Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Mai 2019 (715 18 194 / 109) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Prüfung des Vorliegens einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG; aufgrund der Akten ist tatsächlicher Bezug der Barlohnauszahlungen nachgewiesen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 4. Dezember 2017 zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 1. Dezember 2017 an. Mit Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung vom 16. März 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A.____ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 anstelle von den erforderlichen 12 Monaten lediglich für 10,4 Monate eine beitragspflichte Beschäftigung nachweisen könne. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 16. Mai 2018 ab. Dabei führte sie präzisierend aus, dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich beitragspflichtige Beschäftigungen in den Firmen B.____ GmbH, C.____ AG und D.____ GmbH (insgesamt 6,933 Monate) belegt seien. Dagegen fehle der Nachweis für den Lohnfluss aus den Arbeitsverhältnissen mit der E.____ GmbH in X.____ und der F.____ in der Y.____. B. Hiergegen erhob A._____ am 4. Juni 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2018. Er verwies zur Begründung auf diverse beigelegte Unterlagen. Daraus gehe hervor, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. C. Mit Verfügung vom 13. August 2018 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren auf die Frage, ob der Lohnfluss aus der Tätigkeit bei der E.____ GmbH vom 18. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 (3,467 Monate) rechtsgenüglich nachgewiesen sei und gab dem Versicherten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. Am 30. August 2018 und am 3. Dezember 2018 reichte der Versicherte weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der E.____ GmbH ein. E. Die Arbeitslosenkasse führte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2018 aus, dass die vom Versicherten eingereichten Schreiben der E.____ GmbH nicht aussagekräftig genug seien, um einen Lohnfluss rechtsgenüglich belegen zu können. F. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 stellte das Kantonsgericht den Fall aus. Gleichzeitig hob es die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage, ob der Lohnfluss aus der Tätigkeit bei der E.____ GmbH nachgewiesen sei, auf. Zudem ordnete es die Einholung der Akten bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft sowie des Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) und eine amtliche Übersetzung der vom Versicherten eingereichten in slowakischer und niederländischer Sprache verfassten Unterlagen bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der F.____ an. Am 10. Dezember 2018 holte das Kantonsgericht auch die Akten bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Geschäftsbereich Quellensteuer, und am 20. Dezember 2018 diejenigen bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Geschäftsbereich Quellensteuer, ein. G. Nachdem die angeforderten Unterlagen und amtlichen Übersetzungen beim Kantonsgericht eingegangen waren, erhielten die Parteien mit Verfügung vom 10. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Versicherte reichte am 7. Februar 2019 einen aktuellen IK-Auszug vom 6. Februar 2019 ein und machte geltend, dass damit eine beitragspflichtige Beschäftigung für 12 Monate ausgewiesen sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Arbeitslosenkasse hielt am 25. März 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies darauf hin, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügten, um eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der E.____ GmbH nachzuweisen. Die beiden kantonalen Steuerverwaltungen hätten hierfür keine Quellensteuer abgerechnet und im IK-Auszug seien keine Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis vermerkt. Die Angaben der E.____ GmbH und des Versicherten seien irreführend und widersprüchlich. Im Weiteren reiche das Arbeitsverhältnis mit der F.____ von rund 2 Monaten und die übrigen während der Rahmenfrist nachgewiesenen Beschäftigungen nicht aus, um die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten zu erfüllen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Zu beurteilen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten wegen fehlender Beitragszeit zu Recht verneint hat. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 beitragspflichtige Beschäftigungen bei der B.____ GmbH (= 3 Monate), bei der C.____ AG (= 0,933 Monate) und bei der D.____ GmbH (= 3 Monate) nachgewiesen hat. Aus den amtlich übersetzten Unterlagen, welche das Arbeitsverhältnis mit der F.