Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Dezember 2018 (715 18 293 / 345) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche; zwecks Vermeidung einer Überentschädigung sind Krankentaggelder, die Erwerbsersatz darstellen, gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen und gegebenenfalls zurückzufordern.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. A.____ war seit Dezember 2010 bei der B.____ AG angestellt. Nachdem sie krankheitsbedingt ab dem 21. Juni 2017 zunächst vollständig und seit dem 12. Juli 2017 nur noch im Umfang von 50% arbeitsfähig war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Januar 2018 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per Ende März 2018 auf. Am 11. März 2018 meldete sich A.____ mit Wirkung ab 2. April 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung und tags darauf zur Arbeitsvermittlung an. Dabei gab sie an, im Umfang von 50% arbeitsfähig zu sein und ein Taggeld der Krankenversicherung zu beziehen. B. Am 23. April 2018 reichte die Versicherte das Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Monat April 2018 ein. Sie gab an, im April 2018 im Umfang von 50% arbeitsfähig gewesen zu sein. Am 26. April 2018 richtete ihr die öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gestützt auf ein versichertes Taggeld von Fr. 164.25 nach Abzug von zehn allgemeinen Wartetagen eine Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 1‘663.05 aus. Am 24. Mai 2018 reichte die Versicherte der Kasse auf Aufforderung hin die Taggeldabrechnungen der C.____ vom 18. April 2018 ein. Daraus ging hervor, dass ihr gestützt auf eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für April 2018 ein Krankentaggeld von netto Fr. 2‘149.50 ausgerichtet worden war. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 forderte die Kasse von der Versicherten die ihr für April 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1‘663.05 wieder zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass das von der Krankentaggeldversicherung ausgerichtete Taggeld bei der am 26. April 2018 erstellten Berechnung betreffend die Arbeitslosenentschädigung noch nicht habe berücksichtigt werden können. Das ausgerichtete Krankentaggeld sei nachträglich anzurechnen, und die für April 2018 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1‘663.05 sei zurückzufordern. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 ab. D. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Rückforderung dahingehend zu reduzieren, als ihr für April 2018 noch eine Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 951.20 zustehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr trotz einer lediglich hälftigen Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2018 keinerlei Arbeitslosenentschädigung zustehe. Da die Krankentaggeldversicherung für 50% des versicherten Lohnes aufkomme, müsse die Kasse für die verbleibenden 50% des versicherten Lohns aufkommen. Nach Abzug von zehn allgemeinen Wartetagen resultiere auf der Basis eines hälftigen Taggelds von brutto Fr. 93.85 sowie elf entschädigungsberechtigten Tagen eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von netto Fr. 951.20. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die der Versicherten für April 2018 nach Anrechnung der Versicherungsleistung der Krankentaggelder resultierenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Form von Wartetagen zu berücksichtigen seien und deshalb nicht ausbezahlt werden könnten. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die Versicherte ihre Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch dessen sachliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. September 2018 ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.—. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung Fr. 1‘663.05. Damit ist eine präsidiale Zuständigkeit begründet. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen; oben, Erwägung 2.1 am Ende). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573, N 18). 2.2 Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz 19 und 46). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten deshalb auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen; oben, Erwägung 2.1 am Ende). 2.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 3. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld grundsätzlich 80% des versicherten Verdienstes. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung erhalten jedoch jene Versicherte ein Taggeld von lediglich 70% des versicherten Verdienstes, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.— be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trägt und keine Invalidenrente beziehen, die einem IV-Grad von mindestens 40% entspricht. Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer generellen Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60‘001.— und Fr. 90‘000.— jedoch zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Unter den Parteien ist in diesem Zusammenhang zu Recht unbestritten geblieben, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG zu ermitteln ist und sich bei einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 100% (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Dok 26) auf monatlich Fr. 5‘092.