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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 715 17 244 / 317

November 30, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,691 words·~13 min·11

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2017 (715 17 244 / 317) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beurteilung des Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit; vorfrageweise Überprüfung der Frage, ob die vorzeitige Pensionierung eingetreten ist

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, vertreten durch Kontaktstelle für Arbeitslose, Keren Wernli, Klybeckstrasse 95, 4057 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1957 geborene A.____ arbeitete vom 1. August 2001 bis 30. April 2017 als Sachbearbeiter bei der B.____. Sein Arbeitsverhältnis kündigte A.____ mit Schreiben vom 5. Juli 2016 per 30. April 2017. Als Grund für die Kündigung führte er aus, dass er sich frühzeitig pensionieren lasse. A.____ beabsichtigte, von der Pensionskasse C.____ eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen und nach X.____ auszuwandern. Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte ihm die Pensionskasse C.____ jedoch mit, dass der Kapitalbezug nicht möglich sei, weil er das

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesbezügliche Antragsformular nicht innert der vorgesehen Dreimonatsfrist eingereicht habe. Ab Mai 2017 habe er infolge Pensionierung Anspruch auf eine monatliche Altersrente. B. Am 8. Mai 2017 meldete sich A.____ sodann zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 9. Mai 2017 an. Die Arbeitslosenkasse lehnte die Anspruchsberechtigung des Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A.____ freiwillig vorzeitig pensioniert worden sei. Er erfülle die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist nicht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 ab. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Keren Wernli von der Kontaktstelle für Arbeitslose, am 10. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2017 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2017. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er bislang keine Altersleistungen bezogen habe und daher nicht pensioniert sei. Es fehle auch nicht an einem Erwerbswillen. Er bewerbe sich auf Stellen und habe bereits Bewerbungsgespräche gehabt. Folglich sei er nicht pensioniert, sondern arbeitslos. Die erforderliche Beitragszeit sei ausserdem erfüllt, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. D. In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich per 1. Mai 2017 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen. Er habe mehrfach unmissverständlich erklärt, dass er sich frühpensionieren lassen wolle. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtige, im Erwerbsleben zu verbleiben. Ausserdem habe auch die Pensionskasse C.____ mit Schreiben vom 20. Juli 2017 die Pensionierung des Beschwerdeführers per 1. Mai 2017 bestätigt. Im Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, ein Formular der Pensionskasse C.____ für die Rentenberechnung einzureichen, weswegen diese sistiert worden sei. Er trage daher die alleinige Verantwortung dafür, dass noch keine Rentenauszahlung erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer wolle nach X.____ auswandern und einen Weg für die Kapitalauszahlung finden. In seinem Verhalten werde der Versuch der Umgehung des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.____ erblickt. E. Mit Eingabe vom 15. November 2017 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass der Beschwerdeführer ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb D.____ in Y.____ vom 26. Juli 2017 bis 22. Oktober 2017 eingegangen sei. Über seine neue Arbeitgeberin sei er bei der Pensionskasse E.____ versichert gewesen und habe sich dort für die Frühpensionierung angemeldet. Der Beschwerdeführer wolle die gesetzlichen Bestimmungen umgehen und eine unrechtmässige Auszahlung seines Pensionskassenkapitals erwirken. Er habe nicht den Willen, länger im Erwerbsleben zu verleiben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. November 2017 eine Frist zur fakultativen Stellungnahme bis 27. November 2017 gesetzt. Diese liess er ungenutzt verstreichen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat, noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG beginnt die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb dieser zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 AVIG Abs. 1 AVIG). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die Versicherten sind aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und haben einen Anspruch auf Altersleistungen erworben, der gerin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger ist als die Entschädigung, die ihnen nach Art. 22 AVIG zusteht (Abs. 2 lit. b). Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser besonderen Beitragszeitregelung sind die Freiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktritts und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Freiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG- Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis], Rz. B174). Eine freiwillige vorzeitige Pensionierung wird auch dann bejaht, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen kündigt und die Pensionskasse um vorzeitige Pensionierung ersucht. In einem solchen Fall sind weder wirtschaftliche Gründe, noch zwingende Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die vorzeitige Pensionierung verantwortlich (AVIG-Praxis ALE, Rz. B175). Nebst der Freiwilligkeit muss der Anspruch auf Altersleistungen erworben sein (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Altersleistung tatsächlich ausgerichtet wird. Auch aufgeschobene Altersrenten, gebundene, angelegte oder verzehrte Altersleistungen gelten als erworben (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2015, S. 2332 Rz. 226). Die besondere Beitragszeitregelung nach Art. 12 AVIV ist somit anwendbar, unabhängig davon, ob die Altersleistung aufgrund einer freiwillig getroffenen Disposition noch nicht verfügbar ist (ROLAND MÜLLER, Die vorzeitige Pensionierung – Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, SZS 1997, S. 358 Fussnote 70). