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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.09.2018 715 18 164/257

September 20, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,936 words·~15 min·5

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. September 2018 (715 18 164 / 257) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beitragszeit nicht erfüllt. Keine Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten weder infolge nachträglich ausgerichteten Ferienlohns noch krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1983 geborene A.____ ist beruflich im IT-Bereich tätig. In der Rahmenfrist vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 hat er infolge Arbeitslosigkeit insgesamt 139 Taggelder der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) bezogen. Mit Wirkung per 9. Juli 2017 hat er sich von der Arbeitsvermittlung und vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er ab 10. Juli 2017 eine bis Ende Dezember 2017 befristete Stelle bei der B.____ AG antreten konnte.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem er bereits am 8. Dezember 2017 eine Folgerahmenfrist für einen erneuten Leistungsbezug ab 1. Januar 2018 beantragt hatte, meldete sich der Versicherte am 21. Dezember 2017 erneut zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 7. März 2018 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, dass die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt worden sei. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 23. April 2018 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Versicherte in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von lediglich 11,4 Monaten aufweise und die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten daher nicht erfülle. Nicht bezogene Ferien während eines Anstellungsverhältnisses könnten keine zusätzliche Beitragszeit generieren. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte zu Handen der Kasse am 15. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab 1. Januar 2018. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass eine Erkrankung die Erfüllung seiner Beitragszeit beeinflusst habe. Dem Zeugnis seines Arztes sei zu entnehmen, dass ihm zwei Monate vor dem Arbeitsbeginn bei der C.____ wegen Depressionen Venlaflaxine verschrieben worden sei. Dieses Medikament habe seine Konzentration, sein Erinnerungsvermögen sowie seine Motivation während der Arbeit beeinflusst. Es habe ihn daher auch viel Zeit gekostet, eine neue Stelle zu finden, nachdem sein Vertrag mit der C.____ nicht verlängert worden sei. Erst drei Monate nach Arbeitsantritt bei der C.____ habe er das Medikament wieder absetzen können. In der Folge habe es jedoch noch eine längere Zeit gedauert, bis die Nebenwirkungen der Konzentrations- und Gedächtnisschwäche verschwunden seien. Seine zuvor stets guten Arbeitsleistungen seien von der C.____ daher als ungenügend beurteilt worden, so dass sein Vertrag nicht verlängert worden sei. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine abweichende Sichtweise bewirken würden. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit könne er lediglich während 11,4 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Ausserdem sei er nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die zu Handen des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts frist- und formgerecht bei der Kasse eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letz-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Für die Bestimmung der Beitragszeit kommt es jedoch stets auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien daher weder verlängert, noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (BGE 130 V 492). 3.1 An die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG hingegen jene Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Die Regelung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ist dann von Bedeutung, wenn die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall dahin gefallen oder durch Leistungen der Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung ersetzt worden ist. Ebenso greift diese Regelung ein bei versicherten Personen, deren Absenzen nicht durch beitragspflichtige Lohnzahlungen gedeckt sind. Die Anrechnung gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG gilt indessen nur für Unterbrüche während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Von der Erfüllung der Beitragszeit sodann befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Art. 14 Abs. 1 lit. b betrifft – anders als Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG – somit die von einer Arbeitsunfähigkeit betroffenen Zeiten ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen einem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen und das entsprechende Hindernis muss während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Hintergrund bildet der Umstand, dass dem Versicherten bei einer kürzeren Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 126 V 387 E. 2b, 121 V 342 E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4, und vom 14. September 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 V 231 f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht somit subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation von beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Zeiten ist ausgeschlossen. Es ist deshalb auch nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 2256 Rz 254). 