfe. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 beträgt der monatliche Nettolohn Fr. 4‘727.80 (act. 2). Für den Monat Juli 2017 liegen Bankbelege vor (act. 164 f. bzw. 314). Dabei findet sich eine Überweisung vom Verkehrsverein Z.____ vom 11. Juli 2017 für einen Apéro im Betrag von Fr. 358.-- sowie vom 31. Juli 2017 für vergessenen Wein im Betrag von Fr. 45.-- (act. 301). Zudem findet sich eine Überweisung in der Höhe von Fr. 2‘350.-- von S.____, die mit Miete bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer sagt dazu, es sei Lohn. Im August 2017 findet sich eine Gutschrift über den Betrag von Fr. 1‘555.-- für eine Geburtstagsfeier, überwiesen von der T.____ AG vom 16. August 2017 (act. 166 f. bzw. 312). Vom Beschwerdeführer wird dies als Catering bezeichnet. Weiter findet sich eine Gutschrift der N.____ GmbH im Betrag von Fr. 300.-- vom 30. August 2017; der Zweck dieser Zahlung ist unbekannt. Für den Monat September 2017 zeigt sich aus den Bankunterlagen, dass T.____ AG am 6. September 2017 für eine Konsumation eine Überweisung von Fr. 560.50 tätigte (act. 168 bzw. 311). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Im Oktober 2017 finden sich auf dem Kontoauszug (act. 169 f.) eine Überweisung im Betrag von Fr. 2‘000.-- von der K.____ AG mit dem Betreff Lohn AHV-Verzichtserklärung sowie drei weitere Überweisungen in der Gesamthöhe von Fr. 17‘000.--. Wer den letztgenannten Betrag mit welchem Grund auf das Konto des Beschwerdeführers einzahlte, ist nicht bekannt. Betref-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fend die Einzahlung vom 11. Oktober 2017 vermerkt der Beschwerdeführer, dass es sich um Restlohn a conto handle. Im November 2017 findet sich auf dem Kontoauszug (act. 171 bzw. 309) am 14. November 2017 eine Einzahlung im Betrag von Fr. 690.-- vom Club X.____, Betreff Übernachtung Frühstück. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Einzahlung als „E.____“. Im Dezember 2017 findet sich auf dem Kontoauszug (act. 173 bzw. 308) eine Vergütung Post vom 18. Dezember 2017 im Betrag von Fr. 1‘800.-- (Zweck unbekannt) und vom 29. Dezember 2017 von den Bergbahnen Z.____ AG im Betrag von Fr. 14‘710.--. Der Beschwerdeführer vermerkt dazu, dass diese Zahlung eine Vergütung an die B.____ GmbH gewesen sei, die er a conto mit seinem Lohnanspruch verrechnet habe. Im Januar 2018 findet sich auf dem Kontoauszug (act. 174 f. bzw. 315 und 307) eine Einzahlung für ein Klassenlager im E.____ im Betrag von Fr. 4‘411.--. Vom Beschwerdeführer wird diese Überweisung als a conto Lohn bezeichnet. Auch der Betrag von Fr. 5‘000.--, der von den Bergbahnen Z.____ AG am 8. Januar 2018 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde, wird vom Beschwerdeführer als „verrechnet Lohn“ bezeichnet. Für den Februar 2018 gibt es einen Bankauszug, aber keine Überweisungen (act. 176 bzw. 316 f.). Im März 2018 gibt es einen Bankauszug (act. 177 bzw. 321), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von der Musikgesellschaft Y.____ am 12. März 2018 Fr. 2‘810.-- für Übernachtungen erhielt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Überweisung als „E.____ a conto Lohn“. Im April 2018 ist ebenfalls ein Bankauszug vorhanden (act. 178 ff. bzw. 322). Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2018 vom Skiclub XY.____ den Betrag von Fr. 2‘362.-- überwiesen erhielt. Diese Überweisung bezeichnet der Beschwerdeführer erneut mit E.____. Am 24. April 2018 erhielt er von der Bergbahnen Z.____ AG Fr. 10‘000.--. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um „Abfindung verrechnet mit Lohn“ handle. Für den Monat Mai 2018 ist ebenfalls ein Bankauszug vorhanden (act. 181 ff. bzw. 328 und 325 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 von der N.____ GmbH den Betrag von Fr. 3‘000.-- erhielt. Dies bezeichnet der Beschwerdeführer als Teillohn. Am 25. Mai 2018 erhielt er von der N.____ GmbH nochmals Fr. 2‘000.--. Der Beschwerdeführer spricht hier von Restlohn a conto. Sodann zeigt sich am 25. Mai 2018 eine weitere Einzahlung im Betrag von Fr. 2‘350.--, überwiesen von Q.____. Wie bereits ausgeführt, ist Q.____ der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der P.____ GmbH, von welcher der Beschwerdeführer – soweit bekannt – in den Monaten Mai bis Juli 2016 Lohn bezog. Im Juni 2018 sind dem Beschwerdeführer von der N.____ GmbH noch insgesamt Fr. 300.-- überwiesen worden (act. 62 bzw. 320). 5.6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die B.____ GmbH das Bergrestaurant E.____ führte. Klar dürfte auch sein, dass er dies nicht gratis tat. Der Beschwerdeführer erhielt von Juli 2017 bis Juni 2018 Zahlungen von insgesamt Fr. 73‘601.--, die mit seinem Arbeitsverhältnis in Verbindung gebracht werden können. Gemäss den Lohnabrechnungen von Juli 2017 bis Mai 2018 (act. 329-339) zahlte ihm die B.____ GmbH einen Nettolohn in der Höhe von insgesamt Fr. 47‘423.75 aus. Dieser Überschuss an direkten Einnahmen ist Indiz dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, alle Banküberweisungen im Zusammenhang mit dem