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob er die erforderliche Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG erfüllt hat. 3.1 Zur Beurteilung des Erfordernisses der Mindestbeitragszeit gilt es zu klären, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit zu laufen begonnen hat. Wird mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die vorzeitige Pensionierung nicht eingetreten ist, so beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem geltend gemachten Leistungsanspruch am 8. Mai 2015. Wird hingegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt, wonach der Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 frühzeitig pensioniert worden ist, gilt die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 1. Mai 2017 als eröffnet. Vor diesem Hintergrund ist zunächst vorfrageweise zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 vorzeitig pensioniert worden ist. 3.2 Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, BVG). Das Vorsorgereglement der Pensionskasse C.____ (Vorsorgereglement) regelt in Art. 36 die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung. Eine solche ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich (Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 8 Abs. 2 des Vorsorgeplans). Bei einer vorzeitigen Pensionierung hat die versicherte Person ab dem Monatsersten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine lebenslange Altersrente (Abs. 2). Anstelle der Altersrente kann die versicherte Person auch das Spar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kapital beziehen (Art. 40 Abs. 1 und 5 Vorsorgereglement). Der Kapitalbezug muss spätestens drei Monate vor der Pensionierung schriftlich mit dem von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formular beantragt werden (Art. 40 Abs. 6 Vorsorgereglement). Das Vorsorgereglement sieht im Weiteren die Möglichkeit vor, dass im Falle der vorzeitigen Pensionierung ausnahmsweise anstelle der Altersleistung (Altersrente oder Kapitalbezug) die Austrittsleistung bezogen werden kann. Die versicherte Person kann die Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Pensionskasse zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und unmittelbar danach die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (Art. 66 Abs. 4 Vorsorgereglement). Eine nahezu identische Regelung ist in Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) enthalten. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Alter von 60 Jahren sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2017 aufgelöst und bei der Pensionskasse C.____ die frühzeitige Pensionierung ab 1. Mai 2017 beantragt. Es ist dabei unbestritten, dass er die Dreimonatsfrist für den Bezug des Sparkapitals gemäss Art. 40 Abs. 6 des Vorsorgereglements verpasst hat. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Antrag auf Frühpensionierung widerrufen, nachdem er von der Pensionskasse C.____ mit E-Mail vom 2. Mai 2017 erfahren habe, dass er keine Kapitalauszahlung erhalten würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Pensionskasse C.____ dem Beschwerdeführer bereits am 21. April 2017 mitgeteilt hatte, dass ein Kapitalbezug nicht möglich sei. Er hätte somit noch vor Eintritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Mai 2017 reagieren und seinen Antrag auf Frühpensionierung widerrufen können. Ausserdem hat der Beschwerdeführer das Formular für den Kapitalbezug trotz wiederholten Hinweisen der Pensionskasse nicht fristgerecht eingereicht. Er musste daher bereits vor dem negativen Bescheid bezüglich der Kapitalauszahlung damit rechnen, dass er im Zeitpunkt der Frühpensionierung anstelle der Kapitalleistung eine Rente erhalten würde. Vom Beschwerdeführer durfte erwartet werden, dass er bereits vor Eintritt der vorzeitigen Pensionierung davon Kenntnis hatte, dass er von der Pensionskasse C.____ keine Kapitalauszahlung erhalten würde. Der nachträglich geltend gemachte Widerruf erweist sich daher als treuwidrig und nicht schützenswert. 3.3.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer die vorzeitige Pensionierung abwenden konnte, indem er per 1. Mai 2017 aus der Pensionskasse austrat und unmittelbar danach eine Erwerbstätigkeit weitergeführt oder sich arbeitslos gemeldet hat (Art. 66 Abs. 4 Vorsorgereglement). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Pensionskasse C.____ vom 21. April 2017 erfahren hatte, dass er anstelle der Kapitalleistung eine Altersrente erhalten würde, teilte er dieser mit E-Mail vom 29. April 2017 mit, dass er sich per 1. Mai 2017 bei der Arbeitslosenversicherung anmelden werde. Tatsächlich hat er sich jedoch erst am 9. Mai 2017 arbeitslos gemeldet. Zwischen einem allfälligen Austritt aus der Pensionskasse und der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung liegen somit acht Tage. Bei der besagten Zeitdauer kann eher nicht mehr von einer unmittelbar erfolgten Anmeldung ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar nie die Absicht hatte, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Sein Ziel