3.2 Das Vorliegen eines im Streit stehenden Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss ebenso wie eine Krankheit im Zusammenhang mit der Beitragszeit gleichgestellten Zeiten nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG überprüfbar sein. Beide Tatbestände bestimmen sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post. In Analogie zu Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit daher grundsätzlich mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Urteil des EVG vom 10. September 1996, C 12/96, E. 2a). Eine derart nachgewiesene Krankheit gilt hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG allerdings nur dann als Befreiungsgrund, wenn die versicherte Person in dieser Zeit – anders als im Falle von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG – in keinem Arbeitsverhältnis gestanden ist und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ob sich die versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2001, C 433/99, E. 3 a.E.). Daran ändert auch nichts, dass im Zuge allfälliger Abklärungen hinsichtlich beispielsweise unfall- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit andauern, abweichende oder gar kontroverse Stellungnahmen der involvierten medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen können (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2; Urteil des EVG vom 11. April 2002, C 333/00, E. 3). Die Kasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterlagen generell von sich aus einzuverlangen (AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B 185). Sie ist deshalb auch im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierfür die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). 4.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den in seiner vorangehenden Einsprache geäusserten Einwand, die von ihm während seiner Arbeit zuletzt bei der B.____AG nie bezogenen Ferien seien an die Beitragszeit anzurechnen, im vorstehenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht hat. Auch wenn diese Rechtsfrage vorliegend mithin nicht mehr detailliert zu prüfen ist, kann dennoch in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass die Kasse eine Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten in ihrem Einspracheentscheid unter diesem Titel zu Recht abgelehnt hat. Massgebend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Bestimmung der Beitragszeit einzig die Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend ist. Ein beendetes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert, noch darf eine solche Auszahlung in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (oben, Erwägung 2.2). Beim Ferienlohn kann es sich dessen Sinn und Zwecks entsprechend nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts entschädigte Ferientage handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2007, C 162/06, E. 3.3, mit Verweis auf GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 14 zur Art. 13). Vor diesem Hintergrund können allenfalls nicht bezogene Ferientage ebenso wie geleistete Überzeiten die Beitragszeit dem-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach nicht verlängern. Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen mit anderen Worten nur insoweit zu den üblichen Beitragszeiten gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIV, als die Ferienzeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen hat. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann deshalb auch durch die Auszahlung des Ferienanspruchs in Form eines Lohnzuschlags keine Anrechnung als zusätzliche Beitragszeit rechtfertigen (ARV 2000 Nr. 17, S. 84). Ebenso wenig vermag auch eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls ausbezahlte Gratifikation eine Verlängerung der Beitragszeit zu bewirken. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, da der Versicherte für die bei der B.____ AG geleistete Arbeit Lohn lediglich bis 31. Dezember 2017 erhalten hat (Kasse Akt 219). Es muss daher sein Bewenden damit haben, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses bei der B.____ AG vom 10. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 (Kassen Akt 201 und 219) in der hier massgebenden Rahmenfrist vom 1. Januar 2016 bis Ende Dezember 2017 lediglich eine Beitragszeit von 5,747 Monaten angerechnet werden kann (Kassen Akt 239). 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nunmehr aber geltend, dass er während der Rahmenfrist krank gewesen sei. Mit Verweis auf ein Arztzeugnis von Dr. D.____ stellt er sich auf den Standpunkt, dass ihm zwei Monate vor seiner Anstellung bei der Firma C.____ das Medikament Venlaflaxine verschrieben worden sei. Dieses Medikament habe seine Konzentration, sein Erinnerungsvermögen sowie seine Motivation während der Anstellung bei der C.____ beeinflusst. Infolge seiner Depressionen habe es ihn auch mehr Zeit gekostet, eine Stelle zu finden. Er habe das Medikament erst drei Monate seit Beginn der Anstellung bei der C.____ absetzen können. Er habe jedoch leider längere Zeit benötigt, bis sich sein Gedächtnis und sein Konzentrationsvermögen wieder erholt hätten. In der Folge sei sein Vertrag mit der C.____ nicht verlängert worden, obschon er bisher stets gute Beurteilungen erhalten hätte. Seine Arbeitssituation habe sich deshalb stark verändert, weshalb auch seine Ehefrau wieder eine Arbeit habe aufnehmen müssen und er und seine Familie zurück in die Schweiz hätten kommen müssen. Der Beschwerdeführer macht somit letztlich geltend, dass ihm aus krankheitsbedingten Gründen zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen seien. Die Kasse vertritt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber die Auffassung, dass kein Fall von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG vorliege. 