____ betreffen, ergibt sich, dass der Versicherte vom 2. Mai 2016 bis 4. Juli 2016, d.h. insgesamt für 2,026 Monate (0,933 Monate im Mai 2016, 1 Monat im Juni 2016 + 0,093 Monate im Juli 2016 [vgl. AVIG-Praxis ALE B150]) ebenfalls eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dies wird von der Arbeitslosenkasse auch nicht bestritten. Aus all diesen Beschäftigungen resultiert somit eine Beitragszeit von insgesamt 8,959 Monaten. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Lohnfluss aus der Tätigkeit bei der E.____ GmbH rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 3.2 Der von der Arbeitslosenkasse in Frage gestellte Lohnfluss ist im Zusammenhang mit der Prüfung der für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Beitragszeit von Bedeutung. Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 161 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 3.3 Wenn eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden kann, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. So hat das Bundesgericht in BGE 131 V 444 seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht sei. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu. Der Lohn könne aber ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bilden (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verdienst zu erfolgen (so kürzlich: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungs-grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 5.1 In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2016, gemäss welchem der Versicherte ab 18. Oktober 2016 als Hilfsgipser in einem Vollzeitpensum bei der E.____ GmbH in X.____ angestellt war (Dok.-Nr. 34). Dabei wurde ein Monatslohn von Fr. 3'800.-- brutto zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart. Wie lange das Arbeitsverhältnis mit der E.____ GmbH gedauert hat, kann aufgrund der Akten nicht eindeutig bestimmt werden. So fehlt es insbesondere an einem Kündigungsschreiben. Gemäss den Angaben des Versicherten auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Dezember 2017 habe ein Anstellungsverhältnis mit der E.____ GmbH vom 18. Oktober 2016 bis 31. März 2017 bestanden (Dok.-Nr. 22). Der Aktennotiz vom 14. März 2018 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Versicherte gemäss den Ausführungen des Geschäftsführers der E.____ GmbH nur während den Monaten Oktober 2016 bis
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Januar 2017 bei ihnen gearbeitet habe (Dok.-Nr. 170). Der Versicherte erhielt gemäss den von ihm eingereichten undatierten Lohnabrechnungen und dem aktuellen IK-Auszug vom 6. Februar 2019 jedoch Lohn für die Monate Oktober 2016 bis April 2017 (Dok.-Nr. 138 – 141 und Nr. 198 – 200). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Versicherte zumindest für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 bei der E.____ GmbH angestellt war. Die Frage, ob der Versicherte auch noch in den Monaten Februar bis April 2018 bei der E.____ GmbH tätig war, kann offen gelassen werden, würde doch der Versicherte die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ohne weiteres erfüllen, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der E.____ GmbH für die Zeit vom Oktober 2016 bis Januar 2017 rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 5.2 Die Schwierigkeit des Nachweises der beitragspflichtigen Beschäftigung für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 liegt im vorliegenden Fall im Umstand, dass die E.____ GmbH den mehrfachen Aufforderungen der Arbeitslosenkasse zur Einreichung von Arbeitgeberbescheinigung, Stundenrapporten, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben nicht nachgekommen ist. Die Arbeitslosenkasse hat deswegen auch Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin wegen Verletzung der Auskunftspflicht erstattet (Dok.-Nr. 129), worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 13. März 2018 den Geschäftsführer der E.____ GmbH zu einer Geldbusse verurteilt hat (Dok.-Nr. 181 – 182). Aus diesem Grund ist die Aktenlage bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Versicherten mit der E.____ GmbH eher dünn. In der Gesamtschau genügen jedoch die in den Akten befindlichen Unterlagen, um eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der E.____ GmbH für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 nachzuweisen. Diese Ansicht vertrat die Arbeitslosenkasse noch in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 zugrundeliegenden Verfügung vom 16. März 2018. Damals ging sie davon aus, dass mit den vorliegenden Unterlagen der Lohnfluss für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der E.