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht war es vielmehr, sich vorzeitig pensionieren zu lassen und nach X.____ auszuwandern. Als ihm klar wurde, dass er die beabsichtigte Kapitalleistung nicht erhalten würde, hat er beschlossen, sich arbeitslos zu melden und dadurch die Austrittsleistung zu erwirken. Die fehlende Absicht zum Verbleib im Arbeitsprozess bestätigte sich auch später, als der Beschwerdeführer im Juli 2017 eine auf drei Monate befristete Stelle antrat und sich sogleich erneut zur Frühpensionierung bei der Pensionskasse E.____ angemeldet hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgten somit weder die Arbeitslosenmeldung, noch der Stellenantritt im Betrieb D.____ mit der Absicht, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Das Ziel dieser Handlungen lag offensichtlich darin, von der Pensionskasse C.____ in eine neue Pensionskasse zu wechseln, um von dieser im Rahmen der Frühpensionierung die Kapitalleistung zu verlangen. Insgesamt führen die achttägige Zeitdauer und die fehlende Absicht zum Verbleib im Arbeitsprozess dazu, dass die Unmittelbarkeit der Arbeitslosenmeldung zu verneinen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 4 des Vorsorgereglements keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung hat und als vorzeitig pensioniert zu qualifizieren ist. Diese Auffassung teilt indessen auch die Pensionskasse C.____. Nachdem sie zwar zunächst mit E-Mails vom 2. Mai 2017 und 17. Mai 2017 einer Austrittsleistung – unter der Voraussetzung des Nachweises der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und der entsprechenden Taggeldabrechnungen – offen gegenüberstand, erklärte sie mit E-Mail vom 28. August 2017, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer vorzeitig pensioniert worden sei. 3.3.4 Zum Einwand des Beschwerdeführers, seine Kündigung sei nicht freiwillig erfolgt, weil er infolge zweier Suizidversuche nicht mehr arbeiten konnte, ist nachstehendes festzustellen. Eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung liegt lediglich vor, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge entlassen wurde, obschon er an seiner Arbeitsstelle bleiben möchte (AVIG-Praxis ALE, Rz. B177). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kündigung aus gesundheitlichen Gründen fällt nicht in diesen Ausnahmebereich. Die vorzeitige Pensionierung ist daher als freiwillig zu qualifizieren. 3.3.5 Schliesslich ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – unbeachtlich, dass die Altersrente noch nicht ausgerichtet wurde. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Altersleistung am 1. Mai 2017 erworben hat. Dabei ist es unwesentlich, dass er das für die Ausrichtung der Leistung erforderliche Formular nicht ausgefüllt hat und damit die Auszahlung verzögert (vgl. Erwägung 2.2). 3.4 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 vorzeitig pensioniert worden ist. Es kann ihm daher nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die er nach der Pensionierung ab 1. Mai 2017 ausgeübt hat (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Der Beschwerdeführer weist für die massgebliche Beitragszeit vom 1. Mai 2017 bis 8. Mai 2017 keinen einzigen Beschäftigungstag nach. Damit ist die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht erfüllt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 vorzeitig pensioniert worden ist. Die erforderliche Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG hat er folglich nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit, offen gelassen werden. Die kumulativ erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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