— beläuft (Übersicht Berechnung versicherter Verdienst, Dok 97). Die durchschnittliche Monatsentschädigung entspricht bei einem Vermittlungsgrad von 100% somit einem Brutto-Betrag von Fr. 3‘564.25 (Dok 110), und das Taggeld belief sich im April 2018 somit richtigerweise auf Fr. 164.25 (Fr. 5‘092.— / 21.7 x 70%). Zu Recht unbestritten geblieben sind im Einklang mit den zitierten Gesetzesbestimmungen schliesslich auch die von der Versicherten zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ab April 2018 zu bestehenden, zehn allgemeinen Wartetage. Hintergrund bildet der Umstand, dass ihr versicherter Jahres-Verdienst im Umfang von Fr. 61‘104.— (12 x Fr. 5‘092.—) über dem in Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG festgesetzten Grenzbetrag von Fr. 60‘000.— liegt (Beschwerdebegründung, S. 2). Während die für die Taggeldabrechnung der Kasse vom 26. April 2018 (Dok 113) massgebenden Berechnungsparameter somit zu Recht alle unbestritten geblieben sind, besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit in Bezug auf die Höhe der von der Kasse in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 in Abzug gebrachten Krankentaggelder. Deren Umfang beläuft sich gemäss Abrechnung der C.____ für die Zeit vom 1. bis 30. April 2018 auf Fr. 2‘149.50 (Dok 123). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die 30-tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich ihrer Vermittlungsfähigkeit erfüllt. Während des Bestehens von generellen Wartetagen wird bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die 30-tägige Frist daher weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG-Praxis ALE, Direktion für Arbeit seco, Fassung Juli 2018, Rz. C166 ff.). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht somit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. E. 3c), und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 127 E. 3b; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 5 zu Art. 28). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung sowie insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen und somit namentlich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter anderem bei Krankheit einen vorübergehend zeitlich limitierten Taggeldanspruch bestehen zu lassen (BGE 128 V 155 E. 3b; ARV 2001 Nr. 21 S. 166 Erw. 6a/b). 4.3 Um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, sieht Art. 28 Abs. 2 AVIG allerdings vor, dass Krankentaggelder, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden müssen. Diese Vorschrift steht im Einklang mit Art. 95 Abs. 1bis AVIG, wonach eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Taggelder der Krankenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme diesfalls auf die Höhe der für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Ein Abzug erfolgt demnach nur insoweit, als dass die von einer Kranken- Taggeldversicherung ausgerichteten Leistungen den gleichen Zeitraum abdecken. Als anrechenbare Taggelder von Krankenversicherungen gelten sämtliche Erwerbsersatzleistungen der sozialen und privaten Krankenversicherungen nach KVG und VVG (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., Rz. C174; Urteil des EVG vom 14. April 2003, C 303/02, E. 4.1). Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggeldleistung aber auch bereits gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden (BGE 142 V 448 E. 5.3; oben, Erwägungen 2.1 ff.). 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr für die Kontrollperiode April 2018 eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden ist. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Rückforderung der Kasse zu hoch ausgefallen ist, und sie in dieser Kontrollperiode Anrecht auf eine Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 1‘032.35 besitze. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie geht bei ihrer in der Beschwerde vorgebrachten Aufstellung fälschlicherweise davon aus, dass die Kasse lediglich 50% ihres versicherten Pensums mit den Krankentaggeldern zu verrechnen hat. Hintergrund des Irrtums der Beschwerdeführerin bildet mit anderen Worten die Tatsache, dass die Kasse die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung ursprünglich zu Recht auf der Basis eines versicherten Pensums von 100% und nicht nur eines hälftigen Pensums vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 AVIG, wonach die Versicherte während den ersten 30 Tagen ihrer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit – mithin während des ganzen Monats April 2018 – Anspruch auf das volle Taggeld hat. Basis der ursprünglichen Taggeldausrichtung für April 2018 bildete somit nicht etwa ein nur hälftiges Arbeitspensum, sondern ein versicherter Verdienst von Fr. 5‘092.— und damit ein Vollzeitpensum, aufgrund dessen ein Taggeld in der Höhe von Fr. 164.25 resultiert (oben, Erwägung 5.1). Bei einem versicherten Jahresverdienst über Fr. 60‘000.— waren von den im April 2018 total 21 entschädigungsberechtigten Tagen sodann zehn allgemeine Wartetage abzuziehen, wonach sich für April 2018 eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von brutto Fr. 1‘806.75 bzw. nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen (Art. 22a AVIG) netto Fr. 1‘663.05 ergeben hat (11 x Fr. 164.25). Die der Versicherten von der C.