4.3 Dem Gesagten zufolge ist für eine krankheitsbedingte Anrechnung von Beitragszeiten erforderlich, dass der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, währenddessen er aber wegen Krankheit (oder Unfalls) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen kann (oben, Erwägung 3.1). Damit sich der Versicherte auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG berufen kann, ist mithin zweierlei vorausgesetzt: Erstens muss es sich um krankheitsbedingte Absenzen handeln, die durch beitragspflichtige Lohnzahlungen gerade nicht gedeckt sind. Sodann kommt eine Anrechnung an die Beitragszeit hinsichtlich krankheitsbedingter Perioden nur für Unterbrüche während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Frage. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer einzig auf das Arbeitsverhältnis bei der C.____. Dieses Arbeitsverhältnis begann den vorliegenden Akten zufolge am 20. Juni 2016 und endete gemäss den eigenen Angaben des Versicherten am 6. Dezember 2016 (Kassen Akt 106, 124, 201). Die Lohnzahlung der Arbeitgeberin erfolgte indes bis 7. Dezember 2016 (Kassen Akt 264). Die Frage, ob ihm bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C.____ nebst Lohnansprüchen weitere finanzielle Leistungen zugesprochen worden sind, hat

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherte ausserdem explizit verneint (Kassen Akt 105). Der Beschwerdeführer macht nun aber weder geltend, dass er über den 7. Dezember 2016 hinaus angestellt gewesen wäre, noch dass er wegen einer Erkrankung während seiner Anstellung keinen Lohn erhalten hätte. In Übereinstimmung mit den übrigen Akten (Kassen Akt 106, 291-294, 298-301) bringt er lediglich vor, dass sein Vertrag wegen seiner krankheitsbedingt ungenügenden Leistungen nicht verlängert worden sei. Dabei weist der Beschwerdeführer zwar nach, dass seine Leistungen von der C.____ als mangelhaft beurteilt worden sind, nicht aber, dass eine Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bei genügenden Leistungen ohne Weiteres vorgesehen gewesen wäre. Ein solcher Anspruch geht aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen denn auch nicht hervor (Kassen Akt 120). Wie es sich damit im Detail verhält, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. So oder anders fehlt es im vorliegenden Fall an einem Nachweis, dass während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der C.____ bis spätestens am 7. Dezember 2016 keine Lohnzahlungen geleistet worden wären. Ein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG liegt somit nicht vor, weshalb eine Anrechnung allenfalls krankheitsbedingter Absenzen ausgeschlossen ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder geltend gemacht hat noch nachzuweisen in der Lage ist, dass er tatsächlich auch krankheitsbedingte Absenzen während seiner Anstellung bei der C.____ zu verzeichnen gehabt hätte. Es ist daran zu erinnern, dass der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit auch in den Fällen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen hat (oben, Erwägung 3.2). Ein solches Attest liegt hier nicht vor: Dem undatierten und nicht unterzeichneten Krankeneintrag von Dr. D.____ (Kassen Akt 303) können keine Angaben betreffend eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die ihm von seiner Ärztin verordnete Medikation habe seine Konzentration, sein Erinnerungsvermögen sowie seine Motivation während der Anstellung bei der C.____ beeinflusst. Auch wenn dies zutreffen mag; alleine deshalb vermag er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuweisen, wie sie für eine Anrechnung von Beitragszeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG vorausgesetzt wäre. 4.4 Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherte wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Unabhängig davon, dass sich der Krankeneintrag von Dr. D.____ (Kassen Akt 303) nicht über eine allfällige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit äussert (oben, Erwägungen 4.3 und 3.2), wird vom Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse zunächst bloss während der Dauer von fünf Monaten geltend gemacht. Er bringt vor, dass er das ihm zwei Monate vor Arbeitsbeginn bei der C.____ verschriebene Medikament Venlaflaxine erst drei Monate nach Arbeitsbeginn wieder habe absetzen können. Es ist daran zu erinnern, dass für eine Beitragsbefreiung indessen vorausgesetzt ist, dass der Versicherte während insgesamt mehr als zwölf Monaten in keinem Arbeitsverhältnis gestanden ist und während dieser Dauer die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen konnte. Die hier vorgebrachte Leistungseinbusse während der Dauer von fünf Monaten genügt diesen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass es darüber hinaus noch eine längere Zeit gedauert habe, bis die Nebenwirkungen der Konzentrations- und Gedächtnisschwäche verschwunden seien, kann ohne entsprechendes ärztliches Attest ohne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwölf Monaten angenommen werden. In Übereinstimmung mit seinen eigenen Vorbringen sprechen die von ihm eingereichten Mitarbeiterbeurteilungen der C.____ sodann dafür, dass der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer während seiner medikamentös bedingten Leistungseinbusse nicht nur in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist, sondern tatsächlich auch weiterhin seiner Arbeit bei der C.____ nachgegangen ist. Damit fehlt es so oder anders aber auch an den übrigen Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. 5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 1. Januar 2016 2012 bis 31. Dezember 2017 weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt noch ist er während dieser Periode von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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