____ GmbH belegt seien. Dabei anerkannte sie eine Beitragszeit von insgesamt 4,467 Monaten. Im Einspracheentscheid verneinte sie dann aber, dass der Lohnfluss aus dem Anstellungsverhältnis bei der E.____ GmbH rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Zur Begründung führte sie an, dass auf den Bankkontoauszügen des Versicherten keine Lohneingänge von dieser Firma ersichtlich seien. Zudem sei in seinem IK nie ein Einkommen der E.____ GmbH verbucht worden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass effektiv Lohnzahlungen der E.____ GmbH an den Versicherten erfolgt seien. Diese Begründung erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass keine Bank- oder Postkontoauszüge vorliegen, auf welchen entsprechende Lohneingänge ersichtlich wären. Ebenfalls fehlen Buchhaltungsbelege, welche den Lohnfluss nachweisen könnten. In den Akten liegen diesbezüglich nur Lohnabrechnungen der E.____ GmbH vor, aus denen zu entnehmen ist, dass der vertraglich vereinbarte Lohn monatlich bar ausbezahlt wurde. Dies ist nicht erstaunlich, sind doch gerade im Baugewerbe Barlohnauszahlungen gängig. Der Empfang der Barauszahlungen ist zwar auf diesen Lohnabrechnungen nicht quittiert, jedoch hat die E.____ GmbH mit Schreiben vom 30. August 2018 diese Barauszahlungen für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 bestätigt. Dass diese Angaben auf versicherungsrechtlichen Überlegungen beruhen, ist unwahrscheinlich, stimmen sie doch mit der Auskunft der E.____ GmbH gemäss Aktennotiz vom 14. März 2018 (Dok.-Nr. 170) überein. Es besteht daher kein Anlass, am tatsächlichen Lohnbezug zu zweifeln. Soweit die Arbeitslosenkasse einen Lohnfluss nicht als nachgewiesen erachtet, weil der Verdienst des Versicherten zu hoch sei, um ihn in der Wohnung aufzubewahren, handelt es
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich um eine unbegründete Behauptung. Zudem entspricht das auf den Abrechnungen aufgeführte Einkommen jeweils dem vertraglich vereinbarten Bruttoverdienst von Fr. 3'800.-- zuzüglich 13. Monatslohns. Dieses Einkommen wurde gemäss IK-Auszug vom 6. Februar 2019 der zuständigen Ausgleichskasse auch gemeldet. Zwar erfolgte die Meldung der AHV-pflichtigen Löhne verspätet, war doch der bei der E.____ GmbH erzielte Verdienst auf dem IK-Auszug vom 14. Dezember 2018 noch nicht erfasst. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der E.____ GmbH ist jedoch davon auszugehen, dass die nachträgliche Meldung der AHV-Löhne auf ein Versäumnis der E.____ GmbH zurückzuführen ist. Die Verletzung der Arbeitgeberpflichten kann dem Versicherten jedoch nicht entgegengehalten werden (BGE 134 V 195). Es ist zudem nicht anzunehmen, dass die E.____ GmbH die Beiträge an die Ausgleichskasse im Nachhinein bezahlt hat, ohne dass der Versicherte dort eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Dazu kommt, dass die tatsächliche Ablieferung der Beiträge an die Ausgleichskasse für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung ohnehin nicht erforderlich ist. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet, erfolgt gestützt auf Art. 138 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947) trotzdem eine Gutschrift auf dem individuellen Konto. Nichts anders ergibt sich aus den Auskünften der Steuerverwaltungen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vom 20. und 24. Dezember 2018, wonach die E.____ GmbH keine Quellensteuer auf das Einkommen des Versicherten abgerechnet habe. Auch hier ist anzunehmen, dass die Arbeitgeberin ihren Abrechnungspflichten nicht nachgekommen ist, weshalb daraus nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet werden kann. Da es in den Akten keinen einzigen Hinweis gibt, dass fiktive Lohnabsprachen zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgeberin vorgenommen wurden, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte bei der E.____ GmbH für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür einen Lohn erhalten hat. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Versicherte vom 18. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der E.____ GmbH ausgeübt hat. Bei daraus resultierenden rund 3 ½ Beitragsmonaten und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beitragszeit von 8,959 Monaten ergibt sich eine Beitragszeit von über 12 Monaten. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung neu entscheidet. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 16. Mai 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit während der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 erfüllt hat. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.