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Restaurant E.____ seien über sein Privatkonto gelaufen, der Wahrheit entspricht. Bevor aber beurteilt werden kann, ob in diesen Monaten tatsächlich Lohn geflossen ist, sind weitere Abklärungen unerlässlich. Dabei ist eine Bestätigung von D.____ oder R.____ einzuholen, dass der Beschwerdeführer die eingehenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Restaurant E.____ für seine Lohnansprüche verwenden durfte. Weiter ist bei den Inhabern der B.____ GmbH nachzufragen, weshalb sie den Lohn des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse nicht meldeten. Zudem sind bei Q.____ Auskünfte darüber einzuholen, weshalb die P.____ GmbH dem Beschwerdeführer nochmals eine Geldsumme überwies und ob es sich dabei allenfalls um Lohn handelte. Weiter ist bei der K.____ AG eine Erkundigung darüber einzuholen, weshalb sie dem Beschwerdeführer im Oktober 2017 nochmals Geld überwies. Und zu guter Letzt hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die ungeklärten Überweisungen detailliert und mit Beleg zu erklären, zu welchem Zweck und von wem er die Geldsummen erhielt (z.B. am 18. Dezember 2017 Fr. 1‘880.--). 5.7 Grundsätzlich kann damit aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während mehr als 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem Arbeitsverhältnis stand. Festzustellen ist gestützt auf die bis heute vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen weiter, dass es auf seinem Bankkonto Einzahlungen gibt, die glaubhaft machen, dass er für seine Tätigkeiten auch tatsächlich Lohn erhielt. Die Überprüfung des tatsächlichen Lohnflusses ist aber zur Zeit nicht möglich, weil nicht durchgehend ab Juni 2016 bis und mit Juli 2018 vollständige und detaillierte Bankauszüge des Beschwerdeführers bei den Akten liegen. Solange in diese Unterlagen nicht vollständige Einsicht besteht und die noch offenen Fragen zum Sachverhalt nicht geklärt sind, kann der effektive Lohnfluss nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. In beweisrechtlicher Sicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf den Nachweis des Lohnflusses zu tragen hätte. 6.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Entscheid über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers momentan nicht gegeben sind. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen will, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und Parteibehauptungen nicht erstellt. In Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers sind insbesondere bei der L.____ GmbH bzw. bei der M.____ AG (C.____ und O.____) sowie bei D.____ und R.____ amtliche Erkundigungen zur Frage einzuholen, wie die Entscheidungsgewalt und die Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten der B.____ GmbH waren. Bei D.____ ist zudem in Erfahrung zu bringen, ob das Restaurant E.____ das einzige Geschäftsfeld der B.____ GmbH nach der Übernahme durch die N.____ GmbH war oder ob diese noch andere Geschäftstätigkeiten hatte. Allein der Umstand jedenfalls, dass der Beschwerdeführer das E.____ führte, reicht noch nicht aus, um eine faktische Organstellung zu begründen. In Bezug auf das Erfüllen der Beitragszeit ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass es konkrete Indizien gibt, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer während 12 Monaten eine Beschäftigung ausübte, für die er auch Lohn erhielt. Auch hier sind aber weitere Abklärungen zu treffen, indem beim Beschwerdeführer, bei Q.____,

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei C.____ bzw. O.____ und bei D.____ Erkundigungen und weitere Belege zur Lohnzahlung einzuholen sind. 6.2 In Bezug auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer wurde bis heute nur aufgefordert, die Arbeitsverträge, eine Bestätigung der Pensionskasse, die Steuerunterlagen der letzten drei Jahre und die Arbeitgeberbescheinigungen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er nachgekommen, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht liegt nicht vor. Nun hat er auch bei der weiteren Abklärung der offenen Sachverhaltsfragen mitzuwirken, insbesondere hat er die kompletten und detaillierten Bankkontoauszüge von Januar 2016 bis Juli 2018 sowie die Steuerveranlagungen aus den Jahren 2017 und 2018 einzureichen. Dabei ist es in seinem Interesse, alle Unterlagen vollständig einzureichen, da bei der Frage des Nachweises des Lohnflusses – wie bereits erwähnt – eine Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten ausfallen würde. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zustande gekommen ist, weshalb er aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die in den Erwägungen dargelegten ergänzenden Abklärungen trifft und anschliessend über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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