____ für April 2018 ausgerichtete Krankentaggelder beruhen demgegenüber auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und damit auf einem lediglich hälftigen Restpensum. Die Tatsache, dass die auf einem 100%- Pensum beruhende Arbeitslosentschädigung in masslicher Hinsicht geringer (netto Fr. 1‘663.05) als die für denselben Zeitraum der Versicherten ausgerichteten Krankentaggelder (Fr. 2‘149.50) ausfällt, vermag an diesem Zwischenergebnis nicht zu ändern. Sie ist vielmehr darauf zurückführen, dass einerseits der versicherte Jahres-Verdienst, wie er gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG im Umfang von 12 x Fr. 5‘092.— der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung zu Recht zu Grunde gelegt worden ist, tiefer als der von der Krankentaggeldversicherung versicherte Jahreslohn im Umfang von Fr. 65‘390.— ausfällt (Dok 123). Ausserdem ist in Erinnerung zu rufen, dass bei einer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die 30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG während des Bestehens von generellen Wartetagen weder aufgeschoben noch unterbrochen wird (oben, Erwägung 5.2). Wesentlicher Faktor für die trotz Basis eines Vollzeitpensums in masslicher Hinsicht tiefere Arbeitslosenentschädigung stellt deshalb auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG dar, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach Bestehen der hier massgebenden Wartezeit von zehn Tagen beginnt. 5.2 Die Grundlage der von der C.____ ausgerichteten Leistungen stellt eine durch Versicherungsvertrag abgedeckte Lohnfortzahlungspflicht des ehemaligen Arbeitgebers der Versicherten und damit einen Erwerbsersatz dar. Als solches fallen sie zweifelsohne unter die Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 AVIG. Nachdem der Versicherten gemäss Abrechnung vom 18. April 2018 die entsprechenden Krankentaggelder für die Kontrollperiode April 2018 ausbezahlt worden waren (Dok 123), resultierte mit Blick auf die ursprüngliche Taggeldabrechnung der Kasse vom 26. April 2018 eine Überentschädigung, welche die Kasse wegen zweifelloser Unrichtigkeit ohne Weiteres zu korrigieren (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und infolge betraglicher Erheblichkeit entsprechend auch zurückzufordern (Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) berechtigt war. Die von ihr in der Folge wiedererwägungsweise vorgenommene Rückforderung erweist sich dabei nicht nur hinsichtlich ihres Bestands, sondern auch in Bezug auf deren Umfang als rechtmässig. Die ausgerichteten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 2‘149.50 (Dok 123) entsprechen auf der Basis eines 100%-Pensums (oben, Erwägung 5.1) 13,9 Taggeldern à Fr. 164.25 (Fr. 2‘149.50 : Fr. 164.25). Bei in der fraglichen Kontrollperiode insgesamt 21 entschädigungsberechtigten Taggeldern verblieben somit noch 7,9 Taggelder, welche in Form von allgemeinen Wartetagen zu berücksichtigen waren und daher nicht ausbezahlt werden durften, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach dem Bestehen der massgebenden Wartezeit entstehen kann (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Die von der Kasse unter Berücksichtigung der ausbezahlten Krankentaggelder wiedererwägungsweise für April 2018 vorgenommene Abrechnung vom 14. Juni 2018 (Dok 133) erweist sich deshalb als zutreffend. Hintergrund bildet – wie bereits erwähnt (oben, Erwägung 5.1) – der Umstand, dass die der Versicherten ursprünglich ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘663.05 zu Recht auf der Basis eines versicherten Pensums von 100% und nicht nur eines hälftigen Pensums beruht. Nicht die Arbeitslosenentschädigung wird mit dem Erwerbsersatz desselben Monats, sondern das versicherte Arbeitslosentaggeld-Taggeld (versicherter Verdienst : 21,7 x 80 %) mit dem erzielten Tageslohn aus Erwerbsersatz verglichen. Insofern verhält es sich nicht anders als in den Fällen, in welchen das versicherte Brutto-Taggeld mit dem aus einem Zwischenverdienst erzielten Brutto-Tageslohn zu vergleichen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht de demgegenüber von einem Taggeld von lediglich Fr. 93.85 ausgeht, würde ihre Berechnung dazu führen, dass sie nur die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen zehn Wartetage zu bestehen hätte. Dies aber widerspräche nicht nur Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG, sondern würde im Vergleich zu jenen Versicherten, welche für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Erwerbsersatz gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG erhalten haben, letztlich zu einer Überentschädigung und somit zu rechtsungleichen Ergebnissen führen. 5.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte im April 2018 zeitgleich mit dem Bezug von Krankentaggeldern aufgrund des auf einem Beschäftigungsgrad von 100% berechneten, versicherten Verdienstes zu Unrecht auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Die Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufgrund der noch vor Erlass der Taggeldabrechnung vom 26. April 2018 zugesprochenen Krankentaggelder durch die C.____ ist gegeben, und die Kasse hat die für die Kontrollperiode April 2018 ursprünglich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung deshalb zu Recht im vollen Umfang wieder zurückgefordert. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Kasse die entsprechende Rückforderung im Umfang von Fr. 1‘663.05 bereits im Rahmen der Abrechnung für die Kontrollperiode Juli 2018 verrechnungsweise getilgt hat (Dok 171). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.